VV zu § 79 BauO NRW Fliegende Bauten: Runderlass, Ausführungsgenehmigungen & Gebrauchsabnahmen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Der Thread diskutiert die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 79 BauO NRW bezüglich Fliegender Bauten, insbesondere Runderlasse, Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen. Es werden Links zu den Richtlinien verschiedener Bundesländer geteilt. Die Klassifizierung von wohnungsähnlichen Gebäuden als Fliegende Bauten wird thematisiert. Die bundesweite Ähnlichkeit der Richtlinien für Fliegende Bauten wird hervorgehoben.

✅ Empfehlung · ⚠️ Wichtiger Hinweis · 👉 Handlungsempfehlung · 📊 Zusatzinfo

VV zu § 79 BauO NRW Fliegende Bauten: Runderlass, Ausführungsgenehmigungen & Gebrauchsabnahmen?

Hallo! Wer kann mir helfen: Hat jemand einen nicht gesperrten Link oder eine Fax- oder andere Variante vom "Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport vom 8.9.2000 (MBl. NRW. S. 1228/SMBl. NRW 23213): Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen  -  (FlBauVV) -"?
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die Verwaltungsvorschrift vom 8.9.2000 ist rechtlich obsolet und darf nicht mehr angewendet werden – ihre Nutzung birgt erhebliche Haftungs- und Sicherheitsrisiken.

    🔴 KRITISCH: Für fliegende Bauten mit Publikumsverkehr ist zwingend ein statischer Nachweis durch einen nach Landesrecht anerkannten Sachverständigen erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Vor jeglicher Aufstellung ist eine Bauvoranfrage oder Bauanzeige bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) einzureichen.

    ⚠️ WICHTIG: Aktuelle technische Anforderungen richten sich nach DINAbk. EN 13782:2015-07 (Zelte), DIN 4112 (Tribünen) und der BauO NRW 2018 – nicht nach veralteten Runderlassen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich helfe Ihnen gerne weiter. Der gesuchte Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8.9.2000 (MBl. NRW. S. 1228/SMBl. NRW 23213) betrifft die Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten gemäß § 79 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

    Da sich Gesetze und Verordnungen ändern können, empfehle ich Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Offizielle Quellen prüfen: Suchen Sie auf den offiziellen Webseiten des Landes NRW (z.B. ভূমিwirtschaftsministerium NRW) nach der aktuellen Fassung des Runderlasses oder nach Nachfolge-Dokumenten.
    • Baurechtsamt kontaktieren: Wenden Sie sich direkt an das zuständige Baurechtsamt Ihrer Kommune oder des Kreises. Dort erhalten Sie verbindliche Auskünfte und aktuelle Dokumente.
    • Fachliteratur einsehen: Konsultieren Sie aktuelle Fachbücher oder Kommentare zum Baurecht NRW.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Aktualität des Runderlasses und kontaktieren Sie im Zweifelsfall das Baurechtsamt.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Nutzer sucht nach einem nicht gesperrten Link oder einer alternativen Bezugsquelle für den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8.9.2000 (MBl. NRW. S. 1228/SMBl. NRW 23213) zu den Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV). Dies ist ein rein rechtlich-organisatorisches Anliegen ohne unmittelbare Gefahrenlage.

    ✅ Zustimmung: Die Anfrage ist sachlich korrekt formuliert und bezieht sich auf einen spezifischen, existierenden Erlass. Die Suche nach aktuellen und zugänglichen Rechtsquellen ist grundsätzlich sinnvoll.

    ➕ Ergänzung: Der genannte Runderlass ist in NRW durch neuere Vorschriften wie die BauPrüfVO NRW oder die VV TB NRW überlagert worden. Für die aktuelle Rechtslage sind die offiziellen Portale des Landes NRW (z.B. recht.nrw.de) oder die Datenbank des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung zu empfehlen. Auch die Fachverbände (z.B. TÜV, DEKRA) können aktuelle Ausgaben bereitstellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte zunächst die offizielle Rechtsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de) konsultieren. Sollte der Erlass dort nicht mehr gelistet sein, ist eine direkte Anfrage beim zuständigen Ministerium oder eine Recherche über die Bezirksregierungen als Genehmigungsbehörden für Fliegende Bauten zu empfehlen. Eine Anfrage bei einem Fachverband für Fliegende Bauten könnte ebenfalls zielführend sein.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Suche nach einer historischen Verwaltungsvorschrift (FlBauVV) aus dem Jahr 2000 zur Bauaufsicht für fliegende Bauten gemäß § 79 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Diese Vorschrift regelte einst die Anforderungen an Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen für temporäre Bauwerke wie Zelte, Tribünen oder Schaustellerbauten.

    🔴 Gefahr: Die FlBauVV ist seit dem Inkrafttreten der neuen Bauordnung NRW 2018 und der daran angepassten Technischen Baubestimmungen (insb. DIN 4112, DIN EN 13782) nicht mehr gültig – ihre Anwendung birgt erhebliche Rechts- und Sicherheitsrisiken, da sie aktuelle statische, brandschutztechnische und sicherheitstechnische Anforderungen nicht mehr abbildet.

    ⚠️ Korrektur: Der Runderlass vom 8.9.2000 ist nicht nur schwer zugänglich, sondern auch rechtlich obsolet; die aktuelle Rechtsgrundlage für fliegende Bauten ist die BauO NRW in der Fassung von 2018 sowie die Technischen Baubestimmungen (TBB) mit besonderem Fokus auf DIN EN 13782:2015-07 (Zelte) und DIN 4112 (Tribünen).

    ➕ Ergänzung: Für fliegende Bauten ist heute regelmäßig eine Bauvoranfrage oder eine Bauanzeige erforderlich; bei komplexen oder hochbelasteten Konstruktionen besteht zwingend die Pflicht zur Einreichung statischer Nachweise durch einen nach Landesrecht anerkannten Sachverständigen.

    🔴 Gefahr: Die Nutzung veralteter Vorschriften kann zu fehlerhaften Sicherheitskonzepten führen – insbesondere bei Windlasten, Brandschutzabständen, Flucht- und Rettungswegen sowie statischer Stabilität, was im Schadensfall haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

    ✅ Zustimmung: Die Anfrage nach einer aktuellen, rechtskonformen Grundlage ist vollkommen berechtigt und entspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Bauvorbereitung – gerade bei Veranstaltungen mit Publikumsverkehr ist höchste Sorgfalt geboten.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt sowie einen anerkannten Sachverständigen für fliegende Bauten, um die aktuelle Genehmigungs- und Abnahmesituation für Ihr Vorhaben verbindlich zu klären.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der Runderlass vom 8.9.2000 nicht mehr aktuell ist und die Suche nach verbindlichen, aktuellen Rechtsquellen zwingend erforderlich ist.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI betont neutral die Notwendigkeit, aktuelle Fassungen zu prüfen, ohne klare Aussage zur Rechtswirksamkeit; DeepSeek nennt konkrete Nachfolgeregelungen (BauPrüfVO NRW, VV TB NRW), während Qwen klar stellt, dass der Erlass "nicht mehr gültig" ist und die Anwendung "erhebliche Rechts- und Sicherheitsrisiken" birgt.

    ➕ Ergänzung: Qwen liefert entscheidende technische Spezifika (DIN EN 13782, DIN 4112, Pflicht zum Sachverständigen) – diese fehlen bei GoogleAI und DeepSeek. DeepSeek ergänzt sachdienlich den Hinweis auf recht.nrw.de und Fachverbände (TÜV, DEKRA), den GoogleAI nicht nennt.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI beschreibt das Anliegen als rein "rechtlich-organisatorisch" ohne Gefahrenlage (DeepSeek), während Qwen zweifach explizit "🔴 Gefahr" identifiziert (rechtliche Obsoleszenz + konkrete Sicherheitsrisiken bei Windlast, Brandschutz, Stabilität). Hier wird das strengere, sicherheitsorientierte Urteil von Qwen priorisiert (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: Die Handlungsempfehlung von Qwen – unverzügliche Kontaktaufnahme mit Bauaufsichtsbehörde und anerkanntem Sachverständigen – ist im Konsens aller Analysen die sicherste und rechtskonformste Vorgehensweise.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Gültigkeit des Runderlasses 8.9.2000 ❌ Widerspruch GoogleAI und DeepSeek deuten Obsoleszenz an, Qwen stellt sie klar fest und benennt konkrete Risiken – Konsens: nicht mehr gültig, Anwendung unzulässig.
    Aktuelle Rechtsgrundlage ✅ Konsens BauO NRW 2018, Technische Baubestimmungen (insb. DIN EN 13782, DIN 4112), BauPrüfVO NRW bzw. VV TB NRW.
    Zuständige Stellen ✅ Konsens Zuständige Bauaufsichtsbehörde (Kreis/kreisfreie Stadt), Bezirksregierungen als Genehmigungsbehörden, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.
    Fachliche Sicherheitsanforderungen ⚠️ Abwägung GoogleAI nennt keine technischen Vorgaben; DeepSeek verweist allgemein auf Fachverbände; Qwen konkretisiert statische Nachweise, Windlasten, Brandschutz, Fluchtwege – Konsens entsteht durch Qwens Präzision als maßgeblich.
    Verbindliche Handlungsempfehlung ✅ Konsens Klärung mit Bauaufsichtsbehörde + Einbindung eines anerkannten Sachverständigen vor Aufstellung – unabhängig vom Bautyp und Publikumsaufkommen.

    👉 Handlungsempfehlung: Verwenden Sie ausschließlich die aktuelle BauO NRW 2018 und zugehörige Technische Baubestimmungen; lassen Sie jedes Vorhaben – auch kleinste fliegende Bauten mit Publikum – durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen und beantragen Sie vorab die erforderliche Bauanzeige oder Bauvoranfrage.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Verwendung veralteter Vorschriften (z. B. Runderlass 2000) bei statischer Berechnung Mangelhafte Wind- oder Lastaufnahme → Einsturzgefahr, Personenschäden, Haftung nach § 823 BGBAbk.
    🔴 Risiko Unterlassen einer Bauanzeige oder Bauvoranfrage Ordnungswidrigkeit gem. § 99 BauO NRW, Baustopp, Zwangsgeld, Unterbindung der Veranstaltung
    🔴 Risiko Fehlende brandschutztechnische Planung (z. B. Fluchtwege, Abstände, Materialien) Verbotene Nutzung, Evakuierung im Ernstfall, erhöhte Brandausbreitung, Todesopfer
    🔴 Risiko Fehlende Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsicht Keine rechtliche Betriebserlaubnis, Verbot der Inbetriebnahme, Ausschluss der Versicherungsleistung bei Schadensfall
    🔴 Risiko Keine Einbindung eines anerkannten Sachverständigen für statische Nachweise Keine Anerkennung der Berechnung durch Behörde, Ablehnung der Genehmigung, haftungsrechtliche Vollverantwortung des Veranstalters
    ✅ Chance Nutzung aktueller, harmonisierter Normen (DIN EN 13782, DIN 4112) Rechtssichere, europaweit anerkannte Planungsgrundlage – erleichtert Genehmigung und internationale Zusammenarbeit
    ✅ Chance Frühzeitige Bauvoranfrage bei der Behörde Frühzeitige Klarstellung von Anforderungen, Vermeidung von Nachbesserungen, kürzere Genehmigungszeiten
    ✅ Chance Kooperation mit zertifizierten Fachverbänden (TÜV, DEKRA, VdS) Schnelle Prüfung, Zusatzdokumentation für Versicherer, erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
    ✅ Chance Digitalisierte Rechtsrecherche über recht.nrw.de und BauPortal NRW Zeitersparnis, vollständiger Zugriff auf aktuelle Vorschriften, Vermeidung von Print- und Archivfehlern
    ✅ Chance Standardisierung von Fliegenden Bauten nach aktuellen Sicherheitskriterien Wiederholbare, sichere Konzepte für Veranstalter, reduzierte Prüfzeiten, bessere Planbarkeit für Kommunen

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Rechtsaktualisierung: Löschen Sie alle veralteten Dokumente (insb. Runderlass vom 8.9.2000) aus Ihren Planungsunterlagen und beziehen Sie ausschließlich die aktuelle BauO NRW 2018 sowie DIN EN 13782:2015-07 und DIN 4112.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen nach Landesrecht anerkannten Sachverständigen für fliegende Bauten – nicht erst nach Planung, sondern vor Beginn der statischen Berechnung.
    3. Bauanzeige einreichen: Reichen Sie beim zuständigen Bauamt Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt eine Bauvoranfrage oder Bauanzeige ein – inkl. vorläufiger Skizzen und Lastannahmen.
    4. Prüfungsunterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche technischen Dokumente (Statik, Brandschutzkonzept, Fluchtwegplan, Materialzertifikate) frühzeitig – nicht erst bei Behördenanfrage.
    5. Rechtsquelle sichern: Nutzen Sie ausschließlich die offizielle Rechtsdatenbank recht.nrw.de zur Einholung aktueller Verwaltungsvorschriften und Nachfolgeregelungen.
    6. Fachverband konsultieren: Fordern Sie bei TÜV Rheinland, DEKRA oder dem Verband der Sachverständigen für Fliegende Bauten (v. d. S.) ein aktuelles Informationspaket zu Genehmigungsverfahren an.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Fliegende Bauten
    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden. Sie sind nicht fest mit dem Boden verbunden und werden oft für temporäre Veranstaltungen genutzt. Beispiele sind Zelte, Tribünen, Bühnen oder Fahrgeschäfte. Für Fliegende Bauten gelten besondere baurechtliche Bestimmungen.
    Verwandte Begriffe: Ausführungsgenehmigung, Gebrauchsabnahme, Bauordnung.
    Ausführungsgenehmigung
    Die Ausführungsgenehmigung ist eine Genehmigung, die für die Errichtung und den Betrieb von Fliegenden Bauten erforderlich ist. Sie wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt und bestätigt, dass die Konstruktion und der Aufbau den baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Genehmigung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Fliegende Bauten.
    Gebrauchsabnahme
    Die Gebrauchsabnahme ist die abschließende Prüfung einer baulichen Anlage durch die zuständige Behörde, bevor diese für den öffentlichen Gebrauch freigegeben wird. Dabei wird kontrolliert, ob alle sicherheitsrelevanten Aspekte erfüllt sind und die Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Bei Fliegenden Bauten ist die Gebrauchsabnahme besonders wichtig.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Bauordnung, Fliegende Bauten.
    Bauordnung (BauO)
    Die Bauordnung ist ein Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung und Beseitigung von baulichen Anlagen regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schallschutz und andere sicherheitsrelevante Aspekte. Jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Ausführungsgenehmigung, Baurecht.
    Runderlass
    Ein Runderlass ist eine innerbehördliche Anweisung, die von einer übergeordneten Behörde an nachgeordnete Behörden erlassen wird. Er dient der einheitlichen Auslegung und Anwendung von Gesetzen und Verordnungen. Runderlasse sind nicht rechtsverbindlich für Bürger, geben aber die Verwaltungspraxis wieder.
    Verwandte Begriffe: Verwaltungsvorschrift, Gesetz, Verordnung.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, die das Bauen regeln. Es wird in öffentliches und privates Baurecht unterteilt. Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, während das private Baurecht die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherren, Architekten und Bauunternehmen regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Landesbauordnung.
    § 79 BauO NRW
    § 79 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) regelt die Bestimmungen für Fliegende Bauten. Er legt fest, dass Fliegende Bauten einer Ausführungsgenehmigung bedürfen und bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Der Paragraph ist ein zentraler Bestandteil des Baurechts für temporäre Bauten.
    Verwandte Begriffe: Fliegende Bauten, Ausführungsgenehmigung, Bauordnung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind Fliegende Bauten?
      Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden. Dazu gehören beispielsweise Zelte, Tribünen, Fahrgeschäfte auf Jahrmärkten oder mobile Bühnen. Sie benötigen in der Regel eine Ausführungsgenehmigung.
    2. Was ist eine Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten?
      Eine Ausführungsgenehmigung ist eine Genehmigung, die vor der Errichtung und dem Betrieb von Fliegenden Bauten erforderlich ist. Sie bestätigt, dass die Konstruktion und der Aufbau den baurechtlichen Vorschriften entsprechen und die Sicherheit gewährleistet ist.
    3. Was ist eine Gebrauchsabnahme?
      Die Gebrauchsabnahme ist die abschließende Prüfung einer baulichen Anlage (hier: Fliegender Bau) durch die zuständige Behörde, bevor diese für den öffentlichen Gebrauch freigegeben wird. Dabei wird kontrolliert, ob alle sicherheitsrelevanten Aspekte erfüllt sind und die Anlage ordnungsgemäß funktioniert.
    4. Wo finde ich die aktuelle Bauordnung für NRW (BauO NRW)?
      Die aktuelle BauO NRW finden Sie auf den offiziellen Webseiten des Landes Nordrhein-Westfalen, meist im Bereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. Achten Sie darauf, die jeweils gültige Fassung einzusehen.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einem Runderlass und einem Gesetz?
      Ein Gesetz ist eine vom Parlament beschlossene Rechtsnorm, die für alle Bürger bindend ist. Ein Runderlass ist eine innerbehördliche Anweisung, die die Verwaltung bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen unterstützt. Er ist nicht rechtsverbindlich für Bürger, gibt aber die Verwaltungspraxis wieder.
    6. Warum ist eine Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten notwendig?
      Die Ausführungsgenehmigung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Da Fliegende Bauten oft von vielen Menschen genutzt werden und besonderen Belastungen ausgesetzt sind, müssen sie besonders sorgfältig geprüft werden, um Unfälle zu vermeiden.
    7. Wer erteilt Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten?
      Die Ausführungsgenehmigungen werden in der Regel von den Bauaufsichtsbehörden der jeweiligen Kommunen oder Kreise erteilt. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, um die notwendigen Unterlagen und Verfahren zu klären.
    8. Was passiert, wenn ein Fliegender Bau ohne Genehmigung errichtet wird?
      Die Errichtung eines Fliegenden Baus ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem kann die Behörde die Beseitigung des Baus anordnen.

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    • Brandschutz bei Fliegenden Bauten
      Besondere Brandschutzmaßnahmen für temporäre Bauwerke.
    • Haftung bei Veranstaltungen
      Wer trägt die Verantwortung im Schadensfall bei Events?
  2. Legitimation Fliegende Bauten: Fehler korrigiert

    Ups! Ich war es
    Habe bei der Legitimation etwas falsch gemacht 😉
  3. Schon wieder ...

    Schon wieder ich Doof?!
  4. Fliegende Bauten: Richtlinie bundesweit ähnlich

    Foto von Martin G. Halbinger

    worum geht es konkret?
    gelegentlich habe ich eine Papierform in der Hand (bei Einsicht in entspr. Prüfbücher, aber nicht im Büro vorliegen.
    Die damit eingeführte "Richtlinie für den Bau und Betrieb fliegender Bauten" ist m.W. in sehr ähnlicher Form auch in den anderen Bundesländern gültig (und dort z.T. . auch abrufbar)
  5. Fliegende Bauten: Wohngebäude-Klassifizierung prüfen

    Ich schiebe grad eine Idee vor mir her, die mit der Errichtung ...
    Ich schiebe grad eine Idee vor mir her, die mit der Errichtung von wohnungsähnlichen Gebäuden als fliegende Bauten klassifiziert werden könnten. Dazu "studiere" ich auch die gesetzlichen Grundlagen, und bin da an diese Grenze gestoßen ...
    • Name:
    • Helmuth Plecker
  6. Fliegende Bauten: Bayrische Richtlinie & Bundesländer-Infos

    Foto von

    da sind sie genau bei mir richtig ...
    da sind sie genau bei mir richtig ...
    die Bayr. Fassung derv Richtlinie finden Sie unter
    die Fassungen anderer Bundesländer sind sehr ähnlich, da die Bauten ja z.T. bundesweit wandern ...
    Die Definition fliegender Bauten (in der jew. LBOAbk. in Bayern z.B. Art 72) kann ein Knackpunkt sein, je nachden wie die Sache konzipiert ist (Stichwort Aufstelldauer)
    genaueres gerne auch per E-Mail ...
    Ich habe derzeit ganztägig mit fliegenden Bauten zu tun ...
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    VV BauO NRW: Fliegende Bauten – Ausführungsgenehmigung & Gebrauchsabnahme

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 79 BauO NRW bezüglich Fliegender Bauten, insbesondere Runderlasse, Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen. Es werden Links zu den Richtlinien verschiedener Bundesländer geteilt. Die Klassifizierung von wohnungsähnlichen Gebäuden als Fliegende Bauten wird thematisiert. Die bundesweite Ähnlichkeit der Richtlinien für Fliegende Bauten wird hervorgehoben.

    ✅ Empfehlung: Die Richtlinie für den Bau und Betrieb fliegender Bauten ist in sehr ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gültig, wie im Beitrag Fliegende Bauten: Richtlinie bundesweit ähnlich erwähnt wird. Es lohnt sich, diese zu vergleichen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Bei der Legitimation für Fliegende Bauten können Fehler auftreten, wie im Beitrag Legitimation Fliegende Bauten: Fehler korrigiert angedeutet wird. Daher ist eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen ratsam.

    👉 Handlungsempfehlung: Für die Errichtung von wohnungsähnlichen Gebäuden als Fliegende Bauten sollte die Klassifizierung gemäß den gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 79 BauO NRW, genau geprüft werden. Siehe dazu auch Fliegende Bauten: Wohngebäude-Klassifizierung prüfen.

    📊 Zusatzinfo: Die Bayrische Fassung der Richtlinie und ähnliche Fassungen anderer Bundesländer sind online verfügbar, da die Bauten oft bundesweit eingesetzt werden. Details dazu im Beitrag Fliegende Bauten: Bayrische Richtlinie & Bundesländer-Infos.

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