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Vollgeschoss im § 34 Gebiet: Definition, Firsthöhe & Dachformen – Was ist erlaubt?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Vollgeschoss im § 34 Gebiet: Definition, Firsthöhe & Dachformen – Was ist erlaubt?
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Im Kontext des § 34 Baugesetzbuch (BauGBAbk.) ist die Definition eines Vollgeschosses entscheidend für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Ein Vollgeschoss ist grundsätzlich ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über dem Gelände liegt. Die genaue Definition kann jedoch je nach Landesbauordnung variieren.
Die zulässige Firsthöhe wird durch den Bebauungsplan oder, im Falle eines § 34-Gebietes, durch die umliegende Bebauung bestimmt. Die genannten Firsthöhen von 9,5 m bis 10,8 m in der Umgebung deuten auf eine gewisse Prägung hin, an der sich Ihr Bauvorhaben orientieren sollte. Allerdings ist die tatsächliche Geschossigkeit und die Frage, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt, von weiteren Faktoren wie der Dachneigung und der Höhe der Kniestockes abhängig.
Bei unterschiedlichen Dachkonstruktionen (Satteldach, Krüppelwalm, Walmdach, Pultdach) ist zu beachten, dass die Dachneigung und die Konstruktionsweise Einfluss auf die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss haben. Ein Flachdach führt in der Regel dazu, dass das darunterliegende Geschoss als Vollgeschoss zählt, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, vor der Einreichung eines Bauantrags eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt zu stellen, um die spezifischen Anforderungen und Auslegungen in Ihrem Fall zu klären. Ziehen Sie einen Architekten oder Bauingenieur hinzu, um die Planung optimal an die Gegebenheiten anzupassen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vollgeschoss
- Ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über dem Gelände liegt. Die genaue Definition ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Verwandte Begriffe: Geschossigkeit, Teilgeschoss, Kellergeschoss - § 34 BauGB
- Regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ohne Bebauungsplan. Die Bebauung muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Baurecht, Eigenart der Umgebung - Firsthöhe
- Die Höhe vom höchsten Punkt des Daches bis zur Geländeoberfläche. Sie ist ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: Traufhöhe, Gebäudehöhe, Bauhöhe - Dachneigung
- Der Winkel, in dem das Dach geneigt ist. Die Dachneigung beeinflusst die Anrechenbarkeit von Geschossen im Dachraum als Vollgeschosse.
Verwandte Begriffe: Satteldach, Walmdach, Pultdach - Baugenehmigung
- Die Genehmigung der Baubehörde, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Baurecht - Bauvoranfrage
- Ein formeller Antrag, um vorab verbindliche Auskünfte zu bestimmten Aspekten eines geplanten Bauvorhabens zu erhalten.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bauberatung - Geschossigkeit
- Die Anzahl der oberirdischen Geschosse eines Gebäudes. Sie ist ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, Teilgeschoss, Kellergeschoss
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was genau bedeutet § 34 Gebiet?
§ 34 BauGB betrifft Bauvorhaben innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, für die kein Bebauungsplan existiert. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich hier nach der Eigenart der näheren Umgebung. - Wie wird die Firsthöhe gemessen?
Die Firsthöhe wird vom höchsten Punkt des Daches bis zur Geländeoberfläche gemessen. Die genaue Messweise kann jedoch in den jeweiligen Landesbauordnungen detailliert geregelt sein. - Welche Rolle spielt die Dachneigung bei der Definition eines Vollgeschosses?
Eine steile Dachneigung kann dazu führen, dass ein Geschoss im Dachraum nicht als Vollgeschoss zählt, da ein Teil des Raumes aufgrund der Dachschräge nicht die erforderliche Höhe aufweist. - Was ist eine Bauvoranfrage?
Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag beim Bauamt, um vorab verbindliche Auskünfte zu bestimmten Aspekten eines geplanten Bauvorhabens zu erhalten, beispielsweise zur Zulässigkeit der Geschossigkeit oder der Firsthöhe. - Wie beeinflusst ein Keller, der aus dem Gelände ragt, die Geschossigkeit?
Ein Keller, der vollständig aus dem Gelände ragt und die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt, kann als solches gezählt werden. Dies hängt von der Höhe über dem Gelände und den Bestimmungen der Landesbauordnung ab. - Was ist der Unterschied zwischen Geschossigkeit und Vollgeschossen?
Die Geschossigkeit bezeichnet die Anzahl aller oberirdischen Geschosse eines Gebäudes, während die Anzahl der Vollgeschosse sich auf die Geschosse beschränkt, die die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllen. - Welche Dachformen sind in § 34 Gebieten üblich?
In § 34 Gebieten sind verschiedene Dachformen möglich, solange sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Häufig sind Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer und Pultdächer anzutreffen. - Was passiert, wenn das Bauamt einen Bauantrag ablehnt?
Bei Ablehnung eines Bauantrags besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder den Antrag zu überarbeiten und erneut einzureichen. Es ist ratsam, die Gründe für die Ablehnung genau zu prüfen und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.
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Vollgeschoss: Pultdach/Flachdach – Einrückung für Nichtvollgeschossigkeit
Tipps- bei Pult- oder Flachdächern (Pultdächern, Flachdächern) wird die "Nichtvollgeschossigkeit" oft dadurch erreicht, dass das DGAbk. gegenüber dem darunterliegenden Geschoss eingerückt wird, sodass z.B. eine Dachterrasse entsteht.
- Wenn die geplanten Wandhöhen (an der Südseite ca. 7 m) nicht in der Umgebung vorhanden sind, werden Sie Ihren Plan nicht verwirklichen können, da nicht nur die Geschossigkeit und die Firsthöhe als Beurteilungsmaßstab nach § 34 gelten.
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Firsthöhe im §34 Gebiet: Traufhöhe 7m – Dachgestaltung mit Pult/Flachdach
einmal vorhanden
Bei den ca. 30-40 Häusern existiert eines (das mit der Firsthöhe von 10,8 m), welches eine Traufhöhe von Minimum 7 m hat. Eine Überlegung war das Dach im 2/3- Bereich zu teilen, das heißt <2/3 Ausführung wie in Zeichnung mit Pultdach und >1/3 mit Flachdach und lichte Höhe bei 229 cm für den westlichen Teil des Daches. Ist aber nicht die optimalste Lösung aus meiner Sicht ... -
§ 34 BauGB: Einfügen nach Maß der Nutzung – Nicht nach Einzelbestimmungen
Einfügen
Wenn man sich zeitlich eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Baugenehmigungsbehörde leisten kann, sollte man bedenken, dass in § 34 des Baugesetzbuches das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung gefordert ist, nicht etwa nach sämtlichen einzelnen Bestimmungsstücken diese Maßes, wie beispielsweise Vollgeschosszahl oder gar Wandhöhe. Viele Baugenehmigungsbehörden sehen das nach meiner Erfahrung rechtswidrigerweise oft zu eng. -
Neubauplanung im § 34 Gebiet: Entwurf verwerfen & neu beginnen!
na ja
moin
schon mal daran gedacht, sich von dem vorliegenden Entwurf ganz zu verabschieden und bei Null noch mal anzufangen?
bei dem vorliegendem Entwurf meine ich erkennen zu können, dass sie auf ihrem Grundstück doch ausreichend Platz haben dürften.
sie schreiben, dass sie ein modernes Haus möchten; mit ihren vorgaben sollte das ja wohl funktionieren. und denken sie dran: ihr Entwurfsverfasser schuldet ihnen eine genehmigungsfähige Planung. -
Vollgeschoss: Individuelle Planung vs. Genehmigungsfähigkeit
neue Planung ...
Die Planung stammt gedanklich aus meiner Feder, der Architekt hat sie nur umGesetzt. Der Grundriss im EGAbk. ist für meine Freundin und mich "Gesetz". Hier wollen wir um keinen Deut abweichen. Das OGAbk. ist mir persönlich relativ egal, nur sollte das Gesamtbauwerk "schön" aussehen. Ich weiß, dass "schön" relativ ist ... Alle Varianten mit gegenläufigen Pultdächern und Lichtband sowie Satteldächer mit oder ohne Gauben haben bei mir eher zu einem leichten Brechreiz geführt.
Die Größe des Fundamentes liegt bei 174 m² zu 589 m² Grundstück.
Mein Pultdach kann mir nach § 34 gar nicht verwehrt werden, da dieser § nur "planersetzende Regelungen" trifft. § 9 BGBAbk. regelt was in einem Bebauungsplan festgelegt werden darf. Hier spricht nichts von der Festlegung einer Dachform. Des weiteren heißt es nicht, dass in einem Bebauungsplan zwingend vorgeschrieben ist die Anzahl der Vollgeschosse festzulegen und auch nicht die Höhe der baulichen Anlage. Da § 34 nur planersetzende Funktion hat, ist es alles eine Frage der Interpretation. D.h. Ich könnte auch nach "Höhe der baulichen Anlage" bewerten. Leider habe ich trotz intensiver Recherchen nur Urteile zur Dachform gefunden, die meine Planung genehmigungsfähig erscheinen lassen, jedoch keine Urteile zur Geschossigkeit kontra "Höhe der baulichen Anlage". Hat jemand von Euch entsprechende Urteile? BeiDanke für weitere Hilfe.
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Bauamt & Dachform: BVerwG-Urteile zur Interpretation von Vorschriften
@Markus Nau
Ich weiß, dass mir mein Architekt eine genehmigungsfähige Planung schuldet. Er hat mittlerweile die VIERTE Planung gezeichnet um meine Interessen gegenüber dem Bauamt zu vertreten. Aber leider will das Bauamt die Vorschriften nicht so interpretieren, wie es uns helfen könnte unsere Planung umzusetzen. Die Urteile zur Dachform habe ich erst vorgestern entdeckt und gleich beim Bauamt eingereicht. Warum muss ich denen BVerwG-Urteile vorlegen, die ganz klar aussagen, dass mein Bauamt in einigen Teilbereichen komplett im Unrecht ist. Ich dachte soetwas gehört zu den Pflichten in der Weiterbildung höchstrichterliche Sprüch zu kennen und zu verinnerlichen ...
Es ist um so ärgerlicher, dass selbst wenn mein Haus einen neuen Maßstab setzen würde (ist aber nicht so, wird mir immer nur beim Bauamt erzählt ...), wegen Optik und Geschossigkeit, meine Nachbarn und wir die letzten 3 vorhandenen Grundstücke bebauen. In 50 oder 100 Jahren, wenn jemand sein Haus abreißt und neubaut hat dann mein Bau vielleicht Auswirkungen auf den Bestand, aber jetzt doch in keinster Weise ...
Danke für weitere Hilfe vorab ... -
Architektur-Geschmack: Gegenläufige Pultdächer – Leichter Brechreiz
ebend
"[ ... ], nur sollte das Gesamtbauwerk "schön" aussehen. Ich weiß, dass "schön" relativ ist ... Alle Varianten mit gegenläufigen Pultdächern und Lichtband sowie Satteldächer mit oder ohne Gauben haben bei mir eher zu einem leichten Brechreiz geführt. "
ebend -
§ 34 Gebiet: Skizze zur Neuplanung – Bauamt zur Genehmigungsfähigkeit
Skizze zur Neuplanung
Hallo Herr Nau,
ich habe nochmal eine kleine Skizze gezeichnet. Wäre auch nicht das Optimum, aber für mich denkbar. Bauamt sagt nur, dann reichen Sie mal ein und wir prüfen. Ich will aber nicht huntert Mal eine Planung einreichen, die sowieso abgelehnt wird sondern die sollen einfach nur sagen, ob Sie dies genehmigen würden. Mein Architekt soll ja irgendwann auch mal fertig werden! Nicht nervlich, sondern arbeitstechnisch ... Link zur neuen Handskizze -
Vollgeschossigkeit: Gestaltung vs. Umsetzung im § 34 Gebiet
guter Beitrag, markus ...
schön! . tja, damit dreht man sich wieder im Kreis. ob man das, was ich da eben im pdf gesehen habe schön ist, mag jeder für sich entscheiden, eins ist jedenfalls objektiv sicher: GESTALTET hat da niemand etwas (eben "nur umgesetzt")! und wenn man eine Problematik mit der Vollgeschossigkeit hat, dann plant man nicht so einen flatschen da hin. sorry, aber das muss ja mal gesagt werden. wenn sie ein Pultdach wollen und zwei Geschosse, dann machen sie es doch. dann aber richtig und entschieden. zur Vollgeschossigkeit im 34er Gebiet: die Begründung müsste mir der freundliche bauamtsmitarbeiter mal bringen, mit der er mir einen zweiGeschosser ablehnen will und der Rest der Siedlung bedeutend höher ist. Ich nehme mal an, hier geht's um ganz was anders: das Teil fügt sich einfach generell nicht ein.
Tipp: gucken sie sich mal richtig gute pultdachhäuser an und beschäftigen sich dann mit der geometrieproblematik bei der Berechnung von vollgeschossen (das aber eigentlich nur nebenbei, da hier mit Sicherheit irrelevant). -
Genehmigungsfähige Planung: Beratungsresistenz vs. Hilflosigkeit
noch zu 4.
... "der planverfasser schuldet eine genehmigungsfähige Planung".
> >>dann hätte er längst die Arbeit einstellen müssen.. 😉.
was sich hier abspielt ist entweder Beratungsresistenz auf Bauherrenseite oder Hilflosigkeit auf Seiten der Planer. beides hausgemacht, da das Pferd vom Bauherren von hinten aufgezäumt wurde. kein wunder, dass das Bauamt sich sträubt ... -
Firsthöhe im § 34 Gebiet: Urteil zur Dachgestaltung & Vollgeschosse
das ist ja das Problem ...
Fast alle Gebäude sind wesentlich höher im First, in der Traufe nur ein oder 2. Zur Dachgestaltung gibt es ein Urteil des BverwG:Ein neues Haus aus 2003 wurde als Eingeschosser beantragt, genehmigt und wahrscheinlich durch Fehler in der Bauausführung zum Zweigeschosser (liegt bei 2,30 m-Linie nicht bei 0,666666, sondern bei 0,673) Firsthöhe bei 10,8 m (!) Und überschritten ist und bleibt überschritten. Ist aber nur ein Haus im Gebiet, welches daher Zwei Vollgeschosse hat. Mir will man mein Bauvorhaben nicht genehmigen "wegen der Augenscheinlichkeit" eines Zweigeschossers, auch wenn ich alle Bedingungen für die <2/3 bei 2,30 m-Linie einhalte. Fragt sich nur, wie andere das Haus der Nachbarschaft beurteilen. Ich würde auch hier von der Augenscheinlichkeit eines Zweigeschossers ausgehen:
Was sagen denn die Experten dazu? Weitere Tipps sind willkommen!
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Logik im Baurecht: Firsthöhe vs. Geschossigkeit im § 34 Gebiet
@Ingo Nielsen
"was sich hier abspielt ist entweder Beratungsresistenz auf Bauherrenseite oder Hilflosigkeit auf Seiten der Planer. "
weder noch ...
Wo bleibt denn hier die Logik, dass Gebäude mit einem Vollgeschoss eine Firsthöhe von bis zu 10,8 m haben dürfen (der Schnitt der Firsthöhe liegt bei 9-10 m) und ich mit 2 Vollgeschossen nur eine Firsthöhe bei 7,65 erreiche. Wie gesagt man kann Geschossigkeit oder "Höhe der baulichen Anlage" als Maß nehmen oder halt beides. Mit Kreativität bei der Umsetzung der Bauordnung und des BauGBAbk. tut man sich einfach schwer, genau wie die Handwerker mit der Mentalität " ... des Hammer scho immer so gmacht ... " Das BauGB gibt ja verschiedene Möglichkeiten vor. Nur werden genau die Dinge welche uns weiterhelfen negiert und nur das propagiert, was unserem Bauvorhaben entgegensteht.
Wer hat Ideen oder Urteile, die uns weiterhelfen können? -
Bauamt-Kommunikation: Vorabklärung für Baugenehmigung im § 34 Gebiet
Also ...
Also für mich wieder ein typisches Kommunikationsproblem.
Sehr geehrter Herr Giersch, ich glaube Sie können noch mit 100 Baueingaben zu Ihrem Amt rennen, da wird nichts draus, einfach weil Ihr nicht miteinander redet.
Normalerweise klärt doch der Planer nach Beratungsgesprächen mit der Bauherrschaft erst mal mündlich beim Bauamt ab, was überhaupt geht, bevor er den B8 aus der Hand nimmt und das CAD anschmeißt. Da wird ein Kompromiss ausgehandelt was geht und was nicht.
Und genau das ist hier offensichtlich nicht geschehen; stur auf seiner Maximalforderung zu bestehen (womöglich noch unter Androhung von Rechtsbeispielen) ist wohl nicht der richtige Weg.
Wenn ich mir Ihre Pläne anschaue und das Fuzzy-Bild der Nachbarschaft (falls alle anderen Häuser auch so ähnlich ausschauen) ist mir auch schon klar warum sich der Amtsschimmel sträubt. Mir ist auch klar, dass sich die Architekten hier im Forum bei Ihren Plänen eher dezent zurückhalten - sorry, aber an ihrer Stelle würd ich von vorne anfangen und mit dem Bauamtsleiter erst mal einen Kaffee trinken.
Gruß -
Bauamt-Dialog: Genehmigungsfähigkeit & Alternativvorschläge
Kaffee auf dem Bauamt?
Was heißt, wir reden nicht. Ich bin öfter auf dem Bauamt als bei meinen Eltern und die sehe ich mindestens einmal in 2 Wochen! Beim Bauamt heißt es immer nur "Das können wir nicht genehmigen! " Und was würden Sie uns genehmigen? "Reichen Sie doch erst mal was anderes ein und das prüfen wir dann ... " Mit Gesetzestexten habe ich heute erstmalig auf dem Bauamt um mich geworfen, weil ich es leid bin von der Bauverhinderungsbehörde alles abgelehnt zu bekommen. Und mein lieber Architekt war natürlich vor Einreichung des Bauantrages auf dem Bauamt und hat mehrfach vorgesprochen. "Na klar Herr Kretzschmar, das gucken wir uns dann alles genau an, sollte schon irgendwie klappen, reichen Sie erst mal ein. " Und der Kompromiss vom Bauamt lautet: "Satteldach" oder Ableger davon ...
Das "Fuzzibild" ist nur das höchste Gebäude. Das Gebäude mit der größten Grundfläche hat 231 m² gegenüber meinen 171,27 m². Okay sein Grundstück ist größer, aber von der Grundflächenzahl unterscheiden wir uns nur um 0,0147 Mein Architekt und ich sind mit Sicherheit nicht maulfaul, aber wir wollen uns bei der Baugenehmigung nicht der reinen Willkür beugen, wenn es Spielräume gibt, die nicht ausgenutzt werden durch das Bauamt. Und NEIN - ich helfe nicht mit irgendwelchen Scheinchen nach! Ich will eine Baugenehmigung die rechtlich zulässig ist und alle Möglichkeiten zur Genehmigung meines Bauvorhabens gründlich durchleutet. Nicht zu gucken, was nicht geht, sondern zu schauen, was geht bei Auslegung der Gesetze. So sollte gearbeitet werden! Wenn Ihr von einem Klotz des Objektes sprecht, dann schaut Euch mal das Objekt meines direkten Westnachbarn an. Er hat auf der Westseite noch einen riesigen 3. Giebel und sein Haus ist 18,98 m lang -
Architekt vs. Bauherr: Wer trägt die Schuld bei Ablehnung?
falscher Feind
Hallo Herr Giersch, rein interessehalber muss ich mich mal einmischen.
Ich denke, Sie schießen sich im Moment auf den falschen Feind ein. Ihr Architekt hat unter Garantie nicht mehrmals auf dem Amt vorgesprochen, sonst wäre ein genehmigungsfähiger Plan rausgekommen dabei.
Wenn Sie allerdings Ihren Architekten in Ihre Planvorstellung zwingen, wäre der schwarze Peter bei Ihnen.
Und was Achim Mantel meint: Sie sind nicht der richtige Ansprechpartner für die Verhandlungen auf dem Amt. Sie sind - sorry - NUR der Bauherr. Die Leute dort wollen mit ihresgleichen reden.
Der Architekt schuldet Ihnen eine genehmigungsfähige Planung. Wenn aber auf Ihrem Grundstück nur so zu bauen ist, wie Ihnen nicht gefällt, ist das nicht Schuld der Baubehörde, dann haben Sie das falsche Grundstück. Dann kann aber auch der Architekt insofern nur was dafür, dass er trotzdem eingereicht hat ... -
Vollgeschoss: Genius Loci – Gestaltung vor Urteilen im § 34 Gebiet
das eine hat nichts mit dem anderen zu tun
das hat nichts mit Logik zu tun, sondern mit ihrem Haus.
nehmen sie sich einen guten Architekten, lassen sie sich das Haus planen und ihn mit dem Bauamt verhandeln. sie könnten zweigeschossig bauen, wenn sie wollten, da braucht's kein urteil. flach, Sattel, pult, egal. was fehlt, ist das Gespür für den "Genius loci". da können sie noch dreimal zum Bauamt laufen und mit urteilen winken (sowas macht eh alles noch schlimmer).
ich kann mir nicht vorstellen, dass der 34er bei uns anders gehandhabt wird als bei ihnen. hier geht's nach Kubatur, ob ich da 1 ebene einbaue oder 5 ist völlig egal. was nicht egal ist, ist die Gestaltung des gesamtbauwerks. bei ihnen erkenne ich weder Proportionen noch ist ein Konzept vorhanden. Entschuldigung, dass ich das mal so deutlich schreibe, aber so ist es nun mal und alles andere hilft ihnen auch nicht weiter. als Beispiel sehen sie sich mal ihre Fassaden an: da passt nichts ... freundliche Grüße (und nichts für ungut 😉 -
Vollgeschoss: Eindeutige Beurteilung nach Bild – Diskussion sinnlos
Nach dem Bild ist es ziemlich eindeutig ...
Nach dem Bild ist es ziemlich eindeutig ein Vollgeschoss. Wenn Sie zwei Vollgeschosse haben, ist jede Diskussion darüber sinnlos. Und mehr ist dazu auch nicht mehr zu sagen. -
Grundrissplanung: Südseite für Wohnen – Architekten-Zurückhaltung?
Mir ist zwar nicht klar warum sich die ...
Mir ist zwar nicht klar, warum sich die Architekten bei dem Entwurf zurückhalten, aber vielleicht äußert sich ja doch mal einer dazu ... Was ist falsch daran 2 Kinderzimmer und Wohnzimmer komplett auf die Südseite zu planen und Schlafzimmer, Küche, Bad, HWR auf die Nordseite. Einen Winkelbau wollen wir nicht. Und für uns war klar, dass wir wohnen auf einer Ebene wollen. Zum Thema Architekten. Da gab es ein "sehr interessantes Angebot". Geboten wurden Reihenhäusle mit 160 m² Wohnfläche und 225 m² Grundstück. Auf meine Anfrage zwecks des Missverhältnisses zwischen Wohnfläche und Grundfläche wurde mir tatsächlich geantwortet: "Unser Geheimnis ist, wir bauen in die Höhe" Wohnen auf vier Ebenen? Ja soll ich mir denn einen Wolf laufen? Wer sowas plant müsste gezwungen werden mit 70 Jahren dort einzuziehen und wer sowas genehmigt sollte dort mit 80 ins OGAbk. ziehen.
Gegen kreative Ideen habe ich nichts einzuwenden, aber meinem Architekten ist nichts eingefallen, was besser wäre. Gegen das Gäste-WC hat er sich kräftig gewehrt, weil ihm das nicht gefällt. Mir auch nicht, kommt aber auch keine Dusche mehr rein ... Bei der Gestaltung der Räume wurde vorhandenes hochwertiges Mobiliar berücksichtigt. -
Bausünden: Serie nicht fortsetzen – Bauamt-Verständnis
stimmt, tu
ganz deiner Meinung. und @hr. giersch: nur weil ihre Nachbarn in vergangenen Zeiten mal Bausünden hingestellt haben, sollten sie diese Serie nicht fortsetzen ... 😉 Insofern kann ich die Leute beim Bauamt verstehen. es liegt letztendlich an ihnen. sie haben sich etwas ausgedacht, es aufgemalt und ihren Architekten den Bauzeichner spielen lassen. sowas kann doch nur in die hose gehen. zu einer Hausplanung gehört nämlich noch etwas mehr als ein irgendwie hingemogelter Grundriss (der im übrigen bei ihnen weder funktional noch wirtschaftlich ist). deswegen sprach ich auch von Hilflosigkeit. was soll ein Architekt machen, wenn der Bauherr partout nur das will, was er sich in den Kopf gesetzt hat? ich bezweifle, dass er dann noch die genehmigungsfähige Planung schuldet (im 34er-Gebiet sowieso fragwürdig). btw: warum haben sie eigentlich keine Bauvoranfrage gestellt? freundliche Grüße -
Vollgeschosse & Dachgeschoss: Ablehnung wegen Einfügungsgebot
Nach Ihrer letzten Ideenskizze ...
Nach Ihrer letzten Ideenskizze bauen Sie zwei echte Vollgeschosse plus ein Dachgeschoss. Das es da zu Streitereien mit dem Bauamt kommt, ist nicht verwunderlich. Und was das Einfügungsgebot anbelangt: diesen Kasten würd ich auch ablehnen. -
Baugenehmigung: Rechtsmittelfähiger Bescheid statt Diskussion
Im -Kreis-Diskussion
Wenn Sie genau das haben wollen was derzeit Planungsstand ist und das Gefühl haben, recht zu haben, dikutieren Sie einfach nicht mit der Behörde. Reichen Sie ein. Die Kommunikation im Vorfeld klappt ja anscheinend nicht. Anrufe a la "das können wir nicht genehmigen" kontern Sie mit "ich möchte einen rechtsmittelfähigen Bescheid, gegen den ich Klage erheben kann". Dann bekommen Sie entweder eine Genehmigung oder einen ablehnenden Bescheid mit Begründung und ggf. Bezug auf existierende Rechtsprechung. Einen anderen Entwurf werden Sie von der Behörde allerdings nicht bekommen. Ihrem Architekten teilen Sie mit, dass Sie sich der Risikoplanung bewusst sind, entbinden ihn von der Verpflichtung, dass die einzureichende Planung Genehmigungsfähig sein muss und bezahlen sein Honorar. -
Architektur & Bauamt: Fingerspitzengefühl für Baugenehmigung
vom Prinzip her
kann er die Geschosse bauen, morübe. aber eben nicht so. logisch, oder 😉? . ein wenig mehr fingerspitzengefühl auf Seiten des Bauherren wäre hier angebracht. @ Steffen giersch: erstmal mit Architektur beschäftigen (lassen), dann klappt's auch mit dem Bauamt. -
Bauingenieur vs. Architekt: Wahl des Planers im § 34 Gebiet
tja
so langsam kristallisiert sich ja heraus, was passiert ist: sie haben einen beratenden Ingenieur beauftragt, ihnen ihre Pläne abzuzeichnen und dann einzureichen. Bauingenieure sind für diesen Bereich (und besonders in einem 34er Gebiet) wohl die falsche Wahl. schuster, bleibt bei euren leisten! warum haben sie das denn gemacht? der Statiker müsste doch das gleiche Honorar verlangt haben wie ein Architekt, oder irre ich mich? 😉. nun haben sie den Salat. Ich kann mir die situationen auf dem Bauamt lebhaft vorstellen ... @bruno: das Geld für die klage wäre besser bei einem Architekten aufgehoben, den braucht er sowieso (und spart noch dabei). -
Bauvoranfrage: Architekt & Bearbeiterin – Standesdünkel?
Bauvoranfrage ...
Ich habe keine Bauvoranfrage gestellt, weil mein Architekt meinte, das brauchen wir nicht. Seine Aussage: "Ich kenne die Bearbeiterin in dem Bezirk schon viel Jahre ... "
@tu "Die Leute dort wollen mit ihresgleichen reden. " Ich bin Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Gleicher geht es wohl nicht. Solcher Standesdünkel ist typisch für Beamte! Reden sollte man mit dem, den es betrifft. Meistens gehe ich ja auch mit dem Architekten zusammen zur Besprechung zum Bauamt, nur ist er halt ab und an auch mal bei seiner Frau - Distanz ca. 500 km! Mit der entsprechenden Auslegung der Gesetze ist die Planung genehmigungsfähig! Ich will aber nicht durch alle Instanzen bis zum BVerwG, sondern ich möchte einfach nur bauen. Nicht in 2 Jahren, sondern schnellstens, da unser Nachwuchs auch abld da ist.
@Ingo Nielson ... wenn Sie mit der Fassade die Fenster meine, dann gebe ich Ihnen vollkommen recht. So werden die mit Sicherheit nicht positioniert. Wichtig ist erst mal nur der Baukörper und der Grundriss im EGAbk.. Der große Flur ist mit Sicherheit auch nicht jedermanns Sache, aber bei Verzicht auf Winkelbau und Wohnen auf einer Ebene muss ich die Zimmer irgendwie erreichen können ... Ich habe meinem Architekten ja gesagt, dass er gern seine Kreativität walten lassen kann. Er meinte nur, dass Ihm die Planung gefällt. Das hat er nicht gesagt, weil er nen Auftrag wollte, denn den Auftrag hatte er schon. Zwingend ist der Bereich Küche, Wohnzimmer und Eingang. So hatten wir ein Musterhaus gesehen und direkt verliebt. Nur dort wurde auf 2 Ebenen gewohnt, was wir nicht wollen. Also mussten die anderen Zimmer ja auch untergebracht werden - 2 Kinderzimmer, Bad, Schlafzimmer, HWR. Wenn jetzt jemand denkt, dass wir uns nur 3 Häuser angesehen haben der irrt. Wir haben uns Minimum 150 Musterhäuser angesehen. Klar waren die auch alle von Architekten geplant und damit will man ja auch verkaufen, aber wir haben lediglich 2 gefunden, die ansprechend waren ... Wie gesagt über Geschmack kann man sich streiten. Ich streite da aber nicht, sondern lasse jedem die Freiheit seine Meinung kundzutun. Freue mich auch über Anregungen. -
Architekt & Statiker: Statik erst bei Baugenehmigung
Mein Architekt ist gleichzeitig auch der Statiker Statik ...
Mein Architekt ist gleichzeitig auch der Statiker. Statik hat er allerdings noch nicht gemacht, da die erst bei Baubeginn vorliegen muss. Und die Statik wird erst gemacht bei vorliegen einer Baugenehmigung. -
Widerspruchsverfahren: Erste Besprechung mit Bearbeiterin
@Bruno Stubenrauch
Eingereicht hatten wir schon im Oktober. Ablehnung jetzt im Januar erhalten und sofort Widerspruch eingelegt. Heute war die erste Besprechung mit der Bearbeiterin im Widerspruchsverfahren. -
ihr Statiker
ist kein Architekt. -
Bauamt-Kommunikation: Architekten als Einreichungsberechtigte
@Steffen
hallo! Nicht aufregen, das bringt nix!
Das 'ihresgleichen' auf dem Bauamt hat nichts mit Standesdünkel zu tun. Es ist doch auch für Sie einfacher, wenn Sie in Ihrem Job mit jemandem zu tun haben, der sich mit der Materie auskennt. Und auf den Bauämtern sind das nun mal die Architekten bzw. Einreichungsberechtigten.
Ihre Rechte als Bürger haben damit gar nichts zu tun. -
Vollgeschoss: Ideenskizze – Lichte Höhe & Landesbauordnung
@MoRüBe
"Nach Ihrer letzten Ideenskizze ... 3.02.04
... bauen Sie zwei echte Vollgeschosse plus ein Dachgeschoss. Das es da zu Streitereien mit dem Bauamt kommt, ist nicht verwunderlich. Und was das Einfügungsgebot anbelangt: diesen Kasten würd ich auch ablehnen"
Ihre Aussage: "Zwei Vollgeschosse" bei der Ideenskizze ist nicht korrekt. Laut Landesbauordnung gilt in Sachsen Anhalt die lichte Höhe von 2,30 m (nicht wie in einigen anderen LBauOAbk. Dachaußenhaut zu OK Fußboden). Nach unserer LBauO hat das Objekt in meiner Ideenskizze nur ein Vollgeschoss.
Für mich ist dieser "Kasten" Bauhaus-Stil "reduce to the max" Wie gesagt nicht jeder mag die 98 % Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- Zeltdächer etc. Egal ob Gauben oder Türmchen. Mir gefallen die Dinger nicht. Und richtige Fenster gefallen einfach auch besser als Dachflächenfenster ...
Klar sollte auch sein, dass hier natürlich noch kreative Farbgestaltung ins Spiel kommt ... -
Kompromisse finden: Forum & Bauamt – Kreativität des Planers
@ingo Nielsen
... stimmt, leider.
@Herr Giersch: Sie brauchen Ihren Entwurf hier nicht verteidigen, den meisten Architekten hier wird er nicht gefallen - ihnen gefällt er - Punkt.
Aber warum reiben sie sich hier im Forum und auch beim Bauamt so auf; es gibt immer Kompromisse im leben und manchmals ist der Kompromiss besser als das, was man ursprünglich wollte.
Ich wage es einfach anzuzweifeln, dass der jetzige Entwurf der einzige ist, in dem sie glücklich leben können.
Jetzt sind Ideen und Kreativität gefragt und dies spreche nicht nur ich ihrem Planer ab.
Gruß -
Architekt mit 3 Abschlüssen: Statiker & Planung im § 34 Gebiet
@Ingo Nielson
Mein Architekt ist sehr wohl Statiker, Er hat es sich nicht nehmen lassen 3 Studienabschlüsse zu machen (teils im Fernstudium, wenn ich es recht in Erinnerung habe ...) -
Bauhausstil: Distanz zur aktuellen Planung im § 34 Gebiet
das Bauhaus
und ihr Haus sind überschlägig so weit voneinander entfernt wie texas und mars. es sei denn sie meinen ein anderes Bauhaus..
;-) -
Ideenskizze: LBauO Sachsen-Anhalt – Nur 1 Vollgeschoss?
@Achim Mantel
Ein Kompromiss wäre für mich meine Ideenskizze, die laut LBauOAbk. Sachsen-Anhalt nur 1 Vollgeschoss hat. -
Bauhausstil: Kubatur, Formensprache & Schnörkellosigkeit
@Ingo Nielsen
Wenn ich es recht in Erinnerung habe, war doch für den Bauhausstil die Kubatur des Gebäudes entscheidend. Quaderförmig, einfache klare Formensprache ohne Schnörkel. Korrigieren Sie mich bitte ... -
Planung prüfen: Geschmack & Statiker-Eintragung in Sachsen-Anhalt
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ihre Pläne ansehen und ihren letzten Beitrag dabei nochmal laut vorlesen. für die Geschmacksbildung folgen sie dem Link. vielleicht diskutiert es sich dann leichter. in Sachsen-Anhalt ist ihr Statiker nicht als Architekt eingetragen, deshalb gehe ich mal davon aus, das er keiner ist. -
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@Ingo Nielson
Mit der Eintragung haben Sie recht. Er hat mir seinerzeit auch erklärt warum er sich nicht für die Eintragung als Architekt entschieden hat, sondern als Statiker. Ist mir aber entfallen, da mich das eigentlich nicht interessiert hat. Die Sympathie war da und ich denke, dass dies auch ganz wichtig ist. Er hat die Befähigungen, also sollte auch nichts dagegen sprechen ihn mit der Planung zu beauftragen.
Okay Bauhaus ist avantgardistischer, mir ging es nur um die Reduzierung der Formen und Schnörkellosigkeit. Vielleicht habe ich da mit Bauhaus etwas übertrieben 😉
Haben Sie eine Idee, wie ich trotzdem meine Ursprungsplanung genehmigt bekommen könnte? Sie hatte ja in einem Ihrer Postings recht gute Aussicheten avisiert ... Würd mich freuen, wenn Sie da auch was "konkretes" für mich hätten. -
Bauamt-Konformität: Eigene Auffassung vs. Realität im § 34 Gebiet
Herr Giersch ...
Herr Giersch Sie versuchen krampfhaft jemanden zu finden, der Ihnen Recht gibt. Meine Auffassung und die des Bauamtes sind jedenfalls konform, im Gegensatz zu Ihrer Auffassung. Das von Ihnen zitierte Gegenbeispiel als Foto bekräftigt Ihre Aussage nicht, im Gegenteil, also ganz dumm kann meine Aussage nicht sein. -
Baugenehmigung erzwingen: Klage als Option im § 34 Gebiet
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Bebauungsplan: Geschmacklosigkeiten & Verarschung im § 34 Gebiet
ich kann nicht mehr ...
ich kann nicht mehr ich muss jetzt auch was loswerden 😉
1. sehen sie doch mal ihren bau unabhängig von den umgebenden Geschmacklosigkeiten!
2. an der Kiste mit 10 m-Firsthöhe wollen sie sich doch gar nicht orientieren, oder?
3. ohne den Bebauungsplan zu kennen: "sowas", 10 m hoch, ist doch Verarschung pur!
4. einmal fallen die Genehmigungsbehörden vielleicht rein - ein zeites mal eher nicht.
4. sie wollen nicht ernsthaft das gleiche Spielchen wie der Nachbar spielen?
5. warum nicht konsequent, warum nicht ihren Baukörper wirklich reduzieren? Flachdach?
6. ich glaub, man kann über alles reden - auch mit Beamten 😉
7. wie man in den Wald hineinruft ... -
Bauwunsch: Bauen statt Klagen im § 34 Gebiet – Zeitdruck
@Bruno Stubenrauch
Klagen wollen wir nicht. Unser Wunsch ist es zu bauen. Mehr nicht. Und natürlich nicht erst in 2 Jahren, sondern gern noch in diesem Jahr und am liebsten schon im Frühjahr. -
§ 34 BauGB: Planersetzende Funktion – Interpretationsspielraum
@Markus L. Sollacher
Ein Bebauungsplan existiert nicht, also greift § 34, der ja nur eine planersetzende Funktion hat. Das wissen aber wahrscheinlich alle fleißigen Beantworter besser als ich 😉 Entsprechend kann § 34 nur recht ungenau "regeln" und lässt viel Interpretationsspielraum. Würde das Bauamt unter "nach Maß" die "Höhe der baulichen Anlage" und nicht die "Anzahl der Vollgeschosse", welche nach § 9 BauGBAbk. ja nicht zwingend vorgeschrieben ist, beurteilen, würde alles passen. Es ist eigentlich nur eine Frage des "good will".
7. wie man in den Wald hineinruft ... Ich bin doch ein lieber netter Mitmensch, höflich und verständnisvoll obwohl sogar die Unterlagen im Bauamt verschwinden. Ach das macht doch nichts, selbstverständlich reiche ich das gerne noch einmal nach. Kann ja mal passieren ... Passiert aber in dem Bauamt leider öfter! -
Geschmack & Bauamt: Glaspaläste vs. 0815-Häuser im § 34 Gebiet
@Markus L. Sollacher
"1. sehen sie doch mal ihren bau unabhängig von den umgebenden Geschmacklosigkeiten! " Es gibt im ganzen Viertel nur 0815-Häuser bis auf ein Davinci-Haus, welches aber auch recht simpel gestrickt ist. Also nicht die Klasse, wie die HUF-Häuser. Und da die angrenzenden Häuser auch keine 50 m weg sind, kommen solche Glaspaläste leider nicht in Frage, obwohl ich die richtig gut finde. Geschmacklich wäre unser Haus, auch wenn es nicht den Geschmack der hier mitlesenden Planer und Architekten trifft, das "MODERNSTE und Kühlste"
"2. an der Kiste mit 10 m-Firsthöhe wollen sie sich doch gar nicht orientieren, oder? " Um Gottes Willen - NEIN. Ich brauche halt nur Argumente für meine Baugenehmigung, also muss man sich diese Extremwerte auch raussuchen um auf die Harmlosigkeit meines Baukörpers zu verweisen 😉 Ich geb ja zu, dass das Häusle nicht gerade ein Zwerg ist, aber wenn man auf einer Ebene wohnen möchte, steigt zwangsläufig die Grundfläche. Und mein Schwesterherz mit Ihren beiden Kindern würde sich auch freuen, wenn Ihre Kinder in "ländlicher" Idylle spielen könnten. Wir sind nah bei einem Naturschutzgebiet und nah (1500 m) bei der Autobahn. Also setzt man einfach die Wohnung oben drauf ... Ich bin ja auch zu Kompromissen bereit, aber nicht zu einem Satteldach oder Ablegern dieser Dachform.
"3. ohne den Bebauungsplan zu kennen: "sowas", 10 m hoch, ist doch Verarschung pur! " Wie meinen Sie diese Aussage? So wie ich Sie interpretiere, dass man sowas bei eingeschossiger Umgebungsbebauung besser nicht hätte genehmigen sollen?
"4. sie wollen nicht ernsthaft das gleiche Spielchen wie der Nachbar spielen? " Nein, ich möchte keine Spielchen spielen, sondern nur darauf hinweisen, dass mein Bau bei der Umgebung kein Fremdkörper ist. Da gibt es Andere ...
"5. warum nicht konsequent, warum nicht ihren Baukörper wirklich reduzieren? Flachdach? " Flachdach würde ich auch bauen, aber auch nur als Pult mit 0 Grad Dachneigung. Dachbegrünung finde ich dann auch ganz toll.
"6. ich glaub, man kann über alles reden - auch mit Beamten 😉 " Das machen wir schon seit August oder September. Im Oktober dann eingereicht und jetzt im Januar abgelehnt, wegen Geschossigkeit, wegen fehlender Grundflächenzahl, welche nachweislich im Bauamt abhanden gekommen ist. Nachweise per Telekom und Faxjournal liegen vor, dass zugestellt wurde ... und wegen fehlender Erschließung (Abflusslose Sammelgrube), welche aber genehmigt wird. Wurde in den Unterlagen zum Bauantrag auch eingereicht, wollte man trotzdem noch ein 2. Mal separat beantragt haben. Meinen Nachbarn haben die Bearbeiter vom Bauamt hierzu angerufen, mich nicht. Und die größte Crux ist halt das Pultdach.
"7. wie man in den Wald hineinruft ... " lieb und nett und hat trotzdem nichts geholfen ... -
Vollgeschoss-Lesart: Wandhöhe & Nachbarbebauung im § 34 Gebiet
Herr Giersch ...
Herr Giersch ja, ich versuche sie mit Ihren eigenen Waffen zu schlagen. Setzen wir doch auf Ihren Baukörper noch einmal ein Geschoss (als 1. OGAbk.) von 2,50 m, inkl. Dachbinder drauf. Als Nachbar zu Ihrer Süd-West-Seite. Dann hätten wir immer noch kein Vollgeschoss nach Ihrer Lesart der Gesetze, Sie hätten aber bald 10,0 Meter senkrechte Wand vor Ihrer Terrasse, und alles ist nur ein Vollgeschoss (also nach Ihrer Lesart zulässig), weil keine 2,30 usw. Ich wette, Sie wären der Erste, der klagt. Das Bauamt ist nicht blöd, Sie sollten nicht versuchen es für dumm zu verkaufen. -
Höhe der Anlage: Winzling im § 34 Gebiet – Gesetzliche Möglichkeiten
@Fam. Berg
Genau darum geht es ja, es gibt den Punkt "Höhe der baulichen Anlage". Damit füge ich mich hervorragend ein, bin eher sogar ein Winzling die Höhe betreffend. Kein Mensch will hier Staffelgeschoss auf Staffelgeschoss setzen. Hier soll nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gebaut werden. In Bayern bekommen Sie doch kein Objekt mit nur einem Vollgeschoss genehmigt, welches eine Höhe von über 8,5 m hat. Hier in Sachsen-Anhalt werden Gebäude als 1 Vollgeschoss bis 10,8 m Höhe genehmigt. Finde ich auch nicht gut, aber mir will man es verwehren bei Firsthöhe 7,65? Mit welcher Gesetzesgrundlage. Es steht nirgends, dass bei § 34 zwingend die Anzahl der Vollgeschosse vorgeschrieben ist bei einfügen nach "Maß". GRZ und GFZAbk. passen ebenfalls. Bleibt also die Möglichkeit der Sichtweise "Höhe der baulichen Anlage". Im Übrigen verstehe ich nicht, warum Sie uns "schlagen" wollen. Man könnte vermuten Ihr Steuerberater hat Sie angerufen und Ihnen mitgeteilt, dass Sie keine Steuern an das Finanzamt mehr zahlen brauchen. Im Gegenteil, Sie erhalten Geld von Vater Staat zurück! Nicht, weil Ihr Steuerberater gut für Sie gearbeitet hat, sondern weil Sie einfach reell nichts verdient haben! Diese Forum sollte als Hilfestellung für Ratsuchende dienen. Nicht Ihnen helfen Ihren Frust abzulassen. Also gehen Sie ins Fitnessstudio und reagieren sich dort ab. Wenn Sie sich für die Interessen Ihrer Bauwilligen genauso gegenüber dem Bauamt einsetzen, wie Sie hier argumentieren, dass herzliches Beileid an Alle, die mit Ihnen bauen. Ich bin gern bereit in engen Grenzen Kompromisse einzugehen. Beim Bauamt aber kennt man teilweise nicht die Gesetze. Selbst die Mitarbeiterin, welche über meinen Widerspruch zu entscheiden hat, kannte nicht das BverwG-Urteil für § 34-Gebiete und zulässige bzw. unzulässige Dachformen. Sie war froh mal soetwas in den Händen zu halten. Erleichtert Ihr nämlich auch enorm die Arbeit! Und keiner versucht hier das Bauamt oder deren Mitarbeiter für "blöd" zu verkaufen. Solche Ausdrucksweisen kenne ich eigentlich nur von ungebildeten Bauerntölpeln! Es gibt einfach Tatsachen im Baugebiet und die lassen sich nicht wegdiskutieren, sondern nur mit der Abrissbirne beseitigen!
So und jetzt war ich auch mal frustig!
Für alle Diejenigen, welche wirklich bereit sind sich in meine Situation als Bauherr zu versetzen => Ich freue mich immer über konstruktive Vorschläge. -
Bauantrag & Beamte: Fachleute vs. 'Geschwafel' im Bauamt
Nix für UNGUT,
aber, Sie disqualifizieren sich mit diesem, es sei erlaubt, "Geschwafel", vollkommen.Seit wann liegt denn ein rechtmäßiger Bauantrag vor, der "verbeschieden" werden kann?
Mann, Sie verstehen es echt nicht, was Ihnen hier Fachleute aus der Praxis geantwortet haben. Und, bitteschön, halten Sie "Beamte" in Baurechtsämtern nicht für völlig doooooof. Da sind neben den Verwaltungsleuten auch hochqualifizierte Techniker und Architekten mit dabei. Zumindest bei uns. Damit das auch mal gesagt wurde. Und: Die sind echt gut!
Gruß -
Widerspruch formulieren: Höflichkeit & Architekten-Rat im § 34 Gebiet
@Herr Giersch
Ihr Widerspruch ist ja wohl schon raus, ich hoffe Sie haben Ihn nicht so formuliert wie Ihre Antworten hier (Bspw. " ... Mein Pultdach kann mir nach § 34 gar nicht verwehrt werden ... ").
Meinen Widerspruch gegen einen negativen Vorbescheid habe ich in Sachsen-Anhalt auch selbst formuliert und letztlich durchbekommen, aber den Rat eines befreundeten Architekten nicht vergessen:
"Formuliere einen Widerspruch bei einer Behörde immer so, das die Mitarbeiter bei einer Änderung ihrer Auffassung nicht ihr Gesicht verlieren und Du ihnen immer die Option lässt, die Änderung sei ja eigentlich auch ihre Idee gewesen! "
Was heißt das: Sämtliche meiner Widerspruchsgründe habe ich als Möglichkeit formuliert, also ... hätte genehmigen können, weil ...
und habe ganz darauf verzichtet auch nur einmal zu sagen ... muss genehmigt werden ...!
Die Mitarbeiter auf den Ämtern möchten gefragt werden und nicht befehligt. Eventuell geht es Ihnen ja bei Ihrer eigenen Tätigkeit ähnlich, das Sie lieber etwas machen, wenn jemand Sie bittet etwas zu tun, als wenn Druck gemacht wird und Sie sollen etwas tun. Mir jedenfalls geht es so, wer zu viel Druck macht, stößt auf taube Ohren und das leiste ich mir sogar als Selbständiger.
Dies ist wohl das eigentliche Kommunikationsproblem: Sie treten zu fordernd gegenüber dem Amt auf, machen Sie sich kleiner als Ihr Gesprächspartner, bitten Sie Ihn nochmals wohlwollend zu prüfen ... etc. - egal was Sie dabei denken, der Zweck heiligt die Mittel! -
Bauamt-Problematik: Entscheidungen & Verantwortung im § 34 Gebiet
@Bernd Jähn
Natürlich habe ich den Widerspruch immer als Bittsteller formuliert, immer höflich darum gebeten, die Sache vielleicht auch aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Einfach im Interesse des Bauherrn und einer Mieterin (Schwester mit 2 Kindern) zu entscheiden und darum gebeten die Spielräume welche die Gesetzeslage bietet kreativ anzuwenden. Die Problematik auf dem Bauamt ist doch zum Teil noch eine ganz andere. Hier scheut man sich Entscheidungen zu treffen, die nicht zu 100 % eindeutig liegen. (Ich behaupte ja auch nicht, dass mein Bauwunsch einfach zu beurteilen ist.) Lieber lehnt man ab und lässt den Bauherrn Widerspruch einlegen. Dann entscheidet die Rechtabteilung. Jetzt ist der Sachbearbeiter aus der Verantwortung zwecks eigenständiger Entscheidung raus. Angst vor der Verantwortung sagt mein Architekt. Die Leute auf dem Bauamt machen nichts anderes als Ihre Arbeitsplätze sichern. Unsere komplette Stadtverwaltung inkl. Bauamt wurde vom 15.12.2003-06.01.2004 in Zwangsurlaub geschickt und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 36 Stunden mit sofortiger Wirkung reduziert. Warum dies? Um Betriebskosten zu sparen, weil die Stadt wirklich Pleite ist. Wir waren sogar in der Tagesschau, weil unsere Stadtväter das leere Stadtsäckel zum Rathausfenster rausgehangen haben. Also was tut man als Erstes in neuen Jahr. Sicherung der Arbeitsplätze. Wo keine Arbeit ist, muss welche her. Mehr Bauanträge kommen nicht, also wird aus den wenigen mehr gemacht. Viele haben einfach Angst um Ihren Job. Das kann ich verstehen, aber nicht, wenn es zu meinen Lasten geht! Da hier ja mit Sicherheit auch einige an der Diskussion Beteiligten Erfahrungen haben, kann man doch auch Klartext reden. Hier bin ich nicht auf dem Amt als Bittsteller, sondern Stelle meine Problematik zur Diskussion. Hier kann ich die Fakten auch anders argumentieren als auf dem Bauamt. Auf dem Amt appelliert man um Verständnis. In der WiderspruchStelle habe ich natürlich die entsprechenden Urteile und ein paar Anekdoten auf den Tisch gelegt, welche treffend zu meiner Situation passten. Ich habe Sie gebeten sich diese Dinge durchzulesen, habe Ihr erklärt, dass ich nicht verstehe, warum man mir mein Pultdach nicht genehmigen möchte, wo höchstrichterliche Entscheidungen aber gegenteilige Aussagen treffen und darum gebeten den Vorgang entsprechend dieser Urteile und Anekdoten zu behandeln. Eventuell gibt es diese Woche noch einen Ortstermin, wenn ein Auto auf dem Amt verfügbar ist. Ich habe gleich mal angeboten, dass ich Sie ja auch fahren könnte 😉 Wie letztendlich entschieden wird, werde ich hoffentlich noch in diesem Monat erfahren. Nur Pech, dass die Bearbeitererin diesen Monat auch noch in Urlaub geht ... -
Hatte ich doch richtig verstanden Sachsen-Anhalt
welches KFZ-Kennzeichen? -
@Bernd Jähn
Kfz-Kennzeichen HAL -
Baugrundstück: Entfernung für Beurteilung zu groß
Ne, zu weit weg von mir
kann ich schlecht beurteilen; DE und umliegend wäre eher möglich gewesen! -
Bauaufsicht: Umweltamt & Naturschutz – Grabenkämpfe im Bauamt
@Bernd Jähn
Wenn es Sie doch mal nach Halle verschlägt mit Ihren Kindern zum Zoobesuch, dann kann ich Ihnen unser neues Affenhaus und das Raubtierhaus empfehlen. Kaffee und Kuchen gibt es dann bei mir 😉 Wohne aktuell noch genau gegenüber des HE vom Zoo. Anschauen wäre nett gewesen, aber das haben die Damen und Herren von Umweltamt, von der Baumfällbehörde, von der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehöre und von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch schon alle getan. Die letzten Unwegbarkeiten zwecks des Wassers werden gerade ausgeräumt. Hier wurde uns signalisiert, dass es keine Probleme mehr gibt. Grabenkämpfe im Amt zwischen Unterer Wasserbehörde und Bauamt scheinen da auch an der Tagesordnung zu sein. Bei der unteren Wasserbehörde sind die Unterlagen immer wieder verschwunden. Warum können wir 3 Bauherren uns vorstellen, aber sagen tun wir es lieber nicht. Hinzu kommt noch, dass der ehemalige Besitzer dieses Grundstückes uns Bauwilligen einen Stein nach dem anderen zwischen die Füße wirft. Nach der Wende haben die Alteigentümer Ihre Ansprüche geltend gemacht und ihm wurde das Grundstück (seine Apfelplantage => Äpfel schmecken übrigens sehr gut) wieder weggenommen. Das ist der Hauptgrund, warum er uns Steine in den Weg legt. Er ist sauer, weil es sein Grund und Boden war, den er viele Jahre gehegt und gepflegt hat. Nur wir können nichts für die Gesetzeslage. Wir haben die Grundstücke jetzt von den Alteigentümern gekauft und wollen die letzten 3 freien Grundstücke bebauen. Da meine Nachbarn etwas kleiner bauen, gibt es hier keine Probleme mit der Genehmigungsfähigkeit der Bauvorhaben und die Genehmigungen werden in den nächsten Tagen erteilt. Da mein Bau größer ist (2,4 m in der Länge) und hier die Entscheidung nicht einfach aus dem Ärmel zu schütteln ist, lässt man das wegen der Rechtssicherheit lieber andere Abteilungen entscheiden. Kurzum Ablehnung raus. Mein Bearbeiter hat mir ja gesagt, wenn die in der Widerspruchsstelle meinen Bau genehmigen, dann hat er die Sicherheit die er braucht. (Er schiebt nur die Verantwortung für die Entscheidung von sich - meint mein Architekt.) Unseren lieben Nachbarn stört neben dem Fakt, dass es einmal seine Grundstücke waren, am meisten, dass alle neuen Bauherren Kinder haben. Er hasst Kinder. Vielleicht waren ihm seine 4 Kinder zu viel (mittlerweile aus dem Haus). Nur das kann er beim Bauamt und weiteren Behörden nicht anbringen. Also sucht er Dinge unabhängig davon ob Sie für ihn persönlich relevant sind oder nicht um uns das Bauen zu verhindern. Bei seinem Widerspruch gegen unsere Baumaßnahmen hat er gleich mal das Bauamt darauf hingewiesen, wenn sein Einspruch abschlägig beschieden würde, wendet er sich sofort an das Regierungspräsidium. Wie gut, dass ich das Mittelgrundstück habe und somit nicht an diesen Zauderer angrenze. Es ist einfach so, dass die Bearbeiter auf dem Amt keine Fehler machen wollen, wegen der gespannten Situation zu dem einen Nachbarn. Da die Grundstücke erst in den letzten Tagen geteilt wurden, konnte er vorab gegen alle 3 Bauvorhaben Einwände bringen. Und kein Bearbeiter will, dass ihm eine Entscheidung wieder auf die Füße fällt. Die wollen nur Rechtssicherheit. Mal schauen, was die nächsten Tage bringen werden ... -
§ 34 BauGB: Rosinenpickerei – Extremwerte & Bezugsfall
§ 34: Rosinenpickerei?
Noch mal zurück zum § 34
Sie beziehen Sich immer auf die einzelnen Extremwerte:- das höchste Gebäude hat eine Firsthöhe von 10,80 m
- Das (flächenmäßig) Größte hat eine GRZAbk. die Ihrer Planung entspricht (0,01.. mehr)
Wie groß ist das Höchste (Grundfläche) im Vergleich zu Ihrem?
Wie hoch ist das Größte im Vergleich zu Ihrem?
Wie sieht es mit der Nutzung aus? Ist das Größte vielleicht ein Bauernhof der älter als das Baugebiet ist?
Einzelne gebietsuntypische Gebäude können als Ausreißer von der Beurteilung nach § 34 ausgenommen werden.
Ebenso ist die "Rosinenpickerei" nach § 34 nicht zulässig (so lang wie das Längste, so Breit wie das Breiteste und so hoch wie das Höchste ...). Es müssen alle Vorgaben des Bezugsfalls eingehalten / unterschritten werden.
Zur Gestaltung: Die meisten Sachbearbeiter sind selbst Architekten (oder Dipl. -Ing. Arch.) und fühlen sich i.d.R. auch dem Ortsbild verpflichtet. Ein ansprechendes Gebäude wird man eher versuchen in eine genehmigungsfähige Form zu bringen ... -
Extremwerte: Gebäudehistorie & Nachbarbebauung im § 34 Gebiet
die Gebäude auf die ich mich als Extremwerte ...
die Gebäude, auf die ich mich als Extremwerte beziehe beziehe, wurden 2003 (immer noch nicht ganz fertig, genehmigt in 2003) bzw. ca. 1996 gebaut. Zur Historie des Gebietes: Ursprünglich war dies eine Gartensiedlung mit vielleicht 6-8 Häusern (1950-1970) im Bestand. Der Rest wurde erst seit 1990 gebaut. Und mein direkter Nachbar hat bei seinem Haus Länge von 18,98, Breite von 10,2 m und riesiger 3. Giebel, wo eine Tiefe des Gebäudes von mind. 15 m erreicht wird (sieht aus wie ein "T"). Firsthöhe liegt bei 9,50 m, Traufhöhe bei 4,50, Grundfläche Hauptgebäude 231 m², Grundfläche gesamt 336,75 m² entspricht einer GRZAbk. von 0,32351. Vom umbauten Raum ist es das größte Objekt in der Siedlung und grenzt als Nachbar westlich an mein Grundstück. Der einzige Wert, wo ich über diesem Haus liege ist die Traufhöhe. Daher bringe ich immer noch das Beispiel des Stelzenhauses mit FH=10,8 m Weil da die Traufhöhe auch bei ca. 7 m liegt. Ich würde ja auch meine Dachneigung ändern, dann komme ich auf eine Firsthöhe von minimal ca. 6 m Jeglicher Punkt den ich zur Diskussion brachte, wurde jedoch wegen der Dachform (kein Satteldach oder Ableger) verwehrt. Ich bin mit meinem Häusle 2,5 m kürzer, gegenüber dem 3. Giebel unter Berücksichtigung meines Erkers 3 m schmaler und in der Firsthöhe 2 m flacher. Wie gesagt => direkter Nachbar. Die Firsthöhen der direkt umliegenden Gebäude liegen bei 7 m, 7,8 m 9,5 m 9,9 m zwischen ... Die Längen der angrenzenden Gebäude liegen zwischen 13,42 bis 18,98 ... -
Reines Wohngebiet: Landwirtschaft als Maßstab ausgeschlossen
Wir befinden uns zwecks Nutzung in einem reinen ...
Wir befinden uns zwecks Nutzung in einem reinen Wohngebiet. Es gibt hier also keine Landwirtschaft, die beginnt erst 3-400 m (Breite des Ackers östlich vor unserem Grundstück) östlich, da dort ein eingemeindetes Dorf liegt, welches aber nicht als Maßstab genommen werden kann. Hätte man dieses ran ziehen können als Maßstab, dann wäre alles kein Problem, da gibt es Wohnhäuser mit 2 Vollgeschossen plus Dach, teils auch Gewerbe und Landwirtschaft. Greift aber leider nicht ... -
Ablehnende Haltung: Weitere Gründe ausgeschlossen im § 34 Gebiet
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Pultdach & Geschossigkeit: BVerwG-Urteil im § 34 Gebiet
Wir haben alle Gründe ausgechlossen bis auf das ...
Wir haben alle Gründe ausgechlossen, bis auf das Pultdach und die Geschossigkeit. Zwecks des Pultdaches hilft mir das BVerwG-Urteil vom 11. Mai 2000, Az. 4 C 14.98 -
Gleichbehandlung: Bezugsfall & Beseitigungsanordnung im § 34 Gebiet
Wenn dieses Gebäude für Sie der Bezugsfall sein soll, haben Sie nur Anspruch auf Gleichbehandlung. Wenn für den Bezugsfall z.B. eine Beseitigungsanordnung erlassen wurde, die derzeit nur nicht vollstreckt wird, könnte es schwierig werden ...
Wenn dieses Gebäude für Sie der Bezugsfall sein soll, haben Sie nur Anspruch auf Gleichbehandlung. Wenn für den Bezugsfall z.B. eine Beseitigungsanordnung erlassen wurde, die derzeit nur nicht vollstreckt wird, könnte es schwierig werden ... -
Neuer Maßstab: Objekt aus 2003 als Bezugsfall im § 34 Gebiet
@Martin Halbinger
Ich will den Nachbarn doch nichts Böses, das Haus stört mich nicht im Geringsten! Mir würde es einfach bei der Verwirklichung meines Bauvorhabens helfen. Ich wünsche mir, dass dieses Objekt aus 2003 als neuer Maßstab anerkannt wird. Ich gehe auch davon aus, dass es keine Forderungen zwecks Rückbau geben wird. Und wenn, dann wird es keinen Rückbau geben, sondern allenfalls der Fußbodenaufbau durch höheren Estrich oder Anbringung einer Installationsebene/Dämmebene an den Außenwänden/Dach die Geschossigkeit wiederherstellen. Wie gesagt, die Abweichungen sind nur minimalst ... -
Bezugsfallwirkung: Ablehnungsgrund im § 34 Gebiet
wollte ich Ihnen auch nicht unterstellen, dass Sie einem Nachbarn was böses wollen. Aber oft wird die Bezugsfallwirkung mit als Grund für eine Ablehnung oder Beseitigung aufgeführt.
wollte ich Ihnen auch nicht unterstellen, dass Sie einem Nachbarn was böses wollen. Aber oft wird die Bezugsfallwirkung mit als Grund für eine Ablehnung oder Beseitigung aufgeführt. -
Straßenansicht: Satteldach oder Ziegelfläche – Gespräch mit Bauamt
Wenn ich mir so die Fotos und Zeichnungen anschaue
habe ich so das Gefühl, das Bauamt möchte zur Straßenseite ein Satteldach im OGAbk. oder wenigstens eine Ziegelfläche. Versuchen sie doch mal in die Richtung ein Gespräch mit den Sachbearbeitern, die Ziegelfläche mit Dachflächenfenstern so auf 65.. 75 ° straßenseitig und dann nach hinten wieder Pultdach, da schadet es ja keiner Ansicht. Sie würden nicht viel Wohnraum verlieren, haben von der Höhe ja sogar noch mehr als 2 Meter Luft, wenn man Nachbarbebauung als Maßstab sieht und die Straßenansicht wäre Ziegeldach?!
PS: Danke für die Einladung zu Kaffee und Kuchen nach einem Zoobesuch 😉 -
Satteldach-Kompromiss: Kellerersatz & Vorstellungen im § 34 Gebiet
Satteldach
Ja Herr Jähn, das Bauamt möchte ein Satteldach, damit hätte ich sogar zusätzlichen Raum im Spitzbogen als "Kellerersatz" oder Toberaum für die Kinder. Ich mag nur leider weder Dachflächenfenster noch mag ich Ziegeldächer. Ich weiß, dass man nicht immer alles haben kann, aber gerade bei der größten Investition im Leben, wäre es schön, wenn ich nach meinen Vorstellungen bauen könnte ... Kleine Kompromisse wären ja okay, aber Sattel und Pult, da treffen geschmacklich 2 Welten aufeinander ... -
Bauen statt Klagen: Kompromiss eingehen im § 34 Gebiet
Auch wenn es ein großer Kompromiss ist
ich würde ersthaft drüber nachdenken wenn gebaut und nicht geklagt werden soll! -
Satteldach & Pultdach: Herausforderung für Architekten
@Bernd Jähn
Bei Satteldächer finde ich nur große 80-100 cm Dachüberstände optisch attraktiv. Dann wäre es eine echte Herausforderung an meinen Architekten eine schlüssige Kombination mit einem Pultdach zu realisieren ... Ist wahrscheinlich auch nicht gerade easy ... -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Vollgeschoss im § 34 Gebiet: Definition, Firsthöhe & Dachformen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auslegung des § 34 BauGBAbk. bezüglich Vollgeschossdefinition, Firsthöhe und Dachformen in einem Gebiet mit ähnlicher Bebauung. Der Bauherr plant ein modernes Haus mit Pultdach, stößt aber auf Widerstand beim Bauamt. Es wird diskutiert, ob die Planung sich in die Umgebung einfügt und welche Kompromisse möglich sind. Die Bedeutung der Kommunikation mit dem Bauamt und die Rolle des Architekten werden hervorgehoben.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die Wahl des richtigen Planers (Architekt vs. Bauingenieur) ist entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit, wie in Bauingenieur vs. Architekt: Wahl des Planers im § 34 Gebiet betont wird. Ein Architekt mit Erfahrung im Baurecht und lokalem Wissen kann helfen, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, frühzeitig das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen, um die Genehmigungsfähigkeit der Planung zu klären (siehe Bauamt-Kommunikation: Vorabklärung für Baugenehmigung im § 34 Gebiet). Eine offene Kommunikation und die Bereitschaft zu Kompromissen können den Genehmigungsprozess beschleunigen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie alternative Dachformen wie ein Satteldach mit Dachflächenfenstern, um den Vorstellungen des Bauamts entgegenzukommen (siehe Straßenansicht: Satteldach oder Ziegelfläche – Gespräch mit Bauamt). Lassen Sie sich von einem erfahrenen Architekten beraten, um eine genehmigungsfähige und ästhetisch ansprechende Lösung zu finden.
Die Diskussion zeigt, dass die Auslegung des § 34 BauGB oft Interpretationsspielraum lässt und von den lokalen Gegebenheiten abhängt. Es ist wichtig, die umliegende Bebauung zu berücksichtigen und sich an den Maßstäben der Nachbarschaft zu orientieren. Dabei sollten jedoch nicht blindlings Bausünden der Vergangenheit kopiert werden, sondern eine moderne und zeitgemäße Architektur angestrebt werden (siehe Bausünden: Serie nicht fortsetzen – Bauamt-Verständnis).
Die Frage, ob ein Pultdach im konkreten Fall genehmigungsfähig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Dachneigung, der Firsthöhe und der Geschossigkeit. Es ist ratsam, sich auf aktuelle Urteile zu berufen und die Argumentation des Bauamts genau zu prüfen (siehe Pultdach & Geschossigkeit: BVerwG-Urteil im § 34 Gebiet). Im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Vollgeschoss, Gebiet". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Keller als Wohnraum) zulässig ist. Siehe dazu auch Bebauungsplan prüfen: 2 Vollgeschosse plus Keller erlaubt?. Es empfiehlt sich, verschiedene Angebote von Fertighausbauern …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Hanggrundstück bebauen: Fundament, Statik & Bebauungsplan – Was ist erlaubt?
- … findet. Somit könnten wir auf ein DGAbk. verzichten und hätten zwei Vollgeschosse zur Verfügung. …
- … sich bei entsprechendem Gelände nicht um UGAbk.'s handelt, sondern um Vollgeschosse. Lt. Bebauungsplan sind aber nur 1 1/2 Geschosse erlaubt. …
- … Bebauungsplan: Der Bebauungsplan gibt vor, wie viele Vollgeschosse zulässig sind und wo der Eingang liegen muss. Prüfen Sie, ob …
- … Die Statik ist ein Teilgebiet der Mechanik, das sich mit der Standsicherheit von Bauwerken befasst. Sie …
- … Vollgeschoss …
- … Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das bestimmte Anforderungen an die …
- … Frage: Was sind Vollgeschosse?Antwort: Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen …
- … und eine bestimmte Mindesthöhe aufweisen. Die Definition von Vollgeschossen ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird im Bebauungsplan festgelegt. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Vollgeschoss Definition Bayern: Was zählt wirklich? Raumhöhe, Wintergarten & Dachterrasse?
- … Vollgeschoss Definition: Raumhöhe & Co. einfach erklärt …
- … Vollgeschoss Definition in Bayern: Raumhöhe, Wintergarten, Dachterrasse – was zählt? Jetzt …
- … Vollgeschoss, Definition, Bayern, Raumhöhe, Wintergarten, Dachterrasse, Bebauungsplan, Wohnfläche, Baugebiet …
- … Vollgeschoss Definition Bayern: Was zählt …
- … ich habe eine Frage bezüglich der Definition Vollgeschoss. …
- … Baugebiet in Bayern zu errichten. Unser Entwurf besteht momentan aus 2 Vollgeschossen mit Flachdach. Unser Traum wäre jetzt ein Penthouse mit …
- … Im Bebauungsplan ist allerdings nur I+II erlaubt. Auf die beiden Vollgeschosse wäre dann noch ein Walmdach, Satteldach oder Pultdach möglich. Ich habe …
- … Um die Frage nach der Definition eines Vollgeschosses in Bayern zu beantworten, sind mehrere Faktoren relevant. Der Bebauungsplan …
- … fest, welche Dachformen (Walmdach, Satteldach, Pultdach, Flachdach) zulässig sind und wie Vollgeschosse definiert werden. …
- … damit ein Geschoss als Vollgeschoss zählt. Die genaue Höhe ist in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) festgelegt. Ein Estrich und die Dacheindeckung werden bei der Berechnung der Raumhöhe nicht berücksichtigt. …
- … Wintergarten: Ein zusätzlicher Wintergarten mit Glasdach kann zur Wohnfläche zählen, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt (z.B. beheizbar, feste Umrandung mit Mauersteinen). Ob er als Teil eines Vollgeschosses gewertet wird, hängt von seiner Konstruktion und der Auslegung …
- … im Penthouse-Stil, kann die Geschossigkeit beeinflussen. Ob das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt, hängt von der Raumhöhe unter dem Flachdach und der Größe …
- … ? Handlungsempfehlung: Klären Sie die genaue Definition eines Vollgeschosses im konkreten Fall mit der zuständigen Gemeinde und einem Architekten. Lassen Sie sich den Entwurf im Hinblick auf die Ausnutzbarkeit des Bebauungsplans prüfen. …
- … Vollgeschoss …
- … Frage: Was ist ein Vollgeschoss? …
- … Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, dessen Deckenoberkante im Mittel …
- … Frage: Wie wird die Raumhöhe eines Vollgeschosses gemessen? …
- … Frage: Was ist bei einer Dachterrasse in Bezug auf Vollgeschosse zu beachten? …
- … Eine Dachterrasse selbst ist kein Vollgeschoss. Allerdings kann …
- … des Dachgeschosses mit einer Dachterrasse dazu führen, dass das Geschoss als Vollgeschoss gewertet wird, wenn bestimmte Kriterien (z.B. Raumhöhe) erfüllt sind. …
- … Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Definition von Vollgeschossen? …
- … Der Bebauungsplan legt fest, welche Art von Gebäuden in einem bestimmten Gebiet zulässig sind. Er kann auch spezifische Regelungen zur Geschossigkeit und …
- … zur Definition von Vollgeschossen enthalten. …
- … Frage: Was passiert, wenn mein Gebäude nicht den Anforderungen an ein Vollgeschoss entspricht? …
- … Wenn ein Geschoss nicht als Vollgeschoss gewertet wird, kann …
- … Frage: Wer kann mir bei Fragen zur Definition von Vollgeschossen helfen? …
- … Bei Fragen zur Definition von Vollgeschossen können Sie …
- … Wie verschiedene Dachformen die Anzahl der Vollgeschosse beeinflussen können. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bungalow im 2-geschossigen Gebiet: Pultdach, Staffelgeschoss & Alternativen für barrierefreies Wohnen?
- … Bungalow im 2-Geschoss-Gebiet: Lösungen …
- … Bungalow im 2-geschossigen Gebiet: Pultdach, Staffelgeschoss & Alternativen für barrierefreies Wohnen? …
- … **2 Vollgeschosse (zwingend) d.h. im DGAbk. 75 % WF ü 2,30 m Höhe …
- … dachten eigentlich als Kompromiss an ein verseztes Pultdachhaus, da im Neubaugebiet direkt nebenan 3-geschossig m Staffelgeschoss (Penthaus-Wohnungen) gebaut wird (ca. 5 ° …
- … Ich verstehe, dass Sie trotz eines Bebauungsplans, der zwei Vollgeschosse vorschreibt, einen eingeschossigen Bungalow realisieren möchten. Hier sind einige Möglichkeiten, die …
- … Vollgeschoss …
- … Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das vollständig über der Geländeoberfläche …
- … liegt und eine bestimmte Mindesthöhe aufweist. Die genauen Anforderungen an ein Vollgeschoss sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt.Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Gebäudehöhe, Kellergeschoss …
- … bedeutet "2-geschossig" im Bebauungsplan?Das bedeutet, dass ein Gebäude maximal zwei Vollgeschosse haben darf. Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der …
- … Weil, II Vollgeschosse Pflicht, DNAbk. 45 ° und max Gebäudehöhe = 6 m = …
- … Bungalowbau im 2-geschossigen Gebiet: Lösungen für Bebauungsplan-Herausforderungen …
- … eines Bungalows in einem Gebiet mit zweigeschossiger Bauweise. Dabei werden verschiedene Aspekte des Bebauungsplans, wie Gebäudehöhe …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - 1,5 Geschoss Haus bauen: Raumausnutzung, Kniestock & Dachneigung optimieren?
- … 1,5 geschoss bauen, raumausnutzung, kniestock, dachneigung, dachgeschossausbau, hausbau, bebauungsplan, vollgeschoss, nichtvollgeschoss …
- … Nachteil: die Baubehörden bestehen darauf, dass angesichts der Umgebungsbebauung (§ 34er Gebiet) nur 1 Vollgeschoss + ausgebautes Dachgeschoss gebaut werden kann. * …
- … ein Haus mit 2 Vollgeschossen und ca. 170 m² Wohnfläche im Sinn hatten, ist dies natürlich ein Rückschlag, aus o.g. Gründen (und mangels alternativer Grundstücke in der gesuchten Lage) möchten wir dennoch an dem Grundstück festhalten. …
- … Wir suchen nun seit Wochen im Netz nach Inspiration für 1,5 geschossige Häuser, die von der Fassade her modern aussehen und innen eine möglichst gute Raumausnutzung im OGAbk. ermöglichen (hoher Kniestock, geringe Dachneigung). Zu unserer Überraschung scheint es im Angebot der großen Hausanbieter** so gut wie keine Typenhäuser zu geben, die aus den baurechtlichen Vorgaben für ein Nichtvollgeschoss (in Berlin: max. 2/3 der Geschossfläche dürfen eine li. …
- … Vollgeschoss …
- … Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 …
- … Geschoss, das sich unmittelbar unter dem Dach befindet. Es kann als Vollgeschoss oder als Nichtvollgeschoss (halbes Geschoss) gelten, abhängig von seiner Größe …
- … 1,5 Geschosse"?Antwort: Ein Haus mit 1,5 Geschossen besteht aus einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss, das aufgrund seiner Größe und Nutzung als halbes …
- … ist, hängt vom Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften ab. In einigen Gebieten sind Flachdächer erlaubt, in anderen nicht. Klären Sie dies vorab …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Vollgeschossnachweis Dachgeschoss: Berechnung, Höhe, Kniestock & Dachneigung?
- … Vollgeschossnachweis Dachgeschoss: Berechnung …
- … Vollgeschossnachweis für Dachgeschoss berechnen? Alle Infos zu Höhe, Kniestock & Dachneigung. Jetzt informieren! …
- … Vollgeschossnachweis, Dachgeschoss, Berechnung, Kniestock, Dachneigung, Wohnfläche, LBauOAbk. RLP, Vollgeschosse …
- … Vollgeschossnachweis Dachgeschoss: Berechnung, Höhe, Kniestock & Dachneigung? …
- … Bin gerade dabei ein Vollgeschossnachweis für ein Dachgeschoss nachzurechnen (LBauOAbk. RLP, im Bebauungsplan keine …
- … GFZ-Festsetzung, sondern nur max. II Vollgeschosse zulässig). …
- … Für die Berechnung hat er die Winkelfunktion tan verwendet, und hat ein Maß von <= 73,49 m² => kein Vollgeschoss; ermittelt. …
- … nicht größer als 73,49 sein darf, da das DGAbk. dann ein Vollgeschoss wäre. …
- … Um einen Vollgeschossnachweis für ein Dachgeschoss gemäß LBauOAbk. RLP (ohne GFZAbk.-Festsetzung) zu erstellen, …
- … lichten Höhe von mindestens 2,30 m (je nach Landesbauordnung) werden als Vollgeschoss angerechnet. …
- … Die Summe der anrechenbaren Flächen muss innerhalb der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen liegen. …
- … um den Vollgeschossnachweis korrekt zu erstellen und mögliche Fehler zu vermeiden. …
- … Vollgeschoss …
- … Höhe und die Anrechenbarkeit erfüllt, um als Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung zu gelten.Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Gebäudehöhe, Bauordnung. …
- … Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegt.Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baulinie, Baugrenze. …
- … ein Vollgeschossnachweis?Ein Vollgeschossnachweis ist ein Dokument, das belegt, dass ein Gebäude die baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse erfüllt. Er ist besonders wichtig bei Dachgeschossausbauten, um sicherzustellen, …
- … dass das ausgebaute Geschoss nicht als zusätzliches Vollgeschoss gewertet wird. …
- … Welche Rolle spielt der Kniestock bei der Berechnung?Der Kniestock ist die Wandhöhe zwischen der Oberkante des Fußbodens und dem Beginn der Dachschräge. Je höher der Kniestock, desto größer ist die anrechenbare Wohnfläche im Dachgeschoss, was sich auf den Vollgeschossnachweis auswirkt. …
- … Wie beeinflusst die Dachneigung den Vollgeschossnachweis?Die …
- … Was passiert, wenn der Vollgeschossnachweis nicht erbracht werden kann?Wenn der Vollgeschossnachweis nicht erbracht …
- … Warum ist ein Architekt für den Vollgeschossnachweis hilfreich?Ein Architekt verfügt über das notwendige Fachwissen und die …
- … Berechnungen und baurechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Er kann sicherstellen, dass der Vollgeschossnachweis korrekt erstellt wird und das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist. …
- … gesamte nutzbare Fläche einer Wohnung. Die anrechenbare Fläche im Rahmen des Vollgeschossnachweises berücksichtigt jedoch nur Bereiche mit einer bestimmten Mindesthöhe und wird …
- … nach bestimmten Regeln berechnet. Nicht die gesamte Wohnfläche wird also als Vollgeschoss angerechnet. …
- … Wie oft muss ein Vollgeschossnachweis erbracht werden?Ein Vollgeschoss …
- … Vollgeschossnachweis Dachgeschoss: Berechnung, Höhe, Kniestock & Dachneigung …
- … 💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Berechnung des Vollgeschossnachweises für ein Dachgeschoss gemäß LBauOAbk. RLP. Dabei werden Aspekte …
- … wie Kniestock, Dachneigung und die zulässige Anzahl Vollgeschosse beleuchtet. Ein hilfreicher Link zu Erklärungen wird geteilt, um das Verständnis zu erleichtern. …
- … ✅ Empfehlung: Im Beitrag Vollgeschossnachweis: Hilfreiche Erklärungen & Berechnung wird eine externe Seite mit …
- … Erklärungen zur Berechnung des Vollgeschossnachweises geteilt, die für andere Nutzer hilfreich sein kann. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Nutzer, die einen Vollgeschossnachweis für ihr Dachgeschoss berechnen müssen, sollten die im Thread …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Stadtvilla/Bauhaus planen: Traufenhöhe 4,5m – Alternativen, Architekten-Ideen, Kosten?
- … Stadtvilla, Bauhaus, Traufenhöhe, Bauplanung, Architekt, Bebauungsplan, Hausbau, Baugenehmigung, Firsthöhe, Vollgeschoss …
- … Wir warten jetzt ca. 1.5 Jahre auf ein neues Baugebiet im Münsterland/NRW und man hat uns damals den Bau eines …
- … - 2 Vollgeschosse erlaubt …
- … VollgeschossEin Vollgeschoss ist ein Geschoss, das bestimmte Anforderungen an Höhe und Lage …
- … Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der festlegt, wie ein bestimmtes Gebiet bebaut werden darf. Er enthält unter anderem Angaben zur Art der …
- … Frage: Was ist ein Vollgeschoss?Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Vollgeschoss Hessen Bebauungsplan: Definition, Haustypen & Baugenehmigung?
- … Vollgeschoss in Hessen: Definition & Möglichkeiten …
- … Vollgeschoss im Bebauungsplan Hessen: Was bedeutet das? Welche Haustypen sind erlaubt …
- … Vollgeschoss, Hessen, Bebauungsplan, Definition, Haustypen, Baugenehmigung, Hanggrundstück, Erschließung, Grundfläche …
- … Vollgeschoss Hessen Bebauungsplan: Definition, Haustypen & Baugenehmigung? …
- … der Erschließung befindliches Hanggrundstück (Hessen, ca. 10 % Gefälle) sieht lediglich 1 Vollgeschoss, ohne Höhenbegrenzung vor. Dachformen sind bisher alle erlaubt. …
- … Wie ist ein Vollgeschoss in Hessen definiert und welche Hausvarianten sind möglich? …
- … Gemäß dem mit der Erschließung beauftragten Ingenieur definiert sich ein Vollgeschoss nur über die Grundfläche (wenn DGAbk. <75 % EGAbk., dann kein …
- … Vollgeschoss). …
- … Die Definition eines Vollgeschosses in Hessen ist entscheidend, um die Bebaubarkeit Ihres Grundstücks zu …
- … bestimmen. Ein Vollgeschoss ist in der Regel ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt und das eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat. Die genaue Definition finden Sie in der Hessischen Bauordnung (HBO). …
- … Mögliche Haustypen: Bei einem Hanggrundstück mit nur einem Vollgeschoss sind folgende Varianten denkbar: …
- … wodurch zusätzliche Wohnfläche im Untergeschoss entsteht, die nicht als Vollgeschoss zählt, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind. …
- … Haus mit Staffelgeschoss: Das Staffelgeschoss wird nicht als Vollgeschoss gewertet, wenn es bestimmte Größenbeschränkungen einhält. …
- … Bebauungsplans und die Beurteilung, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt, kann im Einzelfall komplex sein. Die genaue Auslegung hängt von den konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan und der HBO ab. …
- … VollgeschossEin Geschoss eines Gebäudes, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als …
- … Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet regelt. Er enthält Festsetzungen über Art und Maß der Nutzung, überbaubare …
- … oft im Dachbereich angeordnet und kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vollgeschoss gewertet werden.Verwandte Begriffe: Dachgeschoss, Attika, Penthouse. …
- … Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss?Ein Vollgeschoss muss bestimmte Kriterien hinsichtlich Höhe über …
- … ein Geschoss innerhalb des Dachraums, das nicht unbedingt die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt. …
- … des Vollgeschosses aus?Bei einem Hanggrundstück ist die Geländeoberfläche nicht einheitlich, was die Bestimmung der Höhe über Geländeoberfläche erschwert. Hier ist die mittlere Geländeoberfläche maßgeblich. …
- … Frage: Welche Rolle spielt die Hessische Bauordnung (HBO) bei der Bestimmung des Vollgeschosses?Die HBO enthält die rechtliche Definition des Vollgeschosses …
- … legt die Kriterien fest, die ein Geschoss erfüllen muss, um als Vollgeschoss zu gelten. Der Bebauungsplan kann diese Definition konkretisieren oder ergänzen. …
- … ein zurückgesetztes Geschoss, meist im Dachbereich. Es wird oft nicht als Vollgeschoss gewertet, wenn es bestimmte Größenbeschränkungen einhält. Die genauen Regelungen sind im …
- … Frage: Kann ein Keller als Vollgeschoss zählen?Ein Keller kann als Vollgeschoss zählen, wenn er die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt, insbesondere …
- … WRAbk. (reines Wohngebiet) …
- … ist dann wirklich nur die Grundfläche der Maßstabe für die Entscheidung Vollgeschoss ja/nein ? …
- … Vollgeschoss Definition Hessen: HBO …
- … bedeutet Einzel- oder Doppelhaus (Einzelhaus, Doppelhaus) (offene Bauweise) Den Begriff des Vollgeschosses gibt es in der HBO § 2 Abs. 4 …
- … Vollgeschoss im Bebauungsplan Hessen: Definition & Haustypen …
- … 💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Definition eines Vollgeschosses im Bebauungsplan in Hessen, insbesondere im Hinblick auf Hanggrundstücke. …
- … ✅ Zusatzinfo: Die Definition des Vollgeschosses in Hessen findet sich in der HBO § 2 Abs. 4, …
- … wie im Beitrag Vollgeschoss Definition Hessen: HBO § 2 Abs. 4 erläutert wird. Dies ist entscheidend für die Planung und Baugenehmigung. …
- … 📊 Fakten/Zahlen: Das diskutierte Hanggrundstück weist ein Gefälle von ca. 10 % auf, was die Planung eines Vollgeschosses beeinflusst. Die korrekte Berechnung und Ausnutzung des Dachgeschosses sind …
- … berücksichtigen Sie die HBO § 2 Abs. 4 für die Definition des Vollgeschosses. Prüfen Sie, ob es zusätzliche Höhenvorgaben, eine GFZAbk. oder ähnliches …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Abstandsflächenberechnung HBauO §6: Dachgeschoss (DG) einbeziehen? Berechnung, Höhe & Giebel
- … von 36 Metern. Nach Hamburger Bauordnung sind Mindestabstände in diesem Wohngebiet von 2,50 m zu jeder Grundstücksgrenze einzuhalten. …
- … Rechne ich für die Abstandsflächenberechnung nur die beiden Vollgeschosse und das Dach mit 1/3 ein? …
- … Vollgeschosse: Die Anzahl der Vollgeschosse spielt eine Rolle. …
- … Dachgeschoss (DGAbk.): Ein DG wird dann als Vollgeschoss gewertet, wenn es die Anforderungen an ein solches erfüllt (z.B. lichte Höhe, Aufenthaltsräume). Ist das DG ein Vollgeschoss, muss es bei der Abstandsflächenberechnung berücksichtigt werden. …
- … Gebäudes, das sich unmittelbar unter dem Dach befindet. Ob es als Vollgeschoss gilt, hängt von seiner Ausgestaltung und Nutzung ab.Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, …
- … VollgeschossEin Vollgeschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt und das eine bestimmte lichte Höhe aufweist. Die genauen Anforderungen sind in der jeweiligen Landesbauordnung definiert.Verwandte Begriffe: Dachgeschoss, Untergeschoss, Geschossfläche. …
- … Frage: Was ist ein Vollgeschoss im Sinne der HBauO?Antwort: Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, …
- … Wenn ein Dachgeschoss als Aufenthaltsraum genutzt wird, wird es eher als Vollgeschoss betrachtet, was die Abstandsflächenberechnung beeinflusst. Aufenthaltsräume müssen bestimmte Anforderungen an Belichtung, …
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