es stellt sich mir folgendes Problem in der Abwicklung eines Immobilienkaufs in Nordrhein Westfalen:
Ich beabsichtige, ein nicht ausgebautes Dachgeschoss in einem Mehrfamilienhaus zu kaufen. Abgeschlossenheitsbescheinigungen liegen für die 6 vorhandenen Wohneinheiten vor.
Eigentumsverhältnisse DGAbk.:
- Trockenraum und Flur im Gemeinschaftseigentum der WEGAbk.;
- zwei nicht verbundene, sich gegenüberliegende Mansardenzimmer, die laut Teilungserklärung einer Wohneinheit zugeordnet sind
- ein einzelnes Mansardenzimmer, das laut Teilungserklärung einer Wohneinheit zugeordnet
Ich werde alle Räume erwerben und dort eine neue Wohneinheit errichten.
Der Bau der Wohnung und ein Verkauf der einzelnen Teile ist nur bei vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung möglich, wenn ich den Notar richtig verstanden habe.
Brauche ich nun:
- nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die neu entstehende Wohneinheit, mit der ich alle drei Käufe tätigen kann, da ja alle Teil in der neu entstehenden Wohnung liegen werden
oder
- drei Abgeschlossenheitsbescheinigungen, für die drei Erwerbsvorgänge
oder
- vier Abgeschlossenheitsbescheinigungen, da die zwei Mansardenzimmer des einen Eingentümers nicht eine Einheit bilden und somit für jedes Zimmer eine gesonderte Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen müsste.
Gerne würde ich Ihre Meinungen zur der Problematik hören.
Mit besten Grüßen
Jens