HOAI-Abrechnung als Bauzeichner:in – Was ist erlaubt ohne Architekt:in/Ingenieur:in?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI-Abrechnung als Bauzeichner:in – Was ist erlaubt ohne Architekt:in/Ingenieur:in?

Hallo,
da mir der Volltext der HOAIAbk. leider überhaupt nicht weiterhelfen kann, bitte ich um Ratschlag:
Ich bin gelernte Bauzeichnerin, KEINE Architektin / Ingenieurin oder Bautechnikerin. Vor einigen Monaten habe ich mich als Zeichnerin (legal, mit Gewerbeschein usw) selbstständig gemacht und rechne nach Stunden oder pauschal ab.
Meine Frage: Darf ich auch nach HOAI abrechnen? Oder ist das nur in den Kammern gemeldeten Architekten und Ingenieuren vorbehalten? Wäre in diesem Fall eine nach HOAI erstellte Rechnung überhaupt gültig?
Mein Wohn- und Arbeitssitz ist in Hessen.
Ich danke Vorab für die Antwort/en.
Gruß
  • Name:
  • Julia
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    Als gelernte Bauzeichnerin ohne Architekten- oder Ingenieurstitel dürfen Sie grundsätzlich keine Leistungen abrechnen, die den Berufsstand der Architekten und Ingenieure betreffen und in der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) definiert sind.

    Ihre Tätigkeit als Zeichnerin ist jedoch abrechnungsfähig. Sie können Ihre Leistungen auf Stundenbasis oder nach individueller Vereinbarung anbieten. Wichtig ist, dass Sie keine Leistungsbilder der HOAI verwenden oder den Eindruck erwecken, Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen.

    Da Ihr Wohn- und Arbeitssitz in Hessen liegt, empfehle ich Ihnen, sich bei der Architekten- oder Ingenieurkammer Hessen zu erkundigen, welche konkreten Tätigkeiten in Ihrem Fall zulässig sind. Dies gibt Ihnen Rechtssicherheit.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Ihre Abrechnungsmöglichkeiten mit der Architekten- oder Ingenieurkammer Hessen ab und gestalten Sie Ihre Rechnungen transparent, indem Sie Ihre tatsächlich erbrachten Zeichenleistungen detailliert aufführen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
    Die HOAI ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die verschiedenen Leistungsbilder fest. Die HOAI dient als Grundlage für die Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsbild, Honorar, Architektenleistung, Ingenieurleistung
    Leistungsbild
    Ein Leistungsbild beschreibt die einzelnen Tätigkeiten und Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen eines Projekts erbringt. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsbilder, die jeweils unterschiedliche Honorare zur Folge haben. Das Leistungsbild ist entscheidend für die korrekte Abrechnung nach HOAI.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Architektenleistung, Ingenieurleistung, Grundleistungen, Besondere Leistungen
    Architektenkammer
    Die Architektenkammer ist eine berufsständische Vertretung der Architekten. Sie wacht über die Einhaltung der Berufspflichten und bietet ihren Mitgliedern Beratung und Unterstützung. Die Architektenkammer ist auch Ansprechpartner für Fragen zur HOAI und zur Abrechnung von Architektenleistungen.
    Verwandte Begriffe: Berufsstand, Architekt, Ingenieurkammer, Berufspflichten
    Ingenieurkammer
    Die Ingenieurkammer ist eine berufsständische Vertretung der Ingenieure. Sie wacht über die Einhaltung der Berufspflichten und bietet ihren Mitgliedern Beratung und Unterstützung. Die Ingenieurkammer ist auch Ansprechpartner für Fragen zur HOAI und zur Abrechnung von Ingenieurleistungen.
    Verwandte Begriffe: Berufsstand, Ingenieur, Architektenkammer, Berufspflichten
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und dem vereinbarten Leistungsbild. Das Honorar kann auch frei vereinbart werden, solange die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsbild, Architektenleistung, Ingenieurleistung, Vergütung
    Bauzeichner
    Ein Bauzeichner erstellt technische Zeichnungen und Pläne für Bauprojekte. Er arbeitet eng mit Architekten und Ingenieuren zusammen und setzt deren Entwürfe in detaillierte Zeichnungen um. Bauzeichner sind wichtige Fachkräfte im Bauwesen.
    Verwandte Begriffe: Technische Zeichnung, Plan, Architekt, Ingenieur, CAD
    Selbstständigkeit
    Selbstständigkeit bezeichnet die eigenverantwortliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Selbstständige tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst und sind nicht an Weisungen eines Arbeitgebers gebunden. Selbstständigkeit erfordert eine sorgfältige Planung und Organisation.
    Verwandte Begriffe: Gewerbe, Freiberufler, Unternehmertum, Existenzgründung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Darf ich als Bauzeichnerin Leistungen nach HOAI abrechnen?
      Nein, als Bauzeichnerin ohne Architekten- oder Ingenieurstitel dürfen Sie in der Regel keine Leistungen abrechnen, die den Tätigkeitsbereich von Architekten und Ingenieuren betreffen und in der HOAI definiert sind. Ihre Abrechnung sollte sich auf reine Zeichenleistungen beschränken.
    2. Welche Leistungen darf ich als selbstständige Zeichnerin abrechnen?
      Sie dürfen Ihre erbrachten Zeichenleistungen abrechnen, entweder auf Stundenbasis oder nach individueller Vereinbarung. Achten Sie darauf, dass Sie keine Leistungsbilder der HOAI verwenden oder den Eindruck erwecken, Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen.
    3. Wo kann ich mich informieren, welche Leistungen ich abrechnen darf?
      Da Ihr Wohn- und Arbeitssitz in Hessen liegt, empfehle ich Ihnen, sich bei der Architekten- oder Ingenieurkammer Hessen zu erkundigen. Dort erhalten Sie Auskunft darüber, welche Tätigkeiten in Ihrem Fall zulässig sind.
    4. Was passiert, wenn ich Leistungen abrechne, die ich nicht erbringen darf?
      Das Abrechnen von Leistungen, die den Berufsstand der Architekten und Ingenieure betreffen, ohne die entsprechende Qualifikation zu besitzen, kann rechtliche Konsequenzen haben. Es kann zu Abmahnungen oder sogar zu Schadensersatzforderungen kommen.
    5. Wie gestalte ich meine Rechnungen korrekt?
      Gestalten Sie Ihre Rechnungen transparent, indem Sie Ihre tatsächlich erbrachten Zeichenleistungen detailliert aufführen. Vermeiden Sie die Verwendung von Leistungsbeschreibungen, die den Eindruck erwecken, Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen.
    6. Was ist der Unterschied zwischen HOAI und freier Honorarvereinbarung?
      Die HOAI ist eine Honorarordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Eine freie Honorarvereinbarung ermöglicht es Ihnen, Ihr Honorar individuell mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, solange Sie keine Leistungen abrechnen, die den Architekten und Ingenieuren vorbehalten sind.
    7. Kann ich als Bauzeichnerin Architekten bei der HOAI-Abrechnung unterstützen?
      Ja, Sie können Architekten bei der HOAI-Abrechnung unterstützen, indem Sie beispielsweise Zeichnungen erstellen oder Massenermittlungen durchführen. Die Abrechnung der Architektenleistung selbst muss jedoch durch den Architekten erfolgen.
    8. Welche Rolle spielt der Gewerbeschein bei der Abrechnung?
      Der Gewerbeschein legitimiert Sie als selbstständige Zeichnerin. Er berechtigt Sie jedoch nicht dazu, Leistungen abzurechnen, die den Architekten und Ingenieuren vorbehalten sind. Achten Sie darauf, dass Ihre Tätigkeit im Rahmen des Gewerbescheins klar definiert ist.

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      Was ist bei der Gründung eines Zeichenbüros zu beachten?
  2. HOAI-Geltung: Nur für Architekten & Ingenieure?

    nomen est omen
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure!
    und genau für diese beiden Berufsgruppen ist sie auch gedacht (s. § 1 HOAIAbk.)
  3. HOAI-Abrechnung: Auch ohne Architektentitel möglich!

    Mit der überwiegenden Rechtsprechung
    dürfen Sie nach HOAIAbk. abrechnen, wenn Sie eine Leistung erbracht haben, die dem Preisrecht der HOAI unterfällt. Die HOAI nennt zwar Architekten und Ingenieure, aber was ist das für eine Bezeichnung? Es gibt z.B. in D. keine rechtsverbindliche Berufsordnung für Architekten. Folglich bleibt unklar, was eigentlich ein Architekt ist und wer sich so bezeichnen darf (analog "Sachverständiger": Jeder darf sich als Sachverständiger bezeichnen und so auftreten, solange er nicht behauptet, öffentlich bestellt und vereidigt zu sein). U.a. hieraus schließen die meisten deutschen Gerichte, dass die HOAI nicht berufsbezogen, sondern leistungsbezogen ist. Die HOAI ist damit für alle maßgebend, die Architekten- oder Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) erbringen. Deshalb darf z.B. der Architekturstudent, der Architektenleistungen erbringt, nach HOAI abrechnen (s. nur: Hesse u.a., Kommentar zur HOAI, § 1 Rdnr. 28).
  4. Architektengesetz: Ländersache mit Berufsordnung

    dottore!
    das ging aber gründlich daneben: "Es gibt z.B. in D. keine rechtsverbindliche Berufsordnung für Architekten ... "
    diese Aussage ist falsch. zum nachfassen zum Thema Architekt in der Gesetzgebung und Führung des geschützten titels empfehle ich den Link unten. Architektengesetze sind offenbar ländersache. vertiefend zum ArchG sei noch die jeweilige Berufsordnung der entsprechenden Architektenkammer anzuführen.
    was ein Ingenieur ist, und wer sich so nennen darf sollte wohl bekannt sein.
    also bitte, Herr dr Siegel, reviedieren sie ihre falschaussage!
  5. Revidieren: Bedeutung im Kontext der Diskussion

    reviedieren
    gemeint war revidieren vom lat. revidere
  6. Latrinum: Humorvoller Kommentar zur HOAI-Diskussion

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    @Blücher
    Ich habe ja nur das kleine "Latrinum" (lachbreitundgrins).
    Ich denke da immer noch gerne über den Spruch von Otto "Liebero kommt von Libris = das Buch, das ist der einzige Spieler der lesen kann"
    • Name:
  7. Sprachwitz: Regent in der deutschen Sprache

    Foto von

    @Blücher 2
    Libero ist natürlich der lesekundige Sportler.
    Deutsche Sprache, schwere Sprache.
    Sagt sich "Der Regent" meint sich König
    Sagt sich "Die Regent" mein sich Musikus
    Sagt sich "Das Regent", meint sich draußen nass.
    • Name:
  8. Völlig nebbe da Kapp: Heitere Grüße aus dem Forum

    Völlig nebbe da Kapp
    aber toll!
    Lachende Grüße an alle!
    Gruß
    Klaus
  9. HOAI & Architekten: Bundesrecht vs. Landesrecht

    "Der Regent"
    äußert sich ((-: :
    Sie haben Recht, Herr Blücher, weil ich wieder einmal zu knapp in die Tasten gehauen habe. Was ich eigentlich  -  zu diesem nebensächlichen" Problem  -  ausdrücken wollte: Die HOAIAbk. gehört zum Bundesrecht. Es fehlt den Gerichten aber eine bundesrechtliche Berufsordnung der Architekten, die definiert, wer sich Architekt nennen darf und damit nach dem Wortlaut der HOAI nach ihr abrechnen dürfte. Das Landesrecht zum Architekten regelt hauptsächlich den "Titelschutz", teilweise auch die Zugangsvoraussetzungen. Weil dieses Landesrecht aber marginal bleibt und wesentliche Fragen im Verhältnis zur HOAI nicht regelt, versteht die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der HOAI weiter als über die Bezeichnung Architekt. Denn dürften nur Architekten nach HOAI abrechnen und ergibt sich aus dem Landesrecht, dass Architekten bestimmte Qualifikationen aufweisen müssen, entstünde folgende Situation: Der Bauvorlageberechtige nach Bauordnung muss kein "Architekt" sein, dürfte also die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, ebenso die Architekten-GmbH, die ebenfalls nicht die Anforderungen des Landesrechtes (jedenfalls teilweise) erfüllt, ebenso der Generalunternehmer, der Planungsleistungen erbringt. Weil das nicht erwünscht ist, haben auch andere als "Architekten" die HOAI zu beachten ... letztlich neigt der "Regent" aber sein Haupt vor berechtigter Kritik und gelobt hinsichtlich seiner Ausdrucksintensität im geschriebenen Wort Besserung!
  10. HOAI-Abrechnung: Vortäuschung falscher Tatsachen?

    @fragestellerin
    abrechnen nach HOAIAbk. kann nur die Person, die auch entsprechende Leistung erbringt. dies kann bei ihnen eigentlich nicht der Fall sein, da sie war baupläne zeichnen, eine Ingenieur- oder Architektentätigkeit aber gar nicht erbringen können. sollten sie trotzdem nach HOAI abrechnen, würde ich das mal vorsichtig als "Vortäuschung falscher Tatsachen 😉 " definieren. sie sollten deshalb genau überlegen, welche Aufträge sie annehmen (können) und wie sie ihre Verträge ausgestalten. ansonsten kann das mal ziemlich arg nach hinten losgehen. (weitere stichwörter: Haftung und Haftpflichtversicherung ...).
    zum regentengeplänkel: es ist in der Tat so, dass z.B. Bautechniker eine Eingabeplanung (für kleinere Baumaßnahmen sind diese ja Bauvorlageberechtigt) nach HOAI abrechnen MÜSSEN.
  11. HOAI: Keine Leistungsbeschreibung, sondern Bestrafung?

    arro
    mit arroganz erbringt man keine Architektenleistung, und auch nicht mit dem Titel!
    ich erinnere an
    mies van der rohe  -  lausiger Bauzeichner!
    le corbusier  -  goldschmied später Maler
    usw
    fehlannahmen im nielsenschen dossier:
    • HOAIAbk. beschreibt Leistungen => mitnichten! die HOAI bestraft Leistung. weil Leistung ist rein physikalisch Arbeit pro Zeit. Arbeit ist kraft mal weg. bei gar so vielen Architektenleistungen ist der weg kurz, die kraft ebenso. "wirtschaftliche" Architektenleistung nach HOAI erreicht man bei Nullung der drei Parameter. ergo: Leistung wird nicht honoriert, sondern Erfolg!
    • man muss nach HOAI abrechnen, wie nach EnEVAbk. bauen, nicht über 50 km/h innerhalb geschlossener ortschaften fahrend etc. -- jaja schöner traum;-/
  12. HOAI-Änderung: Architektenleistung & Neubaugebiete

    @marschall vorwärts
    populistisch sollten wir deshalb nicht werden ... 😉
    arroganz kann übrigens manchmal ganz gesund sein, besonders wenn man sich unsere Neubaugebiete ansieht.
    selbst der lausige mies würde sich noch im grabe umdrehen, auch wenn er seinerzeit wohl ähnliches mit ansehen musste (wenn auch nicht in diesem ausmaß).
    vielleicht sollte man die HOAIAbk. wirklich mal ändern:
    außerhalb geschlossener ortschaften x euro, innerhalb y?
    rechnet blücher vielleicht sogar schon so ab? 😉
    innovative Grüße aus Preußen!
    ps: wo habe ich geschrieben, dass die HOAI die Leistung beschreibt? ich schrieb, dass eine "entsprechende Leistung" vorliegen muss (eklatanter Unterschied).
    pps: (für weitere wortspiele geeignet): was ist eigentlich das Geheimnis erfolgreicher Architekten? 😉
  13. Erfolgreicher Architekt: Definition und Kriterien

    Gegenfrage
    Was ist denn ein erfolgreicher Architekt? Einer, der tolle Sachen produziert? Und toll nach welchen Kriterien und wessen Urteil? Einer, der bei Bauherren beliebt ist und weitergereicht wird? Oder einer, der viel Geld verdient, weil er viele Aufträge hat, vielleicht gar als Inhaber eines Büros mit vielen Angestellten, oder weil er viele gleichartige Häuser bauen und mehrfach abrechnen kann, also sozusagen rationeller arbeitet?
    Also so einfach ist das mit den Begriffen wohl nicht.
  14. Fragetechnik: Konstruktive Fragen formulieren lernen

    auch fragen will gelernt sein!
    lerne mal fragen, stode! leeres Stroh dreschen macht nun wirklich keinen Spaß!
  15. Architekten-Erfolg: Unterschiedliche Geheimnisse?

    Jetzt frage ich schon mal was, aber es wieder nicht recht, ☹
    Ingo Nielson hatte doch eine interessante Frage gestellt: "Was ist das Geheimnis erfolgreicher Architekten? " Aber wenn man zuerst präzisieren möchte, was genau gemeint ist, kommt man schnell darauf, dass das Architekten, die auf unterschiedliche Weise erfolgreich sind, auch unterschiedliche Geheimnisse dafür haben müssen. Wenn Dich meine an meine eigentliche Frage anschließenden exemplarischen Antwortvorgaben stören sollten, lass' sie doch weg! Meine Frage instumentalisiert Ingo Nielsons Ausgangsfrage, sie lautet: Was ist ein erfolgreicher Architekt? Vielleicht führt die Frage auch zu nichts, weil sie zu allgemein ist. Dann sollte I.N. sagen, wie er den Begriff hier meint. Die Frage ist nämlich wirklich hochinteressant, und ich wüsste gern, welche möglicherweise unterschiedlichen Antworten es darauf gibt.
    Also besser kann ich das jetzt nicht fragen, tut mir leid.
  16. HOAI-Diskussion: Erfolg im Architektenberuf

    coole schwedenkreuze
    das original: "pps: (für weitere wortspiele geeignet): was ist eigentlich das Geheimnis erfolgreicher Architekten? 😉 "
    stode mutiert: "Was ist ein erfolgreicher Architekt? "
    da ist der versuchte Witz weg (kein pps+kein gequälter Smiley)!
    und im ernst "Erfolg"  -  denn darum geht es im Kern  -  in einem HOAIAbk. Thread diskutieren zu wollen kann nicht ganz ernst sein -- zu lange in der brennenden Sonne verweilt?
  17. Erfolgsregel 1: Nicht alles Wissen preisgeben!

    Es gibt ja bekanntlich zwei Regeln für Erfolg im Leben:
    Regel Nr. 1: Erzähle den Leuten nie alles, was du weißt.
  18. Erfolgsregel 2: Nicht Unwissenheit vortäuschen!

    Regel Nr. 2
    Erzähle den Leuten nie, was Du nicht weißt!
  19. HOAI-Geltung: Auch für Berufsfremde bei Architektenleistungen

    Zurück zur Ausgangsfrage
    Die HOAIAbk. enthält keine Regelung, ob sie nur für "Architekten"  -  nach den Architektengesetzen der Länder  -  Geltung hat oder auch für sonstige Architektenleistung erbringende. Nach dem BGH-Urteil vom 22.05.1997, Az. : VII ZR 290/95, muss die Praxis jedoch davon ausgehen, dass die HOAI auch für Berufsfremde anzuwenden ist, soweit diese Leistungen erbringen, die den Leistungsbildern oder anderen Bestimmungen der HOAI entsprechen.
  20. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    HOAI-Abrechnung für Bauzeichner: Was ist erlaubt?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Bauzeichner ohne Architekten- oder Ingenieurstitel nach HOAIAbk. abrechnen dürfen. Es wird erörtert, inwieweit die HOAI auch für Berufsfremde gilt, die Architektenleistungen erbringen. Die Bedeutung des Architektengesetzes und der Berufsordnung der Architektenkammer wird ebenfalls thematisiert. Zudem wird die Definition von Erfolg im Architektenberuf und die damit verbundenen Kriterien diskutiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI-Abrechnung: Vortäuschung falscher Tatsachen? kann die Abrechnung nach HOAI ohne entsprechende Qualifikation als "Vortäuschung falscher Tatsachen" gewertet werden. Daher ist eine sorgfältige Prüfung der erbrachten Leistungen und deren Übereinstimmung mit den HOAI-Leistungsbildern unerlässlich.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag HOAI-Geltung: Auch für Berufsfremde bei Architektenleistungen wird auf ein BGH-Urteil verwiesen, wonach die HOAI auch für Berufsfremde anzuwenden ist, sofern diese Leistungen erbringen, die den Leistungsbildern entsprechen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der erbrachten Leistungen.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Diskussion beleuchtet das Verhältnis zwischen Bundesrecht (HOAI) und Landesrecht (Architektengesetze) im Kontext der Honorarordnung. Es wird deutlich, dass die Frage, wer sich Architekt nennen darf, durch Landesgesetze geregelt ist, während die HOAI bundesweit gilt.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauzeichner sollten sich vor der Abrechnung nach HOAI umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Eine klare Dokumentation der erbrachten Leistungen und deren Zuordnung zu den HOAI-Leistungsbildern ist empfehlenswert. Beachten Sie auch den Beitrag HOAI-Abrechnung: Auch ohne Architektentitel möglich! für weitere Informationen.

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