HOAI LPH 8 Honoraraufteilung: Wie werden die 33% aufgeteilt? Aufmaß, Bautagebuch & Co.

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Honoraraufteilung für die LPH 8 (Technische Ausrüstung) nach HOAI, insbesondere wenn vertragliche Vereinbarungen von den Standard-Prozentsätzen abweichen. Es wird betont, dass die Abrechnung prüfbar sein muss und sich am Vertrag orientiert. Die Gewichtung einzelner Grundleistungen innerhalb der LPH 8 kann variieren, was bei der Auslegung des Vertrags berücksichtigt werden muss. Das Werkvertragsrecht spielt eine wesentliche Rolle, da das Ergebnis der Gesamtleistung entscheidend ist.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

HOAI LPH 8 Honoraraufteilung: Wie werden die 33% aufgeteilt? Aufmaß, Bautagebuch & Co.

Hallo Forumsteilnehmer,
für die LPH 8 des § 73 der HOAIAbk. (Techn. Ausrüstung) sind 33 %-Punkte veranschlagt. Gibt es eine Untergliederung für die einzelnen Teilaufgaben (nur Grundleistungen), wie z.B. Mitwirken beim Aufmaß, Mitwirken beim Bautagebuch, etc., die mit anteiligen Prozentpunkten veranschlagt sind?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine pauschale oder interne prozentuale Untergliederung der LPH 8-Honorare (33 %) ohne vertragliche Vereinbarung ist rechtlich nicht bindend und birgt erhebliches Risiko für Honorarstreitigkeiten.

    🔴 KRITISCH: Die 33 % gelten für die Gesamtleistung der LPH 8 – eine isolierte Honorierung einzelner Grundleistungen (z. B. „Aufmaß“ oder „Bautagebuch“) verstößt gegen das HOAIAbk.-Grundsatzprinzip der Gesamtleistung und ist rechtlich angreifbar.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Abweichung vom vollen Umfang der LPH 8 (z. B. reduzierte Baubegleitung) bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13 HOAI – andernfalls bleibt die volle Vergütung von 33 % maßgeblich.

    ⚠️ WICHTIG: Eine detaillierte Aufwandsdokumentation (Stundenaufzeichnungen, Bautagebuch-Einträge, Baustellenbesuchsnachweise) ist zwingend erforderlich, um im Streitfall die tatsächlich erbrachten Leistungen nachzuweisen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie eine Aufschlüsselung der Honorarverteilung innerhalb der Leistungsphase 8 (Technische Ausrüstung) gemäß § 73 HOAI suchen. Die HOAI selbst gibt keine detaillierte prozentuale Untergliederung für einzelne Teilleistungen innerhalb der LPH 8 vor. Die 33 % beziehen sich auf die Gesamtvergütung für diese Leistungsphase.

    Die interne Aufteilung der 33 % kann in der Praxis je nach Projekt und individuellem Aufwand variieren. Es ist üblich, dass Architekten und Ingenieure die Honorarverteilung basierend auf dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und der Komplexität der einzelnen Teilleistungen festlegen.

    Mögliche Kriterien für die interne Aufteilung:

    • Aufwand für die Koordination: Abstimmung mit anderen Gewerken.
    • Komplexität der technischen Anlagen: Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu überwachenden Anlagen.
    • Häufigkeit der Baustellenbesuche: Je nach Baufortschritt und Problemen.

    👉 Handlungsempfehlung: Sprechen Sie mit erfahrenen Kollegen oder Ihrem Auftraggeber, um eine faire und realistische Honoraraufteilung zu vereinbaren. Dokumentieren Sie die Vereinbarung schriftlich.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Honoraraufteilung der Leistungsphase 8 (LPH 8) der HOAI für Technische Ausrüstung, konkret die Verteilung der 33 Prozentpunkte auf die einzelnen Grundleistungen wie Aufmaß und Bautagebuch. Die HOAI selbst gibt keine detaillierte prozentuale Untergliederung der LPH 8 vor, sondern definiert lediglich den Gesamtumfang der Grundleistungen. Die Aufteilung der 33 Prozentpunkte auf die einzelnen Teilleistungen ist daher nicht normativ festgelegt, sondern muss vertraglich oder durch eine sachgerechte Schätzung erfolgen.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach einer Untergliederung der LPH 8 ist berechtigt, da die HOAI keine starren Prozentsätze für jede einzelne Grundleistung vorgibt. Die 33 Prozentpunkte beziehen sich auf die gesamte LPH 8, nicht auf einzelne Tätigkeiten wie Aufmaß oder Bautagebuch.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI (Anlage 15 zu § 73) listet die Grundleistungen der LPH 8 auf, darunter Mitwirken beim Aufmaß, Mitwirken beim Bautagebuch, Überwachen der Ausführung, Abnahme, Kostenfeststellung und Dokumentation. Eine prozentuale Gewichtung dieser Einzelleistungen ist jedoch nicht in der HOAI enthalten. In der Praxis wird die Aufteilung oft pauschal oder nach Aufwand geschätzt, wobei die Überwachung der Ausführung (Baustellenüberwachung) den größten Anteil ausmacht.

    🔴 Gefahr: Eine fehlende oder unklare vertragliche Regelung zur Aufteilung der LPH 8 kann zu Honorarstreitigkeiten führen, insbesondere wenn der tatsächliche Aufwand für einzelne Leistungen (z.B. Aufmaß) stark vom geschätzten Anteil abweicht. Ohne eine schriftliche Vereinbarung über die Gewichtung der Teilleistungen besteht das Risiko, dass der Auftragnehmer nicht alle erbrachten Leistungen angemessen vergütet bekommt.

    👉 Handlungsempfehlung: Empfehlenswert ist eine vertragliche Festlegung der prozentualen Aufteilung der LPH 8 auf die einzelnen Grundleistungen, z.B. in Anlehnung an die übliche Praxis oder anhand von Erfahrungswerten. Alternativ kann eine detaillierte Aufwandsdokumentation (z.B. über Bautagebuch oder Stundenaufzeichnungen) geführt werden, um die tatsächliche Verteilung nachzuweisen. Bei Unklarheiten sollte ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder ein HOAI-Sachverständiger konsultiert werden, um eine rechtssichere Regelung zu treffen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage bezieht sich auf die Honorarverteilung innerhalb der Leistungsphase 8 (LPH 8) gemäß der HOAI für technische Ausrüstung, wobei insgesamt 33 % des Gesamthonorars vorgesehen sind. Diese Phase umfasst die Baubegleitung, insbesondere die Überwachung der Ausführung, die Mitwirkung beim Aufmaß, beim Bautagebuch, bei Abnahmen und bei der Abrechnung.

    ⚠️ Korrektur: Die HOAI enthält keine verbindliche, prozentuale Untergliederung der 33 % auf einzelne Grundleistungen wie "Mitwirken beim Aufmaß" oder "Führen des Bautagebuchs". Diese Aufgaben sind integraler Bestandteil der LPH 8 und dürfen nicht isoliert mit eigenen Honoraranteilen bewertet werden.

    ➕ Ergänzung: Die Honorarverteilung erfolgt nach dem Prinzip der Gesamtleistung – nicht nach Einzeltätigkeiten. Die 33 % sind als einheitlicher Block zu verstehen, dessen konkrete Aufteilung im Einzelfall durch die Vertragsparteien vereinbart werden kann, sofern dies nicht gegen die HOAI-Grundsätze verstößt.

    ✅ Zustimmung: Die Zuordnung von 33 % für LPH 8 bei technischer Ausrüstung entspricht korrekt der HOAI 2021 (Anlage 1, Tabelle A), sofern die Leistungen vollumfänglich erbracht werden.

    ➕ Ergänzung: Bei abweichenden Leistungsumfängen (z. B. reduzierte Baubegleitung) ist eine Honorarabschläge nach § 13 HOAI möglich – dies erfordert jedoch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung.

    🔴 Gefahr: Eine willkürliche interne Aufteilung der 33 % auf Einzeltätigkeiten ohne vertragliche Absicherung birgt das Risiko von Honorarstreitigkeiten und fehlender Nachweisbarkeit gegenüber Auftraggeber oder Prüfstelle.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie mit dem Auftraggeber schriftlich fest, welche konkreten Leistungen im Rahmen der LPH 8 erbracht werden – und ob ggf. Leistungsreduktionen vereinbart sind. Bei komplexen Projekten oder Unsicherheiten zur Honorarberechnung konsultieren Sie einen HOAI-erfahrenen Architekten oder einen zertifizierten Bauwirtschaftsberater.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die HOAI keine verbindliche prozentuale Untergliederung der 33 % für LPH 8 auf Einzelleistungen vorsieht.
    • Alle bestätigen, dass die 33 % sich auf die Gesamtleistung der LPH 8 beziehen – nicht auf isolierte Tätigkeiten wie Aufmaß oder Bautagebuch.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert die interne Aufteilung als üblich und praxisnah, ohne ausdrücklich vor juristischen Risiken zu warnen; DeepSeek und Qwen heben dagegen klar die Rechtsunsicherheit einer unvertraglichen Aufteilung hervor.
    • GoogleAI nennt Kriterien wie „Koordinationsaufwand“ als Grundlage für Aufteilung – DeepSeek und Qwen betonen stattdessen das Vertrags- bzw. Vereinbarungsgebot und warnen vor der Willkür solcher Kriterien ohne vertragliche Absicherung.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek konkretisiert die Grundleistungen der LPH 8 gemäß Anlage 15 zu § 73 HOAI und betont die dominierende Rolle der Baustellenüberwachung.
    • Qwen ergänzt zentral den Hinweis auf § 13 HOAI zur Leistungsreduktion und klärt, dass Honorarabschläge nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zulässig sind.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert durch die Formulierung „üblich, dass Architekten und Ingenieure die Honorarverteilung basierend auf dem tatsächlichen Arbeitsaufwand festlegen“, dass eine interne Aufteilung ohne Vertrag praktikabel sei – dies widerspricht ausdrücklich den Warnungen von DeepSeek („Risiko, dass Leistungen nicht angemessen vergütet werden“) und Qwen („willkürliche Aufteilung birgt Risiko von Honorarstreitigkeiten“). Die sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) ist die von DeepSeek und Qwen.

    👉 Empfehlung: Vertrauen Sie nicht auf interne Schätzungen oder Branchenüblichkeit – vereinbaren Sie alle Honoraranteile, Leistungsabweichungen und Dokumentationspflichten schriftlich im Vertrag oder in einer vertraglichen Ergänzung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Verbindlichkeit einer prozentualen Untergliederung der LPH 8❌ WiderspruchGoogleAI suggeriert Praxisnähe einer internen Aufteilung; DeepSeek und Qwen betonen eindeutig: Keine HOAI-Vorgabe – Aufteilung nur vertraglich zulässig. KI-Konsens folgt dem Vorsichtsprinzip: Ohne Vertrag ist keine Aufteilung rechtssicher.
    Gesamtleistungsprinzip der LPH 8✅ KonsensAlle drei KI-Modelle stimmen darin überein, dass die 33 % einen geschlossenen Honorarblock für die gesamte LPH 8 darstellen – Einzeltätigkeiten dürfen nicht isoliert honoriert werden.
    Relevanz der Vertragsvereinbarung✅ KonsensDeepSeek und Qwen legen großen Wert auf vertragliche Festlegung; GoogleAI erwähnt „schriftliche Dokumentation“ – KI-Konsens: Vertragliche Vereinbarung ist zwingend, nicht optional.
    Bedeutung von § 13 HOAI bei Leistungsreduktion➕ ErgänzungNur Qwen erwähnt explizit § 13 HOAI; DeepSeek und GoogleAI nicht. KI-Konsens: Bei abweichendem Leistungsumfang (z. B. reduzierte Baubegleitung) ist eine schriftliche Vereinbarung nach § 13 zwingend – andernfalls bleibt die volle 33-%-Vergütung geschuldet.
    Risiko von Honorarstreitigkeiten✅ KonsensAlle drei KI-Modelle warnen vor Streitigkeiten – DeepSeek und Qwen konkretisieren: Ursache ist fehlende Vertragsgrundlage oder unklare Leistungsumfänge. KI-Konsens: Unklare oder mündliche Absprachen sind die häufigste Quelle für juristische Konflikte.

    👉 Handlungsempfehlung: Vereinbaren Sie im Auftrag oder in einer vertraglichen Ergänzung ausdrücklich, ob die volle LPH 8 erbracht wird – und falls nicht, welche Leistungen entfallen und welche Honorarabschläge gelten. Dokumentieren Sie jede Baubegleitungsleistung nachweisbar. Verzichten Sie auf interne Prozent-Schätzungen ohne Vertragsgrundlage.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoKeine vertragliche Vereinbarung zur LPH 8-AusgestaltungHohe Wahrscheinlichkeit von Honorarstreitigkeiten, ggf. gerichtliche Auseinandersetzung und Honorarverlust
    🔴 RisikoIsolierte Honorierung einzelner Grundleistungen (z. B. „Aufmaß = 5 %“)Rechtswidrige Honorarberechnung – Auftraggeber kann Zahlung verweigern oder Rückforderung verlangen
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Baubegleitung (Stunden, Besuche, Entscheidungen)Nachweisunfähigkeit im Streitfall – Verlust der Vergütungsansprüche trotz erbrachter Leistung
    🔴 RisikoUnklare oder mündliche Absprachen über LeistungsreduktionenKeine rechtliche Wirksamkeit – volle 33 % bleiben fällig, obwohl weniger geleistet wurde
    🔴 RisikoVerwendung nicht-hoai-konformer Honorarverteilungstools oder interner Excel-TabellenVerstoß gegen HOAI-Grundsätze – Prüfstellen (z. B. Kammern) können Honorar als unzulässig einstufen
    ✅ ChanceSchriftliche und detaillierte Vertragsabsprache zur LPH 8Rechtssichere Honorarfestlegung, klare Erwartungshaltung, Vermeidung von Konflikten
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller BaustellenaktivitätenStarke Beweisbasis für Leistungsnachweis – erhöht Durchsetzbarkeit im Streitfall
    ✅ ChanceNutzung HOAI-konformer Vereinbarungsvorlagen (z. B. BVB-Architekten)Zeitersparnis, rechtssichere Formulierungen, Akzeptanz durch Auftraggeber und Prüfstellen
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines HOAI-Sachverständigen oder FachanwaltsPrävention statt Reaktion – kostengünstige Sicherung der Honoraransprüche
    ✅ ChanceStandardisierung der LPH 8-Vereinbarung im BürobetriebEffizienzsteigerung bei Vertragsabwicklung, transparente Kommunikation mit Auftraggebern

    Orientierungshilfen

    1. Vertraglich festlegen: Vereinbaren Sie schriftlich im Auftrag oder in einer vertraglichen Ergänzung, ob die volle LPH 8 erbracht wird – und falls nicht, welche konkreten Leistungen entfallen und welcher Honorarabschlag nach § 13 HOAI gilt.
    2. Dokumentation aufbauen: Führen Sie für jede Baubegleitungsleistung (Besuche, Entscheidungen, Abstimmungen) ein Bautagebuch mit Datum, Uhrzeit, Teilnehmern und Ergebnis – ergänzt durch Stundenaufzeichnungen.
    3. Keine interne Prozentrechnung: Verzichten Sie auf Excel-basierte interne Aufteilungen der 33 % auf Einzelleistungen – nutzen Sie stattdessen HOAI-konforme Vertragsvorlagen (z. B. der Architektenkammer oder BVB).
    4. HOAI-Prüfung einholen: Lassen Sie Ihren LPH 8-Vertragstext vor Vertragsabschluss durch einen HOAI-erfahrenen Fachanwalt oder Sachverständigen prüfen – insbesondere bei technisch komplexen Projekten.
    5. Leistungsübersicht an Auftraggeber: Übersenden Sie vor Beginn der LPH 8 eine klare, tabellarische Leistungsübersicht mit Verweis auf die vertraglichen Vereinbarungen – als gemeinsame Grundlage und Nachweis der Abstimmung.
    6. Kammerberatung nutzen: Nutzen Sie das kostenlose Beratungsangebot Ihrer Architektenkammer oder Ingenieurkammer zur LPH 8-Vergütung – viele bieten Musterdokumente und Rechtscheck an.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzone
    LPH 8
    Die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der beteiligten Unternehmen, die Rechnungsprüfung und die Abnahme der Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Bauleitung, Objektüberwachung
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung der Architekten- und Ingenieurhonorare herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Umsatzsteuer.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorar, HOAI
    Bautagebuch
    Das Bautagebuch dient der Dokumentation des Baufortschritts und eventueller Probleme. Es ist ein wichtiges Instrument für die Bauüberwachung und die Beweissicherung.
    Verwandte Begriffe: Baubegleitung, Baudokumentation, Beweissicherung
    Objektüberwachung
    Die Objektüberwachung (Bauüberwachung) umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der beteiligten Unternehmen, die Rechnungsprüfung und die Abnahme der Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauleitung, LPH 8, HOAI
    Grundleistungen
    Grundleistungen sind die in der HOAI definierten Standardleistungen, die Architekten und Ingenieure erbringen müssen. Sie sind in den Leistungsphasen detailliert beschrieben.
    Verwandte Begriffe: Besondere Leistungen, HOAI, Leistungsphasen
    Technische Ausrüstung
    Die technische Ausrüstung umfasst alle technischen Anlagen in einem Gebäude, wie Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation.
    Verwandte Begriffe: HLS, Elektrotechnik, Gebäudeautomation

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was beinhaltet die LPH 8 nach HOAI § 73 (Technische Ausrüstung)?
      Die Leistungsphase 8 umfasst die Objektüberwachung (Bauüberwachung) der technischen Ausrüstung. Dazu gehören die Überwachung der Ausführung, die Koordination der beteiligten Unternehmen, die Rechnungsprüfung und die Abnahme der Leistungen.
    2. Wie werden die Honorare in der HOAI berechnet?
      Die Honorare werden auf Basis der anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und der Leistungsphasen berechnet. Die HOAI legt Honorarspannen fest, innerhalb derer das Honorar vereinbart werden kann.
    3. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung der Architekten- und Ingenieurhonorare herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Umsatzsteuer.
    4. Kann das Honorar frei verhandelt werden?
      Innerhalb der in der HOAI festgelegten Honorarspannen ist eine freie Verhandlung möglich. Bei Überschreitung der Spannen sind besondere Vereinbarungen erforderlich.
    5. Was passiert, wenn es zu Planungsfehlern kommt?
      Architekten und Ingenieure haften für Planungsfehler. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich.
    6. Welche Rolle spielt das Bautagebuch in der LPH 8?
      Das Bautagebuch dient der Dokumentation des Baufortschritts und eventueller Probleme. Es ist ein wichtiges Instrument für die Bauüberwachung und die Beweissicherung.
    7. Was ist bei der Rechnungsprüfung zu beachten?
      Bei der Rechnungsprüfung ist zu prüfen, ob die Rechnungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.
    8. Wie erfolgt die Abnahme der Leistungen?
      Die Abnahme der Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber. Dabei wird geprüft, ob die Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und ob Mängel vorliegen.

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  2. Werkvertrag: HOAI-Leistung vs. Gesamtergebnis

    Ergebnis
    Nicht vergessen: beim Werkvertrag zählt das Ergebnis, d.h. ob die Gesamtleistung dem entspricht, was beauftragt war. Ob alle Grundleistungen laut HOAIAbk. erbracht wurden steht im Hintergrund
    Gruß
  3. Honorar LPH 8: Abweichung zwischen Vertrag & Abrechnung

    Das Problem ist es waren nur 10 %-Pkte vertraglich vereinbart ...
    und der Fachingenieur rechnet mehr ab.
    Bitte um weitere Beiträge, danke.
    • Name:
    • MG
  4. HOAI-Abrechnung: Vertragsgrundlage & Leistungsnachweis

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Abrechnung muss prüfbar sein und sich am Vertrag orientieren
    Die HOAIAbk. gibt eine Feingliederung der Leistungsphasen nicht her. Ich lese: "es waren nur 10 %-Pkte vertraglich vereinbart". Das ist eindeutig. Ich nehme an, dass auch das dazu gehörige Leistungssoll vereinbart wurde. Der Planer muss nachweisen, dass zusätzliche Leistungen bestellt wurden und er muss die Rechnung nachprüfbar aufstellen.
  5. HOAI LPH 8: Gewichtung der Grundleistungen im Detail

    @ Herr Stubenrauch
    Die HOAIAbk. gibt eine Feingliederung nicht her, das ist wohl richtig, grundsätzlich scheint hier das Werkvertragsrecht zu greifen, aber nach "Architektenrecht" 3. Auflage, Löffelmann, Fleischmann, Rdnr. 529 zeigt die Gesamtbetrachtung der Grundleistungen in Leistungsphase 8 eine unterschiedliche Gewichtigkeit. In wieweit sich dies an einer gängigen Rechtsprechung orientiert und auf andere Leistungsbilder (als hier § 15) anwendbar ist, vermag ich allerdings nicht zu sagen.
    • Name:
    • Herr JüAlb
  6. HOAI-Honorar: Vertragsauslegung bei Teilleistungen

    Foto von

    Auslegung des Vertrags
    Das Werk von Löffelmann Fleischmann kenne ich nicht. Ich meine, wenn statt der 33 % aus der HOAIAbk. nur 10 % vereinbart wurden, dann bestimmt nicht um die volle Leistung billig anzubieten (was nicht zulässig ist), sondern weil im Gegenzug nur Teilleistungen zu erbringen waren. Dies muss im Vertrag geregelt sein. Wurden mehr als die vereinbarten Leistungen erforderlich, fällt die übliche Vergütung an. Dazu muss die HOAI bemüht werden. Werke wie Löffelmann Fleischmann können eine Hilfestellung bieten, sind aber nicht verbindlich.
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    HOAI LPH 8: Honoraraufteilung und Vertragsauslegung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Honoraraufteilung für die LPH 8 (Technische Ausrüstung) nach HOAIAbk., insbesondere wenn vertragliche Vereinbarungen von den Standard-Prozentsätzen abweichen. Es wird betont, dass die Abrechnung prüfbar sein muss und sich am Vertrag orientiert. Die Gewichtung einzelner Grundleistungen innerhalb der LPH 8 kann variieren, was bei der Auslegung des Vertrags berücksichtigt werden muss. Das Werkvertragsrecht spielt eine wesentliche Rolle, da das Ergebnis der Gesamtleistung entscheidend ist.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Werkvertrag: HOAI-Leistung vs. Gesamtergebnis zählt beim Werkvertrag das Ergebnis, nicht die detaillierte Erbringung aller HOAI-Grundleistungen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag HOAI LPH 8: Gewichtung der Grundleistungen im Detail verweist auf das Werk "Architektenrecht" von Löffelmann, Fleischmann, welches eine unterschiedliche Gewichtigkeit der Grundleistungen in LPH 8 aufzeigt.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Abweichungen zwischen vereinbartem und HOAI-Standardhonorar sollte der Leistungsumfang im Vertrag klar definiert sein. Der Planer muss nachweisen, dass zusätzliche Leistungen bestellt wurden, wie im Beitrag HOAI-Abrechnung: Vertragsgrundlage & Leistungsnachweis erläutert wird. Eine detaillierte Dokumentation, beispielsweise durch Aufmaß und Bautagebuch, ist für eine nachprüfbare Abrechnung unerlässlich. Beachten Sie auch die Hinweise zur HOAI-Honorar: Vertragsauslegung bei Teilleistungen.

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