Stellplatzpflicht umgehen: Ausnahmen nach § 37 LBO BW? Kosten, Garagenabriss & Alternativen
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Stellplatzpflicht umgehen: Ausnahmen nach § 37 LBO BW? Kosten, Garagenabriss & Alternativen

Hallo,
Durch Ausbau des Dachgeschosses entsteht eine neue Wohneinheit, die per Baugesuch genehmigt werden soll. Leider wird dies durch Baubehörde abgelehnt, mit dem Verweis auf den § 37 der LBOAbk..
Dies hat zur Folge, dass die bestehende Einzelgarage, welche mit einer Trennwand mit der Garage des Nachbarn verbunden ist, abgerissen und durch eine Doppelstockgarge ersetzt werden soll.
Es entstehen Kosten für:
Abriss der bestehenden Garage (gemauert), Wiederherstellung des Garagendaches des Nachbarn (Satteldach durchgehend über beide Garagen), Ausheben der Garagengrube (ca. 2,50 m x 6,50 m), Erstellen einer neuen Doppelstockgarage (b 350 x h 430 x l 600) an der Garage des Nachbarn. => Gesamtkosten ca. 20-30.000 €!
Der Zugang des Gundstücks ist ca. 4,80 m. Die Garage kann nicht versetzt werden, da das Grundstück spitz zulaufend ist. Eine Carport-Lösung mit hiereinader liegenden Stelplätzen nicht zumutbar/möglich wegen trapezoider Zufahrt. Die Traufhöhe der Garageneinfahrt des Nachbarn beträgt 2,20! Man Stelle sich das ungleiche Paar vor! Ganz zu schweigen von dem neuen Straßenbild, da die Garage direkt an der Straße anliegt.
Ist das Zumutbar? Durch das Gesetz gedeckt?
Die LBO sieht Ausnahmen vor, falls die Situation unmöglich bzw. die Bedingung "großen Schwierigkeiten" zutrifft. Ich werde gezwungen ein mehrfaches eines normalen TG-Stellplatzes auszugeben! Gibt es Beispiele oder Richtlinien, wie hier die Gemeinde zu Verfahren hat? Danke für die Eure Aufmerksamkeit!
  • Name:
  • Karlo
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    Ich verstehe, dass Sie aufgrund der Stellplatzpflicht nach § 37 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAbk. BW) Schwierigkeiten mit der Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau haben.

    Mögliche Lösungsansätze:

    • Ausnahmen prüfen: § 37 LBO BW sieht Ausnahmen von der Stellplatzpflicht vor, z.B. wenn die Schaffung von Stellplätzen aufgrund der Grundstücksverhältnisse (Zufahrt, Garagengröße, Traufhöhe) unzumutbar ist. Prüfen Sie, ob Ihre Situation unter eine solche Ausnahme fällt.
    • Stellplatzablöse: In vielen Gemeinden besteht die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht durch Zahlung einer Ablösesumme zu erfüllen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach den entsprechenden Regelungen und Kosten.
    • Alternative Stellplatzlösungen: Prüfen Sie, ob alternative Stellplatzlösungen wie eine Doppelstockgarage oder ein Carport auf Ihrem Grundstück realisierbar sind. Beachten Sie dabei die baurechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen, Garagengröße).
    • Befreiung beantragen: Unter bestimmten Umständen kann eine Befreiung von der Stellplatzpflicht erteilt werden, z.B. wenn die neue Wohneinheit nur vorübergehend genutzt wird oder wenn ein öffentliches Interesse an der Baugenehmigung besteht.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Architekten oder Baurechtsexperten beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten der verschiedenen Lösungsansätze zu prüfen und die erforderlichen Anträge vorzubereiten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Stellplatzpflicht
    Die Stellplatzpflicht ist eine baurechtliche Verpflichtung, die Bauherren dazu anhält, eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf ihrem Grundstück zu errichten oder nachzuweisen. Sie dient dazu, den Parkdruck im öffentlichen Raum zu mindern und eine geordnete Parksituation zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Stellplatzablöse, Garagenverordnung, Landesbauordnung
    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung (LBO) ist das zentrale Gesetz des Bauordnungsrechts in den einzelnen Bundesländern Deutschlands. Sie regelt die Anforderungen an bauliche Anlagen, die Baugenehmigungsverfahren und die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Baugenehmigung
    Stellplatzablöse
    Die Stellplatzablöse ist eine finanzielle Leistung, die an die Gemeinde entrichtet wird, wenn die erforderlichen Stellplätze aufgrund von baulichen oder tatsächlichen Gegebenheiten nicht auf dem Baugrundstück errichtet werden können. Die Gemeinde verwendet diese Mittel zur Schaffung von öffentlichen Parkflächen.
    Verwandte Begriffe: Stellplatzpflicht, Ablösesatzung, Parkraummanagement
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht
    Carport
    Ein Carport ist eine überdachte, aber im Wesentlichen offene Konstruktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Im Gegensatz zur Garage hat ein Carport in der Regel keine geschlossenen Wände.
    Verwandte Begriffe: Garage, Stellplatz, Überdachung
    Doppelstockgarage
    Eine Doppelstockgarage ist eine Garage, in der zwei Fahrzeuge übereinander geparkt werden können. Dies wird in der Regel durch eine Hebebühne oder eine ähnliche Vorrichtung ermöglicht.
    Verwandte Begriffe: Garage, Stellplatz, Parksystem
    Unzumutbarkeit
    Im baurechtlichen Kontext bezieht sich Unzumutbarkeit auf Situationen, in denen die Erfüllung einer bestimmten Anforderung (z.B. die Schaffung von Stellplätzen) aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
    Verwandte Begriffe: Härtefall, Zumutbarkeit, Abwägung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die Stellplatzpflicht?
      Die Stellplatzpflicht ist eine baurechtliche Vorschrift, die Bauherren verpflichtet, für jede neu geschaffene Wohneinheit eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen oder zu erstellen. Ziel ist es, den durch die Bebauung verursachten zusätzlichen Bedarf an Parkraum zu decken und die öffentliche Verkehrsfläche zu entlasten.
    2. Welche Ausnahmen von der Stellplatzpflicht gibt es?
      Die Landesbauordnungen der Bundesländer sehen verschiedene Ausnahmen von der Stellplatzpflicht vor, z.B. wenn die Schaffung von Stellplätzen aufgrund der Grundstücksverhältnisse unzumutbar ist, wenn die neue Wohneinheit nur vorübergehend genutzt wird oder wenn ein öffentliches Interesse an der Baugenehmigung besteht. Die genauen Regelungen sind in der jeweiligen Landesbauordnung und den gemeindlichen Satzungen festgelegt.
    3. Was ist eine Stellplatzablöse?
      Die Stellplatzablöse ist eine Zahlung, die Bauherren an die Gemeinde leisten können, um sich von der Stellplatzpflicht zu befreien. Die Gemeinde verwendet die Ablösesumme, um öffentliche Stellplätze zu schaffen oder zu verbessern. Die Höhe der Stellplatzablöse ist in der Regel in einer gemeindlichen Satzung festgelegt.
    4. Was ist bei der Errichtung einer Doppelstockgarage zu beachten?
      Bei der Errichtung einer Doppelstockgarage sind die baurechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Abstandsflächen, die Garagengröße und die Zufahrt. Zudem ist zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Es ist ratsam, sich vorab von einem Architekten oder Bauingenieur beraten zu lassen.
    5. Welche Alternativen zur Garage gibt es?
      Neben der Garage gibt es verschiedene Alternativen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht, z.B. ein Carport, ein Stellplatz im Freien oder eine Tiefgarage. Die Wahl der geeigneten Alternative hängt von den Grundstücksverhältnissen, den baurechtlichen Vorschriften und den persönlichen Vorlieben ab.
    6. Was ist die Landesbauordnung (LBO)?
      Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die Anforderungen an die Bauausführung und die Pflichten der Bauherren. Die LBO wird durch weitere Verordnungen und Satzungen ergänzt.
    7. Was bedeutet Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit der Stellplatzpflicht?
      Unzumutbarkeit bedeutet, dass die Schaffung von Stellplätzen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. Grundstücksverhältnisse, topografische Gegebenheiten, bestehende Bebauung) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Beurteilung der Unzumutbarkeit obliegt der zuständigen Baubehörde.
    8. Wie kann ich eine Befreiung von der Stellplatzpflicht beantragen?
      Ein Antrag auf Befreiung von der Stellplatzpflicht ist bei der zuständigen Baubehörde zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen die Gründe für die Befreiung hervorgehen. Die Baubehörde prüft den Antrag und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

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    • Landesbauordnung Baden-Württemberg: Aktuelle Änderungen
      Überblick über die neuesten Änderungen und Ergänzungen der LBO BW.
  2. Stellplatzpflicht: Abweichung durch Anmietung auf Nachbargrundstück?

    Foto von Martin G. Halbinger

    Abweichung
    und was ist mit einer Abweichung gemäß § 37 (2) 2. Satz?
    Ist die Errichtung von Stellplätzen z.B. auf einem Nachbargrundstück möglich (Anmieten ...)
  3. Stellplatzablöse: Gemeinde lehnt Abweichung ohne Baulast ab!

    Nur mit Baulast! Keine Abweichung laut Gemeinde!
    Ein Stellplatz außerhalb des eigenen Grundstücks muss durch Baulast gesichert sein. Und wer verkauft schon einen Stellplatz an Nachbarn? Geht nicht.
    Im Kern wird eben diese Regelung gegen mich ausgelegt. Unmöglich ist die Errichtung nicht. Und laut Stadt sind es keine "große Schwierigkeiten"!
    Abgesehen davon entspricht die Errichtung einer entsprechenden Doppelstockgagrage nicht dem § 6 (1):
    ... die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit
    1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
    2. die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist.
    Was nun?
  4. Stellplatzpflicht: Ablösung prüfen – Alternative zur Doppelstockgarage

    tja
    man kann eben nicht überall alles bauen. sonst würden wir ja allen hausbesitzern die notwendigen Stellplätze indirekt durch die steuern finanzieren. es gibt oft auch die Möglichkeit, Stellplätze monetär abzulösen, kommt aber auf den Einzelfall an. sprechen sie das doch mal bei der Gemeinde an. eine solche Regelung würde dann in ihr Grundbuch eingetragen.
  5. Stellplatzpflicht: Ablösung abgelehnt – Nachverdichtung vs. LBO BW

    Geht auch nicht!
    Die Geld-Lösung gibt es nicht wird auch nicht akzeptiert. Sonst hätte ich es schon aus Vernunftgründen eingewilligt! Aber Nein, es soll nicht sein. Außerdem wieso steuerlich? Ich habe doch schließlich die Erschließung der Straße gezahlt und will auch den Stellplatz ablösen. Schließlich will der Gesetzgeber die Nachverdichtung der bestehenden Wohnmasse und lässt ausdrücklich für solche Fälle eine Ausnahme zu! Man lese dazu § 6 (2)!
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Stellplatzpflicht umgehen: Garagenabriss, Kosten & Alternativen nach § 37 LBOAbk. BW

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Umgehung der Stellplatzpflicht gemäß § 37 der LBO Baden-Württemberg aufgrund eines Dachgeschossausbaus. Hauptprobleme sind die Ablehnung des Baugesuchs durch die Baubehörde und die daraus resultierende Notwendigkeit, eine bestehende Garage durch eine teure Doppelstockgarage zu ersetzen. Alternativen wie die Anmietung von Stellplätzen auf Nachbargrundstücken oder die Stellplatzablöse werden diskutiert, stoßen aber auf Widerstand der Gemeinde.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Stellplatzablöse: Gemeinde lehnt Abweichung ohne Baulast ab! ist eine Abweichung von der Stellplatzpflicht ohne Baulast kaum möglich, da die Gemeinde dies ablehnt. Die Errichtung einer Doppelstockgarage entspricht möglicherweise nicht den Anforderungen des § 6 (1) der LBO bezüglich Nebenräumen und Verkehrsflächen.

    💰 Kosten: Die Errichtung einer Doppelstockgarage verursacht erhebliche Kosten für Abriss, Neubau und Wiederherstellung des Garagendaches. Diese Kosten werden als unzumutbar empfunden, insbesondere da der Gesetzgeber eigentlich die Nachverdichtung der bestehenden Wohnmasse fördern möchte.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Stellplatzpflicht: Abweichung durch Anmietung auf Nachbargrundstück? wird die Möglichkeit der Anmietung von Stellplätzen auf einem Nachbargrundstück als Abweichung gemäß § 37 (2) 2. Satz LBO BW in Betracht gezogen. Dies erfordert jedoch die Zustimmung des Nachbarn und die Eintragung einer Baulast.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, das Gespräch mit der Gemeinde zu suchen und die Möglichkeit einer Stellplatzablöse erneut zu prüfen, wie im Beitrag Stellplatzpflicht: Ablösung prüfen – Alternative zur Doppelstockgarage vorgeschlagen. Alternativ sollte die Option einer Carport-Lösung oder einer anderen kostengünstigeren Stellplatzvariante in Betracht gezogen werden, um die hohen Kosten für den Garagenabriss und den Bau einer Doppelstockgarage zu vermeiden.

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