Bauverzug: Ansprüche bei Fertigstellungstermin-Überschreitung – Mietzahlung, Schadensersatz?
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Bauverzug: Ansprüche bei Fertigstellungstermin-Überschreitung – Mietzahlung, Schadensersatz?

Neubaureihenhaus in Düsseldorf, Fertigstellungstermin 1.3.02.
Wir haben im Notarvertrag einen Fertigstellungstermin fixiert, der nur im Falle von Höherer Gewalt sich verschieben kann. Der Bauträger teilt uns nun mit, dass Aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen (Frost) der Estrich nicht gelegt werden kann und sich somit die Fertigstellung des Objektes verschiebt.
Da unser Haus aber inzwischen zu ist, d.h. Dach, Fenster, Türen installiert sind und man eigentlich im Hausinneren arbeiten kann (man kann ja auch eine Heizungaufstellen) kann ich nicht verstehen, warum sich hier nun der Fertigstellungstermin verschieben soll. Was kann ich tun? Kann ich irgendwelche Ansprüche geltend machen,wie z.B. Mietfortzahlung des Bauträgers etc.?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie sich Sorgen machen, weil sich der Fertigstellungstermin Ihres Neubaus verzögert. Da der Termin im Notarvertrag fixiert ist, hat der Bauträger diesen einzuhalten, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. Ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost können unter Umständen als höhere Gewalt gelten, dies muss aber im Einzelfall geprüft werden.

    Ihre möglichen Ansprüche:

    • Schadensersatz: Wenn der Bauträger den Termin schuldhaft überschreitet, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
    • Mietfortzahlung: Falls Sie aufgrund des Verzugs weiterhin Miete für Ihre alte Wohnung zahlen müssen, kann dies ebenfalls ein Schadensersatzanspruch sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Verzögerungen und die daraus entstehenden Kosten. Lassen Sie den Vertrag und die Situation von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauverzug
    Bauverzug liegt vor, wenn der Bauträger den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen.
    Verwandte Begriffe: Fertigstellungstermin, Schadensersatz, Bauträger.
    Fertigstellungstermin
    Der Fertigstellungstermin ist der im Bauvertrag festgelegte Zeitpunkt, zu dem das Bauobjekt bezugsfertig sein muss.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauzeit, Bauverzug.
    Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung unmöglich machen. Im Baurecht können dies z.B. Naturkatastrophen oder extreme Witterungsbedingungen sein.
    Verwandte Begriffe: Unvorhersehbarkeit, Unabwendbarkeit, Bauzeitverlängerung.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch eine Vertragsverletzung entstanden sind. Im Falle von Bauverzug kann der Bauherr Schadensersatz für Mietkosten oder entgangene Mieteinnahmen fordern.
    Verwandte Begriffe: Bauverzug, Vertragsverletzung, finanzielle Entschädigung.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und durchführt. Er ist Vertragspartner des Bauherrn und für die Fertigstellung des Bauobjekts verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Bauvertrag, Bauprojekt.
    Mietfortzahlung
    Mietfortzahlung bezieht sich auf die Kosten, die dem Bauherrn entstehen, wenn er aufgrund des Bauverzugs weiterhin Miete für seine alte Wohnung zahlen muss.
    Verwandte Begriffe: Bauverzug, Schadensersatz, Mietkosten.
    Anwalt für Baurecht
    Ein Anwalt für Baurecht ist ein Jurist, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat und Bauherren bei rechtlichen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Bauprojekten berät und vertritt.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Rechtsberatung, Bauvertrag.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was gilt als höhere Gewalt im Baurecht?
      Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung unmöglich machen. Ob Frost darunter fällt, hängt von den konkreten Umständen ab.
    2. Welche Beweismittel sind bei Bauverzug wichtig?
      Wichtig sind der Notarvertrag, Bautagesberichte, E-Mails, Fotos und Zeugenaussagen, die den Baufortschritt und die Ursachen für Verzögerungen dokumentieren.
    3. Wie berechnet sich der Schadensersatz bei Bauverzug?
      Der Schadensersatz umfasst alle finanziellen Nachteile, die Ihnen durch den Verzug entstehen, z.B. Mietkosten, Lagerkosten für Möbel oder entgangene Mieteinnahmen.
    4. Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bauträger den Termin nicht einhält?
      Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn der Verzug erheblich ist und dem Bauträger eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt wurde.
    5. Was ist eine angemessene Frist zur Fertigstellung?
      Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art und dem Umfang der noch ausstehenden Arbeiten ab. Sie sollte dem Bauträger ausreichend Zeit geben, die Arbeiten zu beenden.
    6. Wie kann ich meine Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen?
      Setzen Sie dem Bauträger schriftlich eine Frist zur Fertigstellung und fordern Sie ihn auf, den Verzugsschaden zu ersetzen. Bei Uneinigkeit sollten Sie einen Anwalt einschalten.
    7. Welche Rolle spielt die Bauzeitverlängerung?
      Eine Bauzeitverlängerung kann vereinbart werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse die Bauzeit verlängern. Dies muss aber im Vertrag oder durch eine separate Vereinbarung geregelt sein.
    8. Was ist ein Fertigstellungstermin?
      Der Fertigstellungstermin ist der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Bauobjekt bezugsfertig sein muss.

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  2. Bauverzug: Vertragsstrafe bei Fertigstellung – Empfehlung!

    Welche Vertragsstrafe ist denn vorgesehen?
    Ohne eine solche ist ein Fertigstellungstermin nahezu nutzlos. Ansonsten Erstberatung bei RA (Kosten max. 350 DM zzgl. MwSt., oft auch kostenlos)
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Estrichverlegung: Heizung, Wetter & Bauzeit – Details

    Foto von Norbert Basqué

    Wo soll der gute Estrichleger denn ...
    Hallo Herr Stinnessen,
    wo soll der gute Estrichleger denn seine Heizung aufstellen. Nach Einbringen des Estrichs, darf dieser (falls Fußbodenheizung) erst einmal nicht geheizt werden.
    So weit mir bekannt ist, werden die Tage, an denen Aufgrund des Wetters nicht gearbeitet werden kann, zu mindestens bei der Urlaubskasse des Baugewerbes (ehemals Winterausfallgeld) festgestellt und dokumentiert.
  4. Fertigstellungstermin: Bauverzug durch Bauträger vermeiden!

    Hätte er aber vorher dran denken müssen
    Dafür sind ja Fertigstellungstermine da
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Bauverzug: Rechtliche Aspekte bei Terminüberschreitung

    Foto von

    Nein, nee
    Hallo MB,
    nee, nee so einfach kann man das nicht sehen. Dazu sollten sich vielleicht einmal RA Scholten (habe ihn schon lange nicht mehr im Forum gesehen) oder ein anderer Rechtsbeflissener Forumsteilnehmer äußern.
  6. Bauverzug: Estrichleger, Frost & Winterbau – Risiko!

    Nein MB ...
    Nein MB da hat er recht. Denn! Wo soll der Estrichleger Kies oder Wasser herbekommen, wenn alles dick eingefroren ist? Das ist eben halt das Risiko, wenn man über Winter baut.
  7. Estricharbeiten: Temperatur & Frost in Düsseldorf – Bedenken

    Foto von Andrea Leidenbach

    Hallo Bergs
    wir reden hier von Düsseldorf, bei euch dürfte es anders aussehen.
    Hier hat es keinen Schnee und auch nur sehr oberflächlich Frost (meine Blumenkübel vor der Tür sind zumindest nicht gefroren 😉
    Tagsüber hat es hier 5-6 °C nachts geht es mal unter den Gefrierpunkt.
    Da im Nachbarhaus auch die Mischmaschine für den Estrich steht, bis zu welcher Temperatur darf/kann man denn?
    Unser Nachbar hat da auch Bedenken.
  8. Estrichpumpe vs. Mischmaschine: Unterschiede im Bauprozess

    Jetzt muss ich mal doof fragen ...
    Jetzt muss ich mal doof fragen also hier oben (Schleswig-Holstein Meerumschlundgen) da hat man so eine Gerät mit Namen Estrichpumpe, und die pumpt wie der Name es schon sagt, den angemischten Estrich mittels Schläuchen ins Haus. Will sagen, das Gerät steht draußen. Eine Mischmaschine im Haus kommt mir da schon etwas spanisch vor. Wenn man jetzt dann noch den Estrichkies "sprengen" muss um nicht alle Einzelteile der Pumpe zu zerdeppern, dann streichen hier alle die Segel. Ist das in NRW anders?
  9. Bauverzug: Notarieller Termin & Bauträger-Konsequenzen

    Das spielt doch alles keine Rolle
    denn, wenn der Bauträger so blöd ist und einen Einzugstermin quasi Notariell festnagelt, muss er auch die Konsequenzen tragen.
  10. Bauverzug: Witterung als höhere Gewalt – Definition

    Witterung ...
    Witterung ist höhere Gewalt. Und da sind wir genau beim Thema ...
  11. Bauverzug: Schlechtwettertage & Verhandlungen – Info

    Foto von Stefan Ibold

    bislang
    Moin zusammen,
    habe ich das so gehandhabt, dass vom Arbeitsamt anerkannte SW-Tage nicht mit in die Verzögerungen aufgenommen wurden (klar, gilt nur für Gewerke mit SW-Regelung). Alles andere ist nunmehr Verhandlungssache.
    War er denn schon vorher absehbar in Verzug?
    Grüße
    Stefan Ibold
  12. Bauverzug: Schlechtwettertage einkalkulieren – Dummheit?

    Genau Jupp
    Denn die Jahreszeit kommt ja nicht etwa überraschend. Das haben wir schon im 2. Semester Bauwirtschaft bzw. Bauplanung gelernt. Die Schelchtwettertage rechnet man natürlich mit ein. Selber schuld, wer's nicht tut. Ist das eigentlich Dummheit oder Frechheit?
    Denkt an den guten alten Scotty: wen der intern 4 Stunden geschätzt hat, kriegte Käpt'n Kirk zu hören "Zwei Tage". Dann wurde auf 8 Stunden runtergehandelt, Kirk war zufrieden, Scotty auch 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  13. Bauverzug: Höhere Gewalt & Schlechtwetter – VOB-Regelung

    Eben nicht MB ...
    ... deswegen ja auch die Formulierung mit höherer Gewalt. Wenn er überhaupt keine Schlechtwettertage kalkuliert hat ist er wirklich doof. Wenn er zwei Wochen veranschlagt ist er vielleicht doof. Wenn er drei Wochen ist er vielleicht nicht ganz doof. Und was ist, wenn es sechs Wochen werden? Pech gehabt weil kein Draht zu Petrus? Frag doch mal die VOBAbk. zu dem Thema, wann zu arbeiten ist und wann nicht. Ansonsten wäre allein schon der Notarvertrag fraglich.
  14. Bauverzug: Schlechtwetter – Definition & Konsequenzen

    Foto von

    Schlechtwetter?
    wie ist das denn definiert?
    Legt das jeder einfach für sich fest?
    Also im Moment ist beim Nachbarn ein Standrohr mit Schlauch angeschlossen, Wasser also kein Problem, und Kies und Sand lässt sich schippen.
    Düsseldorf ist um die Ecke, dass dürfte da auch nicht anders aussehen. (Soll ja auch Regionen in Deutschland geben da kommt so ein weißes Zeug vom Himmel im Winter:-) Estrichpumpe steht noch nicht da, im Moment und werden wohl Fundamente ausgebessert.
    Ich sehe also als Laie nicht das Problem den Estrich reinzukriegen, aber bekommen ihm die Temperaturen im Haus und wenn nicht gibt es vertretbare Möglichkeiten sie herzustellen, um den Fertigstellungstermin zu halten.
    Das wäre doch einfacher als sich nachher um das Geld kloppen, wegen der höheren Kosten für Mietausgaben, ich hoffe sie können zumindest weiter in der derzeitigen Wohnung wohnen bleiben.
  15. Bauverzug: Witterung keine höhere Gewalt – Argumente!

    Eben doch MoRüBe
    Witterung ist keine höhere Gewalt. Zudem war die Witterung nicht aus dem Rahmen, sondern vorhersehbar. Bei Krieg oder Überschwemmung lass ich das gelten. Egal was die VOBAbk. sagt: sein Problem, wenn er zu doof ist.
    Aber ich weiß, wo Du drauf hinaus willst. Nur können wir das von hier aus ja nicht beurteilen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  16. VOB/B: Behinderung & Unterbrechung der Bauausführung

    Foto von

    Wenn VOBAbk. Vertrag vereinbart wurde ...
    kommt es auf die Verhältnismäßigkeit an.
    § 6 VOB/B (Behinderung und Unterbrechung der Ausführung)
    1.) § 6 Nr. 1
    Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
    Diese Vorschrift bestimmt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich und unverzüglich anzuzeigen hat, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern, d.h. der Auftragnehmer hat die Behinderung in dem Moment anzuzeigen, indem er von ihr erfährt oder sie feststellt. Im Kern handelt es sich auch hier um eine Schutzvorschrift zugunsten des Auftraggebers, der die Möglichkeit erhalten soll, auf Störungen des Bauablaufes zu reagieren, und beispielsweise seinen Architekten aufzufordern, endlich eine vollständige Ausführungsplanung abzuliefern.
    Unter Behinderung versteht man jede Art von Umständen, die zwar nicht unbedingt zu einem Stillstand des Baugeschehens führen müssen, die aber doch dessen planmäßigen Fortgang hemmen oder verzögern. Solche Behinderungen sind beispielsweise vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Personalmangel, nicht voraussehbare Witterungseinflüsse, unklare Ausführungsunterlagen, nicht rechtzeitige Übersendung der Ausführungsunterlagen, nicht rechtzeitige Fertigstellung von Vorleistungen anderer Unternehmer, ungünstige Bodenverhältnisse, etc.
    Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, dann hat er nur unter erschwerten Voraussetzungen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, und somit auf eine Verlängerung der Ausführungsfrist (wichtig wegen Verzugs- und Vertragsstrafen).
    Ihr Auftraggeber verlangt in aller Regel eine fristgerechte Fertigstellung und macht Vertragsstrafe bzw. Verzugsschadenersatz (bspw. Mietausfälle bzw. Zinsschaden ) geltend, wenn Sie die verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist überschreiten.
    Uns ist kein Bauvorhaben bekannt, bei dem es im Verlauf der Leistungsausführung nicht zu Behinderungen kommt. Sie haben nahezu immer die Möglichkeit, durch die Anzeige von Baubehinderungen aus den o.a. Gründen, eine Verlängerung der Ausführungsfristen zu erreichen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass in nahezu allen Bauverträgen, die von Auftraggebern vorformuliert sind, eine bis zu 10 %ige Vertragsstrafe der Bruttoauftragssumme verlangt werden kann, ist jeder Tag, den Sie mit Ihrer Werkleistung später fertig werden dürfen, unter Umständen bares Geld Wert.
    Es empfiehlt sich deshalb dringend, lieber eine Baubehinderungsanzeige zu viel, als eine zu wenig oder gar keine zu schreiben.
    2.) § 6 Nr. 2
    (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Verhinderung verursacht ist:
    a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
    b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
    c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
    (2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
    Absatz 1 nennt Beispiele für Baubehinderungen, ohne dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung handelt. Wichtig ist vor allem Absatz 2, der nach unserer Erfahrung vielen Bauunternehmern unbekannt ist. Häufig werden im Winter sogenannte "Schlechtwettertage" geltend gemacht, obwohl nach den vereinbarten Terminen von Anfang an klar war, dass im Winter gebaut werden soll und muss. Nur ein außergewöhnlich harter Winter oder etwa für den betreffenden Monat außerordentlich starke Niederschläge berechtigen zur Geltendmachung von Behinderungen, nicht aber jahreszeitlich übliches Schlechtwetter.
    Im übrigen müssen Sie als Auftragnehmer darlegen, welche konkreten Arbeiten Sie witterungsbedingt nicht wie geplant durchführen konnten.
    Zu beachten ist: Auch ein ganz normaler Winter kann ausnahmsweise eine Baubehinderung darstellen, wenn nach dem Bauzeitenplan eigentlich im Oktober der erweiterte Rohbau fertig sein sollte, jedoch durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände eine Bauverzögerung eingetreten ist (z.B. . verspäteter Baubeginn wegen fehlender Baugenehmigung). Ziehen sich dadurch die Rohbauarbeiten bis in die kalte Jahreszeit hinein, und werden durch die Witterung erschwert, muss der Bauherr eine Baubehinderung anerkennen. Falls dadurch Mehraufwendungen entstehen, sind diese grundsätzlich über § 2 Nr. 5 oder § 6 Nr. 6 (dazu gleich) zu vergüten.
    Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt. Kommen Sie mit bestimmten Arbeiten durch ihre Schuld nicht schnell genug voran und dadurch in den Winter, begründet dies auch bei schlechtem Wetter keine Baubehinderung. Sollte also nach dem Bauzeitenplan sämtliche Betonarbeiten im September abgeschlossen sein, und sind Sie hiermit im Verzug, dann begründet auch ein ungewöhnlicher Kälteeinbruch im November keine Baubehinderung, selbst wenn kältebedingt die Betonarbeiten tatsächlich nicht fortgeführt werden können.
    Es empfiehlt sich, dass der Auftragnehmer nach Absendung der Behinderungsanzeige später auch mitteilt, wann die Behinderung endete und eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist verlangt.
    Sorry für die etwas längere Ausführung, aber es gibt vielleicht Klarheit.
  17. Bauverzug: Fertigstellungstermin & Vertragsstrafe – Info

    Das ändert aber nix
    Setzen wir mal VOB voraus (obwogl BGBAbk. wahrscheinlicher ist): Fertigstellungstermin ist Fertigstellungstermin. Schlechtwetter oder Frost im Winter (wer hätte denn damit gerechnet?) spielt da überhaupt keine Rolle. Der vertraglich vereinbarte Termin ist entscheidend. Nutzt aber nix, wenn keine Vertragsstrafe vereinbart wurde.
    Bin zwar kein Rechtsanwalt, aber das hat meiner gerade auf dem Schreibtisch. Ich war natürlich nur für die technische Beurteilung da, ob wirklich eine Behinderung vorlag (witzig in diesem Fall: es war der Trockenbauer in einem bereits beheiztem Haus *g*)
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. Bauvertrag: Schlechtwetterregelung & Fristverlängerung

    Foto von Helmuth Plecker

    So einfach könnte es sein:
    Auszug aus meinem Vertragswerk: Für Arbeiten bei schlechtem Wetter und im Winter gelten die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen das betreffende Arbeitsamt die "Schlechtwetterregelung" handhabt.
    Werden von dem zuständigen Arbeitsamt für die Baustelle während der Bauzeit "Schlechtwetter-Tage" anerkannt, gibt es eine entsprechende Fristverlängerung für den Gesamtfertigstellungstermin, die sich wie folgt errechnet:
    Anzahl der anerkannten Schlechtwettertage = Anzahl der Werktage der Fristverlängerung
    Die im Baugewerbe freien Tage zwischen Weihnachten und Neujahr gelten nicht als Schlechtwettertage.
  19. Bauverzug: Unternehmer ohne Behinderungsanzeige – Konsequenzen

    Foto von

    Noch mal zum BH
    an den ich natürlich als erstes denke, der will ja einziehen, muss seine Wohnung kündigen und will nicht auch noch mehr Kosten tragen.
    Was muss der jetzt konkret tun, wenn der Unternehmer keine Behinderungsanzeige stellt, das Wetter wie in jedem Winter ist, der Ausführungszeitraum klar war und doch nicht weitergearbeitet wird.
    Die Familie möchte ja einziehen.
    @Plecker
    Sie haben recht es ginge vieles einfacher, für wen auch immer, aber ist ja hier nun mal so das Schlechtwetter nicht zählt.
  20. Bauverzug: Wetterrisiko & Bauherren-Ansprüche – Abwägung

    Foto von

    Jetzt schlägt das Imperium zurück ...
    Jetzt schlägt das Imperium zurück ich kann es ja verstehen, dass der Bauherr einziehen will bzw. muss, wenn z.B. die Mietwohnung gekündigt ist. Aber es ist auch die Kehrseite der Medaille zu beachten: Es ist wohl für jeden Laien nachvollziehbar, dass das Wetter IMMER eine große Unbekannte ist und somit auch auf dem Bau, da das Werk ja witterungsabhängig entsteht. So! Und nun kommen die ständigen Forderungen nach immer kürzeren Bauzeiten, denn es ist ja das Geld des Bauherren, dass durch längere Bauzeiten drauf geht, gelle? Und alles Risiko soll dann der Unternehmer tragen? Das kann es doch wohl nicht sein, oder! Ich plädiere daher, dass sich jeder Bauherr einen Monat Sicherheit einkalkuliert. Und nun sind wir doch mal ehrlich: Ist daran schon einmal jemand gestorben oder hatte deshalb nichts zu Essen im Kühlschrank?! Ich bin diese Mentaltät wirklich satt, wo immer der Bauherr der Arme ist, der immer mehr das Recht bekommt, Ansprüche zu stellen mit der Konsequenz, dass der Unternehmer die Risiken übernimmt. Dieser Erwartungshaltung muss durch Aufklärung entgegengewirkt werden.
  21. Bauverzug: Zustimmung zu Wetterrisiko-Abwägung

    Ganz meiner Meinung ...
    HP, damit hast du voll und ganz Recht! Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
    Grüße
    MP
  22. Bauverzug: Schlechtwetter & Unternehmer-Pflichten

    Foto von

    Und ich plädiere dafür
    das man fair miteinander umgeht.
    Und wenn hier schlecht Wetter laut der Ausführungen kein Grund ist und der Unternehmer wusste vorher wann er was baut, dann hat gefälligst er den Monat mehr einzukalkulieren.
  23. Bauverzug: Schlechtwetter & Bauzeit – Zusätzliche Kosten?

    Foto von

    neee AL
    so, nun unterstellen wir mal, es war ein Mistsommer und aus welchem bautechnischen Grund konnte der AN nun nicht ausführen. Warum soll er dann noch zusätzlich dafür büßen? Er verdient ja auch hin der Zeit nichts und alle Situationen kann man nun wirklich nicht vorhersagen.
    Ich habe die letzten Tage einen Dachdecker gesehen, dr hat bei -5 ° rd. 8,5 m lange Kupferscharen auf das Dach genagelt. Das ist der helle Wahnsinn. Ich weiß aber auch, dass da Termine hinterstecken. Und wenn dr Bedenken anmeldet, dann gibt es den Bauträger, der dann losmaschiert und nach angeblichen Mängeln sucht und garantiert auch findet. Nur, so hat der Dachdecker auch Probleme.
    Nein, HP hat schon Recht, nicht nur leben, sondern auch lebenlassen wäre mal schön.
    Grüße
    Stefan Ibold
  24. Bauen im Winter: Planung, Vergabe & Ausführung – Hinweise

    Foto von

    Hinweise für das Bauen im Winter; Planung, Vergabe und Ausführung
    Aufsatz von Dipl. -Ing. K. -F. Budde im Auftrag des Arbeitsausschusses "Kontinuieliches Bauen  -  Bauen im Winter" der Rationalisierungs-Gemeinschaft "Bauwesen" im RKW, Frankfurt/Main  -  hierin ist alles geregelt und auch sehr ausführlich beschrieben, wie man die Arbeiten koordiniert, wie man die Witterung zeitmäßig plant etc. Und wenn man das als Unternehmer dann macht, dann können Sie nur hoffen, dass das ein Bauherr akzeptiert. Demnach ist nämlich so zu kalkulieren, dass z.B. Estricharbeiten erst dann geplant werden sollen, wenn gar nicht mit Frost gerechnet werden kann  -  so könnte die Baustelle im Winter stillstehen, will man jegliches Risiko umgehen!
  25. Bauverzug: Kurze Bauzeiten vs. Faire Kalkulation

    Foto von

    Na klar AL
    ... aber kennen Sie auch die Konsequenz? Der Bauherr erwartet doch kurze Bauzeiten und andere bieten diese (und manchmal passiert auch das, was dem Fragesteller passiert ist). Der Unternehmer, der dann mit fairen Bauzeiten aus der Reihe tanzt, wird doch nicht in die nähere Auswahl kommen, oder? Denn in erster Linie sieht der Bauherr sein eigenes Geld flöten gehen und dann interessiert es ihm in der Regel einen Schei*Dreck, warum der faire Unternehmer einen oder zwei Monate länger braucht.
  26. Bauverzug: Verbindlicher Termin & Schlechtwetter – Risiko

    Richtig AL
    Genau das ist es ja! Er weiß doch dass es Schelchtwetter gibt.
    @HP: das habe ich ja geschrieben: wir wiisen zu wenig. Vor allem wissen wir nicht, ob die Zeit wirklich knapp ist.
    Und dann, wie MoRüBe geschrieben hat, ist er wirklich doof. Dann hätte er eben Fertigstellungstermin spätersetzen müssen. Was soll den ein Vertrag mit verbindlichem (!) Fertigstellungstermin, wenn der Bauherr sich nicht drauf verlassen kann.
    Lest noch mal Scotty und Kirk.
    Das gehört nämlic auch zur Fairness, wenn sich der Bauherr auf Zusagen verlassen kann.
    • Name:
    • Martin Beisse
  27. Bauverzug: Kurze Bauzeiten & Verzugsstrafen – Risiko

    Nicht so schnell HP
    Wissen wir ja nicht, obs knapp war.
    Sorry, aber ein AN der auf zu kurze Bauzeiten eingeht ist selber schuld. Risiko eingegangen, verloren. Deswegen hat ja Fertigstellungstermin auch nur mit Verzugsstrafen Sinn. Dann überlegt sich der Unternehmer seine Zeiten schon genauer.
    • Name:
    • Martin Beisse
  28. Bauverzug: Fairness & Bauzeit – Realistische Planung

    Foto von

    Ach, MB
    Bist Du weltfremd? Wenn über Fairness gesprochen wird heißt das in der Regel immer, dass NUR der Unternehmer fair sein sollte. Der Bauherr ist Laie und muss alles bezahlen, was wohl als Fairness genug interpretiert wird. Ich habe damit kein Problem, meinen Kunden einen Monat mehr Bauzeit auf's Auge zu drücken, da ich durch andere Dinge überzeugen kann. Ich sage es meinen Kunden aber genauso deutlich, wie ich es eingangs hier gesagt habe. Wem's nicht passt, der soll gehen. DU kannst Dir gar nicht vorstellem wie groß die Augen der Kunden sind, wenn ich so deutlich werde  -  das ist Fairness! Und dann ist Fairness, wenn der Kunde es akzeptiert und nicht herumnörgelt und mich dann unter Druck setzt, dass ja sein Finazierungskosten höher sind, er die Kosten mir vom Preis abziehen will oder andere es einen Monat schneller machen. Das sind unfaire Forderungen und das ist die Realität!
  29. Bauverzug: Unternehmer vs. Bauherr – Fehleranalyse

    Foto von

    zu Beitrag NR 11, MB
    ... ich denke, wir werden hier zu keiner Einigung kommen, da hier von beiden Seiten klare Fehler gemacht werden, die wir beide schon genannt haben. Ich wehre mich nur dagegen, dass es immer nur der Unternehmer sein soll, der umdenken muss und sich in vertragliche Zwangsjacken zwängen soll. Ich sehe das nicht ein. Ich kann genauso gut erwarten, dass die Bauherren es auch einsehen und nicht immer nur über deren Geld nörgeln. Der Unternehmer muss sein Geld genauso verdienen wie jeder andere Bauherr auch und hat genauso viele Probleme  -  nur andere! Deshalb muss von beiden Seiten was kommen. Der Unternehmer darf ja auch nicht nörgeln, der muss ja alles hinnehmen oder ruhig sein, oder wie?
  30. Bauverzug: Unternehmer-Pflichten & Bauherren-Forderungen

    Foto von

    Hier das Beispiel von AL
    "Und wenn hier schlecht Wetter laut der Ausführungen kein Grund ist und der Unternehmer wusste vorher wann er was baut, dann hat gefälligst er den Monat mehr einzukalkulieren. " Die Betonung liegt auf das letzte "er". Er  -  der Unternehmer muss alles tun, damit dem Bauherr nichts passiert und der Bauherr kann sich dann zurücklehnen und fordern, oder wie. Nein, warum erlaubt ein Kunde nicht von sich aus, einen Monat Verlängerung  -  im eigenen Sinne und zum eigenen Schutz. Nein, es wird gefordert, was das Zeug hält: ER soll machen, ER soll schreiben, ER soll preisnachlassen, ER soll schneller werden, ER soll fairer werden ... Schei* Spiel!
  31. Bauverzug: Bauherren-Einsicht & Bauzeit-Verlängerung

    Reg dir nicht auf HP
    Es gibt auch andere Bauherren, die das einsehen und nach Aufklärung gerne bereit sind, für ein ordentliches gelingen auch länger zu warten. Aber Recht hast du schon. Sch.. ß Sp.. l.
    Grüße
    MP
  32. Bauverzug: Unrealistische Termine & Unternehmer-Risiko

    Na, beruhige Dich mal
    Dann haben aber Fertigstellungstermine überhaupt keinen Sinn. Und jetzt übertreibe ich mal bewusst andersrum: das ist ein Freibrief für Unternehmer, den Bau nahezu endlos in die Länge ziehen zu können. Im Extremfalle so weit, dass der AGAbk. pleite ist.
    Niemand zwingt einen Unternehmer zu unrealistischen Terminen, das ist blauäugoig. Er muss doof sein, auf solche Termine einzugehen
    HP, Du machst es doch selber auch nicht.
    Ich bin sicher nicht gegen Unternehmer (ich verkaufe zwar keine Häuser und baue keine, aber Zeitdruck habe ich auch), allerdings müssen eben beide Seiten fair und realistisch sein.
    Was soll ich von einem Gerichtgutachten halten, welches im März fertig sein muss? Hintergrund: ich muss erst mal warten, bis alle gezahlt haben (60 Parteien), die aber bis Anfang März Zeit haben und dann 60 Häuser zu je mind. 30 Mängeln untersuchen. Da schreibe ich natürlich zurück: "Ohne mich"
    • Name:
    • Martin Beisse
  33. Bauverzug: Bauzeitenplanung & Vertragsstrafen – Tipps

    Foto von

    Ist doch alles richtig ...
    Ist doch alles richtig und eigentlich rege ich mich doch gar nicht auf! Ich werde doch nur deutlicher. Es ist richtig, dass ich mich nicht in eine Zwangsjacke einsperren lasse. Wenn ich sage, ich brauche für den Bau 8 oder 9 Monate, dann brauche ich so lange. Wenn ich früher fertig werde, dann ist doch gut  -  aber den Spielraum sichere ich mir. Auch Vertragsstrafen Räume ich mir selber ein, denn wenn ich den Termin dann selber überziehe, bin ich es entweder selber Schuld (weil ich keinen Plan über Bauzeitenpläne habe) oder die Subunternehmer aus der Reihe tanzen (aber da mache ich dann von meinen Rechten Gebrauch). Fair finde ich es, wenn die Bauherren es einsehen und das tun sie ja auch meistens oder fast immer. Sie erkennen meine Fairness auch bei anderen DIngen und sehen dann auch keine weitere Notwendigkeit, zu nörgeln. Es kann so einfach sein und es ist auch einfach, wenn auch mal die Bauherren fair und loyal sind. Habt Ihr Euch denn mal hinterfragt, warum sich manche Unternehmer die Termine von den Bauherren diktieren lassen? Sicherist das dumm, aber die Realität sieht leider anders aus. Warum machen die das wohl?
  34. Bauverzug: Wetterrisiko & Terminplanung – Herausforderungen

    Foto von

    hmm, nee
    Leute,
    nochmals, man kann nicht alles einplanen und schon gar nicht beim Bau in den Bereichen, wo das Wetter mitspielen muss. Ich höre noch die Rufe, es regnet in strömen, darf man jetzt die Kellerdecke gießen? Oder, bei dem Wetter (Regen) will der Dachdecker den Flachdachbungalow abdichten, geht das?
    DieTermine werden doch indirekt vorgegeben. NUr 7 Tage, dann ist das Haus fertig. Klassse, die Vorarbeiten im Fertigungswerk werden klassisch verschwiegen.
    Anders, MB, hier weißt Du was ich meine, sieht es aus, wenn in den Tagen, an denen gearbeitet werden konnte nichts getan wurde. Daher ist so ein Bautagebuch geradezu ideal. Die Firmen, die ich betreue, sind verpflichtet so etwas zu führen. Das macht auch Sinn und für die wenig Arbeit, hilft aber allen Seiten, wenn es Stress geben sollte.
    Stefan Ibold
  35. Bauverzug: Projekte, Kosten & Unvorhergesehene Schwierigkeiten

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    Um es mal klar zu sagen
    wenn Projekte übernommen werden dann habe ich die in vorgegebener Zeit zu vorgegeben Kosten erfolgreich zum Abschluss zu führen, sonst kann ich meine Sachen packen und glauben sie nicht das bei großen Projekten egal welcher Art nicht immer unvorhergesehene Schwierigkeiten auftauchen.
    Ich sehe da für die Baubranche überhaupt keine Sondergenehmigung sich nicht an solche Vorgaben zu halten.
    Wenn man dann seinen Auftraggeber erklärt, nun seine sie mal nicht so kleinlich, es ist ja nur ihr Geld das ich hier ausgebe jetzt nörgeln sie mal nicht, halte ich das einfach für unverschämt.
    Schön das Andere andere Verträge machen, aber in diesem konkreten Fall und um den geht es immer noch wurde ein Vertrag geschlossen in dem nur höhere Gewalt ausgeschlossen war, die liegt anscheinend nicht vor, der Unternehmer war vorher darüber informiert wann der Bau fertig seinen muss, welche Zwangsjacke wird ihm denn angezogen bei einem Vertrag den er selber so mitformuliert hat?
    Das es Winter wird ist absehbar, dann hat er gefälligst danach zu planen oder andere Fertigstellungstermine zu nennen, wenn er es nicht schafft seine Gewerke entsprechend zu koordinieren ist das auch nicht Sache des BH, dann soll er seine Organisation überdenken.
    Aber was hilft das Ganze dem Fragesteller nichts.
    Jetzt sagt doch bitte einer mal was jetzt gemacht werden muss um entweder den Termin noch zu wahren oder Ansprüche geltend machen zu können.
  36. Bauverzug: Forderungen & Nörgeleien der Bauherren

    Foto von

    Genau, si
    Das sind die ständigen Forderungen und Nörgeleien der Bauherren, die ich die ganze Zeit auch meine!
  37. Bauverzug: Realität, Bauzeiten & Markt – Analyse

    Was zu machen ist? Steht doch schon am Anfang da
    Erstberatung beim Rechtsanwalt.
    HP: wir sagen doch genau das gleiche. Wer ist denn an der Realität schuld? Doch wohl kaum der Bauherr als Laie. Der weiß nicht, wie lange ein Bau dauert. Woher auch? Du schreibst ja selber, wenn ein Bauherr seinen Bau in dreiTagen fertig haben will, spinnt der einfach und das muss man dem auch sagen.
    Aber wenn ein AN auf unrealistische Termine eingeht ist das entweder extrme Dummheit oder geplanter Betrug.
    Vertrag ist Vertrag. Under das kommt von Verttragen und wird daher auch von beiden (!) Seiten ausgehandelt und unterschrieben.
    Wer unrealistisch kurze Bauzeiten reinschreibt, um einen Auftrag zu bekommen, gehört weg vom Markt. So einfach ist das.
    • Name:
    • Martin Beisse
  38. Bauverzug: Zeitplanung & Zusammenarbeit – Erfolgsfaktoren

    *tztztz*
    Probleme gibt es 🙂 ... naja ein gescheite Zeitplanung ist das A und O ... wenn Termine über den Kopf des Bauunternehmers entschieden werden dann spreiz ich mich auch ... ABER wenn ein gemeinsamer Zeitplan ausgearbeitet wird bin ich immer zu früh fertig geworden 🙂
    Fazit: Wenn ALLE an einem Strang ziehen dann klappt das! ... ABER mit der Brechstangenmethoden mancher Planer muss das einfach in die Hosen gehen!
    Ein Beispiel:
    Zeitplan: Neubau eines 6 Familienhaus ... Bauzeit war 8 Wochen
    dagegen selber Zeitplan: Ausführung Malerarbeiten 6 Wochen?
    Da frag ich mich doch glatt: "Wer denkt sich so einen Scheiß aus? " ... Völlig Praxisfremd was da oft auf den PC ausgedruckten Papier steht ... und der liebe Kunde (Bauherr) nun allwissend geprägt durch das Stückchen Papier läuft dann Amok weil schon der Rohbauher aus diesem Rahmen fällt!?!
    In diesem Sinne gemeinsam sind wir stark 🙂
  39. Bauverzug: Verträge, Winter & Zahlungsverzug – Fairness

    Nörgleien
    Herr Plecker,
    wer spricht bei unprofessioneller Arbeit eigentlich von Nörgeleien der Bauherrn.
    wenn der Bauherr sich auf einen Monat mehr einstellen soll weil Winter ist, wird der Bauträger sicher auch ein oder zwei Monate Zahlungsverzug akzeptieren, weil es beim Bauherrn mehr Zinsen bringt.
    Alles was recht ist, aber Verträge sind da um gehalten zu werden.
    Pauschale Vorurteile sind was für die Mottenkiste.
    Professioneller Umgang ist etwas anderes.
  40. Bauverzug: Vertragsabschluss & Fertigstellungstermin-Druck

    Foto von

    Eigentlich sind wir uns einig AL
    Natürlich muss ein Projekt in vorgegebener Zeit zu vorgegeben Kosten erfolgreich zum Abschluss zu führen. Das wird vertraglich geregelt. Aber es ist genauso unverschämt, VOR Vertragsabschluss zu fordern, "Machen Sie mir das Haus einen Monat schneller fertig, wenn Sie den Auftrag haben wollen, denn der Mitbewerber XYZ kann's doch auch". Damit wird meine Koordinationsfähigkeit schon im Vorfeld in Frage gestellt und das ist unverschämt! Wenn ich es erkenne, dass ich im Winter Verzögerungen haben werde und das in meinem vertraglichen Fertigstellungstermin berücksichtige und der Bauherr schon VOR Abschluss das in Frage stellt finde ich das genauso unverschämt, wie in Ihrem Beispiel, AL! Wenn man mir aber zusteht, denn Bau einen Monat länger zu bauen, als der Mitbewerber XYZ ist das fair  -  fair vom Auftraggeber! Und dann schaffe ich es wohl auch, ein Projekt in vorgegebener Zeit zu vorgegeben Kosten erfolgreich zum Abschluss zu führen  -  ohne wenn und aber  -  oder man kann dann berechtigterweise von der Vertragsstrafe Gebrauch machen.
  41. Schlüsselfertig Bauen: Die neue Generation!

    wenne dann noch Aufträge krichst ist ja gut,
    aba die neue schlüsselfertige Generation, das bin ich!
  42. Kaltwasser an Wänden: Humorvoller Kommentar

    hehe
    klar mit fließend Kaltwasser die Wände runter 🙂
    MP
  43. Bauverzug: Fokus auf Fragesteller & Ursprüngliche Frage

    Foto von

    Herr Plecker
    es wird hier immer vergessen, dass es einen Fragesteller gab und der hat nicht behauptet einen Zeitrahmen vorgegeben zu haben oder sich irgendwie dahingehend geäußert das er auf eine Fertigstellung in 3 Monaten gedrungen hat.
    Wenn über ein allgemeines Vorgehen am Bau gesprochen werden soll, dann gerne aber nicht hier, darauf will ich auch hinaus.
    Keiner geht mehr auf das ein was mal ursprünglich als Frage da stand und wenn ihre Ausführungen nicht explizied auf diesen Bau gemünzt waren, woher soll wer das wissen, wenn man sich ganz doof stellt.
    Also fassen wir uns alle mal an die eigene Nase, ich auch, und bringen nicht noch mehr Verwirrung ins Spiel.
    Vielleicht ist trotzdem einer so nett und fast für den Fragesteller noch mal kurz zusammen was für ihn wichtig ist, bitte.
  44. Bauverzug: Realistische Verträge & Unternehmer-Risiken

    Foto von

    Herr Leidenbach!
    Haben Sie jetzt mich persönlich gemeint, mit der Feststellung, dass professioneller Umgang was anderes sei? Ich bin doch Ihrer Meinung, dass Verträge dazu da sind, um gehalten zu werden, dazu mache ich welche. Es geht hier um die Inhalte  -  die müssen realistisch sein und das sind sie oft nicht mehr. Warum? Weil manche Unternehmer zu dumm sind und sich selber die Luft abschnüren indem sie kurze Bauzeiten versprechen, die sie mitunter nicht halten können UND weil es Bauherren gibt, die genau diesen Inhalt als Druckmittel benutzen. Beides ist unfair. Das hat beides nichts mit professionellem Umgang zu tun. Ich spreche mit meinen Kunden  -  sehr deutlich. Ich spreche anfangs nicht immer ihre Sprache, aber wenn der Vertrag unterzeichnet wird, sind wir uns einig. Und das ist proffessionell  -  wenn man sich einig ist und die Kirche im Dorf lässt. Ich kenne die alltäglichen Forderungen meiner Kunden und deshalb bin ich ja nicht gleich einer Meinung, wie schon gesagt. Ich kann aber darauf eingehen und vernünftig die Risiken für ihn und mich erläutern  -  ganz fair!
  45. Hausbau in 3 Monaten: Ein unrealistischer Deal?

    Deal, der immer funzt :
    3 Monate, dann steht das Haus!
    Dann darf er auch das erste mal rein, hihi
  46. explizied: Waren Sie länger in Amerika, Frau AL?

    :-)
  47. Estrich bei Frost: Bauverzug & Präventivmaßnahmen – Kosten

    Foto von

    OK, Antwort zur Frage!
    Das der Estrich bei Frost nicht eingebaut werden kann ist m.E. wohl selbstredend und auch, dass der Fertigstellungstermin dadurch nach hinten verschoben wird  -  auch wenn's nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Wenn nun der Bauherr trotzdem verlangt, dass Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollen, wie z.B. Heizung aufstellen etc., dann soll er auch dafür bezahlen, da hier zusätzliche Arbeiten verlangt werden, die eigentlich nicht erforderlich sind, Aufgrund der selbstredenden Interpretation. Der Bauträger muss den Bauherren übe die Risiken aufklären, dass z.B. der Estrich zu schnell austrocknen kann und dem Bauherren gegenüber ausdrücken, dass er dafür keine Gewährleistung übernehmen kann!
  48. Zu diesem Zeitpunkt bekam der Bauherr dann seine vierte Haftungsfreistellungserklärung vorgelegt ...

    Genau wie bei uns ...
  49. Bauverzug: Terminverschiebung & Sicherheitskalkulation

    Foto von

    ja genau, jdb ...
    ja genau, jdb er muss ja nicht unterschreiben, sondern den Normalfall einer Terminverschiebung aus Witterungsgründen akzeptieren. Würde ihm doch sicherlich leichter fallen, wenn er für sich einen Monat Sicherheit kalkuliert hätte.
  50. Bauverzug: Terminplanung & Unbekannte Faktoren – Analyse

    Nein, HP
    Lies doch bitte noch mal, was beide Leidenbachs geschrieben haben und auch Thalhammer. Ich habe es übrigens als erster geschrieben: wir wissen nicht, wie eng die Terminplanung war. Du setzt etwas vorus, was wir alle nicht wissen.
    ich sage es mal extrem: Der AN hatte 16 Monate Zeit, und nun?
    • Name:
    • Martin Beisse
  51. Bauverzug: Bauherr-Vorteil vs. Bauträger-Verständnis

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    T. Leidenbach vergleicht Äpfel mit Birnen ...
    "wenn der Bauherr sich auf einen Monat mehr einstellen soll weil Winter ist, wird der Bauträger sicher auch ein oder zwei Monate Zahlungsverzug akzeptieren, weil es beim Bauherrn mehr Zinsen bringt. " Ja der Bauherr hat einen persönlichen Vorteil daraus und der Bauträger wohl nicht, wenn Winter ist, oder? Und weshalb dann der ungleiche Vergleich? Warum soll der Bauträger Verständnis für einen persönlichen Vorteil des Bauherren haben, wenn der Bauträger ihn gleichermaßen nicht hat?
  52. Bauverzug: Unvorhersehbares einkalkulieren – Empfehlung

    Foto von

    Stimmt MB
    Ich setzt da was voraus. Aber trotzdem würde ich so Verfahren, wie ich geschrieben habe. Ohne es vorauszusetzen würde ich es für gut heißen, wenn der Fragesteller noch einen weiteren Monat einkalkuliert hätte, als im Vertrag fixiert  -  sozusagen für das Gewerk: Unvorhersehbares!
  53. Bauverzug: AN muss Risiko einkalkulieren – Laien-Sicht

    Doch nicht der Fragesteller
    Der AN hätte das einkalkulieren müssen. Der Fragesteller ist doch Laie
    • Name:
    • Martin Beisse
  54. Bauverzug: Bauträger-Vorteil & Wintereinbruch – Konkret

    Foto von

    Für meinen Mann
    der arbeitet wieder.
    Klar hat der Bauträger auch einen persönlichen Vorteil, er kommt um die Vertragsstrafe herum 😉
    Wer sagt ihnen denn das der Monat nicht einkalkuliert war und jetzt bis Ende Februar der Winter einbricht, da nützt ihm der Monat nichts mehr.
    @JDB
    Nein, nur zu Besuch, ich habe aber für deutsche Ableger amerikanischer und englischer Firmen gearbeitet, deshalb 😉
    Neugier befriedigt?
    Konkret:
    Kann man bei dem Wetter Estrich machen, sie sind doch auch vom schönen Niederrhein Herr Plecker, so kalt ist doch nun wirklich nicht.
  55. Bauverzug: Bauherr gibt Monat Verlängerung – Gründe

    Jetzt mal als Bauherr:
    Ich habe gerade meinem Bauleiter/Architekten eine Verlängerung von einem Monat bis Fertigstellung gegeben.
    Warum?
    1. konnte der das gut argumentieren (besser jetzt ordentlich als unter Zeitdruck und irgendwie, etc.)
    2. bin ich zwar Bauherr aber nicht blöd: ich weiß ja, dass man nicht nach Stoppuhr bauen kann weil man gar nicht alles 1/2 Jahr vorhersehen kann. Ich habe daher den Monat sowieso einkalkuliert und meinen Umzug entsprechend geplant.
    3. Hatte ich keine Vertragsstrafe vereinbart 😉  -  weil es mir auch gar nicht so wichtig war ob das Haus jetzt auf Stichtag fertig wird oder nicht.
  56. Bauzeiten & Bauorganisation: Eigenen Beitrag eröffnen!

    Foto von

    Ernstgemeinte Bitte
    wenn eine Diskussion über Bauzeiten und Bauorganisation gewünscht wird, was ich verstehen kann, da es doch ein ständiger Reibungspunkt ist, bitte dafür einen eigenen Beitrag eröffnen.
  57. Bauverzug: Frost, Estrich & Niederrhein – Aufklärung

    Foto von

    Bin wieder da!
    @AL: Am schönen Niederrhein gibt es auch mal Frost. Estriche dürfen auf gefrorene und zu feuchte Flächen nicht aufgetragen werden. Klar kann man mit Heizgeräten nachhelfen, dabei ist aber besonders darauf zu achten, dass der Estrich nicht vorzeitig austrocknet oder auch von unten zu stark auskühlt. Und diese Probleme gibt's am Niederrhein auch schon mal (diese Feststellung gilt auch als Antwort zur Urfrage). *** @MB: Klar ist der Fragesteller Laie (das gestehe ich ihm sogar zu): Aber es liegt in der Natur der Sache, dass bei Live-Sendungen Pannen passieren können, so auch auf der Baustelle, die den vertraglichen Termin gefährden können. Es mag sein, dass das nicht jedem Laien so bewusst ist, deshalb habe ich ja schon gestern geschrieben, dass hier Aufklärung wichtig ist, will heißen, dass es jedem Laien klar gemacht werden muss, dass auch über den vertraglich vdereinbarten Fertigstellungstermin hinaus Verzögerungen eintreten können, für die der Unternehmer nichts kann, er nicht haftbar gemacht werden kann und es auch Dinge gibt, in denen die Rechtslage nicht klar sein wird und die Antwort nur vorm Kadi herbeigeführt werden kann. Deshalb sollte jeder Bauherr sich noch etwas mehr Zeit einkalkulieren  -  über den Vertragstermin hinaus. Ich möchte die Daseinsberechtigung von vertraglichen Fertigstellungsterminen und Vertragsstrafen nicht in Frage stellen, ich plädiere sogar dafür. Aber auch Dinge, die nicht in der Verantwortung des Unternehmers  -  oder nennen wir ihn Vertragspartner  -  liegen, können passieren und somit den Einzugstermin gefährden! WAS IST AN DIESER Meinung FALSCH?
    *** @All: Und wenn ich nun schon als Unternehmer aus Kulanz diese Sicherheit mit einkalkuliere, dann kann es mir doch nicht vorgeworfen werden oder als Verhandlungsbasis missbraucht werden, oder? Wir sprachen doch von Fairness?
  58. Bauverzug: AN muss Puffer kalkulieren – Bauherren-Sicht

    Nochmal nein, HP
    Nicht der Bauherr muss einen oder zwei Monate mehr kalkulieren sondern der AN! Und nochmal: sonst hätte ein verbindlicher (!) Fertigstellungtermin doch überhaupt keinen Sinn.
    Die Abwälzung auf den Bauherren lasse ich nicht gelten. Dann muss im Vertrag stehen vorgesehener (!) Fertigstellungstermin. Und auch die mögliche Verzögerung. Seit wann lesen Bauherren VOBAbk.?
    • Name:
    • Martin Beisse
  59. Bauverzug: Reserven für Probleme – Bauherr vs. Hausbaupartner

    Foto von

    MB, wir reden eindeutig aneinander vorbei!
    Ich wälze nichts an den Bauherren (Laien) ab. Ein vertraglicher Fertigstellungstermin muss sein. Man kann es so machen, dass schon der Hausbaupartner Reserven einkalkuliert oder es kann auch der Bauherr für sich selbst eine Reserve einkalkulieren. Auf jeden Fall MUSS diese Reserve vorgehalten werden, damit bei wirklich eintretenden Problemen, die den Fertigstellungstermin nach hinten schieben, der Bauherr nicht dann auf der Straße sitzt.
  60. Bauverzug: Einseitige Pflicht des Bauherrn – Kritik

    Jetzt nicht mehr
    Aber Du hast immer einseitig den Bauherrn in die Pflicht genommen. Deswegen meinte ich ja auch, dann wäre der AN zu doof.
    • Name:
    • Martin Beisse
  61. Estrichverlegung: Temperaturen & Haftungsfreistellung – Risiko

    Eigenes Risiko
    Wir haben im Moment das gleiche Problem, warten (in Berlin) auf Temperaturen im Plusbereich. Estrichleger sagt klipp und klar " wenn du den Estrich unter 5 Grad reinhaben willst, musst du auch das Risiko tragen" (Haftungsfreistellung). Nur bei unserem Bau waren 10 Monate bis zur Fertigstellung vereinbart (Mai 2002). Gibt es nicht die DINAbk. die besagt, dass Estrich gar nicht unter 5 Grad verarbeitet werden darf?! Also lieber Fragesteller: wenn Sie das Risiko tragen ...
  62. Bauverzug: Verbindlicher Termin & Zeitplanung – Wichtig

    Herr Seebeck, das ist was anderes
    Oder hatten Sie auch verbindlichen Fertigstellungstermin? Nochmal: auf die Zeitplanung des AN kommt es an. Die Handwerker können ja nichts dafür. Deswegen haben ja verbindliche Fertigstellungstermine ohne Vertragsstrafe keinen Sinn.
    • Name:
    • Martin Beisse
  63. Bauverzug: Bauherr trägt Risiko – Reaktion des AN?

    Ja, wie mitgeteilt im Mai
    aber der BH kann dem Bauunternehmer doch mitteilen, dass er das Risiko trägt (Haftungsfreistellung). Mal sehen wie der Bauunternehmer reagiert.
    Gruß
  64. Bauverzug: Haftung für dusselige Zeitplanung – Kritik

    Da hammers ja wieder
    Warum sollte der Bauherr für dusselige Zeitplanung des Generalübernehmer Haftung übernehmen? Das hätte sich der Generalübernehmer früher überlegen müssen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  65. Bauverzug: Witterungseinflüsse & Angebotsabgabe – VOB

    Foto von Robert Worsch

    Meine Meinung
    Im Auszug von Herrn Basque zur VOBAbk. (sofern die in diesem Fall überhaupt Anwendung finden kann ) steht doch, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungzeit, mit denen bei Angebotsabgabe gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Und wenn ich dann weiß, dass ich im Herbst zu bauen anfange folgt logischerweise, das was wir haben: Winter. Und da ist es kalt und hat Frost und der kann mal mehr oder weniger streng ausfallen. Und wenn ich gerade als Generalunternehmer/Bauträger solche Termine abgebe und auf einen frostfreien Winter hoffe, dann ist das einerseits dumm gelaufen, wenn's nicht so ist, andererseits das reine Profitdenken vieler (nicht aller), denn ein möglicherweise späterer Fertigstellungstermin seriös angesetzt kann zu Kundenverlust führen. Die Bauherren trifft mit Ihren Erwartungshaltungen in kurzen Bauzeiten und Überlistung der Technik mit Zaubermitteln m.E. keine Schuld, denn diese Erwartung wird doch von den Anbietern geschürt. Er verlässt sich auf die Termin und ist somit verlassen. Und wer den 01.03.2002 als Fertigstellungstermin hat und jetzt erst den Estrich einbaut, hinkt doch eh seiner Zeit mächtig hinterher und benutzt dies als willkommene Ausrede, um Zeit zu schinden.
  66. Bauverzug: Klare Aussage & Gerettete Überschrift

    Jaja, Bier ist kaltgestellt 🙂
    Das wollteste doch nur 🙂 Danke, knapp und klar ausgedrückt, was ich meine.
    Um die irritierden Überschrift zu retten: OK, SW steht bereit 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  67. Bauverzug: Verbindlicher Termin & Wetterrisiko – Einfach?

    es ist doch eigentlich ganz einfach:
    Entweder:
    Der Bauunternehmer hat im Vertrag einen VERBINDLICHEN Fertigstellungstermin ohne wenn und aber. Dann übernimmt er auch das Wetterrisiko und hat hoffentlich einen Puffer einkalkuliert, um bei strengem Winter den Termin zu halten (wenn nicht, ist er einfach nur dumm und/oder unseriös).
    Oder:
    Er hat einen VERBINDLICHEN Fertigstellungstermin drin, aber mit der Ausnahme, dass bei "höherer Gewalt" das Risiko der Bauherr trägt (Witterung z.B. , sollte genau definiert werden wann diese Ausnahme greift). Dann braucht er keine Pufferzeit einzukalkulieren, aber der Bauherr muss es tun.
    Wichtig in jedem Fall:
    Diese Tatsache muss unverblümt kommuniziert und geklärt werden, wer welches Risiko trägt.
    Viele Bauherren wissen nämlich gar nicht wie hoch das Wetterausfallrisiko ist bzw. werden von unseriösen Bauunternehmen mit "Superschnell-Bauzeiten" geködert. Wenn die Bauherren dann darauf bestehen sollten diese sich nicht wundern.
    Meiner Meinung nach können Verzugsstrafen gar nicht hoch genug sein. Ein seriöser Bauunternehmer wird auch nichts dagegen haben, denn er hat genug Pufferzeit einkalkuliert ...
  68. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauverzug: Ansprüche, Fertigstellungstermin & Schadensersatz

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, welche Ansprüche Bauherren bei Bauverzug durch den Bauträger haben, insbesondere wenn der Fertigstellungstermin überschritten wird. Dabei werden Themen wie Mietfortzahlung, Schadensersatz, höhere Gewalt durch Witterung, Vertragsstrafen und die Rolle der VOBAbk./B behandelt. Es wird diskutiert, wer das Risiko für Schlechtwettertage trägt und wie realistische Bauzeiten kalkuliert werden sollten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Bauverzug: Vertragsstrafe bei Fertigstellung – Empfehlung! wird betont, dass ein Fertigstellungstermin ohne Vertragsstrafe nahezu nutzlos ist. Es wird empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen.

    ✅ Zusatzinfo: Einige Teilnehmer verweisen auf die Schlechtwetterregelung des Arbeitsamtes und die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei anerkannten Schlechtwettertagen (siehe Bauvertrag: Schlechtwetterregelung & Fristverlängerung). Es wird jedoch auch argumentiert, dass vorhersehbare Witterung nicht als höhere Gewalt gilt (Bauverzug: Witterung keine höhere Gewalt – Argumente!).

    🔴 Risiko: Mehrere Beiträge warnen davor, dass unrealistische Bauzeiten und das Ignorieren von Wetterrisiken zu Bauverzug und Streitigkeiten führen können (z.B. Bauverzug: Unrealistische Termine & Unternehmer-Risiko). Es wird betont, dass der Auftragnehmer das Wetterrisiko tragen sollte, wenn ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde (Bauverzug: Verbindlicher Termin & Wetterrisiko – Einfach?).

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken von Bauverzug informieren und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe für den Fall der Terminüberschreitung vereinbaren. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche zu kennen und durchzusetzen. Siehe auch Bauverzug: Realität, Bauzeiten & Markt – Analyse.

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