§ 56 HBO: Erfahrungen mit genehmigungsfreien Bauvorhaben? Infos zu Verfahren & Gebühren
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ich suche Leute zum Erfahrungsaustausch, die ihr Bauvorhaben nach dem neuen § 56 HBO eingereicht haben (gültig ab 1.10.2002; Wohngebäude bis 7 m Höhe der oberste Geschossdecke, etc.).
Mich interessiert vor allen, ob die Ämter (bzw. Gemeinden) versuchen doch noch nach dem alten Prüfungsverfahren (mit den teuren Gebühren) zu arbeiten oder ob es problemlos lief.
Wie die Info zur HBO so schön sagt "einfacher, schneller, billiger, bürgerfreundlicher" oder doch nur blabla?
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GoogleAI-Analyse: § 56 HBO: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Ich verstehe, dass Sie sich über Ihre Erfahrungen mit Bauvorhaben nach § 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) austauschen möchten. Dieser Paragraph ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Wohngebäude bis 7 m Höhe der obersten Geschossdecke) ein genehmigungsfreies Bauen.
Es ist wichtig zu beachten, dass auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass Sie sich trotzdem über Bebauungspläne, Abstandsflächen, Brandschutz und andere relevante Bestimmungen informieren müssen.
Ich empfehle Ihnen, sich frühzeitig mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu setzen, um eventuelle Fragen zu klären und sicherzustellen, dass Ihr Bauvorhaben den Anforderungen entspricht. Auch wenn keine formelle Baugenehmigung erforderlich ist, kann eine Beratung im Vorfeld hilfreich sein, um spätere Probleme zu vermeiden.
- 👉 Handlungsempfehlung:
Klären Sie alle relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Baubehörde ab, bevor Sie mit dem Bau beginnen.📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Die HBO ist das Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften in Hessen regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Bauanzeigen, Abstandsflächen, Brandschutz und andere relevante Aspekte des Bauens.
Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) - Genehmigungsfreies Bauen
- Genehmigungsfreies Bauen bezeichnet Bauvorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Voraussetzungen dafür sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.
Verwandte Begriffe: Bauanzeige, Baugenehmigung, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken festlegt. Er enthält Bestimmungen über die Art der Bebauung, die Höhe der Gebäude, die Abstandsflächen und andere relevante Aspekte.
Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung (BauNVO), Baulinie - Abstandsflächen
- Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freigehalten werden müssen. Sie dienen dem Brandschutz, der Belichtung und Belüftung der Gebäude.
Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Nachbarrecht, Bauwich - Brandschutz
- Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und die Rettung von Menschen und Tieren im Brandfall zu ermöglichen.
Verwandte Begriffe: Feuerwiderstand, Brandmeldeanlage, Löschwasserversorgung - Baubehörde
- Die Baubehörde ist die zuständige Behörde für alle Fragen rund um das Bauen. Sie erteilt Baugenehmigungen, überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und berät Bauherren.
Verwandte Begriffe: Bauamt, Bauaufsicht, Gemeinde - Öffentlich-rechtliche Vorschriften
- Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind Gesetze und Verordnungen, die das Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgern regeln. Im Baurecht umfassen sie unter anderem die Landesbauordnung, das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.
Verwandte Begriffe: Privatrecht, Satzung, Verordnung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet "genehmigungsfreies Bauen" nach § 56 HBO?
Genehmigungsfreies Bauen bedeutet, dass für bestimmte Bauvorhaben keine formelle Baugenehmigung erforderlich ist. Dennoch müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. - Welche Voraussetzungen müssen für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben erfüllt sein?
Die Voraussetzungen sind im § 56 HBO festgelegt und umfassen unter anderem die Art des Gebäudes (z.B. Wohngebäude), die Höhe der obersten Geschossdecke (max. 7 m) und die Einhaltung der Abstandsflächen. - Muss ich die Baubehörde über mein genehmigungsfreies Bauvorhaben informieren?
Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann es sinnvoll sein, die Baubehörde über Ihr Vorhaben zu informieren, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. - Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften muss ich bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben beachten?
Sie müssen Bebauungspläne, Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen, Immissionsschutz und andere relevante Vorschriften einhalten. - Was passiert, wenn ich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße?
Auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben können Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Bußgeldern, Baustopps oder sogar zum Rückbau führen. - Wo finde ich Informationen zu den geltenden Bebauungsplänen?
Die Bebauungspläne sind bei der zuständigen Gemeinde oder Baubehörde einsehbar. Oft sind sie auch online verfügbar. - Benötige ich für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben einen Architekten?
Auch wenn kein Bauantrag gestellt werden muss, kann es sinnvoll sein, einen Architekten hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden und das Bauvorhaben fachgerecht geplant wird. - Was ist der Unterschied zwischen einer Baugenehmigung und einer Bauanzeige?
Eine Baugenehmigung ist eine formelle Genehmigung der Baubehörde, die vor Baubeginn eingeholt werden muss. Eine Bauanzeige ist eine Mitteilung an die Baubehörde über ein geplantes Bauvorhaben, für das keine Baugenehmigung erforderlich ist.
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§ 56 HBO: Bauantrag im Freistellungsverfahren – Erfahrungen
schon gemacht
Hallo Thomas,
ich habe letzte Woche den ersten Bauantrag im Freistellungsverfahren eigereicht.
wir waren sicherheitshalber mehrfach vorher bei der entsprechenden Gemeinde (gehört sich ja sowieso so) und haben mit dem Sachbearbeiter beim Kreis ebenfalls mehrfach gesprochen.
gegen eine Einreichung im Freistellungsverfahren hatte keiner was und alle fragen dazu wurden im Rahmen deren Wissens versucht zu beantworten.
richtig kompliziert wurde es allerdings beim bestellen des katasterplans. beim k-Amt wussten die auf anhieb nicht, ob eine Abzeichnung der flurkarte ausreichend sei, ob mit oder ohne ortsvergleich oder doch der Lageplan und ob zwingend höhen dazu müssten. vor Ort bei der Gemeinde war man der Meinung (steht auch so im formular) dass eine einfache abzAbk.. der flurkarte ausreichend seu, der Sachbearbeiter wollte einen Lageplan (der ist ja teurer aber auch sicherer) und das k-Amt dann doch mit ortsvergleich. das war dann echt spannend.
wir haben uns dann auf die f-Karte mit ov geeinigt.
wie das jetzt weitergeht, lassen wir uns mal überraschen.
vor allem, ob die Statik noch geprüft wird. die ingkh ist ja, glaube ich, noch nicht so weit mit den listen der nachweisberechtigten zur Prüffreiheit.
well, we will See.
allgemeiner Schluss auf jeden Fall ist, dass an allen orten noch reichlich Verwirrung und Unsicherheit herrscht.
viele Grüße aus Hessen
Markus Nau -
§ 56 HBO: Amtlicher Lageplan – Kostenfalle vor Inkrafttreten
Ich hatte den amtl. Lageplan bestellt ...
noch kurz bevor die neue HBO in Kraft trat, da mir keiner (weder mein Planer noch Mitarbeiter vom Kataster- und Bauamt (Katasteramt, Bauamt)) sagten, dass es eine neue HBO überhaupt gibt und man evtl. mit einer billigen Kopie des Lageplans davonkommt.
Macht echt Spaß zu hören, dass man für die paar Seiten Fotokopien vom Kataster mal eben 1000 Mark zum Fenster rausgeschmissen hat ... ☹
Ich könnte mir vorstellen, dass irgend einer der Ahnungslosen auf der Gemeinde dann doch "sicherheitshalber" auf dem alten Genehmigungsverfahren besteht (macht denen weniger Arbeit, da die Bauaufsicht in Aktion tritt statt der Gemeinde, und die Mehrkosten machen sich sicher auch positiv in der Staatskasse bemerkbar). Die Gemeinden haben ja leider das Recht, auch ohne Begründung auf dem alten Verfahren zu bestehen ...
Ich hoffe mal es läuft so glatt wie bei Dir.
Markus, darf ich fragen wo Du baust?
Halte mich doch bitte auf dem Laufenden, da die Sache mit der Prüfstatik auch für mich (und andere) interessant sein dürfte. -
§ 56 HBO: Genehmigungsfreies Bauen – Wichtige Voraussetzungen
Hallo Thomas ...
Hallo Thomas wir sind hier in gießen.
wenn alle Voraussetzungen (keine (wichtig!) Befreiungen von den Festsetzungen des b-Planes) eingehalten sind und man das vorher abklärt sollte es da eigentlich keine Probleme geben.
Kommunikation ist da halt wichtig.
viel Erfolg.
Gruß Markus -
§ 56 HBO: Neue HBO – Planerpflicht zur Information
noch eines
diese Dinge abzuklären ist ja eigentlich Sache deines Planers. dass wir in Hessen am 1.10.02 eine neue bo bekommen sollten (bzw. bekommen haben) war keine unbekannte Sache.
ging ja auch ewig durch die Zeitungen und die Fachliteratur. -
Off-Topic: HBO in Bayern – Wildwuchs und Bauüberwachung
off topic:
markus, viel Spaß mit der hbo - besonders wenn's so abläuft wie in Bayern: dem Wildwuchs
Tür und Tor geöffnet, Bauüberwachung (was ist das?) einziges mittel die gröbsten
auswüchse abzustellen, die folgen mitunter verheerend.
ein bespiel gab's auch hier vor einiger Zeit, s. Link.
bei e. aktuellen bv mit diversen Planungsdefiziten (auch wieder Brandschutz) kam die
inoffizielle behördliche ansage:
"macht mal ruhig - wir! kommen auf die Baustelle und wehe es passt nicht! " -
§ 56 HBO: Verantwortung der Bauleitung – Spannende Einblicke
das ist halt alles ganz schön spannend ...
tja, das ist Spannung pur. aus dem kollegenkreis hier in der Gegend höre ich halt nur schimpferei, weil die jetzt plötzlich soviel Verantwortung haben und früher einfach nur die Bauleitung unterschrieben haben ohne sich zu kümmern (auch kein korrekter weg) bzw. die bauantragsunterlagen ja auch kontrolliert bzw. korrigiert wurden.
ob der originäre Planer einen bau weiterbetreuen kann ist ja auch immer so eine Frage. am Ende unterschreibt der Maurer oder der Zimmermann die Bauleitung und als Entwurfsverfasser steht man außen vor, weil der eine oder andere detailpunkt dann doch anders gelöst als vorgesehen.
die Frage ist ja dann immer: "wer hat das den gezeichnet? " und dann geht der ruf den man hat auch noch den Bach mit runter; vom mangelhaften Bauwerk, das der Bauherr letzten endes hat ganz zu schweigen.
naja gut, wir werden sehen wie sich das entwickelt. Ich lass' mich da mal (hoffentlich positiv) überraschen.
bisi denni viele Grüße aus gießen -
§ 56 HBO: Bauherr – Alleiniger Leidtragender bei Pfusch?
spannend?
im o.g. Link im Beitrag von Markus Sollacher steht ja auch mein Fall beschrieben.
Als Bauherr steht man bei grundlegendem Pfusch ganz alleine da. Noch nicht einmal die Baubehörde kann man dann aktivieren, selbst wenn der Bau ganz klar der LBOAbk. widerspricht. Baubehörde hat nichts geprüft, also sind sie auch für nichts zuständig außer Unterlagen abheften (= offizielle Auskunft!). Heißt aber auch, dass man bauen kann wie man will, solange einen keiner verpfeift.
Spannend? Ich find's erschreckend! -
§ 56 HBO: Einfacher, schneller, billiger? – Eine Bewertung
spannend ...
spannend ist es (meiner Meinung) nach zu sehen, ob die ganzen Versprechungen seitens der gesetzgebenden organe in irgendeiner Form eintreffen. ("einfacher, schneller, billiger, bürgerfreundlicher")
was rauskommt kann traurig (eben für den betroffenen Bauherren) sein, muss aber nicht wenn er in vernünftige kompetente Bauleitung und Planung investiert. aber das ist hier schon zur genüge diskutiert worden. -
§ 56 HBO: Hessische Kammern – Anpassung an die Meinung?
ein' habe ich noch ...
s.u.
bin mal neugierig, wie sehr sich die hessischen Kammern der Herrschaftsmeinung anpassen.
Befähigungsnachweis? ist auch so eine Sache!
in Bayern klappt der spagat ganz toll ☹
zum Link: es gibt Leute, die behaupten zwischen den Zeilen steht nix. Ich behaupte das Gegenteil 🙂- Web-Link\inhalt\news\archiv\quartal\new01.htm
-
Hinweis: Link zum Thema funktioniert nicht
oh schade ...
oh schade der Link funktioniert nicht. -
Neuer Link: Bauvorhaben und Politik
vielleicht ...
so? -
Ausführungsplanung: Statikprüfung – Unterschiede je Bundesland
fällt mir gerade so auf ...
danke, der Link funktioniert; werde ihn morgen mal in Ruhe lesen.
aber was anderes fällt mir hier gerade bei meiner täglichen Arbeit. mache gerade eine Ausführungsplanung (anderes Bundesland) und die Statik ist fremdgerechnet (ortsansässiges Ingenieurbüro der entsprechenden Region).
jetzt ist es so, dass woanders ja viele Standsicherheitsnachweise nicht mehr geprüft werden (war in Hessen bislang ja nicht so).
bei der Durchsicht der geprüften (!) Statik entdecke ich Unmengen von überdimensionierten Bauteilen und haufenweise angsteisen und und und.
ziehe ich jetzt den richtigen Schluss, dass nicht weitergehende Prüfungen durch z.B. Prüfstatiker Unmengen von materialverbrauch zu Lasten der Bauherrn zur folge haben dürften?
tut vielleicht eine solche Novellierung der bauindustrie gut?
Meinungen dazu würden mich interessieren.
in diesem sinne einen schönen Abend noch.
M. Nau -
Korrektur: Gemeint ist die Baustoffindustrie
natürlich
meinte ich die "bauSTOFFindustrie" 😉 -
Bauindustrie: Fachliche Unsicherheit oder Sorgfalt?
auch "bauindustrie" war richtig 🙂
aber soviel Selbstlosigkeit möchte ich dem rechnenden Kollegen gar nicht unterstellen.
wahrscheinlicher: fachliche Unsicherheit, Zeit- und kostendruck.
vielleicht aber: ganz und gar ungewöhnliche Sorgfalt! soll es geben ... -
tja,
Hauptsache es hält 😉 -
§ 56 HBO: Viele Unklarheiten trotz Schulungen?
Ui, hat ja ganz schön Staub augewirbelt, meine Frage 😉
Aber ist ganz gut die Sache auch mal aus den anderen Sichtwinkeln zu sehen.
Ich finde nur erschreckend, wie viele "wenn es", "vielleichts" und "wahrscheinlichs" doch auch in Fachkreisen (ich meine jetzt nicht die Forumsteilnehmer) mit der neuen HBO in Verbindung gebracht werden.
Eigentlich sollten doch die Fachleute BESTENS Bescheid wissen, Schulungen gab es ja wohl zuhauf.
Spannend bleibt es auf jeden Fall ...
Gruß
Thomas (mit einen mulmigen Gefühl im Bauch 😉 -
Aktueller Link: Artikel zum Thema Bauen in Gießen
aktuell
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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- 💡 Kernaussagen:
Die Diskussion dreht sich um die Erfahrungen mit Bauvorhaben nach § 56 HBO (genehmigungsfreies Bauen). Es werden Probleme mit Ämtern, die möglicherweise alte Prüfverfahren anwenden, sowie die Verantwortung von Planern und Bauleitern thematisiert. Die Teilnehmer tauschen sich über die Umsetzung der neuen HBO und deren Auswirkungen auf Bauherren aus. Ein wichtiger Punkt ist die Kommunikation mit den Behörden und die frühzeitige Klärung von Voraussetzungen.- ⚠️ Wichtiger Hinweis:
Laut dem Beitrag § 56 HBO: Amtlicher Lageplan – Kostenfalle vor Inkrafttreten sollte man sich rechtzeitig über Änderungen in der HBO informieren, um unnötige Kosten zu vermeiden.- ✅ Zusatzinfo:
Im Beitrag § 56 HBO: Genehmigungsfreies Bauen – Wichtige Voraussetzungen wird betont, dass die Einhaltung aller Voraussetzungen (insbesondere keine Befreiungen von Festsetzungen des B-Plans) entscheidend für ein problemloses Verfahren ist.- 🔴 Risiko:
Der Beitrag § 56 HBO: Bauherr – Alleiniger Leidtragender bei Pfusch? weist darauf hin, dass Bauherren bei grundlegendem Pfusch oft alleine gelassen werden und selbst die Baubehörde nicht immer helfen kann.- 👉 Handlungsempfehlung:
Es wird empfohlen, frühzeitig mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren und sich umfassend über die geltenden Bestimmungen der HBO zu informieren. Eine kompetente Bauleitung und Planung sind essenziell, um Probleme zu vermeiden. Siehe auch § 56 HBO: Neue HBO – Planerpflicht zur Information. - 💡 Kernaussagen:
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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