Vollgeschoss Berechnung: Gauben einbeziehen? Regeln, Höhe & Prozent-Anteil
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Meine Fragen:
1. Werden Gauben, die ja dann die Höhe in ihren Beichen auch auf mind, 2,30 anheben zur Berechnung miteinbezogen?
2. Als Grundlage der 75 %- Regelung wird die Fläche des darunterliegenden Geschosses hergenommen. Wenn dieses Erdgeschoss nun einen Erker hat, der aber nur im EG vorhanden ist, darf ich dann die Grundfläche dieses Erkers auch zur Berechnung mit heranziehen, oder nur die Grundfläche, die das DGAbk. mit seinem Dach abdeckt?
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GoogleAI-Analyse: Vollgeschoss: Gauben bei Berechnung beachten?
Die Frage, ob Gauben bei der Berechnung eines Vollgeschosses berücksichtigt werden müssen, ist im Baurecht relevant. Ich beziehe mich hier auf die Landesbauordnung (LBOAbk.) Baden-Württemberg, da diese im Originaltext erwähnt wird.
Grundsätzlich gilt: Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweist. Die genaue Definition und Auslegung kann jedoch von der jeweiligen Gemeinde und dem zuständigen Bauamt abhängen.
Zur Frage der Gauben: Gauben können die anrechenbare Fläche eines Vollgeschosses verändern, wenn sie die Höhe des Raumes in ihrem Bereich auf mindestens 2,30 m anheben. Entscheidend ist, ob die durch die Gaube geschaffene zusätzliche Höhe einen wesentlichen Teil der Geschossfläche betrifft. Es ist ratsam, die konkrete Auslegung mit dem zuständigen Bauamt zu klären, da es hier Ermessensspielräume gibt.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Baupläne und die konkrete Situation vor Ort mit einem Architekten oder einem Baurechtsexperten zu besprechen, um eine verbindliche Aussage für Ihr Bauvorhaben zu erhalten. Klären Sie die Auslegung der Vollgeschossregelung und die Berücksichtigung von Gauben im Detail mit dem zuständigen Bauamt.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vollgeschoss
- Ein Geschoss, das die Anforderungen an Höhe und Flächenanteil gemäß der jeweiligen Landesbauordnung erfüllt. Es wird bei der Berechnung der Geschossflächenzahl berücksichtigt.
Verwandte Begriffe: Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl, Landesbauordnung - Gaube
- Ein Dachaufbau, der die Wohnfläche und Belichtung im Dachgeschoss verbessert. Sie kann die anrechenbare Fläche eines Vollgeschosses beeinflussen.
Verwandte Begriffe: Dachfenster, Dachaufbau, Wohnflächenberechnung - Landesbauordnung (LBO)
- Das Baugesetz des jeweiligen Bundeslandes, das die baurechtlichen Rahmenbedingungen festlegt. Sie enthält Definitionen und Regelungen zu Vollgeschossen, Abstandsflächen und anderen baurechtlichen Aspekten.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugesetzbuch, Bebauungsplan - Grundfläche
- Die Fläche, die ein Gebäude auf dem Grundstück einnimmt. Sie wird durch die äußeren Abmessungen des Gebäudes bestimmt.
Verwandte Begriffe: Wohnfläche, Geschossfläche, Bebauungsdichte - Wohnfläche
- Die anrechenbare Fläche einer Wohnung, die zum Wohnen genutzt wird. Sie wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet.
Verwandte Begriffe: Nutzfläche, Grundfläche, Wohnflächenverordnung - Geschossflächenzahl (GFZAbk.)
- Eine Kennzahl im Baurecht, die das Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche angibt. Sie begrenzt die zulässige Bebauung eines Grundstücks.
Verwandte Begriffe: Grundflächenzahl, Bebauungsdichte, Baunutzungsverordnung - Bebauungsplan
- Ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung eines Grundstücks regelt. Er enthält Festsetzungen zu Bebauungsdichte, Bauweise und anderen baulichen Aspekten.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung - 75%-Regelung
- Eine Regelung, die besagt, dass ein Geschoss nur dann als Vollgeschoss gilt, wenn es über mindestens 75% seiner Grundfläche die erforderliche Mindesthöhe aufweist. Diese Regelung ist besonders bei Dachgeschossen relevant.
Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, Dachgeschoss, Raumhöhe
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Vollgeschoss?
Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und das eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat. Die genauen Anforderungen können je nach Landesbauordnung variieren. - Wie werden Gauben bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt?
Gauben werden bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt, wenn sie die Raumhöhe auf mindestens 2 Meter erhöhen. Die Flächen unterhalb von 1 Meter Raumhöhe werden in der Regel nicht angerechnet, Flächen zwischen 1 und 2 Metern werden anteilig berücksichtigt. - Was bedeutet die 75%-Regelung im Zusammenhang mit Vollgeschossen?
Die 75%-Regelung besagt, dass ein Geschoss nur dann als Vollgeschoss gilt, wenn es über mindestens 75% seiner Grundfläche die erforderliche Mindesthöhe aufweist. Diese Regelung dient dazu, Dachgeschosse mit Schrägen korrekt zu bewerten. - Welche Rolle spielt die Landesbauordnung (LBO) bei der Definition von Vollgeschossen?
Die Landesbauordnung (LBO) legt die spezifischen Kriterien für die Definition von Vollgeschossen fest. Da jede LBO unterschiedlich sein kann, ist es wichtig, die für das jeweilige Bundesland geltende Fassung zu beachten. - Was ist der Unterschied zwischen Grundfläche und Wohnfläche?
Die Grundfläche ist die gesamte Fläche eines Geschosses, einschließlich aller Wände und festen Einbauten. Die Wohnfläche hingegen ist die Fläche, die tatsächlich zum Wohnen genutzt wird, wobei bestimmte Flächen (z.B. unter Schrägen) nur anteilig berücksichtigt werden. - Wie wirkt sich ein Erker auf die Berechnung der Grundfläche aus?
Ein Erker erweitert die Grundfläche eines Geschosses. Seine Fläche wird in der Regel zur gesamten Grundfläche des Geschosses hinzugerechnet, was bei der Berechnung von Bebauungsdichte und Geschossflächenzahl relevant sein kann. - Was ist bei der Berechnung von Vollgeschossen im Zusammenhang mit Dachgeschossen zu beachten?
Bei Dachgeschossen ist besonders auf die Raumhöhe und die Dachschrägen zu achten. Nur Bereiche mit ausreichender Raumhöhe (mindestens 2,30 m) werden als Vollgeschoss angerechnet, wobei die 75%-Regelung zur Anwendung kommt. - Warum ist es wichtig, die Vollgeschossregelung genau zu beachten?
Die genaue Beachtung der Vollgeschossregelung ist wichtig, da sie die Bebaubarkeit eines Grundstücks und die zulässige Geschossflächenzahl beeinflusst. Fehlerhafte Berechnungen können zu Baustopps oder Rückbauverpflichtungen führen.
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Hinweise zur Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften beim Bauen.
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Vollgeschoss: Gauben einbeziehen – Klare Bestätigung
Erstens ja ...
Erstens ja und zweitens auch ja.. -
Vollgeschoss Berechnung: Erker im EG – Nicht einbezogen!
Vorsicht!
zu 1) ja
zu 2) NEIN, der Erker wird nicht einbezogen! -
Grundfläche: Erker-Berechnung – Immer einbeziehen!
Aber logo, ...
Aber logo, oder seit wann wird ein Erker in der Grundfläche nicht mehr berechnet? -
BW Bauordnung: Vollgeschoss Definition – Geländeoberfläche & Höhe
Hier der Auszug
aus der Bauordnung BW:
(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüber liegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind -
Vollgeschoss: Erker-Fläche im EG – Nicht relevant im DG
Genau lesen ...
laut BO = "Oberkante Fußboden bis Oberkante der darüber liegenden Dachfläche"! Ein Erker im Erdgeschoss, der keine Fußbodenfläche im DGAbk. erzeugt wird also nicht mitgerechnet! -
Vollgeschoss: Bauordnung BW – Umkehrschluss beachten!
Weiter lesen und nicht auf der Hälfte aufhören ...
Weiter lesen und nicht auf der Hälfte aufhören nämlich Ziffer 2: Keine Vollgeschosse sind ... 🙂 und daraus im Umkehrschluss ... -
Bauamt-Praxis: Vollgeschoss-Auslegung – Vorabklärung empfohlen!
Und genau das ...- sohaben wir leidvoll erfahren müssen, wird eben von manchen Sachbearbeitern- nicht so gesehen ... Besser vorher beim Bauamt nachfragen ...
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Erker-Anrechnung: Kreis Stormarn – Ablehnung bestätigt
Zumindest in S-H ...
Zumindest in S-H - jedenfalls im Kreis Stormarn - wird ein Erker nicht mitgerechnet (wir haben seinerzeit auch einen derartigen Versuch gestartet und wurden glatt abgeschmettert). -
Grundfläche: Erker im EG – BOA-Begründung gefordert!
Bleibt ein Anbau ...
dann auch unberüchsichtigt 😉.
Grundfläche EGAbk. ist Grundfläche EG!
Die Auslegung ohne Erker sollte mir mal ein BOA-Mitarbeiter rechtssicher darlegen! -
Grundfläche: Erker-Zurechnung – Klarstellung zur Berechnung
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Bebauungsplan: Gültigkeit & Erker-Maße – Für Berechnung wichtig
Wichtig für die Beantwortung
erscheint mir die Frage, seit wann der Bebauungsplan (gibt es einen?) gültig ist und das Maß des Erkers im EGAbk. zu kennen. -
Vollgeschossregelung: Bebauungsplan – Nicht zwingend relevant
@ Herr Malige
Der Bebauungsplan ist nicht zwingend. Vollgeschossregelung gilt auch bei § 34 Objekten. Wenn da lauter 1-1/2 Geschosser rumstehen, gibt's auch keinen 2 Geschosser. -
Vollgeschoss: Erker-Anrechnung – Regionale Unterschiede beachten!
@kpa
in (ganz, Stormarn ist keine Ausnahme) s-h ist die nachzuweisende Fläche aber auch nicht auf das darunterliegende Geschoss bezogen, deshalb darf man den Erker hier nicht mit einbeziehen. in b-w sieht's offensichtlich anders aus, aber da wird man eines Tages auch noch drauf kommen ... 😉
schöne Grüße -
Baunutzungsverordnung: Kenntnis für korrekte Berechnung nötig
Kenntnis über Vorhandensein Bebauungsplan
ist deshalb notwendig, um zu wissen welche Baunutzungsverordnung zum Tragen kommt - weswegen auch die Maße des Erkers wichtig sind. -
Bebauungsplan: Rechtskraft seit Oktober 2004
Bebauungsplan vom Okt 2004
Hallo der Bebauungsplan ist im Okt 2004 rechtskräftig geworden. -
BauNVO 1990: Erker-Anrechnung – §20(4) entscheidend!
Bei Bebauungsplan von Okt. 2004
gilt die Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.))) von 1990, und somit ist der Erker nach § 20 (4) Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))) nicht mitzurechnen. Entspricht der Erker nicht § 20 (4) Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))) ist er bei der Geschossflächenberechnung zu berücksichtigen. Ausnahme: im Bebauungsplan schriftlicher Teil ist dies extra geregelt. -
Erker-Anrechnung: Fällt nicht unter §20(4) – Mitberechnung?
Erker fällt doch gar nicht unter § 20 (4)
Wieso der Erker fällt doch gar nicht unter § 20 (4) d.h. Balkone, Loggien, Terrassen.. Also muss ich ihn doch mitrechnen und er gehört ganz normal zum EGAbk. dazu. Oder lieg ich da falsch? -
Erker & § 20 BauNVO: Erklärung zur Nicht-Anwendung gesucht
Die Erklärung hätte ich ...
jetzt auch gerne, Herr Malige, wieso ein Erker unter den § 20 BauNV fallen sollte. Er ist keine Nebenanlage - das wär ja nicht mal ein Wintergarten - und in die Grenzabstandsflächen wird er auch in BW wohl nicht hinein ragen dürfen, oder?
Nachdenklichgrübelnde Grüße -
Erker-Hinweis: Dank vom Fachmann für wertvollen Tipp
@ Hr. Nielson
Vielen Dank für den Hinweis vom Fachmann 🙂! Hätte ich unserem Bauträger in 2000 auch gegönnt (der ist aus Mäc Pomm und wir waren eines seiner Erstlingswerke in S-H). -
BauNVO § 20(4): Erker-Behandlung – Auslegungssache!
Gemäß § 20 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)
hier als Texteinschub
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
bleibt ein Erker (eine bauliche Anlage) unberücksichtigt, wenn er nach Landesrecht zulässig ist (wie in obigen Beiträgen schon geschrieben, deshalb die leider unbeantwortete Frage nach dem Erkerausmaß). Ist er also schmaler als 5 Meter und tritt nicht mehr als 1.5 Meter vor das Gebäude, ist er ein untergeordnetes Bauteil, bekommt somit keine Abstandsfläche, ist ergo nach Landesrecht zulässig und somit nicht Geschossflächenrelevant (im Unterschied zur Grundfläche, Nomenklatur beachten). Es kann aber im Bebauungsplan anders geregelt werden. In der Praxis ist dies aber immer Auslegungssache der zuständigen Genehmigungsbehörde. -
GFZ vs. Grundfläche: Erker-Anrechnung – Unterschiede beachten!
Na, da haben wir's ja ...
Herr Malige
Sie schreiben selber, das der Erker nach Ihrer Auslegung der BauNV NUR bei der GFZAbk., nicht aber bei der Grundfläche unberüchsichtigt bleibt.
Die Rechengrundlage der Anteilsregelung für Vollgeschosse bezieht sich aber auf die Grundfläche und nicht die GFZ.
OT:
Ich habe mein Apretur vor Pisa (diesseits der Alpen) gemacht, daher ist ein Grundverständniss leichter Textzusammenhänge beim Lesen deutschsprachiger Texte vorhanden 😉. -
Grundfläche: Definition & Fachterminus – Hilfestellung vs. Profilierung
merkwürdig
erscheint mir der Stil - Netiquette sieht anders aus. Im § 2 (6) LBO ist zwar von einer Grundfläche die Rede, aber nicht nach der Grundfläche nach § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)! Was eine Grundfläche ist, kann man sicher im Brockhaus nachlesen, hat aber nichts mit dem Fachterminus zu tun. Aber abgesehen davon: Geht es hier um Hilfestellung für einen Fragesteller oder um Profilierung? Sollte es nicht rein um Hilfestellung gehen, dann bin ich hier falsch ... -
Erker-Maße: Konkrete Angaben für die Berechnung
Die Masse der Erker
sind (es sind sogar 2 Stück) 4,11/1,27 und der zweite segmentförmig 5,11/0,57 m -
Erker-Diskussion: Klarstellung zur Anrechnung & Auslegung
@ Herr Malige
Ich bedauere, wenn Sie meinen zwinkernden Satz missverstanden haben. Sie hatten diesen mit dem Verweis auf die Nomenklatur sozusagen herausgefordert.
Wenn Sie sich hier schon dupiert fühlen, mögen Sie niemals Blücher, JDB & friends in die Hände fallen 😉.
Im Übrigen kann ich Begriffe aus dem Duden/Brockhaus und Fachbegriffe schon auseinander halten. Nur ist Ihr Erker auch bei der GRZAbk. mit zu rechnen.
Und profilieren muss ich mich hier so wenig wie anderswo.
Sie hatten - und haben - eine Auffassung / Auslegung, die ich für falsch halte. Und wenn ich Ihnen widerspreche, geht es auch dabei um Hilfe. Sollte ich nämlich richtig und Sie falsch liegen, wäre dem Fragesteller mit Ihrem Beitrag nicht geholfen. Umgekehrt genauso. Um nichts anderes - außer vielleicht einem klienen Flax am Rande - geht es.
Schade, dass Sie so empfindlich reagieren. -
Erker-Anrechnung: GRZ vs. GFZ – Streitpunkt & Auslegungssache
Ebendies
habe ich geschrieben - es ist i.d.R. Auslegungssache und sicher ein Streitpunkt. Gerne streite ich mich, aber immer sachlich. Und m.E. war das unsachlich. Da Sie sich aber erläutert haben fahren wir fort. Erker muss in GRZ, habe ich oben geschrieben. Für die GFZ ist er bedingt rauszurechnen (ich rede nicht von Logik!) gemäß § 20 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.). In dem genannten Fall also ein Erker GFZAbk. ja, ein Erker GFZ nein. -
Vollgeschoss: Erker-Einbeziehung in BW – Zusammenfassung
Bitte nicht zanken
Bitte zanken Sie sich nicht wegen meiner Frage. Sie habe mir sehr geholfen und ich bin dankbar für Menschen, die unentgeltlich Ihre Erfahrung an andere weitergeben. Also wenn ich es recht verstanden habe sind wenigstens in BW die Erker zur Ermittlung ob ein Vollgeschoss vorliegt miteinzubeziehen. Passt das?
Weber -
jau!
:-) -
Erker-Fazit: Ärgernis & Optik – Abschließende Bemerkung
q.e.d.
womit wieder einmal bewiesen ist: Erker machen ärger und schauen auch so aus! -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung von Vollgeschossen unter Berücksichtigung von Gauben und Erkern, insbesondere im Kontext der 75%-Regelung in Baden-Württemberg (BW). Es wird geklärt, ob und wie Gauben die Höhe beeinflussen und ob Erker in die Grundflächenberechnung einfließen. Regionale Unterschiede in der Auslegung der Bauordnung spielen eine wesentliche Rolle. Die Gültigkeit eines Bebauungsplans und dessen Bezug zur Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) sind entscheidend für die korrekte Anwendung der Vorschriften.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Auslegung der Bauordnung bezüglich der Anrechnung von Erkern kann variieren. Es ist ratsam, sich vorab beim zuständigen Bauamt zu erkundigen, wie im Beitrag Bauamt-Praxis: Vollgeschoss-Auslegung – Vorabklärung empfohlen! empfohlen wird.
✅ Zusatzinfo: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 gilt bei Bebauungsplänen, die vor diesem Datum rechtskräftig wurden. § 20 (4) BauNVO kann relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob ein Erker bei der Geschossflächenberechnung berücksichtigt werden muss, wie im Beitrag BauNVO 1990: Erker-Anrechnung – §20(4) entscheidend! erläutert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Um Klarheit zu gewinnen, sollte der Fragesteller die Gültigkeit des Bebauungsplans prüfen und die Maße der Erker ermitteln. Anschließend ist eine Rücksprache mit dem Bauamt empfehlenswert, um eine verbindliche Auskunft zur Vollgeschossberechnung zu erhalten. Beachten Sie die regionalen Unterschiede, wie im Beitrag Vollgeschoss: Erker-Anrechnung – Regionale Unterschiede beachten! hervorgehoben wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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