in unserem und 3 benachbarten Neubau-Reihenhäusern wurden nach Bezug der Häuser Mängel im Schallschutz bei den Treppen festgestellt (Treppe und Wand vibrieren, wenn der Nachbar auf und ab geht.) Festgestellt wurde das Problem erst, als die Nachbarhäuser bezogen waren (vorher kein Nachbar, der Lärm hätte machen können, im Haus), somit aber auch nach Abnahme.
Der Bauträger hat eine unverbindliche Dezibel-Messung auf Kulanz durchgeführt, die bei einem Grundwert von 20 bis 21 DBAbk. einen Wert von 35 DB bei Treppenbegehung im Schnitt ergab. Stand jetzt:
BT sagt: Messung ist nicht eindeutig. Jetzt muss ein Sachverständiger prüfen, ob tatsächlich Mangel vorliegt. Die Erwerber müssen die Messung beauftragen und bezahlen, da Mangel nicht bei Abnahme vermerkt (Beweislastumkehr).
Unsere Fragen:
- Wir hatten gehört, dass bei Mängeln, die bei der Abnahme nicht geprüft werden können (weil z.B. das Nachbarhaus unbewohnt ist), der Nachweis der Mängelfreiheit weiter beim Bauträger liegt. Ist das so? Oder gilt grundsätzlich Beweislastumkehr nach Abnahme?
- Kennt jemand die Dezibel-Höhe, die eine Treppenbegehung verursachen darf, abhängig von einer Grundlautstärke von 20DB. Offiziell sind die Häuser voneinander getrennt.
Würde mich sehr über Antworten freuen, da die Reihenhäuser mit einem Stand über technischer Norm beworben wurden und nächtliche Treppenstürmereien wirklich etwas anstrengend für den Nachbarn sind ... (NB: Es geht nicht um Minderung der Zahlungen - alle haben bereits voll bezahlt - es geht eher um eine gedeihliche Nachbarschaft und einen ruhigen Abend ...)
Vielen Dank und viele Grüße, Silke Merz