Bau nicht fertiggestellt: Eigenvornahme nach BGB? Rechte, Fristen & Vorgehen
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Dieser Thread behandelt die Eigenvornahme nach BGB, wenn ein Bau nicht fertiggestellt wurde. Diskutiert werden Voraussetzungen, Fristen, Rechte und das Vorgehen bei Mängeln, insbesondere einer undichten "weißen Wanne". Ein wichtiger Aspekt ist die Vermeidung von Formfehlern und die Einschaltung eines Anwalts.
Bau nicht fertiggestellt: Eigenvornahme nach BGB? Rechte, Fristen & Vorgehen
Wir haben letztes Jahr ein 14-Wochen-Haus gekauft (vertraglich geworben und vereinbart) ,- nach mehrmaliger Verzögerung des Baubeginns, wurde dann im März 04 begonnen. Bis heute ist der Bau noch nicht abgeschlossen. Es fehlt z.B. noch die Fassade sowie unzählige kleine, aber auch sehr große Mängel. Am gravierendsten ist die undichte "weiße Wanne" im Keller - dieses Problem war von Anfang an bekannt. Unser Generalübernehmer hat anfangs noch einige Versuche gestartet, das Ganze zu "reparieren" (teilweise Verpressung bzw. bituminöse Abdichtung von außen) ,- allerdings stellte sich bald heraus, dass hier wohl auch Planungsfehler (keine Trennfuge etc.) gemacht wurde.
Mittlerweile sind wir um Kosten zu sparen im Oktober eingezogen (ohne Abnahme!) Seitdem ruht der Bau komplett.
Der Generalübernehmer begründet dies mit der Aussage, er habe gehört, wir würden sowieso nichts mehr zahlen wollen (!?!) ... - Abgesehen davon, dass dies natürlich unwahr ist (wir würden nichts lieber tun, als endlich zu zahlen, wenn's denn weitergehen würde), wird dies nur als Vorwand seinerseits genommen. Er sagte uns bei Einzug wörtlich, er wäre sowieso froh drum, wenn wir alles selbst machen würde, ihm wachse das Ganze über den Kopf und er kriegt es nicht auf die Reihe. (Er, das ist der Architekt, der gleichzeitig Prokurist in der Firma seines Bruders ist, der wiederum der Generalübernehmer und Bauleiter sein soll).
Gem. unserem seit Juli eingeschalteten Sachverständigen sind diese Mängel unumstritten und auch die entsprechenden Firmen (Betonfirma, etc.) geben ihre Teilschuld zu und würden die Fehler beheben - wenn wir Vorkasse leisten. Gleiches gilt für eine Trocknugsfirma, die den Estrich trocken soll.
Zweites großes Problem ist, dass wir die Außenanlage und Garage sowie Balkon aus dem Vertrag herausgenommen haben und er uns nur einen "grob planierten ebenen" Garten zugesichert hat. Macht er jetzt im Moment auch nicht, da er den Bau ja komplett eingestellt hat. Da wir jedoch weitermachen wollen, um nicht noch ein zweites Jahr ohne Garten und Balkon zu sein, fangen just heute unsere Landschaftsgärtner hier an (unser Generalübernehmer wurde mindestens 5 mal in Verzug gesetzt und hierüber informiert) ...
Nun die eigentliche Frage:
Bei unserem Vertrag handelt es sich um einen Vertrag nach BGBAbk..
Dürfen wir hier Ersatzvornahme vornehmen, wenn wir in x-fach vorwarnen?
Wir haben noch ca. 10 € zurückbehalten, wobei allein die Mängelbehebung ein Vielfaches kosten würden. Der Generalübernehmer sagt, er wolle von uns eine Finanzierungsbestätigun (auf die hatte er seinerzeit verzichtet) über den Restbetrag, um sicher zu sein, dass er überhaupt noch Geld sieht.
Erstens gibt es eigentlich kaum einen Unterschied zwischen "er baut weiter" und "er baut nicht weiter", da faktisch seit 3 Monaten gar nichts mehr geht, obwohl er angeblich "weitermachte", da er es nicht auf die Reihe kriegt, die Handwerker zu koordinieren bzw. erzählt uns jedes einzelne Gewerk, dass sie ihr Geld nicht bekommen würden und daher nichts mehr machen würden. Er hat schon den 3. Maler, den 2. Fliesenleger, den 3 Fensterbauer, den 2. Estrichleger ... - alles für unsere Baustelle "verschlissen".
Er wiederum sagt, das stimme nicht. Wir würden uns einmischen und daher wäre überhaupt der ganze Ärger.
Kurzum (es fällt mir schwer, mich kurz zu fassen - danke für alle, die bis hierher noch lesen):
Machen wir gerade einen großen Fehler, indem wir nun selbst alles weiter organisieren? Ist er denn unabhängig vom "Weitermachen" (z.B. Fassade) nicht verpflichtet, die alten Sachen wie z.B. Feuchtigkeit im Keller zu richten, da diese eindeutig Folgeschäden anrichten und schon angerichtet haben!?!?!?!
Kurioserweise ist er selbst seit ein paar Wochenö.v.u.b.Sachverständiger für Gebäudeschäden, Schwerpunkt Wärme und Feuchtschutz!
Danke im Voraus,
wir sind etwas unter Zeitnot wg. Feuchtigkeit und entsprechender Entscheidungen (Trocknungs- und Betonfirma sowie unser SV sagen, es sollte so schnell wie möglich gemacht werden) ,
Iris
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Sicherheitshinweise: Bau nicht fertig: Eigenvornahme möglich?
🔴 Gefahr: Feuchtigkeitsschäden können zu Schimmelbildung und Bauschäden führen. Lassen Sie die Ursache der Feuchtigkeit umgehend von einem Fachmann beheben.
GoogleAI-Analyse: Bau nicht fertig: Eigenvornahme möglich?
Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob Sie zur Eigenvornahme berechtigt sind, da Ihr Bau trotz erheblicher Mängel und Verzögerungen nicht fertiggestellt wurde. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen zur Orientierung geben kann:
Eigenvornahme nach BGBAbk.: Die Eigenvornahme ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und ermöglicht es Ihnen, Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn der Auftragnehmer (in Ihrem Fall der Generalübernehmer) seinen Pflichten nicht nachkommt. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist.
🔴 Gefahr: Eine unberechtigte Eigenvornahme kann zu Problemen führen, beispielsweise wenn die Mängel nicht fachgerecht beseitigt werden oder die Kosten unangemessen hoch sind. Dies könnte Ihre Ansprüche gegenüber dem Generalübernehmer schwächen.
Vorgehensweise:
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Generalübernehmer schriftlich eine letzte, angemessene Frist zur Fertigstellung des Baus und zur Beseitigung der Mängel. Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert.
- Ankündigung der Eigenvornahme: Kündigen Sie in diesem Schreiben an, dass Sie nach Ablauf der Frist die Mängel auf Kosten des Generalübernehmers selbst beseitigen werden (Eigenvornahme).
- Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Arbeiten, Kosten und den Zustand des Baus vor, während und nach der Mängelbeseitigung sorgfältig.
- Kostenvoranschläge: Holen Sie Kostenvoranschläge von verschiedenen Handwerkern ein, um die Kosten der Mängelbeseitigung zu ermitteln.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen dringend, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen, bevor Sie zur Eigenvornahme schreiten. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen, Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Eigenvornahme
- Die Eigenvornahme ist das Recht des Gläubigers (z.B. Bauherr), eine geschuldete Leistung (z.B. Mängelbeseitigung) selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners (z.B. Bauunternehmer) vorzunehmen, wenn dieser in Verzug ist. Sie ist in § 637 BGB geregelt.
Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Gewährleistung. - BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- Das BGB ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und Unternehmen.
Verwandte Begriffe: Vertragsrecht, Schuldrecht, Sachenrecht. - Mangel (Baumangel)
- Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit eines Bauwerks von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich aus dem Bauvertrag, den anerkannten Regeln der Technik und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Rechtsmangel. - Fristsetzung
- Die Fristsetzung ist eine Aufforderung an den Schuldner (z.B. Bauunternehmer), eine geschuldete Leistung (z.B. Mängelbeseitigung) innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Sie ist Voraussetzung für bestimmte Rechtsfolgen, wie z.B. die Eigenvornahme.
Verwandte Begriffe: Verzug, Mahnung, Leistungsaufforderung. - Generalübernehmer
- Ein Generalübernehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks. Er koordiniert die verschiedenen Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn.
Verwandte Begriffe: Bauunternehmer, Bauleiter, Architekt. - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Mängel an der Kaufsache oder dem Werk. Sie gibt dem Käufer oder Bauherrn bestimmte Rechte, wie z.B. das Recht auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Rechtsmangel. - Schadensersatz
- Schadensersatz ist der Ausgleich eines Schadens, der einer Person durch das Verhalten einer anderen Person entstanden ist. Im Baurecht kann Schadensersatz z.B. für Mängelbeseitigungskosten, Mietausfall oder Folgeschäden verlangt werden.
Verwandte Begriffe: Vermögensschaden, Personenschaden, immaterieller Schaden.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Eigenvornahme im Baurecht?
Die Eigenvornahme ist das Recht des Bauherrn, Mängel am Bau selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen, wenn der Auftragnehmer (z.B. der Generalübernehmer) seinen Pflichten zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt. Voraussetzung ist in der Regel eine vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. - Welche Voraussetzungen müssen für eine Eigenvornahme erfüllt sein?
Sie müssen dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben, diese Frist muss fruchtlos verstrichen sein, und Sie müssen die Eigenvornahme dem Auftragnehmer ankündigen. Außerdem müssen die Mängel tatsächlich vorliegen und erheblich sein. - Wie setze ich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung?
Die Frist muss ausreichend lang sein, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu geben. Die Länge der Frist hängt von der Art und dem Umfang der Mängel ab. Eine pauschale Frist von wenigen Tagen ist in der Regel nicht ausreichend. - Was passiert, wenn die Kosten der Eigenvornahme höher sind als erwartet?
Sie können vom Auftragnehmer grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die für eine fachgerechte Mängelbeseitigung erforderlich waren. Wenn die Kosten unangemessen hoch sind, kann der Auftragnehmer die Erstattung verweigern. Daher ist es wichtig, Kostenvoranschläge einzuholen und die Kosten zu dokumentieren. - Kann ich auch Schadensersatz verlangen, wenn ich zur Eigenvornahme schreite?
Ja, neben den Kosten der Mängelbeseitigung können Sie auch Schadensersatz für Folgeschäden verlangen, die durch die Mängel entstanden sind, z.B. für Mietausfall oder Schäden an Möbeln. - Was ist der Unterschied zwischen Eigenvornahme und Vorschuss für Mängelbeseitigung?
Bei der Eigenvornahme beseitigen Sie die Mängel selbst und verlangen anschließend die Erstattung der Kosten. Beim Vorschuss verlangen Sie vom Auftragnehmer einen Vorschuss, um die Mängel selbst beseitigen zu lassen. - Welche Rolle spielt ein Sachverständiger bei der Eigenvornahme?
Ein Sachverständiger kann die Mängel feststellen, deren Ursache ermitteln und die Kosten der Mängelbeseitigung schätzen. Sein Gutachten kann als Beweismittel dienen, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer durchzusetzen. - Was muss ich bei der Auswahl der Handwerker für die Eigenvornahme beachten?
Wählen Sie qualifizierte und zuverlässige Handwerker aus, die über die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen, um die Mängel fachgerecht zu beseitigen. Holen Sie Referenzen ein und vergleichen Sie die Angebote.
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Die Bedeutung von Gutachten bei Streitigkeiten am Bau.
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Anwalt einschalten! Formfehler bei Eigenvornahme vermeiden
Hier hilft ...
Werter Fragesteller
nur der Dauertipp: Ab zum Anwalt. Sonst begehen Sie (wahrscheinlich) Formfehler ohne Ende.
Nur ein fachlicher Hinweis: Trocknung hat erst Sinn, wenn alle Löcher zu sind!
Und wenn der gute Mann wirklich öbuvAbk. und gleizeitig Prokurist ist, kann es Sie vielleicht sogar freuen. Wenn Sie nämlich noch Forderungen gegen die Firma haben, wissen Sie, dass er als öbuv Geld verdient, auf das Sie evtl. zugreifen können. Und eine Pleite als öbuv könnte ihn seine Vereidigung kosten, ebenso manches Fehlverhalten. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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💡 Kernaussagen: Dieser Thread behandelt die Eigenvornahme nach BGB, wenn ein Bau nicht fertiggestellt wurde. Diskutiert werden Voraussetzungen, Fristen, Rechte und das Vorgehen bei Mängeln, insbesondere einer undichten "weißen Wanne". Ein wichtiger Aspekt ist die Vermeidung von Formfehlern und die Einschaltung eines Anwalts.
⚠️ Wichtig/Achtung: Im Beitrag Anwalt einschalten! Formfehler bei Eigenvornahme vermeiden wird dringend empfohlen, einen Anwalt einzuschalten, um Formfehler bei der Eigenvornahme zu vermeiden. Die Trocknung sollte erst nach Abdichtung erfolgen.
👉 Handlungsempfehlung: Bei einem nicht fertiggestellten Bau und gravierenden Mängeln wie einer undichten "weißen Wanne" sollte umgehend ein Anwalt für Baurecht konsultiert werden, um die Rechte des Bauherrn zu wahren und die korrekte Vorgehensweise bei der Eigenvornahme nach BGB sicherzustellen. Die Einhaltung von Fristen ist entscheidend.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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