Eines muss auch noch gesagt werden: Im Grundbuch ist vermerkt, dass unser Nachbar es uns gestattet "Einen zu erstellenden Neubau hart an der Grenze zu Erstellen und Fenster und Lichtöffnungen anzubringen". Dies wurde im Gegenzug zu einer Überfahrtsberechtigung von beiden Familien im Jahre 1903 vereinbart. Diese Vereinbarung interessiert jedoch das Bauordnungsamt nicht. Die Vereinbarung sei auf dem privat-rechtlichen Wege geschehen. Das Bauordnungsamt arbeitet dagegen nach dem öffentlichen Recht. Der Nachbar lehnt es nun ab eine Baulast zu unterschreiben mit der Begründung, dass er seinen Enkeln nicht die Möglichkeit nehmen wolle später ein Haus im Garten zu bauen. Meiner Ansicht ist dies jedoch nicht möglich, da das Gartengrundstück sehr schmal ist, kein befahrbarer Weg zum Gartengrundstück führt und eine Hinterortsbebauung nicht erlaubt ist. Dies nur am Rande bemerkt. Gegen den Umbau selbst hat mein Nachbar nichts einzuwenden, profitiert er doch auch davon. Durch den Abriss einer Scheune und das Herabsetzten der Firsthöhe verfügt das Gartengrundstück über bessere Lichtverhältnisse. Auch das Hinzufügen weiterer Fenster, zu den bereits vorhandenen Fenstern, ist ihm egal. Nur eine Abstandsbaulast möchte er nicht unterschreiben.
Nun stellt sich die Frage wie eine Abstandsbaulast umgangen werden kann.
- Könnte § 6 (4) Ziffer 2 (Ausnahme für geringere Abstandsflächen) hier die Lösung sein?
- Da das Gebäude schon besteht: Wäre Bestandsschutz vielleicht eine Lösung?
- Gibt es eine Möglichkeit, dass das Bauordnungsamt die Vereinbarung von 1903 berücksichtigen muss und dadurch die Abstandsbaulast unwirksam wird?
- Gibt es eine Möglichkeit den Nachbarn zu 'zwingen' die Abstandsbaulast zu unterschreiben?
Für Antworten und weitere Vorschläge zur Lösung wäre ich sehr dankbar. Vielleicht kann der eine oder andere mir mit Gerichtsurteilen weiterhelfen. Das Bauordnungsamt hat mir eine Frist gesetzt. Liegt bis dahin keine Abstandsbaulast vor, wird mein Bauantrag abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Meier