habe aktuell ein Problem mit einer Rohbaufirma zur Abrechnung der Bewehrung in Stahlbetonbauteilen (Fertigteil u. monolithisch), folgende Situation:
- Grundlage der Arbeiten ist eine (meine) Ausschreibung nach Einzelleistungen mit EP / GP
- es handelt sich um ein größeres Projekt bei dem alle Gebäudeaußenwände, Bodenplatten und Geschossdecken aus Stahlbeton monolithisch vor Ort gefertigt werden
- die Treppenläufe (Geschosstreppen vom UG bis ins 2. OGAbk.) sollen ebenfalls in Stahlbeton erstellt werden - diese wurden allerdings als Fertigteil ausgeschrieben.
Grundsätzlich werden in der Ausschreibung folgende Leistungen unterschieden:
- Schalung (m2, für monolithische Bauteile, Wände, Decken ..)
- Beton (m3, für monolithische Bauteile Wände, Decken ..)
- Fertigteile, (Stck, für Treppeläufe)
In der Fertigteilposition wird speziell darauf verwiesen, dass die Bewehrung laut gesonderter Position abgerechnet wird.
Dafür gibt es im LVAbk. zwei gesonderte Positionen -
POSITION 1 Stabstahl aller Durchmesser bis 14 m Länge
POSITION 2 Mattenstahl aller Art.
Nun das Problem:
- Die Rohbaufirma rechnet sämtliche Bewehrung für Bodenplatten, Decken und Wände (monolithisch) in der Stabstahl. - bzw. Mattenstahlposition ab.
- Zur Bewehrung der Fertigteile stellt sie Mehrkostenforderungen mit der Begründung, das diese gesondert ausgeschrieben werden müsste.
Eine Abrechnung in den "normalen" Stahlpositionen" funktioniere nicht, da der Stahlpreis des Fertigteilwerkes höher als der vom Rohbauer angebotene Preis ist.
Ich habe schon einige Rohbau -LV's hinter mir - momentan bin ich etwas ratlos. Bewehrung wird meines Wissens grundsätzlich nach statischen Anforderungen in einer gesonderten Position abgerechnet - egal ob auf der Baustelle eingebaut oder im Fertigteilwerk.
Hatte jemand schon einmal mit diesem Problem/Behauptung zu tun? Gibt es irgendwelche rechtlichen Grundlagen dafür bzw. dagegen?
Über eine Rückantwort bzw. entsprechende Tipps/Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Gruß
M. Hein