GRZ-Berechnung: Garagen im Erdgeschoss – Anrechnung bei Überschreitung im Wohngebiet?
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GRZ-Berechnung: Garagen im Erdgeschoss – Anrechnung bei Überschreitung im Wohngebiet?

Hallo Allerseits,
In Bremen möchten wir ein 4-Parteienhaus planen.
Der Bebauungsplan von 1982 gibt folgende Nutzung vor: WRAbk. (reines Wohngebiet), II (zweigeschossig), o (offene Bauweise).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977 (GRZ = 0,4 und GFZAbk. = 0,8).
Nun haben wir insgesamt 3 der 4 PKW-Stellplätze ins Erdgeschoss eingeschoben. Alle 4 Stellplätze/Garagen zusammen bilden eine Fläche, die um ca. 5 m² größer ist als 0,1 x Grundstücksfläche (=10 % der Grundstücksfläche), d.h. diese 5 m² müssten auf die Grundfläche angerechnet werden. Wie wird nun die GRZAbk. berechnet?
Wir gehen davon aus, dass die Garagen (jeweils zweiseitig offen) genauso wie Balkone und Loggien und Terrassen nicht auf die Grundfläche der Hauptanlage (Haus) angerechnet werden, bis zu einer Größe von 0,1 x der Grundstücksfläche.
Stünden die Garagen alle neben dem Haus, so müssten wir die komplette EGAbk.-Grundfläche der Hauptanlage (Haus) anrechnen.
Weil die 3 Garagen jedoch im EG "eingeschoben" (vom Obergeschoss überdeckt) sind, verringert sich die gesamte Überbauung der Grundstücksfläche um genau das Maß dieser 3 Stellplätze / offenen Kleingaragen, d.h. ich ziehe die Garagen von der Fläche des Haupthauses ab, sonst müsste ich sie ja "doppelt" anrechnen, einmal als überbaute Fläche, und zum anderen als Garagengrundfläche, sofern sie insgesamt 10 % der Grundstücksfläche übersteigt.
Ist dieser Gedankengang richtig?
Von uns gedachte GRZ-Berechnung:
A = Grundstücksfläche
B = Grundfläche des Haupthauses (Gebäude), ohne Nebenanlagen und Garagen, auch ohne "im EG eingeschobenen" Garagen
C = Grundflächen der Garagen und überdachten Stellplätze
D = A x 0,1 (10 % der Grundstücksfläche sind als anrechnungsfrei von C abzuziehen)
Berechnung:
GRZ = (B + C  -  D) / A = 0,37 < 0,4 = GRZ eingehalten! (oder nicht?)
Was ist, wenn so doch nicht gerechnet werden darf/kann und die GRZ bei 0,44 landet, ist eine Überschreitung von 0,04 zulässig? Gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma ergibt das doch "auch" 0,4, und 0,4 ist laut Bebauungsplan maximal erlaubt und unter § 17, Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 auch nur mit einer Stelle hinter dem KOMMA angegeben.
Gibt es dazu einschlägige Literatur, bzw. Gerichtsurteile?
Eine Skizze der Situation kann ich gerne auf Anfrage zumailen.
Ich danke jeder nur irgendwie hilfreichen Antwort
und sehe der weiteren Zusammenarbeit dankend entgegen (wie mein Großvater immer zu formulieren beliebte;-)
J.
  • Name:
  • J.
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Eine Überschreitung der GRZAbk. ohne Genehmigung kann zu Bußgeldern und Rückbauverpflichtungen führen.

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    Die Anrechnung von Garagen auf die Grundflächenzahl (GRZ) hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den Festsetzungen des Bebauungsplans und der jeweiligen Landesbauordnung. Da der Bebauungsplan von 1982 ist und die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) von 1977 gilt, sind diese Regelungen maßgeblich.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte GRZ-Berechnung kann zu einer Ablehnung des Bauantrags oder sogar zu nachträglichen Rückbauverpflichtungen führen.

    Ich empfehle, folgende Punkte zu prüfen:

    • Bebauungsplan: Enthält der Bebauungsplan spezifische Regelungen zur Anrechnung von Garagen auf die GRZ?
    • Landesbauordnung: Gibt es in der Bremischen Landesbauordnung Regelungen, die Garagenprivilegierungen vorsehen (z.B. bis zu einer bestimmten Größe oder bei unterirdischer Bauweise)?
    • GRZ-Überschreitung: Inwieweit wird die GRZ durch die Garagen überschritten? Geringfügige Überschreitungen können unter Umständen toleriert werden, dies ist aber von der Genehmigungsbehörde abhängig.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle dringend, vor der weiteren Planung eine verbindliche Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde einzureichen, um die Anrechenbarkeit der Garagen auf die GRZ verbindlich klären zu lassen. Ziehen Sie einen Architekten oder Baujuristen hinzu, um die komplexe Rechtslage korrekt zu beurteilen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundflächenzahl (GRZ)
    Die GRZ ist eine Kennzahl im Baurecht, die das Verhältnis der überbaubaren Grundstücksfläche zur Gesamtfläche des Grundstücks angibt. Sie wird als Dezimalzahl dargestellt und gibt an, welcher Anteil des Grundstücks maximal bebaut werden darf.
    Verwandte Begriffe: Geschossflächenzahl (GFZAbk.), Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung.
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Er enthält Festsetzungen über die Art der Bebauung, die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe und andere bauliche Details.
    Verwandte Begriffe: Baunutzungsverordnung, Flächennutzungsplan, Bauleitplanung.
    Baunutzungsverordnung (BauNVO)
    Die BauNVO ist eine bundesrechtliche Verordnung, die die zulässige Nutzung von Grundstücken regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet, Mischgebiet) und die zulässigen Gebäudearten.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Landesbauordnung, Bauplanungsrecht.
    Landesbauordnung (LBOAbk.)
    Die LBO ist ein Gesetz des jeweiligen Bundeslandes, das die baurechtlichen Anforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schallschutz und andere technische Aspekte des Bauens.
    Verwandte Begriffe: Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Bauordnungsrecht.
    Bauvoranfrage
    Eine Bauvoranfrage ist ein formloser Antrag bei der Baubehörde, mit dem im Vorfeld eines Bauantrags einzelne Fragen zum Bauvorhaben geklärt werden können. Sie dient dazu, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Bezug auf bestimmte Aspekte zu prüfen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Baurecht.
    GRZ-Überschreitung
    Eine GRZ-Überschreitung liegt vor, wenn die tatsächlich überbaute Fläche des Grundstücks größer ist als die im Bebauungsplan oder in der Baunutzungsverordnung zulässige Fläche. Dies kann zu baurechtlichen Konsequenzen führen.
    Verwandte Begriffe: Grundflächenzahl, Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung.
    Nebenanlagen
    Nebenanlagen sind bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude untergeordnet sind und ihm dienen, wie z.B. Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser oder Schuppen. Ihre Anrechnung auf die GRZ kann unterschiedlich geregelt sein.
    Verwandte Begriffe: Hauptgebäude, GRZ, Bebauungsplan.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist die Grundflächenzahl (GRZ)?
      Antwort: Die GRZ gibt an, welcher Anteil der Grundstücksfläche maximal mit baulichen Anlagen überbaut werden darf. Sie wird als Dezimalzahl angegeben (z.B. GRZ 0,4 bedeutet, dass 40% des Grundstücks überbaut werden dürfen).
    2. Frage: Werden Garagen immer auf die GRZ angerechnet?
      Antwort: Nein, das ist nicht immer der Fall. Viele Landesbauordnungen sehen Privilegierungen für Garagen vor, insbesondere für Kleingaragen oder solche, die unterirdisch angeordnet sind. Die genauen Regelungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
    3. Frage: Was ist eine Bauvoranfrage?
      Antwort: Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag bei der Baubehörde, mit dem im Vorfeld eines Bauantrags einzelne Fragen zum Bauvorhaben verbindlich geklärt werden können. Sie ist besonders sinnvoll, wennUnklarheiten bezüglich der Bebaubarkeit des Grundstücks bestehen.
    4. Frage: Was passiert, wenn die GRZ überschritten wird?
      Antwort: Eine Überschreitung der GRZ ohne Genehmigung stellt einen baurechtswidrigen Zustand dar. Die Baubehörde kann in diesem FallAnordnungen treffen, die bis zum Rückbau der über die GRZ hinausgehendenBaulichkeiten reichen können. Zudem können Bußgelder verhängt werden.
    5. Frage: Wo finde ich die Regelungen zur GRZ in Bremen?
      Antwort: Die Regelungen zur GRZ finden sich im Bebauungsplan für das jeweilige Gebiet, in der Bremischen Landesbauordnung und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Es ist ratsam, diese Dokumente sorgfältig zu prüfen oder sich von einem Fachmann beraten zu lassen.
    6. Frage: Was sind Nebenanlagen im Zusammenhang mit der GRZ?
      Antwort: Nebenanlagen sind bauliche Anlagen, die dem Hauptgebäude untergeordnet sind und ihm dienen, wie z.B. Garagen, Stellplätze, Gartenhäuser oder Schuppen. Ihre Anrechnung auf die GRZ kann unterschiedlich geregelt sein.
    7. Frage: Kann man eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragen?
      Antwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantragen. Dies ist jedoch in der Regel nur dann möglich, wenn die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
    8. Frage: Welche Rolle spielt die BauNVO von 1977?
      Antwort: Da der Bebauungsplan auf der BauNVO von 1977 basiert, sind deren Definitionen und Regelungen relevant für die Auslegung des Bebauungsplans. Allerdings können spätere Änderungen der BauNVO oder der Landesbauordnung ebenfalls relevant sein.

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  2. BauNVO 1977 vs. 1962: Relevanz für GRZ-Berechnung in Bremen

    Wenn der
    B-PlanAbk. aus 1982 ist, dann gilt die Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) von 1977. Warum zitierst du dann die 62er Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))?
    In der 77er steht:
    Abs. 4
    ... Anlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Logien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
    Guxt Du in der Bremer Bauordnung von 1977, ob da Garagen in den Abstandsflächen zulässig sind/waren.
  3. GRZ: Baunutzungsverordnung – Synoptische Betrachtung 1962/68/77

    es geht gar nicht um Garagen im Bauwich ...
    Hallo Peter,
    ich habe mir eine synoptische Gegenüberstellung der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.))en aus der Bibliothek geholt, und da ist die Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) von 1977 größetenteils wie die Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) 1962 / 1968:
    § 19, Abs. 1-3 => 1962
    § 19, Abs. 4 => 1968
    § 14 gibt an, dass alle Anlagen der § 2 bis 13 zulässig sind, sowie Nebenanlagen.
    Das Bauamt meint, dass die aktuelle BremLBO gilt, d.h. Garagen und Schuppen sind im Basuwich (3-Meter-Grenzabstand) zulässig, waren sie aber 1982 wohl auch schon, weil im Bebauungsplan Baugrenzen und damit nicht überbaubare Flächen festgelegt sind, auf denen gar nichts, auch keine Nebenanlaghen gebaut werden dürfen, auf den restlichen Flächen sehr wohl, wie die Bestandsbebauung (= Realität) auch zeigt.

    Mir geht es aber gar nicht um Garagten im Grenzwich, sondern darum, wie Garagen, die sich im Erdgeschoss befinden, auf die GRZAbk. angerechnet werden. Das Bauamt meint, dass die GRZ gleich groß ist, egal, ob die Garage neben dem Gebäude steht, oder sich im Gebäude befindet. Jedoch ist die überbaute Grundstücksfläche bei beiden Varianten höchst unterschiedlich, sie differiert genau um die Flächen der 3 Garagen.

  4. Bauamt-Begründung: Aktuelle Bauordnung vs. Bebauungsplan 1982

    und wie
    begründet das Bauamt seine Meinung, dass die aktuelle Bauordnung gelten soll?
  5. GRZ: Garagen/Stellplätze nach §21a BauNVO 1977 nicht anrechenbar?

    Hallo Peter, ich bin es noch Mal ... Ich ...
    Hallo Peter, ich bin es noch Mal ... Ich Hallo Peter,
    ich bin es noch Mal ...
    Ich vergaß zu schreiben, dass § 21a der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977, besonders Absatz 3 wichtig erscheinen. Es steht dort, dass überdachte Stellplätze und Garagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden, sofern sie 0,1 x Grundstücksfläche nicht überschreiten.
    Ich gehe davon aus, dass die drei im Erdgeschoss liegenden Garagen genau aus diesem Grunde nicht mit angerechnet werden, genauso wenig wie Loggien, die auch in das Erd- / Vollgeschoss eingeschoben werden, sofern sie eingeplant sind.
    Will sagen, bzw. fragen: Deklariere ich die drei "offenen Kleingaragen" im Erdgeschoss um zu Loggien, dann werden sie "plötzlich" nicht mit angerechnet (vergl. § 19,4 Bau NVO 1977)?
    Grüße,
  6. BauNVO 1977: Gültige LBO – Auslegungssache bei GRZ-Berechnung?

    Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977: welche LBOAbk. gilt?
    Hallo Peter,
    nun ja, in § 19, Abs. 4 ist das nicht genau definiert, welche LBO gilt, entweder die zum Zeitpunkt der Bebauungsplan-Auslegung gültige, oder die aktuellste  -  scheint Auslegungssache zu sein, oder?
  7. GRZ: § 21a BauNVO – Geltungsbereich Kern-/Gewerbegebiet?

    möchtest Du
    in einem Kern-Gewerbe oder Industriegebiet bauen? Da gilt der 21a!
    Was sagt denn dein Architekt dazu?
  8. Bebauungsplan & Bauordnung: Gültigkeit bei GRZ-Berechnung

    Normalerweise
    evtl. auch in Bremen gilt die aktuelle Bauordnung, die bei der Rechtskraft des B-Planes gültig war. Wie bei der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.).
    B-Plan 1982, Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977, BremerBO 19 paarundsiebzig oder Anfang 80.
    Wenn der Bebauungsplan irgendwann mal geändert wurde, dann gilt die BO ab da! Ich sag jetzt mal, wenn der Bebauungsplan 2001 geändert wurde, dann gilt die BO aus dem Jahre 2001 oder älter.
    Oder deine untere Baubehörde zeigt dir, warum die aktuelle aus 2011 Anwendung finden sollte!
  9. GRZ: Garagenanrechnung im Wohngebiet nach § 21a BauNVO

    § 21a nur im Kern- und Gewerbegebiet (Kerngebiet, Gewerbegebiet)?
    Hallo Peter,
    § 21a, Abs. 3, Satz 1 sagt aus, dass Grundflächen der Garagen und Stellplätze erst ab > 0,1 x Grundstücksfläche anzurechnen sind.
    § 21a, Abs. 3, Satz 2
    Flächen, die über die 0,1 x Grundstücksfläche hinaus gehen können in Kern-Gewerbe- und Industriegebieten (Gewerbegebieten, Industriegebieten) zusätzlich ohne Anrechnung zugelassen werden.
    ... ich denke also, dass Satz 1 für unser reines Wohngebiet gilt.
  10. Von welcher Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    reden wir?

    Anhang:

    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  11. GRZ-Problem: Skizze zur Berechnung nach BauNVO 1977

    Skizze zum GRZ-Problem Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977
    Hier ist eine Skizze der Situation

    Anhang:

    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
    • Name:
    • J.
  12. GRZ-Berechnung: Garagengeschoss mit Wohnraum – Anrechnung?

    Keine Chanze
    Herr J., ihre Argumentation ist völlig irrsinnig. Das macht kein Bauamt mit.
    Stellen Sie sich mal ein komplettes Garagengeschoss im EGAbk. vor, überbaut mit Wohnungen im OGAbk.. Dann hätte das Gebäude 0 m² Grundfläche als Hauptanlage.
    Ihre Garagen sind mit Wohnraum überbaut, und daher ist die überbaute Fläche des ganzen Wohnhauses bei der GRZAbk. zu berücksichtigen.
    Das kann man auch begründen:
    In § 19 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1962 steht:
    "Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht
    angerechnet. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den
    Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. "
    Im Bauwich nach Landesrecht zulässig sind zwar Garagen bis 3 m Höhe, aber eben nicht solche, die mit Wohnräumen überbaut sind. Man spricht dann von "entprivilegierten" Garagen. Auch Sie planen Garagen, die mit Wohnraum überbaut sind. Da so etwas im Bauwich nicht zulässig ist, resultiert daraus volle Anrechnung bei der GRZ.
    Ist ein zugelassener Entwurfsverfasser involviert? Wenn nicht, dann wenden Sie sich an einen, damit Sie nicht durch unnötige Planspiele zum Baurecht Zeit und Planungsenergie verlieren.
    Gruß
  13. GRZ: Garagen im EG vs. separate Bauten – Vergleich BauNVO

    GRZ Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977
    Hallo Andreas,
    ... man Stelle sich vor, das ganze Untergeschoss wäre eine Loggia, dann würde man das auch nicht anrechnen: vergl. § 19,4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977.
    Die Frage ist nur: Stehen die Garagen neben dem Haus, überbaue ich doch wesentlich mehr Grundstücksfläche, als wenn ich sie in das Erdgeschoss einschiebe, erhalte aber dieselbe GRZAbk.🔴
    Wenn nun die GRZ bei 0,44 liegt, ist sie gerundet bei 0,4, richtig? Das entspricht genau der 0,4 des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977.
    Kann das Bauamt die Überschreitung genehmigen, oder sollte hier dann schon mit einem Befreiungsantrag gearbeitet werden?
  14. GRZ: Häuser auf Stützen – Loggia-Definition irrelevant?

    Häuser auf Stützen
    Häuser auf Stützen gibt es tatsächlich, wobei der überbaute Raum unter dem Haus diverse Nutzungen haben kann: Terrasse, Parkplatz, Spielfläche. Mit der Definition Loggia würden Sie da auch nicht weiterkommen, weil die Loggia von Wohnraum überdeckt wäre.
    Die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) schreibt auch von Flächen, die das Grundstück "überdecken", ohne zu definieren, in welcher Höhe diese Überdeckung liegt. Eine Loggia würde ggf. dann nicht mitgerechnet, wenn die Loggia in allen Geschossen vorhanden ist, so wie auf dem Bild hier:

    Hier würde ich die GRZAbk. so berechnen: Loggien links und rechts sind nicht in der GRZ, Eingangsloggia ist in der GRZ, weil überbaut.
    Ich hoffe, jetzt wird es klarer.

  15. GRZ-Überschreitung: Genehmigung vs. Befreiungsantrag – Vorgehen

    Ach: und zur GRZAbk.-Überschreitung
    Kann das Bauamt die Überschreitung genehmigen, oder sollte hier dann schon mit einem Befreiungsantrag gearbeitet werden?
    Das sollte vor Bauantragsstellung mit dem Bauamt besprochen werden. Hilfreich zur Erlangung einer Befreiung oder Abweichung bei einer GRZ-Überschreitung kann das Angebot von freiwilligen Kompensationsmaßnahmen sein, z.B. falls es ein Flachdach wird, dieses als Gründach auszuführen, oder eine Regenwasserversickerung oder ähnliches.
  16. Lösung: GRZ-Berechnung – Senkrechte Projektion nach BauNVO

    Lösung: GRZ-Berechnung Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977
    So, das Bauamt besteht auf senkrechter Projektion der Außenmaße des Gebäudes, d.h. des Obergeschosses.
    Garagen werden erst ab einer Grundfläche größer 0,1 x Baugrundstück dazugerechnet.
  17. GRZ-Berechnung: Selbstverständlichkeit der Projektionsmethode

    Ist ja auch..
    Ist ja auch eigentlich eine Selbstverständlichkeit ...
  18. GRZ-Rundung: Gesetzliche Regelung für Nachkommastellen?

    Foto von wiki

    Die Rundung ist die große Frage
    Wenn man ein Beispiel aus der Schule heranzieht:
    Die Note 1,49 ist keine 1,5, sondern eine 1,4 Es gilt die Regel die zweite Nachkommastelle abzuschneiden.

    Gibt es ein Urteil oder ein Gesetz Kommentar, wo dies für die GRZAbk. geregelt ist.
    Sonst könnte man eine GRZ von 0,39 als 0,3 definieren.
    Ein Wert von 0,3 ist solang 0,3 bis er auf 0,4 springt.

    Ich würde mich freuen, wenn ich zu diesem Punkt Information erhalte
    DANKE

  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    GRZ-Berechnung: Garagen im Erdgeschoss – Anrechnung im Wohngebiet?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) bei Garagen im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in Bremen. Dabei wird insbesondere die Anrechnung von Garagenflächen auf die GRZ im Kontext eines Bebauungsplans von 1982 und der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) von 1977 erörtert. Unterschiedliche Auslegungen der BauNVO und der Bremer Landesbauordnung (BremLBO) durch das Bauamt und den Fragesteller führen zu Kontroversen. Die Möglichkeit einer GRZAbk.-Überschreitung und die Notwendigkeit eines Befreiungsantrags werden ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die Gültigkeit der BauNVO von 1977 im Kontext eines Bebauungsplans von 1982 ist entscheidend. Wie im Beitrag BauNVO 1977 vs. 1962: Relevanz für GRZ-Berechnung in Bremen erläutert, ist zu klären, welche Fassung der BauNVO und der Landesbauordnung (LBOAbk.) anzuwenden ist, da dies die Anrechnung von Garagenflächen beeinflusst.

    ✅ Zusatzinfo: Gemäß § 21a der BauNVO 1977 können überdachte Stellplätze und Garagen bis zu einer Größe von 0,1 x Grundstücksfläche nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden, wie im Beitrag GRZ: Garagen/Stellplätze nach §21a BauNVO 1977 nicht anrechenbar? hervorgehoben wird. Dies gilt jedoch primär für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete. Im reinen Wohngebiet ist die Anrechnung komplexer.

    📊 Fakten/Zahlen: Die zulässige GRZ beträgt laut Bebauungsplan 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZAbk.) 0,8. Die Überschreitung der GRZ wird diskutiert, wobei die Frage aufkommt, ob eine geringfügige Überschreitung toleriert oder ein Befreiungsantrag erforderlich ist. Die korrekte Berechnung der GRZ ist entscheidend für die Zulässigkeit des Bauvorhabens.

    🔧 Praktische Umsetzung: Vor Einreichung des Bauantrags sollte die Vorgehensweise mit dem Bauamt besprochen werden, wie im Beitrag GRZ-Überschreitung: Genehmigung vs. Befreiungsantrag – Vorgehen empfohlen wird. Das Angebot von Kompensationsmaßnahmen, wie z.B. ein Gründach zur Regenwasserversickerung, kann die Chancen auf eine Genehmigung erhöhen. Die Klärung der anwendbaren Bauordnung ist essentiell.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die anwendbare Bauordnung (BauNVO und BremLBO) mit dem Bauamt. Berechnen Sie die GRZ präzise unter Berücksichtigung der Garagenflächen. Prüfen Sie die Möglichkeit von Kompensationsmaßnahmen bei GRZ-Überschreitung. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Lösung: GRZ-Berechnung – Senkrechte Projektion nach BauNVO bezüglich der senkrechten Projektion der Außenmaße.

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