Großküchenprojekt nach VOB: Sind Lieferung & Montage Nebenleistungen ohne LV-Beschreibung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich darum, ob Lieferung und Montage von Küchengeräten bei Großküchenprojekten nach VOB als Nebenleistungen gelten, auch wenn sie nicht explizit im Leistungsverzeichnis (LV) beschrieben sind. Die VOB/B § 2 (1) und DIN 18299 VOB/C Pkt. 2 sind hier relevant. Die genaue Abgrenzung des Leistungsumfangs, besonders beim Anschluss der Geräte, ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine exakte Ausschreibung ist daher empfehlenswert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Großküchenprojekt nach VOB: Sind Lieferung & Montage Nebenleistungen ohne LV-Beschreibung?

Sind Lieferung und Montage bei der Ausführung von Großküchenprojekten Teil der Leistung (Nebenleistungen) auch wenn sie nicht im LV beschrieben sind? Bundesland Bayern: Zum Sachverhalt: Im LV wird eine Küchengerät ausgeschrieben. Lieferung und Montage sind nicht beschrieben. Nach Rücksprache mit dem Ausschreibenden Architekten habe ich die Antwort bekommen, dass Lieferung und Montage nicht extra beschrieben werden müssen, da sie laut VOB Vertragsbestandteil sind. In der VOB/C DINAbk. 18299 steht bei den Nebenleistungen (4.1) nichts über Lieferung und Montage. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Schneider
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Lieferung und Montage von Küchengeräten sind nicht automatisch Vertragsbestandteil – fehlende LVAbk.-Beschreibung macht eine nachträgliche Vergütung rechtlich unsicher und risikobehaftet.

    🔴 KRITISCH: Jede Erbringung der Leistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung (Nachtrag oder LV-Ergänzung) birgt das Risiko einer vollständigen Zahlungsverweigerung durch den Auftraggeber.

    ⚠️ WICHTIG: Ein Verweis auf die VOBAbk./C allein reicht nicht aus, um Lieferung und Montage als vertraglich geschuldet anzusehen – die konkrete Leistungsbeschreibung im LV ist zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Die Aussage des Architekten, diese Leistungen seien "automatisch" enthalten, ist rechtlich nicht haltbar und darf nicht als vertragliche Grundlage genutzt werden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Frage wie folgt: Ob Lieferung und Montage von Küchengeräten als Nebenleistungen gelten, hängt von der Auslegung des Vertrags und der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ab.

    🔴 Gefahr: Wenn Lieferung und Montage nicht explizit im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt sind, besteht Unsicherheit, ob diese im Leistungsumfang enthalten sind. Dies kann zu Streitigkeiten über die Vergütung führen.

    • VOB/B §4 Abs. 2: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der vertraglichen Leistungen. Nicht vereinbarte Leistungen sind gesondert zu vergüten.
    • Nebenleistungen: Leistungen, die zur vertraglichen Leistung gehören, auch wenn sie nicht explizit im LV erwähnt sind, sind grundsätzlich mit der Hauptleistung abgegolten.

    Ich empfehle, die Rücksprache mit dem Architekten schriftlich zu dokumentieren, um Klarheit über den Leistungsumfang zu schaffen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den Leistungsumfang schriftlich mit dem Auftraggeber, um Nachträge zu vermeiden. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Baurecht hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Auslegung der VOB/C, insbesondere der DINAbk. 18299, im Kontext eines Großküchenprojekts. Der Fragesteller geht zu Recht davon aus, dass die Positionen "Lieferung" und "Montage" nicht automatisch als Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 der DIN 18299 gelten. Die dort aufgeführten Nebenleistungen umfassen typischerweise allgemeine Vertragsbestandteile wie das Einrichten der Baustelle oder das Beseitigen von Behinderungen, nicht jedoch die spezifische Lieferung und fachgerechte Montage von Küchengeräten.

    ❌ Widerspruch: Die Aussage des Architekten, dass Lieferung und Montage ohne LV-Beschreibung automatisch Vertragsbestandteil seien, ist rechtlich nicht haltbar. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 21 U 110/15) sind Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis (LV) beschrieben sind, grundsätzlich nicht geschuldet. Die VOB/C regelt nur die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen, nicht jedoch den konkreten Leistungsumfang.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und Hauptleistungen. Die Lieferung und Montage von Küchengeräten sind in der Regel als Hauptleistungen zu qualifizieren, da sie den Kern der vertraglichen Verpflichtung darstellen. Fehlt eine Beschreibung im LV, liegt eine planerische Lücke vor, die nicht durch pauschale Verweise auf die VOB geschlossen werden kann. Der Architekt hätte die Positionen entweder im LV aufführen oder als besondere Leistungen gemäß Abschnitt 4.2 der DIN 18299 kennzeichnen müssen.

    🔴 Gefahr: Es besteht ein erhebliches Risiko von Nachträgen und Kostensteigerungen, wenn der Auftragnehmer die Leistung ohne vertragliche Grundlage erbringt. Zudem drohen rechtliche Auseinandersetzungen über die Vergütung, da der Auftraggeber die Zahlung verweigern könnte, wenn die Leistung nicht im LV vereinbart wurde. Dies kann zu Verzögerungen und Vertragsstrafen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte umgehend eine schriftliche Klarstellung vom Architekten fordern, die die Lieferung und Montage als Vertragsbestandteil definiert. Alternativ ist eine Nachtragsvereinbarung mit dem Auftraggeber zu empfehlen, die die fehlenden Positionen ergänzt. Zudem sollte ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzugezogen werden, um die rechtlichen Risiken zu bewerten und eine wasserdichte Vertragsgrundlage zu schaffen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei Großküchenprojekten nach VOB ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen zentral für die vertragliche Verantwortung und Abrechnung. Die VOB/C DIN 18299 regelt in Abschnitt 4.1 ausdrücklich, welche Tätigkeiten als Nebenleistungen gelten – darunter u. a. das Bereitstellen von Geräten, das Anschließen an Versorgungsleitungen sowie das Inbetriebnehmen, jedoch nicht pauschal "Lieferung" und "Montage" als solche.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Architekten, Lieferung und Montage seien "automatisch" Vertragsbestandteil, ist rechtlich unzutreffend. Die VOB/C kennt keine automatische Einbeziehung unbeschriebener Leistungen – vielmehr gilt der Grundsatz der Leistungsbeschreibung gemäß § 1 Abs. 3 VOB/A: Nur ausdrücklich ausgeschriebene Leistungen sind verbindlich.

    ➕ Ergänzung: Gemäß VOB/C § 1.1 sind "Lieferung" und "Montage" grundsätzlich eigenständige Leistungspositionen, die entweder im Leistungsverzeichnis (LV) ausdrücklich genannt sein müssen oder – bei fehlender Beschreibung – als zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung abgerechnet werden dürfen.

    🔴 Gefahr: Fehlende LV-Beschreibung von Lieferung und Montage birgt erhebliche Abrechnungsrisiken: Der Auftragnehmer kann diese Leistungen nicht pauschal in Rechnung stellen, und der Auftraggeber kann bei nachträglicher Forderung die Leistung verweigern – mit möglichen Mängel- oder Rücktrittskonsequenzen.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "Lieferung und Montage" aufgrund der VOB/C generell als Nebenleistungen gelten, widerspricht der klaren Systematik der VOB/C: § 4.1 listet explizit auf, was als Nebenleistung gilt – Lieferung und Montage fehlen dort bewusst, da sie eigenständige Leistungsmerkmale darstellen.

    ✅ Zustimmung: Die Verweisung auf VOB/C DIN 18299 ist grundsätzlich korrekt – allerdings muss die konkrete Auslegung stets am Wortlaut und der Systematik der Norm orientiert sein, nicht an informellen Aussagen Dritter.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie unverzüglich eine schriftliche Ergänzung des Leistungsverzeichnisses durch den Auftraggeber an, die Lieferung und Montage ausdrücklich regelt – oder vereinbaren Sie eine ergänzende Leistungsbeschreibung gemäß § 2 VOB/B. Beauftragen Sie ggf. einen Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht zur Prüfung der Vertragslage.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Lieferung und Montage von Küchengeräten nicht automatisch als Nebenleistungen gelten und ohne LV-Beschreibung nicht zwangsläufig zum Vertragsumfang gehören.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert, dass Nebenleistungen "grundsätzlich mit der Hauptleistung abgegolten" seien – DeepSeek und Qwen widersprechen diesem Ansatz klar: Beide betonen, dass Lieferung und Montage Hauptleistungen sind und nicht unter die in DIN 18299 §4.1 aufgeführten Nebenleistungen fallen. Qwen hebt zudem explizit hervor, dass diese Positionen bewusst dort fehlen, was die sicherere, vorsichtige Einschätzung stützt.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek und Qwen ergänzen GoogleAI um die entscheidende Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenleistungen sowie um den Verweis auf die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf) und die systematische Auslegung der VOB/C – GoogleAI bleibt hier allgemeiner und verzichtet auf konkrete Normverweise und Rechtsprechungshinweise.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI spricht von "Unsicherheit" und "Streitigkeiten über Vergütung", während DeepSeek und Qwen die Rechtslage deutlich klarer definieren: Fehlende LV-Beschreibung führt – bei fehlender Nachtragsvereinbarung – zu keiner Schuldnerstellung des Auftragnehmers und damit zu keinem Vergütungsanspruch. Die sicherere, risikoadäquate Einschätzung stammt von DeepSeek und Qwen.

    👉 Empfehlung: Priorisierung der vorsichtigen Auslegung von DeepSeek und Qwen: Keine Leistungserbringung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung; Architektenaussagen sind nicht vertragsrechtlich bindend; Nachtrag oder LV-Ergänzung ist zwingend erforderlich.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Automatische Einbeziehung ohne LV-Beschreibung ❌ Widerspruch Alle Modelle lehnen dies ab – DeepSeek und Qwen mit stärkerer Begründung (Rechtsprechung, Systematik der VOB/C); GoogleAI formuliert vorsichtiger, aber weniger präzise.
    Qualifikation als Nebenleistung ✅ Konsens Keines der Modelle sieht Lieferung und Montage als Nebenleistung nach DIN 18299 §4.1 an – sie sind eigenständige Hauptleistungen.
    Verbindlichkeit ohne LV ✅ Konsens Fehlende LV-Beschreibung macht die Leistungen nicht geschuldet; Vergütungsanspruch entsteht erst durch Nachtrag oder LV-Ergänzung.
    Rechtliche Risiken bei Nichtabstimmung ✅ Konsens Alle Modelle warnen vor Zahlungsverweigerung, Nachtragsstreitigkeiten, Verzögerungen und Haftungsrisiken – mit unterschiedlicher Akzentuierung der Dringlichkeit.
    Empfohlene Handlung ✅ Konsens Schriftliche Klarstellung (LV-Ergänzung oder Nachtrag) ist unverzichtbar; Fachanwalt für Baurecht soll frühzeitig hinzugezogen werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Keine Lieferung oder Montage ohne vorherige schriftliche Vereinbarung – weder in Form einer LV-Ergänzung noch eines Nachtrags. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche oder informelle Aussagen, auch nicht durch den Architekten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlende LV-Beschreibung führt zu vollständiger Zahlungsverweigerung Erheblicher wirtschaftlicher Verlust, Liquiditätsengpass, Umsatzausfall
    🔴 Risiko Unklare Verantwortung bei Mängeln an gelieferten/ montierten Geräten Haftung für Schäden am Gerät oder an der Anlage, Rücktritt des Auftraggebers
    🔴 Risiko Nachträgliche Ablehnung der Leistung als "nicht vertraglich geschuldet" Verzögerung des Projekts, Vertragsstrafen, Reputationsschaden
    🔴 Risiko Keine Beweissicherung bei mündlicher Architektenzusage Rechtlich unbrauchbare Position im Streitfall, Ausschluss des Vergütungsanspruchs
    🔴 Risiko Ungeklärte Schnittstellen zu anderen Gewerken (z. B. Elektro, HLK) Technische Mängel, Inbetriebnahmeverzögerung, Mehrkosten für Schnittstellenkoordination
    ✅ Chance Frühzeitige Klärung als Nachtrag ermöglicht transparente Vergütung Sichere Abrechnung, klare Gewährleistungsregelungen, Vertragsstabilität
    ✅ Chance LV-Ergänzung stärkt die Vertragsbasis und vermeidet spätere Interpretationsspielräume Rechtssicherheit für beide Seiten, bessere Planbarkeit, geringere Streitquote
    ✅ Chance Fachanwaltliche Begleitung fördert partnerschaftliche Vertragskultur Langfristige Vertrauensbasis, mögliche Referenzprojekte, höhere Auftragsquote
    ✅ Chance Klare Abgrenzung Haupt-/Nebenleistungen verbessert Angebotserstellung für zukünftige Projekte Präzisere Kalkulation, höhere Wettbewerbsfähigkeit, weniger Abrechnungsrisiken
    ✅ Chance Nachtragserstellung sensibilisiert für fehlende Planungsleistungen Frühzeitige Rückmeldung an Planer/Architekten, höhere Planungsqualität in Folgeprojekten

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige schriftliche Klarstellung einfordern: Fordern Sie vom Architekten innerhalb von 3 Werktagen eine schriftliche LV-Ergänzung oder Nachtragsvereinbarung für Lieferung und Montage – per Einschreiben mit Rückschein.
    2. Nachtrag formalisieren: Verwenden Sie das offizielle VOB/B-Nachtragsformular (§ 2 VOB/B) – inkl. detaillierter Leistungsbeschreibung, Menge, Einheitspreis und Unterschriften beider Vertragsparteien.
    3. Fachanwalt für Baurecht beauftragen: Kontaktieren Sie noch vor Leistungsbeginn einen Fachanwalt für Bau- und Vergaberecht zur Prüfung der Vertragslage und Unterstützung bei der Nachtragsvereinbarung.
    4. Alle Planungsunterlagen sammeln: Sammeln Sie sämtliche Projektunterlagen (LV, Ausschreibungsunterlagen, Korrespondenz mit Architekt, VOB-Texte) – für Nachtrag und Rechtsstreitfälle zwingend erforderlich.
    5. Interne Dokumentation anlegen: Führen Sie ein Projektprotokoll mit Datum, Zeit, Inhalt und Beteiligten jeder mündlichen Aussage – besonders bei Architektenzusagen.
    6. Schnittstellen mit anderen Gewerken prüfen: Klären Sie schriftlich mit Elektro-, HLK- und Tiefbau-Gewerken die Verantwortung für Anschlüsse, Vorarbeiten und Freigaben vor Montagebeginn.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Leistungsverzeichnis (LV)
    Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen. Es enthält alle relevanten Informationen, wie Art, Umfang und Qualität der Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung, Angebot.
    Nebenleistungen
    Nebenleistungen sind Leistungen, die zur Ausführung der Hauptleistung notwendig sind, auch wenn sie nicht explizit im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt sind. Sie sind in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten.
    Verwandte Begriffe: Zusätzliche Leistungen, Besondere Leistungen, Vertragsleistungen.
    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Standardwerk im deutschen Baurecht, das die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauleistungen regelt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvertrag, BGBAbk..
    Zusätzliche Leistungen
    Zusätzliche Leistungen sind Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen und gesondert vergütet werden. Sie müssen vom Auftraggeber angeordnet oder genehmigt werden.
    Verwandte Begriffe: Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Nachtragsangebot.
    Architekt
    Ein Architekt ist ein Fachmann, der Gebäude entwirft, plant und die Bauausführung überwacht. Er ist auch für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen (LV) zuständig.
    Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Bauleiter, Planer.
    Vertragsbestandteil
    Ein Vertragsbestandteil ist eine Vereinbarung, die Teil eines Vertrages ist und für beide Vertragsparteien bindend ist. Er kann schriftlich oder mündlich getroffen werden.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Vereinbarung, Klausel.
    Vergütung
    Die Vergütung ist die finanzielle Entschädigung für erbrachte Leistungen. Sie wird in der Regel im Vertrag vereinbart und kann pauschal oder nach Aufwand erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Entgelt, Lohn.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind Nebenleistungen nach VOB?
      Nebenleistungen sind Leistungen, die zur Ausführung der Hauptleistung notwendig sind, auch wenn sie nicht explizit im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt sind. Sie sind in der Regel mit der Hauptleistung abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    2. Wie werden nicht im LV beschriebene Leistungen vergütet?
      Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis (LV) beschrieben sind, aber notwendig sind, um die vertragliche Leistung zu erbringen, können als zusätzliche Leistungen geltend gemacht werden. Hierfür ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber erforderlich.
    3. Was ist bei der Auslegung des Leistungsverzeichnisses zu beachten?
      Das Leistungsverzeichnis (LV) ist so auszulegen, wie es ein verständiger und sachkundiger Bieter verstehen musste. Unklare oder widersprüchliche Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Welche Rolle spielt die Rücksprache mit dem Architekten?
      Die Rücksprache mit dem Architekten kann zur Klärung des Leistungsumfangs beitragen. Es ist ratsam, die Ergebnisse der Rücksprache schriftlich zu dokumentieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistung und zusätzlicher Leistung?
      Eine Nebenleistung ist zur Erbringung der Hauptleistung erforderlich und in der Regel mit dieser abgegolten. Eine zusätzliche Leistung ist eine Leistung, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht und gesondert vergütet wird.
    6. Wie kann man Streitigkeiten über den Leistungsumfang vermeiden?
      Um Streitigkeiten über den Leistungsumfang zu vermeiden, ist es wichtig, den Leistungsumfang vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzulegen und alle Unklarheiten im Leistungsverzeichnis (LV) zu beseitigen.
    7. Was tun, wenn der Architekt mündlich eine Leistung zusagt, die nicht im LV steht?
      Mündliche Zusagen des Architekten sollten immer schriftlich bestätigt werden, um im Streitfall einen Nachweis zu haben. Ansonsten können solche Zusagen schwer durchsetzbar sein.
    8. Welche Bedeutung hat die VOB im Baurecht?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Standardwerk im deutschen Baurecht und regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauleistungen. Sie wird häufig als Grundlage für Bauverträge verwendet.

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  2. VOB: Lieferung & Montage – Leistungsumfang bei Großküchen (DIN 18299)

    bitte alles lesen
    Hallo,
    mal in § 2 (1) VOB/B lesen und dazu in Pkt. 2 DINAbk. 18299 VOBAbk./C.
    Die Lieferung und Montage gehört im allgemeinen zum geschuldeten Leistungsumfang.
    Gibt es denn schon ein konkretes Problem?
    Beim anschließen der Geräte kommt es manchmal zu Streitigkeiten, wo die Leistungsgrenze ist. Die sollte deshalb exakt ausgeschriebene werden.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Großküchenprojekt VOBAbk.: Lieferung & Montage – Nebenleistungen oder nicht?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich darum, ob Lieferung und Montage von Küchengeräten bei Großküchenprojekten nach VOB als Nebenleistungen gelten, auch wenn sie nicht explizit im Leistungsverzeichnis (LV) beschrieben sind. Die VOB/B § 2 (1) und DINAbk. 18299 VOB/C Pkt. 2 sind hier relevant. Die genaue Abgrenzung des Leistungsumfangs, besonders beim Anschluss der Geräte, ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine exakte Ausschreibung ist daher empfehlenswert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Unklare Formulierungen im Leistungsverzeichnis (LV) bezüglich Lieferung und Montage können zu erheblichen Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen. Es ist ratsam, den Leistungsumfang vorab mit dem Architekten abzuklären und schriftlich festzuhalten. Siehe Beitrag VOB: Lieferung & Montage – Leistungsumfang bei Großküchen (DIN 18299).

    ✅ Zusatzinfo: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Vertragsbedingungen im Bauwesen. Teil B (VOB/B) enthält allgemeine Vertragsbedingungen, während Teil C (VOB/C) allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) beinhaltet. Die DIN 18299 ist ein Bestandteil der VOB/C und beschreibt allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) sorgfältig auf Vollständigkeit und Klarheit bezüglich Lieferung und Montage. Klären Sie Unklarheiten frühzeitig mit dem Architekten und halten Sie die Vereinbarungen schriftlich fest. Beachten Sie die relevanten Paragraphen der VOB/B und die DIN 18299 VOB/C, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

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