§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB: Änderung der Nutzung – Muss der Stall stehen bleiben?

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§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB: Änderung der Nutzung – Muss der Stall stehen bleiben?

Hallo liebe ForumUser,
zum § 35 Absatz 4 Satz 1  -  habe ich folgende Verständnisfrage :
Die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes ...
Heißt Änderung, dass ich die alten Außenmauern stehen lassen muss?
Es handelt sich hiebei um einen Stall, welcher sich direkt am Haupthaus befindet. Dieser Stall soll abgerissen werden  -  und auf dieser Fläche (exakte Außenmaße wie vorher) möchte ich ein Wohnhaus bauen.
Ich will meinen Antrag eigentlich auf diesem Paragraphen begründen, wobei ja auch Satz 2 (die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes ...) zum tragen kommen könnte ...?
Da es sich hier aber um einen ehemaligen Baumschulbetrieb handelt, erscheint mit der Satz 1 günstiger.
Wie ich hörte, und auch schon mal gelesen habe, ist der Punkt c zu Satz 1 "Die Aufgabe der Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück" bis 2004 ausgesetzt. stimmt DAS?
Wär gut  -  die Baumschule wurde 1985 aufgegeben
Ich weiß, § 35 heißes und schwieriges Thema (besser mit Architekt ...) Bisher habe ich bei uns in der Gegend aber leider keinen Architekten gefunden der hierzu wirklich kompetent Auskunft geben konnte.
Hätte ansonsten noch jemand einen Tipp für einen "§ 35 festen" Architekten? (Kreis Pinneberg  -  (Westlich von Hamburg) )
Gruß aus dem Norden
Bernd
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    GoogleAI-Analyse: § 35 BauGBAbk.: Nutzungsänderung, Stall erhalten?

    Ich verstehe Ihre Frage zum § 35 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) so, dass Sie wissen möchten, ob bei einer Nutzungsänderung eines Stalls, der sich direkt am Wohnhaus befindet, die alten Außenmauern erhalten bleiben müssen.

    Grundsätzlich bezieht sich die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB auf eine qualitative Änderung der Nutzung, nicht zwangsläufig auf die bauliche Substanz. Das bedeutet, dass die bloße Änderung der Nutzung eines Gebäudes (z.B. von Stall zu Wohnraum) nicht automatisch bedeutet, dass die alten Außenmauern stehen bleiben müssen.

    Allerdings ist zu beachten, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sein kann und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft wird, ob die geplante Änderung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Dies kann auch Aspekte des Bauordnungsrechts (z.B. Brandschutz, Statik) und des Bauplanungsrechts (z.B. Einfügen in die Umgebung) umfassen.

    Da der Stall sich direkt am Haupthaus befindet, könnten zudem abstandsrechtliche Fragen relevant werden. Eine Neuerrichtung eines Wohngebäudes anstelle des Stalls könnte andere Anforderungen an die Abstandsflächen stellen als die bloße Nutzungsänderung.

  2. 👉 Handlungsempfehlung:
    Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Architekten oder einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt in Verbindung zu setzen, um die konkrete Situation vor Ort zu beurteilen und die Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens zu klären. Die Auskunft des Kreises Pinneberg oder anderer Architekten kann hilfreich sein, ersetzt aber keine individuelle Beratung.
  3. 📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Nutzungsänderung
    Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder eines Teils davon, die genehmigungspflichtig ist. Sie liegt vor, wenn eine neue Nutzung eine andere Genehmigungsgrundlage erfordert oder wenn öffentlich-rechtliche Belange berührt werden. Beispiele sind die Umwandlung eines Büros in eine Wohnung oder eines Ladens in ein Restaurant.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baurecht, Bebauungsplan.
    § 35 BauGB
    § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) regelt das Bauen im Außenbereich. Er unterscheidet zwischen privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben. Privilegierte Vorhaben, wie beispielsweise landwirtschaftliche Betriebe, können unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich errichtet werden. Nicht privilegierte Vorhaben bedürfen einer besonderen Prüfung und sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
    Verwandte Begriffe: Außenbereich, Baugesetzbuch, Privilegierung.
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die geplanten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmen. Das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baurecht, Landesbauordnung.
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und den Nachbargrundstücken freizuhalten sind. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz. Die Anforderungen an die Abstandsflächen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt und hängen von der Höhe und Länge der Gebäude ab.
    Verwandte Begriffe: Nachbarrecht, Landesbauordnung, Bebauungsplan.
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein von der Gemeinde aufgestellter Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Er enthält Festsetzungen über die Art der Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), die Bebauungsdichte, die Bauweise und die Höhe der Gebäude.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Baurecht, Flächennutzungsplan.
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften über die Gestaltung, die Standsicherheit, den Brandschutz und die Energieeffizienz von Gebäuden. Jedes Bundesland hat seine eigene Landesbauordnung.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Bauordnung.
    Außenbereich
    Der Außenbereich ist der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen. Das Bauen im Außenbereich ist grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die in § 35 BauGB geregelt sind.
    Verwandte Begriffe: § 35 BauGB, Bauen im Außenbereich, Privilegierung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Nutzungsänderung im Baurecht?
      Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine genehmigungsbedürftige Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder eines Teils davon erfolgt. Dies kann beispielsweise die Umwandlung eines Stalls in Wohnraum sein. Eine solche Änderung erfordert in der Regel eine Baugenehmigung.
    2. Welche Rolle spielt § 35 BauGB bei der Nutzungsänderung eines Stalls im Außenbereich?
      § 35 BauGB regelt das Bauen im Außenbereich. Eine Nutzungsänderung eines Stalls in ein Wohngebäude kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, insbesondere wenn der Stall zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört und die Änderung der Nutzung im Zusammenhang mit der Aufgabe der Landwirtschaft steht.
    3. Muss ich bei einer Nutzungsänderung die alten Außenmauern erhalten?
      Die Pflicht zum Erhalt der Außenmauern hängt von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich bezieht sich die Nutzungsänderung auf die Funktion des Gebäudes, nicht zwangsläufig auf die Bausubstanz. Allerdings können baurechtliche Vorschriften oder gestalterische Aspekte den Erhalt der Außenmauern erforderlich machen.
    4. Welche Genehmigungen benötige ich für eine Nutzungsänderung?
      Für eine Nutzungsänderung benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen sind von den jeweiligen Landesbauordnungen abhängig. Es ist ratsam, sich frühzeitig bei der zuständigen Baubehörde zu informieren.
    5. Was ist bei Abstandsflächen zu beachten, wenn ein Stall in ein Wohnhaus umgewandelt wird?
      Bei der Umwandlung eines Stalls in ein Wohnhaus müssen die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Die Anforderungen an die Abstandsflächen können sich durch die Nutzungsänderung ändern, insbesondere wenn das Gebäude höher oder breiter wird.
    6. Kann die Gemeinde eine Nutzungsänderung verhindern?
      Die Gemeinde kann eine Nutzungsänderung verhindern, wenn diese nicht mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, beispielsweise wenn sie dem Bebauungsplan widerspricht oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
    7. Welche Rolle spielt der Denkmalschutz bei der Nutzungsänderung eines alten Stalls?
      Wenn der Stall unter Denkmalschutz steht, sind zusätzliche Auflagen zu beachten. Die Änderung der Nutzung und der Bausubstanz bedürfen dann der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Der Denkmalschutz kann den Erhalt der historischen Bausubstanz fordern.
    8. Was passiert, wenn ich eine Nutzungsänderung ohne Genehmigung vornehme?
      Eine Nutzungsänderung ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann die Baubehörde die Rückänderung in den ursprünglichen Zustand anordnen.

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    • Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB
      Regelungen und Voraussetzungen für Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplänen.
    • Genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen
      Welche Änderungen der Gebäudenutzung eine Baugenehmigung erfordern.
    • Abstandsflächenrecht in der Landesbauordnung
      Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen für die einzuhaltenden Abstände zu Nachbargebäuden.
    • Denkmalschutzrechtliche Aspekte bei Umbauten
      Besonderheiten und Auflagen bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.
    • Verfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung
      Schritte und erforderliche Unterlagen für den Bauantrag.
  4. Nutzungsänderung BauGB §35: Neubau statt Umbau – Genehmigungspflicht!

    wird nix
    Na das wird nichts. Nutzungsänderung heißt, dass sie das vorhandene Gebäude zu anderen Zwecken nutzen  -  z.B. aus dem Stall ein Büro machen.
    Was Sie vorhaben ist ein Neubau, da brauchen Sie eine normale Baugenehmigung inkl. Statik.
    Dann kommt noch dazu, dass Sie sich bei einem Neubau an alle aktuell geltenden Normen halten müssen, bei einer Nutzungsänderung bestehender Gebäude wäre dies nur teilweise der Fall.
    Fragen Sie hierzu einen Freien Architekten (Architekt mit Kammerstempel), der sollte sowas wissen und wenn nicht macht der sich für Sie schlau.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    § 35 BauGBAbk.: Nutzungsänderung vs. Neubau – Was ist zu beachten?

  6. 💡 Kernaussagen:
    Der Thread behandelt die Frage, ob bei einer Nutzungsänderung eines Stalls die Bausubstanz erhalten bleiben muss. Es wird geklärt, dass der Abriss eines Stalls und der Neubau eines Wohnhauses als Neubau und nicht als Nutzungsänderung gemäß § 35 BauGB gelten. Dies erfordert eine reguläre Baugenehmigung unter Berücksichtigung aktueller Normen.
  7. ⚠️ Wichtiger Hinweis:
    Laut Nutzungsänderung BauGB §35: Neubau statt Umbau – Genehmigungspflicht! ist der Abriss eines Stalls und die Errichtung eines Wohnhauses an gleicher Stelle als Neubau zu werten, was eine umfassende Baugenehmigung erfordert.
  8. ✅ Zusatzinfo:
    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 35 BauGB bezieht sich auf die Umnutzung eines bestehenden Gebäudes (z.B. Stall zu Büro), ohne die Bausubstanz wesentlich zu verändern. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Neuerrichtung vor.
  9. 👉 Handlungsempfehlung:
    Vor dem Abriss des Stalls sollte eine Baugenehmigung für den Neubau des Wohnhauses eingeholt werden. Es ist ratsam, sich von einem Architekten mit Kammerstempel beraten zu lassen, um alle relevanten Normen und Vorschriften einzuhalten. Beachten Sie, dass bei einem Neubau alle aktuell geltenden Normen eingehalten werden müssen.
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