Bauverzug: Ansprüche bei Fertigstellungstermin-Überschreitung – Mietzahlung, Schadensersatz?
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Bauverzug: Ansprüche bei Fertigstellungstermin-Überschreitung – Mietzahlung, Schadensersatz?
Wir haben im Notarvertrag einen Fertigstellungstermin fixiert, der nur im Falle von Höherer Gewalt sich verschieben kann. Der Bauträger teilt uns nun mit, dass Aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen (Frost) der Estrich nicht gelegt werden kann und sich somit die Fertigstellung des Objektes verschiebt.
Da unser Haus aber inzwischen zu ist, d.h. Dach, Fenster, Türen installiert sind und man eigentlich im Hausinneren arbeiten kann (man kann ja auch eine Heizungaufstellen) kann ich nicht verstehen, warum sich hier nun der Fertigstellungstermin verschieben soll. Was kann ich tun? Kann ich irgendwelche Ansprüche geltend machen,wie z.B. Mietfortzahlung des Bauträgers etc.?
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Ich verstehe, dass Sie sich Sorgen machen, weil sich der Fertigstellungstermin Ihres Neubaus verzögert. Da der Termin im Notarvertrag fixiert ist, hat der Bauträger diesen einzuhalten, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. Ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost können unter Umständen als höhere Gewalt gelten, dies muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Ihre möglichen Ansprüche:
- Schadensersatz: Wenn der Bauträger den Termin schuldhaft überschreitet, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Mietfortzahlung: Falls Sie aufgrund des Verzugs weiterhin Miete für Ihre alte Wohnung zahlen müssen, kann dies ebenfalls ein Schadensersatzanspruch sein.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Verzögerungen und die daraus entstehenden Kosten. Lassen Sie den Vertrag und die Situation von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauverzug
- Bauverzug liegt vor, wenn der Bauträger den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen.
Verwandte Begriffe: Fertigstellungstermin, Schadensersatz, Bauträger. - Fertigstellungstermin
- Der Fertigstellungstermin ist der im Bauvertrag festgelegte Zeitpunkt, zu dem das Bauobjekt bezugsfertig sein muss.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauzeit, Bauverzug. - Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung unmöglich machen. Im Baurecht können dies z.B. Naturkatastrophen oder extreme Witterungsbedingungen sein.
Verwandte Begriffe: Unvorhersehbarkeit, Unabwendbarkeit, Bauzeitverlängerung. - Schadensersatz
- Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch eine Vertragsverletzung entstanden sind. Im Falle von Bauverzug kann der Bauherr Schadensersatz für Mietkosten oder entgangene Mieteinnahmen fordern.
Verwandte Begriffe: Bauverzug, Vertragsverletzung, finanzielle Entschädigung. - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und durchführt. Er ist Vertragspartner des Bauherrn und für die Fertigstellung des Bauobjekts verantwortlich.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Bauvertrag, Bauprojekt. - Mietfortzahlung
- Mietfortzahlung bezieht sich auf die Kosten, die dem Bauherrn entstehen, wenn er aufgrund des Bauverzugs weiterhin Miete für seine alte Wohnung zahlen muss.
Verwandte Begriffe: Bauverzug, Schadensersatz, Mietkosten. - Anwalt für Baurecht
- Ein Anwalt für Baurecht ist ein Jurist, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat und Bauherren bei rechtlichen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Bauprojekten berät und vertritt.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Rechtsberatung, Bauvertrag.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was gilt als höhere Gewalt im Baurecht?
Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung unmöglich machen. Ob Frost darunter fällt, hängt von den konkreten Umständen ab. - Welche Beweismittel sind bei Bauverzug wichtig?
Wichtig sind der Notarvertrag, Bautagesberichte, E-Mails, Fotos und Zeugenaussagen, die den Baufortschritt und die Ursachen für Verzögerungen dokumentieren. - Wie berechnet sich der Schadensersatz bei Bauverzug?
Der Schadensersatz umfasst alle finanziellen Nachteile, die Ihnen durch den Verzug entstehen, z.B. Mietkosten, Lagerkosten für Möbel oder entgangene Mieteinnahmen. - Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bauträger den Termin nicht einhält?
Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn der Verzug erheblich ist und dem Bauträger eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt wurde. - Was ist eine angemessene Frist zur Fertigstellung?
Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art und dem Umfang der noch ausstehenden Arbeiten ab. Sie sollte dem Bauträger ausreichend Zeit geben, die Arbeiten zu beenden. - Wie kann ich meine Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen?
Setzen Sie dem Bauträger schriftlich eine Frist zur Fertigstellung und fordern Sie ihn auf, den Verzugsschaden zu ersetzen. Bei Uneinigkeit sollten Sie einen Anwalt einschalten. - Welche Rolle spielt die Bauzeitverlängerung?
Eine Bauzeitverlängerung kann vereinbart werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse die Bauzeit verlängern. Dies muss aber im Vertrag oder durch eine separate Vereinbarung geregelt sein. - Was ist ein Fertigstellungstermin?
Der Fertigstellungstermin ist der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Bauobjekt bezugsfertig sein muss.
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Bauverzug: Vertragsstrafe bei Fertigstellung – Empfehlung!
Welche Vertragsstrafe ist denn vorgesehen?
Ohne eine solche ist ein Fertigstellungstermin nahezu nutzlos. Ansonsten Erstberatung bei RA (Kosten max. 350 DM zzgl. MwSt., oft auch kostenlos) -
Estrichverlegung: Heizung, Wetter & Bauzeit – Details
Wo soll der gute Estrichleger denn ...
Hallo Herr Stinnessen,
wo soll der gute Estrichleger denn seine Heizung aufstellen. Nach Einbringen des Estrichs, darf dieser (falls Fußbodenheizung) erst einmal nicht geheizt werden.
So weit mir bekannt ist, werden die Tage, an denen Aufgrund des Wetters nicht gearbeitet werden kann, zu mindestens bei der Urlaubskasse des Baugewerbes (ehemals Winterausfallgeld) festgestellt und dokumentiert. -
Fertigstellungstermin: Bauverzug durch Bauträger vermeiden!
Hätte er aber vorher dran denken müssen
Dafür sind ja Fertigstellungstermine da -
Bauverzug: Rechtliche Aspekte bei Terminüberschreitung
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Bauverzug: Estrichleger, Frost & Winterbau – Risiko!
Nein MB ...
Nein MB da hat er recht. Denn! Wo soll der Estrichleger Kies oder Wasser herbekommen, wenn alles dick eingefroren ist? Das ist eben halt das Risiko, wenn man über Winter baut. -
Estricharbeiten: Temperatur & Frost in Düsseldorf – Bedenken
Hallo Bergs
wir reden hier von Düsseldorf, bei euch dürfte es anders aussehen.
Hier hat es keinen Schnee und auch nur sehr oberflächlich Frost (meine Blumenkübel vor der Tür sind zumindest nicht gefroren 😉
Tagsüber hat es hier 5-6 °C nachts geht es mal unter den Gefrierpunkt.
Da im Nachbarhaus auch die Mischmaschine für den Estrich steht, bis zu welcher Temperatur darf/kann man denn?
Unser Nachbar hat da auch Bedenken. -
Estrichpumpe vs. Mischmaschine: Unterschiede im Bauprozess
Jetzt muss ich mal doof fragen ...
Jetzt muss ich mal doof fragen also hier oben (Schleswig-Holstein Meerumschlundgen) da hat man so eine Gerät mit Namen Estrichpumpe, und die pumpt wie der Name es schon sagt, den angemischten Estrich mittels Schläuchen ins Haus. Will sagen, das Gerät steht draußen. Eine Mischmaschine im Haus kommt mir da schon etwas spanisch vor. Wenn man jetzt dann noch den Estrichkies "sprengen" muss um nicht alle Einzelteile der Pumpe zu zerdeppern, dann streichen hier alle die Segel. Ist das in NRW anders? -
Bauverzug: Notarieller Termin & Bauträger-Konsequenzen
Das spielt doch alles keine Rolle
denn, wenn der Bauträger so blöd ist und einen Einzugstermin quasi Notariell festnagelt, muss er auch die Konsequenzen tragen. -
Bauverzug: Witterung als höhere Gewalt – Definition
Witterung ...
Witterung ist höhere Gewalt. Und da sind wir genau beim Thema ... -
Bauverzug: Schlechtwettertage & Verhandlungen – Info
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Bauverzug: Schlechtwettertage einkalkulieren – Dummheit?
Genau Jupp
Denn die Jahreszeit kommt ja nicht etwa überraschend. Das haben wir schon im 2. Semester Bauwirtschaft bzw. Bauplanung gelernt. Die Schelchtwettertage rechnet man natürlich mit ein. Selber schuld, wer's nicht tut. Ist das eigentlich Dummheit oder Frechheit?
Denkt an den guten alten Scotty: wen der intern 4 Stunden geschätzt hat, kriegte Käpt'n Kirk zu hören "Zwei Tage". Dann wurde auf 8 Stunden runtergehandelt, Kirk war zufrieden, Scotty auch 🙂 -
Bauverzug: Höhere Gewalt & Schlechtwetter – VOB-Regelung
Eben nicht MB ...
... deswegen ja auch die Formulierung mit höherer Gewalt. Wenn er überhaupt keine Schlechtwettertage kalkuliert hat ist er wirklich doof. Wenn er zwei Wochen veranschlagt ist er vielleicht doof. Wenn er drei Wochen ist er vielleicht nicht ganz doof. Und was ist, wenn es sechs Wochen werden? Pech gehabt weil kein Draht zu Petrus? Frag doch mal die VOBAbk. zu dem Thema, wann zu arbeiten ist und wann nicht. Ansonsten wäre allein schon der Notarvertrag fraglich. -
Bauverzug: Schlechtwetter – Definition & Konsequenzen
Schlechtwetter?
wie ist das denn definiert?
Legt das jeder einfach für sich fest?
Also im Moment ist beim Nachbarn ein Standrohr mit Schlauch angeschlossen, Wasser also kein Problem, und Kies und Sand lässt sich schippen.
Düsseldorf ist um die Ecke, dass dürfte da auch nicht anders aussehen. (Soll ja auch Regionen in Deutschland geben da kommt so ein weißes Zeug vom Himmel im Winter:-) Estrichpumpe steht noch nicht da, im Moment und werden wohl Fundamente ausgebessert.
Ich sehe also als Laie nicht das Problem den Estrich reinzukriegen, aber bekommen ihm die Temperaturen im Haus und wenn nicht gibt es vertretbare Möglichkeiten sie herzustellen, um den Fertigstellungstermin zu halten.
Das wäre doch einfacher als sich nachher um das Geld kloppen, wegen der höheren Kosten für Mietausgaben, ich hoffe sie können zumindest weiter in der derzeitigen Wohnung wohnen bleiben. -
Bauverzug: Witterung keine höhere Gewalt – Argumente!
Eben doch MoRüBe
Witterung ist keine höhere Gewalt. Zudem war die Witterung nicht aus dem Rahmen, sondern vorhersehbar. Bei Krieg oder Überschwemmung lass ich das gelten. Egal was die VOBAbk. sagt: sein Problem, wenn er zu doof ist.
Aber ich weiß, wo Du drauf hinaus willst. Nur können wir das von hier aus ja nicht beurteilen. -
VOB/B: Behinderung & Unterbrechung der Bauausführung
Wenn VOBAbk. Vertrag vereinbart wurde ...
kommt es auf die Verhältnismäßigkeit an.
§ 6 VOB/B (Behinderung und Unterbrechung der Ausführung)
1.) § 6 Nr. 1
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
Diese Vorschrift bestimmt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich und unverzüglich anzuzeigen hat, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern, d.h. der Auftragnehmer hat die Behinderung in dem Moment anzuzeigen, indem er von ihr erfährt oder sie feststellt. Im Kern handelt es sich auch hier um eine Schutzvorschrift zugunsten des Auftraggebers, der die Möglichkeit erhalten soll, auf Störungen des Bauablaufes zu reagieren, und beispielsweise seinen Architekten aufzufordern, endlich eine vollständige Ausführungsplanung abzuliefern.
Unter Behinderung versteht man jede Art von Umständen, die zwar nicht unbedingt zu einem Stillstand des Baugeschehens führen müssen, die aber doch dessen planmäßigen Fortgang hemmen oder verzögern. Solche Behinderungen sind beispielsweise vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Personalmangel, nicht voraussehbare Witterungseinflüsse, unklare Ausführungsunterlagen, nicht rechtzeitige Übersendung der Ausführungsunterlagen, nicht rechtzeitige Fertigstellung von Vorleistungen anderer Unternehmer, ungünstige Bodenverhältnisse, etc.
Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, dann hat er nur unter erschwerten Voraussetzungen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, und somit auf eine Verlängerung der Ausführungsfrist (wichtig wegen Verzugs- und Vertragsstrafen).
Ihr Auftraggeber verlangt in aller Regel eine fristgerechte Fertigstellung und macht Vertragsstrafe bzw. Verzugsschadenersatz (bspw. Mietausfälle bzw. Zinsschaden ) geltend, wenn Sie die verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist überschreiten.
Uns ist kein Bauvorhaben bekannt, bei dem es im Verlauf der Leistungsausführung nicht zu Behinderungen kommt. Sie haben nahezu immer die Möglichkeit, durch die Anzeige von Baubehinderungen aus den o.a. Gründen, eine Verlängerung der Ausführungsfristen zu erreichen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass in nahezu allen Bauverträgen, die von Auftraggebern vorformuliert sind, eine bis zu 10 %ige Vertragsstrafe der Bruttoauftragssumme verlangt werden kann, ist jeder Tag, den Sie mit Ihrer Werkleistung später fertig werden dürfen, unter Umständen bares Geld Wert.
Es empfiehlt sich deshalb dringend, lieber eine Baubehinderungsanzeige zu viel, als eine zu wenig oder gar keine zu schreiben.
2.) § 6 Nr. 2
(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Verhinderung verursacht ist:
a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
Absatz 1 nennt Beispiele für Baubehinderungen, ohne dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung handelt. Wichtig ist vor allem Absatz 2, der nach unserer Erfahrung vielen Bauunternehmern unbekannt ist. Häufig werden im Winter sogenannte "Schlechtwettertage" geltend gemacht, obwohl nach den vereinbarten Terminen von Anfang an klar war, dass im Winter gebaut werden soll und muss. Nur ein außergewöhnlich harter Winter oder etwa für den betreffenden Monat außerordentlich starke Niederschläge berechtigen zur Geltendmachung von Behinderungen, nicht aber jahreszeitlich übliches Schlechtwetter.
Im übrigen müssen Sie als Auftragnehmer darlegen, welche konkreten Arbeiten Sie witterungsbedingt nicht wie geplant durchführen konnten.
Zu beachten ist: Auch ein ganz normaler Winter kann ausnahmsweise eine Baubehinderung darstellen, wenn nach dem Bauzeitenplan eigentlich im Oktober der erweiterte Rohbau fertig sein sollte, jedoch durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände eine Bauverzögerung eingetreten ist (z.B. . verspäteter Baubeginn wegen fehlender Baugenehmigung). Ziehen sich dadurch die Rohbauarbeiten bis in die kalte Jahreszeit hinein, und werden durch die Witterung erschwert, muss der Bauherr eine Baubehinderung anerkennen. Falls dadurch Mehraufwendungen entstehen, sind diese grundsätzlich über § 2 Nr. 5 oder § 6 Nr. 6 (dazu gleich) zu vergüten.
Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt. Kommen Sie mit bestimmten Arbeiten durch ihre Schuld nicht schnell genug voran und dadurch in den Winter, begründet dies auch bei schlechtem Wetter keine Baubehinderung. Sollte also nach dem Bauzeitenplan sämtliche Betonarbeiten im September abgeschlossen sein, und sind Sie hiermit im Verzug, dann begründet auch ein ungewöhnlicher Kälteeinbruch im November keine Baubehinderung, selbst wenn kältebedingt die Betonarbeiten tatsächlich nicht fortgeführt werden können.
Es empfiehlt sich, dass der Auftragnehmer nach Absendung der Behinderungsanzeige später auch mitteilt, wann die Behinderung endete und eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist verlangt.
Sorry für die etwas längere Ausführung, aber es gibt vielleicht Klarheit. -
Bauverzug: Fertigstellungstermin & Vertragsstrafe – Info
Das ändert aber nix
Setzen wir mal VOB voraus (obwogl BGBAbk. wahrscheinlicher ist): Fertigstellungstermin ist Fertigstellungstermin. Schlechtwetter oder Frost im Winter (wer hätte denn damit gerechnet?) spielt da überhaupt keine Rolle. Der vertraglich vereinbarte Termin ist entscheidend. Nutzt aber nix, wenn keine Vertragsstrafe vereinbart wurde.
Bin zwar kein Rechtsanwalt, aber das hat meiner gerade auf dem Schreibtisch. Ich war natürlich nur für die technische Beurteilung da, ob wirklich eine Behinderung vorlag (witzig in diesem Fall: es war der Trockenbauer in einem bereits beheiztem Haus *g*) -
Bauvertrag: Schlechtwetterregelung & Fristverlängerung
So einfach könnte es sein:
Auszug aus meinem Vertragswerk: Für Arbeiten bei schlechtem Wetter und im Winter gelten die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen das betreffende Arbeitsamt die "Schlechtwetterregelung" handhabt.
Werden von dem zuständigen Arbeitsamt für die Baustelle während der Bauzeit "Schlechtwetter-Tage" anerkannt, gibt es eine entsprechende Fristverlängerung für den Gesamtfertigstellungstermin, die sich wie folgt errechnet:
Anzahl der anerkannten Schlechtwettertage = Anzahl der Werktage der Fristverlängerung
Die im Baugewerbe freien Tage zwischen Weihnachten und Neujahr gelten nicht als Schlechtwettertage. -
Bauverzug: Unternehmer ohne Behinderungsanzeige – Konsequenzen
Noch mal zum BH
an den ich natürlich als erstes denke, der will ja einziehen, muss seine Wohnung kündigen und will nicht auch noch mehr Kosten tragen.
Was muss der jetzt konkret tun, wenn der Unternehmer keine Behinderungsanzeige stellt, das Wetter wie in jedem Winter ist, der Ausführungszeitraum klar war und doch nicht weitergearbeitet wird.
Die Familie möchte ja einziehen.
@Plecker
Sie haben recht es ginge vieles einfacher, für wen auch immer, aber ist ja hier nun mal so das Schlechtwetter nicht zählt. -
Bauverzug: Wetterrisiko & Bauherren-Ansprüche – Abwägung
Jetzt schlägt das Imperium zurück ...
Jetzt schlägt das Imperium zurück ich kann es ja verstehen, dass der Bauherr einziehen will bzw. muss, wenn z.B. die Mietwohnung gekündigt ist. Aber es ist auch die Kehrseite der Medaille zu beachten: Es ist wohl für jeden Laien nachvollziehbar, dass das Wetter IMMER eine große Unbekannte ist und somit auch auf dem Bau, da das Werk ja witterungsabhängig entsteht. So! Und nun kommen die ständigen Forderungen nach immer kürzeren Bauzeiten, denn es ist ja das Geld des Bauherren, dass durch längere Bauzeiten drauf geht, gelle? Und alles Risiko soll dann der Unternehmer tragen? Das kann es doch wohl nicht sein, oder! Ich plädiere daher, dass sich jeder Bauherr einen Monat Sicherheit einkalkuliert. Und nun sind wir doch mal ehrlich: Ist daran schon einmal jemand gestorben oder hatte deshalb nichts zu Essen im Kühlschrank?! Ich bin diese Mentaltät wirklich satt, wo immer der Bauherr der Arme ist, der immer mehr das Recht bekommt, Ansprüche zu stellen mit der Konsequenz, dass der Unternehmer die Risiken übernimmt. Dieser Erwartungshaltung muss durch Aufklärung entgegengewirkt werden. -
Bauverzug: Zustimmung zu Wetterrisiko-Abwägung
Ganz meiner Meinung ...
HP, damit hast du voll und ganz Recht! Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Grüße
MP -
Bauverzug: Schlechtwetter & Unternehmer-Pflichten
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Bauverzug: Schlechtwetter & Bauzeit – Zusätzliche Kosten?
neee AL
so, nun unterstellen wir mal, es war ein Mistsommer und aus welchem bautechnischen Grund konnte der AN nun nicht ausführen. Warum soll er dann noch zusätzlich dafür büßen? Er verdient ja auch hin der Zeit nichts und alle Situationen kann man nun wirklich nicht vorhersagen.
Ich habe die letzten Tage einen Dachdecker gesehen, dr hat bei -5 ° rd. 8,5 m lange Kupferscharen auf das Dach genagelt. Das ist der helle Wahnsinn. Ich weiß aber auch, dass da Termine hinterstecken. Und wenn dr Bedenken anmeldet, dann gibt es den Bauträger, der dann losmaschiert und nach angeblichen Mängeln sucht und garantiert auch findet. Nur, so hat der Dachdecker auch Probleme.
Nein, HP hat schon Recht, nicht nur leben, sondern auch lebenlassen wäre mal schön.
Grüße
Stefan Ibold -
Bauen im Winter: Planung, Vergabe & Ausführung – Hinweise
Hinweise für das Bauen im Winter; Planung, Vergabe und Ausführung
Aufsatz von Dipl. -Ing. K. -F. Budde im Auftrag des Arbeitsausschusses "Kontinuieliches Bauen - Bauen im Winter" der Rationalisierungs-Gemeinschaft "Bauwesen" im RKW, Frankfurt/Main - hierin ist alles geregelt und auch sehr ausführlich beschrieben, wie man die Arbeiten koordiniert, wie man die Witterung zeitmäßig plant etc. Und wenn man das als Unternehmer dann macht, dann können Sie nur hoffen, dass das ein Bauherr akzeptiert. Demnach ist nämlich so zu kalkulieren, dass z.B. Estricharbeiten erst dann geplant werden sollen, wenn gar nicht mit Frost gerechnet werden kann - so könnte die Baustelle im Winter stillstehen, will man jegliches Risiko umgehen! -
Bauverzug: Kurze Bauzeiten vs. Faire Kalkulation
Na klar AL
... aber kennen Sie auch die Konsequenz? Der Bauherr erwartet doch kurze Bauzeiten und andere bieten diese (und manchmal passiert auch das, was dem Fragesteller passiert ist). Der Unternehmer, der dann mit fairen Bauzeiten aus der Reihe tanzt, wird doch nicht in die nähere Auswahl kommen, oder? Denn in erster Linie sieht der Bauherr sein eigenes Geld flöten gehen und dann interessiert es ihm in der Regel einen Schei*Dreck, warum der faire Unternehmer einen oder zwei Monate länger braucht. -
Bauverzug: Verbindlicher Termin & Schlechtwetter – Risiko
Richtig AL
Genau das ist es ja! Er weiß doch dass es Schelchtwetter gibt.
@HP: das habe ich ja geschrieben: wir wiisen zu wenig. Vor allem wissen wir nicht, ob die Zeit wirklich knapp ist.
Und dann, wie MoRüBe geschrieben hat, ist er wirklich doof. Dann hätte er eben Fertigstellungstermin spätersetzen müssen. Was soll den ein Vertrag mit verbindlichem (!) Fertigstellungstermin, wenn der Bauherr sich nicht drauf verlassen kann.
Lest noch mal Scotty und Kirk.
Das gehört nämlic auch zur Fairness, wenn sich der Bauherr auf Zusagen verlassen kann. -
Bauverzug: Kurze Bauzeiten & Verzugsstrafen – Risiko
Nicht so schnell HP
Wissen wir ja nicht, obs knapp war.
Sorry, aber ein AN der auf zu kurze Bauzeiten eingeht ist selber schuld. Risiko eingegangen, verloren. Deswegen hat ja Fertigstellungstermin auch nur mit Verzugsstrafen Sinn. Dann überlegt sich der Unternehmer seine Zeiten schon genauer. -
Bauverzug: Fairness & Bauzeit – Realistische Planung
Ach, MB
Bist Du weltfremd? Wenn über Fairness gesprochen wird heißt das in der Regel immer, dass NUR der Unternehmer fair sein sollte. Der Bauherr ist Laie und muss alles bezahlen, was wohl als Fairness genug interpretiert wird. Ich habe damit kein Problem, meinen Kunden einen Monat mehr Bauzeit auf's Auge zu drücken, da ich durch andere Dinge überzeugen kann. Ich sage es meinen Kunden aber genauso deutlich, wie ich es eingangs hier gesagt habe. Wem's nicht passt, der soll gehen. DU kannst Dir gar nicht vorstellem wie groß die Augen der Kunden sind, wenn ich so deutlich werde - das ist Fairness! Und dann ist Fairness, wenn der Kunde es akzeptiert und nicht herumnörgelt und mich dann unter Druck setzt, dass ja sein Finazierungskosten höher sind, er die Kosten mir vom Preis abziehen will oder andere es einen Monat schneller machen. Das sind unfaire Forderungen und das ist die Realität! -
Bauverzug: Unternehmer vs. Bauherr – Fehleranalyse
zu Beitrag NR 11, MB
... ich denke, wir werden hier zu keiner Einigung kommen, da hier von beiden Seiten klare Fehler gemacht werden, die wir beide schon genannt haben. Ich wehre mich nur dagegen, dass es immer nur der Unternehmer sein soll, der umdenken muss und sich in vertragliche Zwangsjacken zwängen soll. Ich sehe das nicht ein. Ich kann genauso gut erwarten, dass die Bauherren es auch einsehen und nicht immer nur über deren Geld nörgeln. Der Unternehmer muss sein Geld genauso verdienen wie jeder andere Bauherr auch und hat genauso viele Probleme - nur andere! Deshalb muss von beiden Seiten was kommen. Der Unternehmer darf ja auch nicht nörgeln, der muss ja alles hinnehmen oder ruhig sein, oder wie? -
Bauverzug: Unternehmer-Pflichten & Bauherren-Forderungen
Hier das Beispiel von AL
"Und wenn hier schlecht Wetter laut der Ausführungen kein Grund ist und der Unternehmer wusste vorher wann er was baut, dann hat gefälligst er den Monat mehr einzukalkulieren. " Die Betonung liegt auf das letzte "er". Er - der Unternehmer muss alles tun, damit dem Bauherr nichts passiert und der Bauherr kann sich dann zurücklehnen und fordern, oder wie. Nein, warum erlaubt ein Kunde nicht von sich aus, einen Monat Verlängerung - im eigenen Sinne und zum eigenen Schutz. Nein, es wird gefordert, was das Zeug hält: ER soll machen, ER soll schreiben, ER soll preisnachlassen, ER soll schneller werden, ER soll fairer werden ... Schei* Spiel! -
Bauverzug: Bauherren-Einsicht & Bauzeit-Verlängerung
Reg dir nicht auf HP
Es gibt auch andere Bauherren, die das einsehen und nach Aufklärung gerne bereit sind, für ein ordentliches gelingen auch länger zu warten. Aber Recht hast du schon. Sch.. ß Sp.. l.
Grüße
MP -
Bauverzug: Unrealistische Termine & Unternehmer-Risiko
Na, beruhige Dich mal
Dann haben aber Fertigstellungstermine überhaupt keinen Sinn. Und jetzt übertreibe ich mal bewusst andersrum: das ist ein Freibrief für Unternehmer, den Bau nahezu endlos in die Länge ziehen zu können. Im Extremfalle so weit, dass der AGAbk. pleite ist.
Niemand zwingt einen Unternehmer zu unrealistischen Terminen, das ist blauäugoig. Er muss doof sein, auf solche Termine einzugehen
HP, Du machst es doch selber auch nicht.
Ich bin sicher nicht gegen Unternehmer (ich verkaufe zwar keine Häuser und baue keine, aber Zeitdruck habe ich auch), allerdings müssen eben beide Seiten fair und realistisch sein.
Was soll ich von einem Gerichtgutachten halten, welches im März fertig sein muss? Hintergrund: ich muss erst mal warten, bis alle gezahlt haben (60 Parteien), die aber bis Anfang März Zeit haben und dann 60 Häuser zu je mind. 30 Mängeln untersuchen. Da schreibe ich natürlich zurück: "Ohne mich" -
Bauverzug: Bauzeitenplanung & Vertragsstrafen – Tipps
Ist doch alles richtig ...
Ist doch alles richtig und eigentlich rege ich mich doch gar nicht auf! Ich werde doch nur deutlicher. Es ist richtig, dass ich mich nicht in eine Zwangsjacke einsperren lasse. Wenn ich sage, ich brauche für den Bau 8 oder 9 Monate, dann brauche ich so lange. Wenn ich früher fertig werde, dann ist doch gut - aber den Spielraum sichere ich mir. Auch Vertragsstrafen Räume ich mir selber ein, denn wenn ich den Termin dann selber überziehe, bin ich es entweder selber Schuld (weil ich keinen Plan über Bauzeitenpläne habe) oder die Subunternehmer aus der Reihe tanzen (aber da mache ich dann von meinen Rechten Gebrauch). Fair finde ich es, wenn die Bauherren es einsehen und das tun sie ja auch meistens oder fast immer. Sie erkennen meine Fairness auch bei anderen DIngen und sehen dann auch keine weitere Notwendigkeit, zu nörgeln. Es kann so einfach sein und es ist auch einfach, wenn auch mal die Bauherren fair und loyal sind. Habt Ihr Euch denn mal hinterfragt, warum sich manche Unternehmer die Termine von den Bauherren diktieren lassen? Sicherist das dumm, aber die Realität sieht leider anders aus. Warum machen die das wohl? -
Bauverzug: Wetterrisiko & Terminplanung – Herausforderungen
hmm, nee
Leute,
nochmals, man kann nicht alles einplanen und schon gar nicht beim Bau in den Bereichen, wo das Wetter mitspielen muss. Ich höre noch die Rufe, es regnet in strömen, darf man jetzt die Kellerdecke gießen? Oder, bei dem Wetter (Regen) will der Dachdecker den Flachdachbungalow abdichten, geht das?
DieTermine werden doch indirekt vorgegeben. NUr 7 Tage, dann ist das Haus fertig. Klassse, die Vorarbeiten im Fertigungswerk werden klassisch verschwiegen.
Anders, MB, hier weißt Du was ich meine, sieht es aus, wenn in den Tagen, an denen gearbeitet werden konnte nichts getan wurde. Daher ist so ein Bautagebuch geradezu ideal. Die Firmen, die ich betreue, sind verpflichtet so etwas zu führen. Das macht auch Sinn und für die wenig Arbeit, hilft aber allen Seiten, wenn es Stress geben sollte.
Stefan Ibold -
Bauverzug: Projekte, Kosten & Unvorhergesehene Schwierigkeiten
Um es mal klar zu sagen
wenn Projekte übernommen werden dann habe ich die in vorgegebener Zeit zu vorgegeben Kosten erfolgreich zum Abschluss zu führen, sonst kann ich meine Sachen packen und glauben sie nicht das bei großen Projekten egal welcher Art nicht immer unvorhergesehene Schwierigkeiten auftauchen.
Ich sehe da für die Baubranche überhaupt keine Sondergenehmigung sich nicht an solche Vorgaben zu halten.
Wenn man dann seinen Auftraggeber erklärt, nun seine sie mal nicht so kleinlich, es ist ja nur ihr Geld das ich hier ausgebe jetzt nörgeln sie mal nicht, halte ich das einfach für unverschämt.
Schön das Andere andere Verträge machen, aber in diesem konkreten Fall und um den geht es immer noch wurde ein Vertrag geschlossen in dem nur höhere Gewalt ausgeschlossen war, die liegt anscheinend nicht vor, der Unternehmer war vorher darüber informiert wann der Bau fertig seinen muss, welche Zwangsjacke wird ihm denn angezogen bei einem Vertrag den er selber so mitformuliert hat?
Das es Winter wird ist absehbar, dann hat er gefälligst danach zu planen oder andere Fertigstellungstermine zu nennen, wenn er es nicht schafft seine Gewerke entsprechend zu koordinieren ist das auch nicht Sache des BH, dann soll er seine Organisation überdenken.
Aber was hilft das Ganze dem Fragesteller nichts.
Jetzt sagt doch bitte einer mal was jetzt gemacht werden muss um entweder den Termin noch zu wahren oder Ansprüche geltend machen zu können. -
Bauverzug: Forderungen & Nörgeleien der Bauherren
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Bauverzug: Realität, Bauzeiten & Markt – Analyse
Was zu machen ist? Steht doch schon am Anfang da
Erstberatung beim Rechtsanwalt.
HP: wir sagen doch genau das gleiche. Wer ist denn an der Realität schuld? Doch wohl kaum der Bauherr als Laie. Der weiß nicht, wie lange ein Bau dauert. Woher auch? Du schreibst ja selber, wenn ein Bauherr seinen Bau in dreiTagen fertig haben will, spinnt der einfach und das muss man dem auch sagen.
Aber wenn ein AN auf unrealistische Termine eingeht ist das entweder extrme Dummheit oder geplanter Betrug.
Vertrag ist Vertrag. Under das kommt von Verttragen und wird daher auch von beiden (!) Seiten ausgehandelt und unterschrieben.
Wer unrealistisch kurze Bauzeiten reinschreibt, um einen Auftrag zu bekommen, gehört weg vom Markt. So einfach ist das. -
Bauverzug: Zeitplanung & Zusammenarbeit – Erfolgsfaktoren
*tztztz*
Probleme gibt es 🙂 ... naja ein gescheite Zeitplanung ist das A und O ... wenn Termine über den Kopf des Bauunternehmers entschieden werden dann spreiz ich mich auch ... ABER wenn ein gemeinsamer Zeitplan ausgearbeitet wird bin ich immer zu früh fertig geworden 🙂
Fazit: Wenn ALLE an einem Strang ziehen dann klappt das! ... ABER mit der Brechstangenmethoden mancher Planer muss das einfach in die Hosen gehen!
Ein Beispiel:
Zeitplan: Neubau eines 6 Familienhaus ... Bauzeit war 8 Wochen
dagegen selber Zeitplan: Ausführung Malerarbeiten 6 Wochen?
Da frag ich mich doch glatt: "Wer denkt sich so einen Scheiß aus? " ... Völlig Praxisfremd was da oft auf den PC ausgedruckten Papier steht ... und der liebe Kunde (Bauherr) nun allwissend geprägt durch das Stückchen Papier läuft dann Amok weil schon der Rohbauher aus diesem Rahmen fällt!?!
In diesem Sinne gemeinsam sind wir stark 🙂 -
Bauverzug: Verträge, Winter & Zahlungsverzug – Fairness
Nörgleien
Herr Plecker,
wer spricht bei unprofessioneller Arbeit eigentlich von Nörgeleien der Bauherrn.
wenn der Bauherr sich auf einen Monat mehr einstellen soll weil Winter ist, wird der Bauträger sicher auch ein oder zwei Monate Zahlungsverzug akzeptieren, weil es beim Bauherrn mehr Zinsen bringt.
Alles was recht ist, aber Verträge sind da um gehalten zu werden.
Pauschale Vorurteile sind was für die Mottenkiste.
Professioneller Umgang ist etwas anderes. -
Bauverzug: Vertragsabschluss & Fertigstellungstermin-Druck
Eigentlich sind wir uns einig AL
Natürlich muss ein Projekt in vorgegebener Zeit zu vorgegeben Kosten erfolgreich zum Abschluss zu führen. Das wird vertraglich geregelt. Aber es ist genauso unverschämt, VOR Vertragsabschluss zu fordern, "Machen Sie mir das Haus einen Monat schneller fertig, wenn Sie den Auftrag haben wollen, denn der Mitbewerber XYZ kann's doch auch". Damit wird meine Koordinationsfähigkeit schon im Vorfeld in Frage gestellt und das ist unverschämt! Wenn ich es erkenne, dass ich im Winter Verzögerungen haben werde und das in meinem vertraglichen Fertigstellungstermin berücksichtige und der Bauherr schon VOR Abschluss das in Frage stellt finde ich das genauso unverschämt, wie in Ihrem Beispiel, AL! Wenn man mir aber zusteht, denn Bau einen Monat länger zu bauen, als der Mitbewerber XYZ ist das fair - fair vom Auftraggeber! Und dann schaffe ich es wohl auch, ein Projekt in vorgegebener Zeit zu vorgegeben Kosten erfolgreich zum Abschluss zu führen - ohne wenn und aber - oder man kann dann berechtigterweise von der Vertragsstrafe Gebrauch machen. -
Schlüsselfertig Bauen: Die neue Generation!
wenne dann noch Aufträge krichst ist ja gut,
aba die neue schlüsselfertige Generation, das bin ich! -
Kaltwasser an Wänden: Humorvoller Kommentar
hehe
klar mit fließend Kaltwasser die Wände runter 🙂
MP -
Bauverzug: Fokus auf Fragesteller & Ursprüngliche Frage
Herr Plecker
es wird hier immer vergessen, dass es einen Fragesteller gab und der hat nicht behauptet einen Zeitrahmen vorgegeben zu haben oder sich irgendwie dahingehend geäußert das er auf eine Fertigstellung in 3 Monaten gedrungen hat.
Wenn über ein allgemeines Vorgehen am Bau gesprochen werden soll, dann gerne aber nicht hier, darauf will ich auch hinaus.
Keiner geht mehr auf das ein was mal ursprünglich als Frage da stand und wenn ihre Ausführungen nicht explizied auf diesen Bau gemünzt waren, woher soll wer das wissen, wenn man sich ganz doof stellt.
Also fassen wir uns alle mal an die eigene Nase, ich auch, und bringen nicht noch mehr Verwirrung ins Spiel.
Vielleicht ist trotzdem einer so nett und fast für den Fragesteller noch mal kurz zusammen was für ihn wichtig ist, bitte. -
Bauverzug: Realistische Verträge & Unternehmer-Risiken
Herr Leidenbach!
Haben Sie jetzt mich persönlich gemeint, mit der Feststellung, dass professioneller Umgang was anderes sei? Ich bin doch Ihrer Meinung, dass Verträge dazu da sind, um gehalten zu werden, dazu mache ich welche. Es geht hier um die Inhalte - die müssen realistisch sein und das sind sie oft nicht mehr. Warum? Weil manche Unternehmer zu dumm sind und sich selber die Luft abschnüren indem sie kurze Bauzeiten versprechen, die sie mitunter nicht halten können UND weil es Bauherren gibt, die genau diesen Inhalt als Druckmittel benutzen. Beides ist unfair. Das hat beides nichts mit professionellem Umgang zu tun. Ich spreche mit meinen Kunden - sehr deutlich. Ich spreche anfangs nicht immer ihre Sprache, aber wenn der Vertrag unterzeichnet wird, sind wir uns einig. Und das ist proffessionell - wenn man sich einig ist und die Kirche im Dorf lässt. Ich kenne die alltäglichen Forderungen meiner Kunden und deshalb bin ich ja nicht gleich einer Meinung, wie schon gesagt. Ich kann aber darauf eingehen und vernünftig die Risiken für ihn und mich erläutern - ganz fair! -
Hausbau in 3 Monaten: Ein unrealistischer Deal?
Deal, der immer funzt :
3 Monate, dann steht das Haus!
Dann darf er auch das erste mal rein, hihi -
explizied: Waren Sie länger in Amerika, Frau AL?
:-) -
Estrich bei Frost: Bauverzug & Präventivmaßnahmen – Kosten
OK, Antwort zur Frage!
Das der Estrich bei Frost nicht eingebaut werden kann ist m.E. wohl selbstredend und auch, dass der Fertigstellungstermin dadurch nach hinten verschoben wird - auch wenn's nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Wenn nun der Bauherr trotzdem verlangt, dass Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollen, wie z.B. Heizung aufstellen etc., dann soll er auch dafür bezahlen, da hier zusätzliche Arbeiten verlangt werden, die eigentlich nicht erforderlich sind, Aufgrund der selbstredenden Interpretation. Der Bauträger muss den Bauherren übe die Risiken aufklären, dass z.B. der Estrich zu schnell austrocknen kann und dem Bauherren gegenüber ausdrücken, dass er dafür keine Gewährleistung übernehmen kann! -
Zu diesem Zeitpunkt bekam der Bauherr dann seine vierte Haftungsfreistellungserklärung vorgelegt ...
Genau wie bei uns ... -
Bauverzug: Terminverschiebung & Sicherheitskalkulation
-
Bauverzug: Terminplanung & Unbekannte Faktoren – Analyse
Nein, HP
Lies doch bitte noch mal, was beide Leidenbachs geschrieben haben und auch Thalhammer. Ich habe es übrigens als erster geschrieben: wir wissen nicht, wie eng die Terminplanung war. Du setzt etwas vorus, was wir alle nicht wissen.
ich sage es mal extrem: Der AN hatte 16 Monate Zeit, und nun? -
Bauverzug: Bauherr-Vorteil vs. Bauträger-Verständnis
T. Leidenbach vergleicht Äpfel mit Birnen ...
"wenn der Bauherr sich auf einen Monat mehr einstellen soll weil Winter ist, wird der Bauträger sicher auch ein oder zwei Monate Zahlungsverzug akzeptieren, weil es beim Bauherrn mehr Zinsen bringt. " Ja der Bauherr hat einen persönlichen Vorteil daraus und der Bauträger wohl nicht, wenn Winter ist, oder? Und weshalb dann der ungleiche Vergleich? Warum soll der Bauträger Verständnis für einen persönlichen Vorteil des Bauherren haben, wenn der Bauträger ihn gleichermaßen nicht hat? -
Bauverzug: Unvorhersehbares einkalkulieren – Empfehlung
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Bauverzug: AN muss Risiko einkalkulieren – Laien-Sicht
Doch nicht der Fragesteller
Der AN hätte das einkalkulieren müssen. Der Fragesteller ist doch Laie -
Bauverzug: Bauträger-Vorteil & Wintereinbruch – Konkret
Für meinen Mann
der arbeitet wieder.
Klar hat der Bauträger auch einen persönlichen Vorteil, er kommt um die Vertragsstrafe herum 😉
Wer sagt ihnen denn das der Monat nicht einkalkuliert war und jetzt bis Ende Februar der Winter einbricht, da nützt ihm der Monat nichts mehr.
@JDB
Nein, nur zu Besuch, ich habe aber für deutsche Ableger amerikanischer und englischer Firmen gearbeitet, deshalb 😉
Neugier befriedigt?
Konkret:
Kann man bei dem Wetter Estrich machen, sie sind doch auch vom schönen Niederrhein Herr Plecker, so kalt ist doch nun wirklich nicht. -
Bauverzug: Bauherr gibt Monat Verlängerung – Gründe
Jetzt mal als Bauherr:
Ich habe gerade meinem Bauleiter/Architekten eine Verlängerung von einem Monat bis Fertigstellung gegeben.
Warum?
1. konnte der das gut argumentieren (besser jetzt ordentlich als unter Zeitdruck und irgendwie, etc.)
2. bin ich zwar Bauherr aber nicht blöd: ich weiß ja, dass man nicht nach Stoppuhr bauen kann weil man gar nicht alles 1/2 Jahr vorhersehen kann. Ich habe daher den Monat sowieso einkalkuliert und meinen Umzug entsprechend geplant.
3. Hatte ich keine Vertragsstrafe vereinbart 😉 - weil es mir auch gar nicht so wichtig war ob das Haus jetzt auf Stichtag fertig wird oder nicht. -
Bauzeiten & Bauorganisation: Eigenen Beitrag eröffnen!
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Bauverzug: Frost, Estrich & Niederrhein – Aufklärung
Bin wieder da!
@AL: Am schönen Niederrhein gibt es auch mal Frost. Estriche dürfen auf gefrorene und zu feuchte Flächen nicht aufgetragen werden. Klar kann man mit Heizgeräten nachhelfen, dabei ist aber besonders darauf zu achten, dass der Estrich nicht vorzeitig austrocknet oder auch von unten zu stark auskühlt. Und diese Probleme gibt's am Niederrhein auch schon mal (diese Feststellung gilt auch als Antwort zur Urfrage). *** @MB: Klar ist der Fragesteller Laie (das gestehe ich ihm sogar zu): Aber es liegt in der Natur der Sache, dass bei Live-Sendungen Pannen passieren können, so auch auf der Baustelle, die den vertraglichen Termin gefährden können. Es mag sein, dass das nicht jedem Laien so bewusst ist, deshalb habe ich ja schon gestern geschrieben, dass hier Aufklärung wichtig ist, will heißen, dass es jedem Laien klar gemacht werden muss, dass auch über den vertraglich vdereinbarten Fertigstellungstermin hinaus Verzögerungen eintreten können, für die der Unternehmer nichts kann, er nicht haftbar gemacht werden kann und es auch Dinge gibt, in denen die Rechtslage nicht klar sein wird und die Antwort nur vorm Kadi herbeigeführt werden kann. Deshalb sollte jeder Bauherr sich noch etwas mehr Zeit einkalkulieren - über den Vertragstermin hinaus. Ich möchte die Daseinsberechtigung von vertraglichen Fertigstellungsterminen und Vertragsstrafen nicht in Frage stellen, ich plädiere sogar dafür. Aber auch Dinge, die nicht in der Verantwortung des Unternehmers - oder nennen wir ihn Vertragspartner - liegen, können passieren und somit den Einzugstermin gefährden! WAS IST AN DIESER Meinung FALSCH?
*** @All: Und wenn ich nun schon als Unternehmer aus Kulanz diese Sicherheit mit einkalkuliere, dann kann es mir doch nicht vorgeworfen werden oder als Verhandlungsbasis missbraucht werden, oder? Wir sprachen doch von Fairness? -
Bauverzug: AN muss Puffer kalkulieren – Bauherren-Sicht
Nochmal nein, HP
Nicht der Bauherr muss einen oder zwei Monate mehr kalkulieren sondern der AN! Und nochmal: sonst hätte ein verbindlicher (!) Fertigstellungtermin doch überhaupt keinen Sinn.
Die Abwälzung auf den Bauherren lasse ich nicht gelten. Dann muss im Vertrag stehen vorgesehener (!) Fertigstellungstermin. Und auch die mögliche Verzögerung. Seit wann lesen Bauherren VOBAbk.? -
Bauverzug: Reserven für Probleme – Bauherr vs. Hausbaupartner
MB, wir reden eindeutig aneinander vorbei!
Ich wälze nichts an den Bauherren (Laien) ab. Ein vertraglicher Fertigstellungstermin muss sein. Man kann es so machen, dass schon der Hausbaupartner Reserven einkalkuliert oder es kann auch der Bauherr für sich selbst eine Reserve einkalkulieren. Auf jeden Fall MUSS diese Reserve vorgehalten werden, damit bei wirklich eintretenden Problemen, die den Fertigstellungstermin nach hinten schieben, der Bauherr nicht dann auf der Straße sitzt. -
Bauverzug: Einseitige Pflicht des Bauherrn – Kritik
Jetzt nicht mehr
Aber Du hast immer einseitig den Bauherrn in die Pflicht genommen. Deswegen meinte ich ja auch, dann wäre der AN zu doof. -
Estrichverlegung: Temperaturen & Haftungsfreistellung – Risiko
Eigenes Risiko
Wir haben im Moment das gleiche Problem, warten (in Berlin) auf Temperaturen im Plusbereich. Estrichleger sagt klipp und klar " wenn du den Estrich unter 5 Grad reinhaben willst, musst du auch das Risiko tragen" (Haftungsfreistellung). Nur bei unserem Bau waren 10 Monate bis zur Fertigstellung vereinbart (Mai 2002). Gibt es nicht die DINAbk. die besagt, dass Estrich gar nicht unter 5 Grad verarbeitet werden darf?! Also lieber Fragesteller: wenn Sie das Risiko tragen ... -
Bauverzug: Verbindlicher Termin & Zeitplanung – Wichtig
Herr Seebeck, das ist was anderes
Oder hatten Sie auch verbindlichen Fertigstellungstermin? Nochmal: auf die Zeitplanung des AN kommt es an. Die Handwerker können ja nichts dafür. Deswegen haben ja verbindliche Fertigstellungstermine ohne Vertragsstrafe keinen Sinn. -
Bauverzug: Bauherr trägt Risiko – Reaktion des AN?
Ja, wie mitgeteilt im Mai
aber der BH kann dem Bauunternehmer doch mitteilen, dass er das Risiko trägt (Haftungsfreistellung). Mal sehen wie der Bauunternehmer reagiert.
Gruß -
Bauverzug: Haftung für dusselige Zeitplanung – Kritik
Da hammers ja wieder
Warum sollte der Bauherr für dusselige Zeitplanung des Generalübernehmer Haftung übernehmen? Das hätte sich der Generalübernehmer früher überlegen müssen. -
Bauverzug: Witterungseinflüsse & Angebotsabgabe – VOB
Meine Meinung
Im Auszug von Herrn Basque zur VOBAbk. (sofern die in diesem Fall überhaupt Anwendung finden kann ) steht doch, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungzeit, mit denen bei Angebotsabgabe gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Und wenn ich dann weiß, dass ich im Herbst zu bauen anfange folgt logischerweise, das was wir haben: Winter. Und da ist es kalt und hat Frost und der kann mal mehr oder weniger streng ausfallen. Und wenn ich gerade als Generalunternehmer/Bauträger solche Termine abgebe und auf einen frostfreien Winter hoffe, dann ist das einerseits dumm gelaufen, wenn's nicht so ist, andererseits das reine Profitdenken vieler (nicht aller), denn ein möglicherweise späterer Fertigstellungstermin seriös angesetzt kann zu Kundenverlust führen. Die Bauherren trifft mit Ihren Erwartungshaltungen in kurzen Bauzeiten und Überlistung der Technik mit Zaubermitteln m.E. keine Schuld, denn diese Erwartung wird doch von den Anbietern geschürt. Er verlässt sich auf die Termin und ist somit verlassen. Und wer den 01.03.2002 als Fertigstellungstermin hat und jetzt erst den Estrich einbaut, hinkt doch eh seiner Zeit mächtig hinterher und benutzt dies als willkommene Ausrede, um Zeit zu schinden. -
Bauverzug: Klare Aussage & Gerettete Überschrift
Jaja, Bier ist kaltgestellt 🙂
Das wollteste doch nur 🙂 Danke, knapp und klar ausgedrückt, was ich meine.
Um die irritierden Überschrift zu retten: OK, SW steht bereit 🙂 -
Bauverzug: Verbindlicher Termin & Wetterrisiko – Einfach?
es ist doch eigentlich ganz einfach:
Entweder:
Der Bauunternehmer hat im Vertrag einen VERBINDLICHEN Fertigstellungstermin ohne wenn und aber. Dann übernimmt er auch das Wetterrisiko und hat hoffentlich einen Puffer einkalkuliert, um bei strengem Winter den Termin zu halten (wenn nicht, ist er einfach nur dumm und/oder unseriös).
Oder:
Er hat einen VERBINDLICHEN Fertigstellungstermin drin, aber mit der Ausnahme, dass bei "höherer Gewalt" das Risiko der Bauherr trägt (Witterung z.B. , sollte genau definiert werden wann diese Ausnahme greift). Dann braucht er keine Pufferzeit einzukalkulieren, aber der Bauherr muss es tun.
Wichtig in jedem Fall:
Diese Tatsache muss unverblümt kommuniziert und geklärt werden, wer welches Risiko trägt.
Viele Bauherren wissen nämlich gar nicht wie hoch das Wetterausfallrisiko ist bzw. werden von unseriösen Bauunternehmen mit "Superschnell-Bauzeiten" geködert. Wenn die Bauherren dann darauf bestehen sollten diese sich nicht wundern.
Meiner Meinung nach können Verzugsstrafen gar nicht hoch genug sein. Ein seriöser Bauunternehmer wird auch nichts dagegen haben, denn er hat genug Pufferzeit einkalkuliert ... -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bauverzug: Ansprüche, Fertigstellungstermin & Schadensersatz
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, welche Ansprüche Bauherren bei Bauverzug durch den Bauträger haben, insbesondere wenn der Fertigstellungstermin überschritten wird. Dabei werden Themen wie Mietfortzahlung, Schadensersatz, höhere Gewalt durch Witterung, Vertragsstrafen und die Rolle der VOBAbk./B behandelt. Es wird diskutiert, wer das Risiko für Schlechtwettertage trägt und wie realistische Bauzeiten kalkuliert werden sollten.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Bauverzug: Vertragsstrafe bei Fertigstellung – Empfehlung! wird betont, dass ein Fertigstellungstermin ohne Vertragsstrafe nahezu nutzlos ist. Es wird empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen.
✅ Zusatzinfo: Einige Teilnehmer verweisen auf die Schlechtwetterregelung des Arbeitsamtes und die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei anerkannten Schlechtwettertagen (siehe Bauvertrag: Schlechtwetterregelung & Fristverlängerung). Es wird jedoch auch argumentiert, dass vorhersehbare Witterung nicht als höhere Gewalt gilt (Bauverzug: Witterung keine höhere Gewalt – Argumente!).
🔴 Risiko: Mehrere Beiträge warnen davor, dass unrealistische Bauzeiten und das Ignorieren von Wetterrisiken zu Bauverzug und Streitigkeiten führen können (z.B. Bauverzug: Unrealistische Termine & Unternehmer-Risiko). Es wird betont, dass der Auftragnehmer das Wetterrisiko tragen sollte, wenn ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde (Bauverzug: Verbindlicher Termin & Wetterrisiko – Einfach?).
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken von Bauverzug informieren und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe für den Fall der Terminüberschreitung vereinbaren. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche zu kennen und durchzusetzen. Siehe auch Bauverzug: Realität, Bauzeiten & Markt – Analyse.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauverzug, Fertigstellungstermin, Bauträger, Schadensersatz". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag: Terminierung der Leistungsphasen – Ist das üblich? Kosten & Ablauf
- … Architektenvertrag, Leistungsphasen, Terminierung, Bauzeitenplan, Fertigstellungstermin, Architektenleistungen, Vertrag, Bauratgeber …
- … Ursprünglich hatten wir sogar daran gedacht, einen Fertigstellungstermin zu vereinbaren und einen Bauzeitenplan in den Architektenvertrag mit aufzunehmen. Aber …
- … Ursprünglich war die Idee eines Fertigstellungstermins und eines Bauzeitenplans im Architektenvertrag gut. Viele Bauherren wünschen sich diese …
- … Fertigstellungstermin …
- … Der Fertigstellungstermin ist der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Bauprojekt fertiggestellt …
- … Architekt) zahlen muss, wenn er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Verzug, Vertragsbruch …
- … nicht einhält, kann dies zu Verzögerungen im Bauablauf und möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen führen. Es ist wichtig, die Folgen von Terminüberschreitungen im Vertrag …
- … Sollte man einen Fertigstellungstermin im Architektenvertrag vereinbaren?Die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins kann sinnvoll sein, um den Architekten zur Einhaltung eines …
- … Bauverzug: Ursachen und FolgenWas tun, wenn es zu Bauverzug kommt und welche Ansprüche Sie geltend machen können. …
- … bitte informiert euch über den Unterschied freischaffender Architekt und Architekt des Bauträgers sowie über Vergabe der Bauleistungen an einen generalunternehmer bzw. -Übernehmer oder …
- … einen Bauträger sowie die Vergabe von Bauleistungen in einzelgewerken mit unabhängiger Objektüberwachung an …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauvertrag: Fertigstellung verzögert – Welche Rechte & Ansprüche bei Nichteinhaltung?
- … Bauvertrag, Fertigstellung, Verzug, Bauträger, Rechte, Ansprüche, Schadensersatz, Verzugsstrafe …
- … Baurecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht, Schadensersatz …
- … Wir bauen mit einem Bauträger ein Fertighaus. Lt. Vertrag ist Fertigstellungstermin 01.07.2003; unabhängig davon haben wir …
- … den 21.06.2003 zugesagt bekommen. Diese Zusage bzw. unser Zeitplan ist dem Bauträger seit 09/2002 bekannt. Dass wir auf diesen Termin nicht pochen …
- … Weiterhin steht im Vertrag, dass der Bauträger 75,- Verzugsstrafe je Tag zahlen muss, wenn das Haus nicht bis …
- … 14 Tage nach Fertigstellungstermin bezugsfertig ist. Da wir u.a. die Böden in Eigenleistung verlegen, ist das Haus für uns nicht bezugsfertig, wenn die Firma am 14.07.2003 ihren Teil der Innenarbeiten beendet hat. …
- … Der Bauträger sagt, es waren so viele Feiertage in diesem Quartal und …
- … dass der einizge ihm bekannte Termin der 15.07.2003 ist (weil der Bauträger ab dann zahlen müsste; meine Interpretation dazu) …
- … irgendwelche Möglichkeiten, meinen zweiten Möbeltransporter, Einlagerung von den Möbeln usw. dem Bauträger in Rechnung zu stelen? …
- … Wenn der Bauträger den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin (01.07.2003) nicht einhält, befindet er sich im …
- … Wichtig: Entscheidend ist der im Bauvertrag festgelegte Fertigstellungstermin. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ihre Rechte geltend machen, sofern der …
- … Bauträger in Verzug gerät. …
- … Fordern Sie den Bauträger schriftlich zur Fertigstellung des Hauses innerhalb einer angemessenen Frist auf. Setzen …
- … Sie auf die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung hin (z.B. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Verzugsstrafe). …
- … Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauträger.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, BGBAbk.-Vertrag, VOBAbk.-Vertrag …
- … Fertigstellungstermin …
- … Der Fertigstellungstermin ist der im …
- … Verzug liegt vor, wenn der Schuldner (Bauträger) eine fällige Leistung (Fertigstellung des Hauses) nicht erbringt, obwohl er dazu …
- … gemahnt wurde und die Leistung ihm möglich ist.Verwandte Begriffe: Leistungsstörung, Mahnung, Schadensersatz …
- … (Bauträger) an den Gläubiger (Bauherr) zahlen muss, wenn er sich im Verzug …
- … Schadensersatz …
- … Schadensersatz ist ein Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Schadens. Im Falle des Bauverzugs kann der Bauherr Schadensersatz für die ihm entstandenen Mehrkosten …
- … Bauträger …
- … Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauvorhaben plant, finanziert und durchführt. Er verkauft die fertiggestellten Immobilien an die Käufer.Verwandte Begriffe: Bauherr, Generalunternehmer, Projektentwickler …
- … Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers (Bauherr) an den Schuldner (Bauträger), die fällige Leistung (Fertigstellung) zu erbringen.Verwandte Begriffe: Inverzugsetzung, Zahlungsaufforderung, …
- … Was ist ein Fertigstellungstermin im Bauvertrag?Der Fertigstellungstermin ist ein vertraglich vereinbarter Zeitpunkt, bis zu dem das Bauvorhaben fertiggestellt sein muss. Er ist bindend für den Bauträger und bildet die Grundlage für mögliche Verzugsansprüche des Bauherrn. …
- … Rechte habe ich, wenn der Bauträger den Fertigstellungstermin nicht einhält?Bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins durch den Bauträger können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, …
- … Verzugsstrafe?Eine Verzugsstrafe ist eine im Bauvertrag vereinbarte Geldsumme, die der Bauträger an den Bauherrn zahlen muss, wenn er den Fertigstellungstermin nicht einhält. …
- … bedeutet eine angemessene Fristsetzung zur Fertigstellung?Eine angemessene Fristsetzung bedeutet, dem Bauträger ausreichend Zeit zu geben, die ausstehenden Arbeiten zu erledigen. Die Frist …
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- … Was ist eine Vertragsstrafe bei Bauverzug?Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Geldsumme, die der …
- … Bauträger zahlen muss, wenn er die Fertigstellung nicht rechtzeitig erbringt. …
- … vom Bauvertrag ist nur in bestimmten Fällen möglich, z.B. wenn der Bauträger den Verzug grob verschuldet hat und die Fertigstellung in absehbarer Zeit …
- … Rechte bei Insolvenz des BauträgersInformationen zu den Rechten von Käufern, wenn der Bauträger insolvent wird. …
- … 1.) verbindlichem Fertigstellungstermin …
- … 2.) voraussichtlichem Fertigstellungstermin …
- BAU-Forum - Fertighaus - Kampa Fertighaus Erfahrungen: Vertragsprobleme, Servicequalität & Alternativen?
- … Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Schadensersatz …
- … innerhalb einer bestimmten Frist fertiggestellt wird. Bei Überschreitung der Frist können Schadensersatzansprüche entstehen.Verwandte Begriffe: Fertigstellungstermin, Vertragsstrafe, Bauverzug …
- … Als Bauherr haben Sie das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag, abhängig von der Schwere des Mangels. …
- … gegen Verzögerungen beim Bau des Fertighauses ab. Sie legt einen verbindlichen Fertigstellungstermin fest und kann bei Überschreitung Schadensersatzansprüche auslösen. …
- … wurden bei uns gar nicht vorgeschlagen ... und ich wette, mein Bauträger weiß auch gar nicht so richtig, was sowas überhaupt ist. ;-) …
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Bauverzug: Wer haftet für höhere Restschuld & fehlende Tilgung? Käufer haftbar?
- … Bauverzug: Haftung für Restschuld? …
- … Bauverzug verursacht höhere Restschuld & fehlende Tilgung. Wer haftet? Käufer? Jetzt Ursachen, Verantwortlichkeiten & Ansprüche prüfen! …
- … Bauverzug, Restschuld, Tilgung, Haftung, Bauträger, Finanzierung, Schadenersatz …
- … Bauverzug: Wer haftet für höhere Restschuld & fehlende Tilgung? Käufer haftbar? …
- … heute haben wir einen mittelschweren Schock erlitten. Die Bank schickte uns den abschließenden Zahlungsplan, da unsere letzte Rate endlich auf dem Notaranderkonto liegt. Bitte nicht lachen, wir meinen den folgenden Sachverhalt ernst und sind vielleicht ein wenig naiv in Finanzierungsfragen, also: Wir zahlen bereits seit einem guten Jahr die Zinsen und Bereitstellungszinsen für unsere Finanzierung nach Baufortschritt. Nun hat sich, wie das wohl üblich ist der Zeitpunkt bis zur letzten Rate auf über ein Jahr ausgedehnt. Die Verzögerung liegt eindeutig in der Verantwortung des Bauträgers und ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ... um …
- … sind Klauseln zu Bauzeit, Verzugsfolgen und Haftung. Die Verantwortung für den Bauverzug liegt in der Regel beim Bauträger, es sei denn, höhere …
- … Wenn der Bauträger den Verzug verschuldet hat, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese können …
- … Bauverzug …
- … Bauverzug bezeichnet die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit. Er kann zu …
- … erheblichen finanziellen Schäden für den Bauherrn führen. Verwandte Begriffe: Bauträger, Bauzeit, Schadenersatz. …
- … Bauträger …
- … Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und …
- … für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung entstanden sind. Im Falle von Bauverzug kann der Bauherr Schadenersatz vom Bauträger verlangen. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängel, …
- … Was ist Bauverzug?Bauverzug liegt vor, wenn der Bauträger die vereinbarte Bauzeit nicht einhält …
- … Wer haftet bei Bauverzug?Grundsätzlich haftet der Bauträger für den Bauverzug, es sei denn, …
- … höhere Gewalt oder Umstände im Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen ist. Der Bauträger ist dann zum Schadenersatz verpflichtet. …
- … Darlehens während der Bauphase berechnet. Wenn sich die Bauphase durch den Bauverzug verlängert, fallen zusätzliche Bereitstellungszinsen an, die der Bauträger unter Umständen ersetzen …
- … oder der Tilgungsdauer noch an die Bank zurückgezahlt werden muss. Durch Bauverzug und fehlende Tilgung während der Bauphase kann sich die Restschuld erhöhen. …
- … Welche Ansprüche habe ich bei Bauverzug?Bei Bauverzug haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, z.B. für Mehrkosten durch Bereitstellungszinsen, eine höhere Restschuld oder Mietkosten für eine Ersatzwohnung. Außerdem können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. …
- … Wie kann ich mich vor Bauverzug schützen?Sie können sich vor Bauverzug schützen, indem Sie einen …
- … Was bedeutet höhere Gewalt im Zusammenhang mit Bauverzug?Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die den Bauverzug verursachen, …
- … z.B. Naturkatastrophen oder unvorhergesehene behördliche Anordnungen. In solchen Fällen haftet der Bauträger in der Regel nicht für den Verzug. …
- … Schadenersatz bei Bauverzug?Der Schadenersatz bei Bauverzug berechnet sich aus den Mehrkosten, die Ihnen durch den Verzug entstanden sind, z.B. Bereitstellungszinsen, Mietkosten oder eine höhere Restschuld. Sie müssen die entstandenen Schäden nachweisen. …
- … Haftung bei Bauverzug: Fertigstellungstermin entscheidend! …
- … Ihrem Bauvertrag ein Fertigstellungstermin genannt, sonst liegt kein schuldhaftes Verhalten vor. Bei einem VOBAbk.-Vertrag ist die Verzögerungssumme normalerweise auf 10 % begrenzt, aber das dürte doch die 25 000 DM hergeben? …
- … Wenn kein Fertigstellungstermin genannt ist, könnte der AN schlechte Karten haben, denn Sie …
- … Bauverzug: Berechnung der Restschuld-Erhöhung – Verständnisfrage …
- … Eine 12 monatige Verzögerung würde ich nie und nimmer durchgehen lassen! Ihnen fehlt doch nicht nur die Tilgungszeit, Sie zahlen doch auch doppelt für Miete etc. Haben Sie keinen Fertigstellungstermin mit Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung? …
- … Bauverzug: Mehrkosten anteilig? Finanzierung vs. Fertigstellung …
- … Fertigstellungstermin steht drin: Oktober 2001 …
- … Finanzierung abgeschlossen und ab dann auch Zinsen gezahlt. Durch den definierten Fertigstellungstermin per Oktober gehen dann wohl 7 Monate (von April bis Oktober) …
- … auf unsere Kappe und der Rest dann auf den Bauträger? Haben wir uns zu blöd angestellt? Oder ist es dann nicht so, dass man nach Abschluss der Finanzierung immer eine höhere Restschuld hat weil ja in der Zeit des Baus nur Zinsen gezahlt werden? Wie man merkt sind wir die Finanzierung ein wenig naiv angegangen. Ich hoffe es wird jetzt nicht zu teuer. Leider haben wir auch eine Sondertilgung ausgeschlossen, ansonsten könnten wir da jetzt noch gegensteuern. Wie verhalten sich denn die Banken in dieser Hinsicht? Hat jemand Erfahrung damit, ob man mit denen Nachverhandeln kann und doch eine Sondertilgung vornehmen kann, weil die Anschlussfinanzierung bzw. Resttilgung anders geplant war und durch die 25 TDM mehr so nicht funktioniert? …
- … Baufinanzierung: Tilgungsausfall durch Bauverzug – Auswirkungen …
- … Bauvertrag: Vertragsstrafe bei Bauverzug – BGBAbk. oder VOBAbk.? …
- … BGBAbk.-Vertrag & Bauverzug: Vertragsstrafe nicht angemahnt – Folgen? …
- … sich bei unserem Vertrag um einen BGBAbk. Vertrag mit vereinbartem Fertigstellungstermin zum Oktober 01. Ab diesem Zeitpunkt würde auch die Vertragsstrafe laufen. Da wir jedoch dachten die Sache würde sich so regeln und wir dazu noch herzensgute Leute sind ;-) haben wir die erst mal nicht angemahnt ... der ganze Bau sollte ja auch mal fertig werden. Jetzt ist jedoch die neue Zahlungsaufstellung von der Bank gekommen und die hat halt die 25 TDM mehr am Ende. Da sind wir dann halt doch wach geworden ... bisschen spät - ist mit klar, aber vielleicht noch nicht zu spät? …
- … Bauverzug: Berechnung der Vertragsstrafe – Beispielrechnung …
- … Vertragsstrafe bei Bauverzug: Regelung für Restarbeiten prüfen! …
- … ja eher wenig aber egal. Bisher wurde zu dem Thema vom Bauträger gesagt, dass man prüfen müsse wie hoch der Anteil für die …
- … Bauverzug: Vertragsstrafe gilt für gesamten Vertrag – Info! …
- … Der Bauträger will Sie über den Löffel balbieren. Sie haben einen Vertrag …
- … Bauverzug: Volle Vertragsstrafe fällig bei Überschreitung! …
- … BGBAbk.-Vertrag: Schadensersatz zusätzlich zur Vertragsstrafe möglich! …
- … einen baurechtserfahrenen RA nehmen, Sie als Laie würden von dem erfahrenen Bauträger wie bisher über den Tisch gezogen. Die Kosten für den RA …
- … muss auch der Bauträger tragen, aber Sie müssen diese erst auslegen, wenn der RA das so will. Was meinen Sie wie unfreundlich auf einmal der bisher so freundliche Bauträger wird, wenn er merkt, dass Sie mit Freundlichkeit nicht mehr …
- … Dank an das Forum für die Unterstützung beim Bauverzug! …
- … Bauverzug: Ingebrauchnahme des Hauses – Beweislast beachten! …
- … Was sagten Sie da gerade: Sie wohnen bereits seit Okober 2001 in dem Haus? Dann haben sie aber bereits mit Ihrem Bezug gegenüber dem Bauträger rechtliche Tatsachen geschaffen. Nun sind nämlich Sie durch eine solche …
- … Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes gegenüber dem Bauträger in der Beweislast, dass er seinen Vertrag nicht erfüllt hat! *kopfschüttel* …
- … Bauverzug: Fiktive Abnahme? Bank vs. Bauträger – Problematik …
- … ist das aber doch nicht das ursächliche Problem des Bauträger, sondern das allein zwischen BH und finanzierernder Bank. Der Bauträger wird sich hier sicher auf mindestens erfolgte fiktive Abnahme berufen. …
- … Teilnutzung bei Bauverzug: Maßnahme zur Schadensminderung! …
- … Bauverzug: Ingebrauchnahme vs. Fertigstellung – Definitionen! …
- … Bauverzug: Abnahme ≠ Fertigstellung – Letzte Rate beachten! …
- … Bauverzug: Verantwortlichkeit des Bauträgers – Finanzierungsumstände …
- … im Verzug. Trotzdem halte ich eine oben angesprochene volle Verantwortlichkeit des Bauträger für diesen jetzt bestehenden Finanzierungsumstand eben nicht gegeben bzw. durchsetzbar und …
- … Bauverzug: Fertigstellungstermin mit Vertragsstrafe – Verzug läuft! …
- … denn es war ein Fertigstellungstermin vereinbart mit Vertragsstrafe, und nicht nur ein Abnahmetermin …
- … Der einzige Einwand könnte jetzt kommen betreffend der Ingebrauchnahme. Da hätte der Bauherr sich absichern sollen und schriftlich dem Bauträger mitteilen sollen, dass es sich damit NICHT um eine fiktive …
- … Bauverzug: Perspektiven und unterschiedliche Wahrnehmungen …
- … Bauverzug: Verständnisfrage zur vorherigen Darstellung …
- … Bauverzug: Unterschiedliche Sichtweisen der Baubeteiligten! …
- … Bauverzug: Recht haben vs. Recht bekommen – RA-Empfehlung …
- … nicht schlüssig, da kann man seriös nichts damit anfangen. Eine evtl. Schadensersatzfrage hat nichts mit dem Gesamtbetrag der Tilgung zu tun. Sie …
- … Bauverzug: Haftung, Restschuld & Tilgung – Käufer in der Verantwortung? …
- BAU-Forum - Probleme im Mittelstand und Handwerk - Bauherren vs. Auftragnehmer: Rechte, Pflichten & typische Konflikte im Hausbau?
- … sogar ins Fernsehen bringen, um mal zu zeigen, wie Bauherren mit Bauträgern/Generalunternehmer/Generalübernehmer umgehen: …
- … die Rechte und Pflichten beider Parteien im Detail.Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Generalübernehmervertrag, Bauträgervertrag. …
- … Bauverzug …
- … Eine Verzögerung der Bauarbeiten, die dazu führt, dass der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann. Der Bauherr hat bei Bauverzug Anspruch …
- … auf Schadensersatz.Verwandte Begriffe: Fristüberschreitung, Vertragsstrafe, Bauzeitverlängerung. …
- … Ein Unternehmen, das die gesamte Bauausführung für ein Bauprojekt übernimmt, aber in der Regel nicht selbst plant. Er koordiniert die verschiedenen Gewerke.Verwandte Begriffe: Bauträger, Generalunternehmer, Bauleiter. …
- … Bauträger …
- … erfolgloser Mängelbeseitigung können weitere Rechte, wie z.B. Minderung des Werklohns oder Schadensersatz, geltend gemacht werden. …
- … Was bedeutet Bauverzug und welche Rechte hat der …
- … Bauherr?Bauverzug liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Bauzeit überschreitet. Der Bauherr hat dann Anspruch auf Schadensersatz für die durch den Verzug entstandenen Schäden (z.B. Mietkosten). Es …
- … Was ist der Unterschied zwischen einem Bauträger und einem Generalübernehmer?Ein Bauträger verkauft in der Regel ein Grundstück …
- … Rechte bei BauverzugInformieren Sie sich über Ihre Rechte, wenn der Bau nicht rechtzeitig …
- … geltenden (nicht ursprünglichen) Vertrag - und die Ankündigung das sich der Fertigstellungstermin von ... auf ... (3 Wochen) auf Grund von Sonderwünschen des …
- BAU-Forum - Neubau - Schadenersatz bei Bauverzug: Handwerkerleistungen zur Beschleunigung anrechenbar?
- … Bauverzug: Schadenersatz für Handwerkerleistungen? …
- … Schadenersatz bei Bauverzug: Sind Kosten für Handwerker zur Beschleunigung anrechenbar? Jetzt informieren …
- … Bauverzug, Schadenersatz, Handwerkerleistungen, Beschleunigung, Bauträgervertrag, Fertigstellung, Umzugstermin, Mietwohnung …
- … Bauverzug, Schadenersatz, Baurecht …
- … Schadenersatz bei Bauverzug: Handwerkerleistungen zur Beschleunigung …
- … laut Bauträgervertrag soll unser Haus am 15.6., also in weniger als zwei Wochen, fertiggestellt sein. Es zeichnet sich aber ab, dass es eine oder zwei Wochen Verzug geben wird. …
- … Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob Sie Schadenersatz für die Kosten von Handwerkerleistungen geltend machen können, die dazu dienen, den Bauverzug zu minimieren. Grundsätzlich haben Sie bei einem durch den Bauträger …
- … und erforderlich sind, um den Schaden zu mindern. Sie sollten den Bauträger vorab über Ihre Absicht informieren und dessen Zustimmung einholen oder zumindest …
- … Dokumentieren Sie alle zusätzlichen Kosten und halten Sie den Bauträger über den Baufortschritt auf dem Laufenden. Es ist ratsam, sich rechtlich …
- … Bauverzug …
- … Ein Bauverzug liegt vor, wenn der Bauträger die im Vertrag vereinbarte Bauzeit …
- … zu erheblichen finanziellen Schäden für den Bauherren führen. Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Bauträgervertrag, Fertigstellungstermin. …
- … den durch ein schädigendes Ereignis entstandenen Schaden auszugleichen. Im Falle eines Bauverzugs kann der Bauherr Schadenersatz vom Bauträger verlangen. Verwandte Begriffe: Bauverzug, …
- … Bauträgervertrag, Mängel. …
- … Bauträgervertrag …
- … Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, bei …
- … dem sich ein Bauträger verpflichtet, ein Gebäude zu errichten und dem Bauherren das Eigentum daran zu übertragen. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien. Verwandte Begriffe: Bauverzug, Schadenersatz, Fertigstellungstermin. …
- … Fertigstellungstermin …
- … Der Fertigstellungstermin ist der im …
- … Bauträgervertrag vereinbarte Zeitpunkt, zu dem das Bauvorhaben fertiggestellt sein muss. Die …
- … Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins kann zu einem Bauverzug führen. Verwandte Begriffe: Bauverzug, Bauträgervertrag, Schadenersatz. …
- … den Schuldner (hier: Bauträger), die geschuldete Leistung (Fertigstellung des Baus) zu erbringen. Sie ist eine Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Bauverzug. Verwandte Begriffe: Bauverzug, Schadenersatz, Bauträgervertrag. …
- … Mängel aufweist. Der Kaufpreis wird entsprechend dem Wertminderung reduziert. Verwandte Begriffe: Bauverzug, Schadenersatz, Bauträgervertrag. …
- … wenn die Kaufsache (hier: das Gebäude) erhebliche Mängel aufweist oder der Bauträger seine Pflichten nicht erfüllt. Der Vertrag wird rückabgewickelt. Verwandte Begriffe: Bauverzug …
- … wenn der Bauträger die im Vertrag vereinbarte Bauzeit nicht einhält und das Bauvorhaben nicht rechtzeitig fertigstellt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Schäden für den Bauherren führen. …
- … Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadenersatzanspruch bei Bauverzug erfüllt sein?Für einen Schadenersatzanspruch müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: …
- … Ein wirksamer Bauträgervertrag, ein Verzug des Bauträgers, ein Verschulden des Bauträgers am Verzug und ein daraus resultierender Schaden für den …
- … Welche Schäden können bei Bauverzug geltend gemacht werden?Es können verschiedene Schäden geltend gemacht werden, wie z.B. Mietkosten für eine Übergangswohnung, Lagerkosten für Möbel, entgangene Mieteinnahmen oder auch Mehrkosten für Handwerkerleistungen zur Beschleunigung des Baufortschritts. …
- … Wie sollte man vorgehen, wenn ein Bauverzug droht?Es ist ratsam, den Bauträger schriftlich in Verzug zu …
- … Kann man bei Bauverzug vom Vertrag zurücktreten?Ein Rücktritt vom Vertrag ist in der Regel …
- … Was ist eine angemessene Frist zur Fertigstellung bei Bauverzug?Die Angemessenheit der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. …
- … Wie dokumentiert man einen Bauverzug richtig?Führen Sie ein Bautagebuch, in dem Sie alle Verzögerungen, Mängel …
- … und Absprachen mit dem Bauträger festhalten. Machen Sie Fotos und Videos, um den Baufortschritt zu dokumentieren. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf. …
- … Welche Rolle spielt der Bauträgervertrag bei Bauverzug?Der Bauträgervertrag ist die Grundlage für …
- … alle Ansprüche bei Bauverzug. Er regelt die Bauzeit, die Fertigstellungstermine und die Folgen eines Verzugs. Es ist wichtig, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und sich rechtlich beraten zu lassen. …
- … Mängel am Bau: Rechte und PflichtenInformationen zu den Rechten des Bauherrn bei Baumängeln und den Pflichten des Bauträgers. …
- … Sicherheiten im BauträgervertragÜberblick über verschiedene Sicherheiten, die im Bauträgervertrag vereinbart werden können. …
- … Schadenersatz bei Bauverzug: Ist die Formulierung im Vertrag eindeutig? …
- … Bauverzug: Eigenleistung ab 1.7. – Handwerker trotzdem nötig? …
- … Bauträgervertrag: Bezugsfertigkeit und Schadenersatzanspruch bei Verzug …
- … er die festgelegten Termine nicht einhält. Über die Folgen der Pflichtverletzung (SchadenserSatz statt Leistung, Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, Er-Satz des Verzögerungsschadens) …
- … Bauverzug: Zeitpuffer für Eigenleistungen zu knapp bemessen …
- … Bauverzug: Sind Tapezieren und Bodenlegen direkt nach Estrich möglich? …
- … Bauverzug: Aktueller Stand – Fliesen, Bad, Elektro, Außenanlagen …
- … Schadenersatz bei Bauverzug: Eigenleistungen verwässern Ansprüche! …
- … Ihre Waffen sind stumpf und der Bauträger hat bestens ausgebildete Leute. …
- … Bauverzug: Hat der vertragliche Fertigstellungstermin Bedeutung? …
- … Wie kann ich den Bauträger motivieren , etwas Gas zu geben? …
- BAU-Forum - Neubau - Bauverzug: Entschädigung vom Bauträger – Vorgehen, Bereitstellungszinsen & Mietkosten?
- … Bauverzug: Entschädigung vom Bauträger …
- … Fertigstellungstermin nicht eingehalten? Ansprüche gegen Bauträger prüfen! Infos zu Bereitstellungszinsen, Mietkosten & Vorgehen. Jetzt informieren! …
- … , Bauträger, Entschädigung, Bereitstellungszinsen, Mietkosten, Fertigstellungstermin, Baufortschritt …
- … Bauverzug: Entschädigung vom Bauträger – Vorgehen, Bereitstellungszinsen & Mietkosten? …
- … Eigentumswohnung gekauft mit Fertigstellungstermin 31.12.2008. Der Termin wurde vom Bauträger nicht eingehalten. Es ist gerade mal der Rohbau inkl. Fenster fertig. Die Fertigstellung dauert ca. noch 4 Monate. Was kann ich dem Bauunternehmer in Rechnung stellen? Wie gehe ich vor? Da die Wohnung nach Baufortschritt bezahlt wird, läuft die Finanzierung bereits, plus Bereitstellungszinsen und nicht zu vergessen meine jetzige Miete. Das sind nicht unerhebliche Kosten. …
- … Da der Fertigstellungstermin Ihrer Eigentumswohnung nicht eingehalten wurde, haben Sie möglicherweise Anspruch auf …
- … Schadensersatz gegenüber dem Bauträger. Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen: …
- … Fristsetzung: Setzen Sie dem Bauträger schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung. …
- … Mögliche Schadensersatzansprüche können umfassen: …
- … Weitere Schäden: Alle weiteren nachweisbaren Schäden, die Ihnen durch den Bauverzug entstanden sind. …
- … Bauverzug …
- … Bauverzug liegt vor, wenn der Bauträger …
- … Begriffe: Fertigstellungstermin, Schadensersatz, Nachfrist …
- … Bauträger …
- … Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und …
- … Schadensersatz …
- … Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch eine Vertragsverletzung …
- … entstanden sind. Im Falle von Bauverzug kann der Erwerber Schadensersatz vom Bauträger fordern.Verwandte Begriffe: Entschädigung, Minderung, Gewährleistung …
- … Fertigstellungstermin …
- … Der Fertigstellungstermin ist der vertraglich …
- … das Bauwerk fertiggestellt sein muss. Die Nichteinhaltung des Termins kann zu Bauverzug führen.Verwandte Begriffe: Bauzeit, Bauplan, Bauvertrag …
- … Frist, die dem Bauträger gesetzt wird, um die Bauarbeiten fertigzustellen, nachdem der ursprüngliche Fertigstellungstermin überschritten wurde.Verwandte Begriffe: Fristsetzung, Mahnung, Verzug …
- … Welche Frist sollte ich dem Bauträger zur Fertigstellung setzen?Die Frist sollte angemessen sein, in der Regel …
- … Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Bauverzug zu lange dauert?Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen …
- … möglich, beispielsweise wenn der Bauverzug erheblich ist und die Nachfristsetzung erfolglos war. Dies sollte jedoch unbedingt von einem Anwalt geprüft werden. …
- … Welche Rolle spielt der Baufortschritt bei der Geltendmachung von Ansprüchen?Der Baufortschritt ist ein wichtiger Faktor, um den Umfang des Bauverzugs und die daraus resultierenden Schäden zu beurteilen. Eine detaillierte …
- … und die Zahlungsbelege vorlegen. Wichtig ist, dass die Mietkosten aufgrund des Bauverzugs entstanden sind. …
- … Was ist ein Bauträgervertrag?Ein Bauträgervertrag ist …
- … ein Vertrag, bei dem sich ein Bauträger verpflichtet, ein Gebäude zu errichten oder umzubauen und das Eigentum daran auf den Erwerber zu übertragen. …
- … Welche Bedeutung hat die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)?Die MaBV regelt unter anderem die Zahlungsmodalitäten bei …
- … Bauträgerverträgen und soll den Erwerber vor finanziellen Risiken schützen. …
- … BauträgerinsolvenzWas passiert, wenn der Bauträger insolvent geht? …
- … Bauverzug: Schadensersatzanspruch – Nachweis & Geltendmachung …
- … Gibt es im Vertrag - neben dem Fertigstellungstermin - eine Vertragsstrafe, also z.B. einen bestimmten festgesetzten Betrag je Verspätungstag …
- … es m.E. nur die Möglichkeit hier etwas über tatsächlich (nachweisbaren!) Schadensersatz geltend zu machen, z.B. die zusätzlich zu bezahlenden Monatsmieten, die ja …
- … ausloten. Oder man sucht vorab mal ein (informatives) Gespräch mit dem Bauträger und fragt, wie er sich denn das vorstelle. …
- … Mediation bei Bauverzug: Alternative zum Rechtsanwalt …
- … Bauverzug: Gespräch mit Bauträger – Sichtweise & Entschädigung …
- … ein Gespräch von Mensch zu Mensch sucht, in welchem man dem Bauträger einfach mal Gelegenheit gibt seine Sichtweise darzulegen und ihm dabei auch …
- … Sicher wird der Bauträger dann gute Gründe anführen warum es länger dauert und sich (vielleicht) …
- … Bauverzug: Kostenrechnung an Bauträger – Zahlung ungewiss …
- … Bauträger ... …
- … Vielen Dank für die Antworten. Mit dem Bauträger habe ich …
- … Bauverzug: Schlussrechnung kürzen – Druckmittel bei Nichtzahlung …
- … ETW-Eigentum bei Bauverzug: Grundbuch & Bauträger-Insolvenz! …
- … aber gehören tut Ihnen noch rein gar nichts. Und wenn der Bauträger jetzt Pleite geht, erst recht nicht. Traurig aber wahr. …
- … rechtliche Seite unbedingt mit einem Fachmann abklären. Denn sonst könnte dem Bauträger noch viel mehr Gründe einfallen, warum der Bau sich verzögert . …
- … Bauverzug: Entschädigung vom Bauträger – Rechte & Vorgehen …
- BAU-Forum - Neubau - Bauverzug: Rechte, Vertragsstrafe & Vorgehen – Was tun bei Nichteinhaltung der Bauzeit?
- … Bauverzug: Rechte & Ansprüche …
- … Bauverzug? Informieren Sie sich über Ihre Rechte, Vertragsstrafen und das richtige Vorgehen bei Nichteinhaltung der Bauzeit. Jetzt klicken! …
- … Bauverzug, Vertragsstrafe, Bauzeitgarantie, Nichteinhaltung Bauzeit, Rechte Bauherr, Ansprüche Bauherr, Bauvertrag …
- … Bauverzug: Rechte, Vertragsstrafe & Vorgehen – Was tun bei Nichteinhaltung der Bauzeit? …
- … wir sind seit dem 27.03.2006 am bauen, bzw. lassen bauen. In unserem Vertrag steht eine Bauzeitgarantie von 7 Monaten. Auch eine Verzugsklausel steht in diesem Vertrag. Bei Nichteinhaltung der Bauzeit wird eine Vertragsstrafe von 3 Promille der Vertragssumme fällig. Das Haus sollte Schlüsselfertig ohne Maler- und Fliesenarbeiten (Malerarbeiten, Fliesenarbeiten) geliefert werden. Soweit die Eckdaten des Vertrages zum Bauverzug. …
- … muss nun noch trocknen bevor der Oberputz aufgebracht werden kann. Unser Bauträger wollte nun für den 27.10.2006 die Schlüsselübergabe einleiten. Ich denke er …
- … Ich wollte am Freitag schriftlich den Bauverzug nochmals anmelden, da ich schon mehrmals auf diesen Termin hingewiesen habe. …
- … Steht uns nun diese Vertragsstrafe des Bauverzuges zu? …
- … Anmerkung: Der Bauträger hat seinen Sitz in Sachsen-Anhalt, der Bau selber ist in …
- … Ich verstehe, dass Sie sich in einer Situation des Bauverzugs befinden. Da Ihr Vertrag eine Bauzeitgarantie von 7 Monaten und eine …
- … Wichtig ist, dass Sie den Bauverzug dokumentieren. Erstellen Sie eine detaillierte Auflistung aller Verzögerungen mit Datumsangaben und …
- … Ich empfehle Ihnen, den Bauträger schriftlich über den Bauverzug in Kenntnis zu setzen und ihn unter …
- … Sollte der Bauträger die Frist nicht einhalten, können Sie die Vertragsstrafe geltend machen. Ich …
- … durchzusetzen. Ein Anwalt kann auch prüfen, ob weitere Ansprüche, wie beispielsweise Schadensersatz für Mietkosten oder entgangene Zinsen, bestehen. …
- … Bauverzug …
- … Bauverzug liegt …
- … vor, wenn der Bauträger die im Bauvertrag vereinbarte Bauzeit nicht einhält. Dies kann zu Ansprüchen des Bauherrn auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe führen.Verwandte Begriffe: Bauzeitgarantie, Fertigstellungstermin, Verzugsschaden. …
- … Vertragsstrafe ist eine im Bauvertrag vereinbarte Geldsumme, die der Bauträger an den Bauherrn zahlen muss, wenn er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, z.B. bei Bauverzug.Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Konventionalstrafe, Pönale. …
- … eine vertragliche Zusicherung des Bauträgers, dass das Bauvorhaben innerhalb einer bestimmten Frist fertiggestellt wird. Bei Nichteinhaltung der Bauzeitgarantie hat der Bauherr Anspruch auf Schadensersatz.Verwandte Begriffe: Fertigstellungstermin, Bauvertrag, Bauzeit. …
- … Schadensersatz …
- … Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die der Bauherr vom Bauträger fordern …
- … kann, wenn ihm durch den Bauverzug ein Schaden entstanden ist, z.B. Mietkosten für eine Ersatzwohnung.Verwandte Begriffe: Vertragsstrafe, Verzugsschaden, Minderung. …
- … Die Fristsetzung ist eine schriftliche Aufforderung des Bauherrn an den Bauträger, die Bauarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist fertigzustellen. Die Fristsetzung …
- … ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.Verwandte Begriffe: Mahnung, Verzug, Leistungsaufforderung. …
- … Bauträger …
- … Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und …
- … realisiert. Der Bauträger schließt mit dem Bauherrn einen Bauvertrag und ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich.Verwandte Begriffe: Bauherr, Architekt, Generalunternehmer. …
- … Was ist eine Bauzeitgarantie?Eine Bauzeitgarantie ist eine vertragliche Vereinbarung, die dem Bauherrn eine verbindliche Fertigstellungsfrist für sein Bauvorhaben zusichert. Wird diese Frist überschritten, liegt ein Bauverzug vor, der in der Regel zu Ansprüchen des Bauherrn führt. …
- … Was bedeutet Vertragsstrafe bei Bauverzug?Eine Vertragsstrafe ist eine im Bauvertrag vereinbarte Geldsumme, die der Bauträger an den Bauherrn zahlen muss, wenn er die vereinbarte Bauzeit …
- … Wie dokumentiere ich einen Bauverzug richtig?Erstellen Sie eine detaillierte Liste aller Verzögerungen mit Datumsangaben, betroffenen …
- … ein Bautagebuch mit Fotos und halten Sie die Kommunikation mit dem Bauträger schriftlich fest. …
- … Welche Rechte habe ich als Bauherr bei Bauverzug?Als …
- … Bauherr haben Sie bei Bauverzug das Recht, den Bauträger zur Einhaltung des Vertrags aufzufordern, eine Vertragsstrafe geltend zu machen und gegebenenfalls Schadensersatz für entstandene Schäden (z.B. Mietkosten) zu fordern. …
- … Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt für Baurecht einzuschalten, sobald ein erheblicher Bauverzug vorliegt und der Bauträger nicht reagiert oder die Mängel nicht beseitigt. …
- … Was ist der Unterschied zwischen Bauzeitgarantie und Fertigstellungstermin?Eine Bauzeitgarantie ist eine verbindliche Zusage für die gesamte Bauzeit, während …
- … ein Fertigstellungstermin lediglich ein angestrebter Termin ist. Eine Bauzeitgarantie bietet dem Bauherrn mehr Sicherheit und klarere Ansprüche bei Verzug. …
- … Kann ich vom Bauvertrag zurücktreten, wenn der Bauverzug zu lange dauert?Ein Rücktritt vom Bauvertrag ist in der …
- … Regel nur möglich, wenn der Bauverzug erheblich ist und der Bauträger trotz Fristsetzung keine Anstalten macht, die Arbeiten fortzusetzen. Ein Anwalt für Baurecht kann Sie hierzu beraten. …
- … Welche Rolle spielt die Abnahme bei Bauverzug?Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt, um Mängel festzustellen und …
- … den Bauverzug zu dokumentieren. Verweigern Sie die Abnahme, wenn wesentliche Mängel vorliegen oder die Bauzeit erheblich überschritten wurde. …
- … Schadensersatzansprüche durchsetzenWie Sie Ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen. …
- … von 3 Promille bei Bauverzug …
- … Bauverzug: Berechnung der Vertragsstrafe pro Tag …
- … pro Tag Bauverzug …
- … meinte ich 3 Promille pro Tag Bauverzug und maximal jedoch 10 % der Vertragssumme. Ich denke da können 10 Tage Bauverzug den wir min. haben werden dem Bauunternehmer doch weh tun. …
- … Bauverzug: Gerüst, Mängelbeseitigung & Nachfrist für Putz …
- … Bauverzug: Gerüstbau & Zugangsprobleme trotz Innenausbau …
- … Bauverzug: Berechnung der Vertragsstrafe nach 10 Tagen …
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