Im Treppenhaus unserer WEG-Anlage (6 Wohneinheiten, Bayern, kein Lift) ist an ca. der hälfte der Auftritte das Mindestmaß gemäß DINAbk.-18065 (26 cm) um 1 bis 10 mm unterschritten. Steigung ist mit knapp 19 cm steil, aber noch zulässig.
Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums (zusammen mit eigenem öbuvAbk. Sachverständigen für die WEGAbk.) wurde dieser Mangel nicht entdeckt.
Fragen:
- Ist die DIN-18065 verbindlich für notwendige Treppen?
- Welche Schritte sollte die WEG unternehmen?
- Wie könnte eine Mängelbeseitigung aussehen (Betonfertigteiltreppe mit Naturstein belegt; zwischen den Stufen auszugleichen nicht möglich, da kein Auftritt deutlich über 26,0 cm ist)?
Vielen Dank,
Frank Bittner