Verspätete Rechnung vom Handwerker: Verjährung, Zahlungsanspruch & Ihre Rechte?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Verspätete Rechnung vom Handwerker: Verjährung, Zahlungsanspruch & Ihre Rechte?
eine Firma, die Ende 1999 ihre Arbeiten in unserem Neubau abgeschlossen hatte, den wir Feb. 2000 bezogen, nahm die letzten Wochen ihre erbrachte Leistung in Augenschein (Vermessen, Abschätzen des eingesetzten Materials und Zeitaufwand), um daraus jetzt eine Rechnung abzuleiten, die ich die nächsten Tage erhalten werde.
Frage ans Forum: Mit welchem Hintergrund darf der Handwerker nach dieser langen Zeitspanne mir eine Rechnung schicken und ist das rechtens. Darf ich AbzAbk.üge vom Rechnungsabetrag vornehmen, denn die erbrachte Leistung hatte sicher damals eine andere/ günstigere Kostenstruktur als heute zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung.
Würde mich freuen, Ihre Meinungen dazu zuhören.
Vielen Dank und viele Grüße
R. H. Diesner
-
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Ungeprüfte Zahlungen können als Schuldanerkenntnis gewertet werden, auch wenn die Forderung verjährt ist.
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Ich beurteile die Situation wie folgt: Eine verspätete Rechnung eines Handwerkers kann problematisch sein, insbesondere wenn die Leistung bereits vor längerer Zeit erbracht wurde.
Wichtig ist zu prüfen, ob der Anspruch auf die Vergütung der Leistung bereits verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Handwerker) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 195 BGBAbk.). Da die Leistung im Jahr 1999 erbracht wurde und das Haus im Februar 2000 bezogen wurde, könnte die Forderung bereits verjährt sein, wenn der Handwerker nicht innerhalb der Verjährungsfrist Mahnungen oder Klagen erhoben hat.
🔴 Gefahr: Sollte die Forderung verjährt sein, müssen Sie dies dem Handwerker mitteilen (Einrede der Verjährung). Zahlen Sie nicht ohne Prüfung, da eine Zahlung als Anerkennung der Schuld gewertet werden könnte.
Ich empfehle Ihnen, die Rechnung genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren.
👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um die Verjährung und die Rechtmäßigkeit der Rechnung prüfen zu lassen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Verjährung
- Verjährung ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Verwandte Begriffe: Anspruch, Forderung, Frist, Einrede der Verjährung. - Einrede der Verjährung
- Die Einrede der Verjährung ist die Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, dass er die Leistung aufgrund der Verjährung verweigert. Sie muss aktiv geltend gemacht werden.
Verwandte Begriffe: Verjährung, Schuldner, Gläubiger, Leistungsverweigerung. - Anspruch
- Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Er entsteht durch Vertrag, Gesetz oder sonstige Rechtsgründe.
Verwandte Begriffe: Forderung, Recht, Schuldverhältnis, Leistung. - Forderung
- Eine Forderung ist ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung, meistens eine Geldzahlung. Sie entsteht durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsverhältnis.
Verwandte Begriffe: Anspruch, Schuld, Gläubiger, Leistung. - BGB
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.
Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht. - Mahnung
- Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Sie kann die Verjährung unterbrechen.
Verwandte Begriffe: Zahlungsaufforderung, Schuldner, Gläubiger, Verzug. - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB).
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Handwerkervertrag, Leistung, Vergütung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Verjährung im Zusammenhang mit Handwerkerrechnungen?
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im deutschen Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft. - Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Handwerkerrechnungen?
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Handwerker) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. - Was kann ich tun, wenn ich eine sehr alte Handwerkerrechnung erhalte?
Prüfen Sie zunächst, ob die Forderung verjährt ist. Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, teilen Sie dies dem Handwerker schriftlich mit (Einrede der Verjährung). Zahlen Sie nicht ohne vorherige Prüfung. - Kann der Handwerker die Verjährung umgehen?
Ja, die Verjährung kann beispielsweise durch eine Mahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage des Handwerkers unterbrochen werden. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erneut. - Was passiert, wenn ich die verjährte Rechnung bezahle?
Wenn Sie eine verjährte Rechnung bezahlen, obwohl Sie von der Verjährung wussten oder hätten wissen müssen, kann dies als Anerkennung der Schuld gewertet werden. In diesem Fall kann es schwierig sein, das Geld zurückzufordern. - Sollte ich einen Anwalt konsultieren?
Ja, es ist ratsam, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren, um die Rechtmäßigkeit der Rechnung und die Verjährung zu prüfen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Vorgehensweise zu wählen. - Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Leistungserbringung?
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. - Was ist, wenn der Handwerker die Rechnung erst jetzt erstellt hat?
Auch wenn der Handwerker die Rechnung erst jetzt erstellt hat, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist. Die verspätete Rechnungsstellung ändert nichts an der Verjährung.
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Wann ist es sinnvoll, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren?
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Rechnung nach Jahren: Anspruch auf Bezahlung der Leistung?
Teilantwort!
Sie fragen, mit welchem Hintergrund der Handwerker nach dieser langen Zeit eine Rechnung schicken darf?Der Hintergrund ist einfach, der Handwerker hat eine Leistung erbracht.
Genauso könnte man fragen, mit welchem Hintergrund wollen Sie eine erbrachte Leistung nicht bezahlen?Zugegeben, es spricht nicht gerade für die buchhalterischen Qualitäten, wenn ein Handwerker nach so langer Zeit erst mit der Rechnung kommt.
Aber die Leistung wurde erbracht und für eine erbrachte Leistung muss man auch bezahlen.
MfG
Jürgen Sieber -
Handwerkerrechnung: Prüffähigkeit und Vertragsgrundlage entscheidend
Die Firma
muss die Leistungen prüffähig und nachvollziehbar abrechnen. Und auf der Basis des seinerzeit geschlossenen Vertrages. Das gilt auch für die Kalkulationsansätze und Preisgestaltung. Aber da sind zu viele offene Parameter, welcher Vertrag überhaupt geschlossen wurde. Wie ich Ihrer anderen Frage entnehmen kann, wohl ein VOBAbk. Vertrag, Pauschal- oder Einheitspreisvertrag (Pauschalvertrag, Einheitspreisvertrag), welche Angebotsgrundlage liegt vor, wurde die VOB überhaupt wirksam vereinbart ...? -
Verjährung von Handwerkerrechnungen: Abnahme als Stichtag!
keine Anleitung den Unternehmer um seinen wohlverdienten Lohn zu bringen
aber in Ihrem Fall kann die Verjährung eine Rolle spielen. Bei der Verjährung von Ansprüchen aus Handwerkerleistungen kommt es nicht auf ein Rechnungsdatum an. Der Anspruch verjährt nach altem BGBAbk. zwei Jahre nach Ablauf des Jahres in dem er entstanden ist, falls bei Ihnen nicht die 4-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Entstanden ist er mit Abnahme des Werkes (641 BGB). Wäre diese in 1999 erfolgt, wäre ein Anspruch des Unternehmers am 31.12.2001 verjährt. Auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre, die seit 1.1.2002 gilt, würde daran nichts ändern. Da man in Ihrem Fall unterschiedlicher Ansicht bezüglich des Abnahmezeitpunkts sein kann (Einzug und damit stillschweigende Abnahme erst im Februar 2000), empfiehlt sich eine Rechtsberatung. Die andere Frage ist, ob Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren können, dem Handwerker seinen wohlverdienten Anspruch mit der Einrede der Verjährung streitig zu machen. -
Handwerkerlohn: Zahlungspflicht trotz verspäteter Rechnung?
Sehen Sie es als Zinsgewinn an ...
die Monate wo Sie nicht bezahlen mussten. Wer Arbeitet soll auch seinen Lohn bekommen. Meine Meinung. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Verspätete Handwerkerrechnung: Verjährung und Ihre Rechte
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob eine sehr verspätete Handwerkerrechnung noch beglichen werden muss. Wichtige Aspekte sind die Prüffähigkeit der Rechnung, die vertragliche Grundlage und die mögliche Verjährung des Anspruchs. Der Zeitpunkt der Abnahme der Leistung spielt eine entscheidende Rolle für den Beginn der Verjährungsfrist. Auch wenn eine Verjährung vorliegt, sollte die moralische Komponente der Bezahlung erbrachter Leistungen nicht außer Acht gelassen werden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Verjährung von Handwerkerrechnungen: Abnahme als Stichtag! beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Werkes und nicht mit dem Rechnungsdatum. Dies ist ein entscheidender Punkt bei der Beurteilung der Verjährung.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Handwerkerrechnung: Prüffähigkeit und Vertragsgrundlage entscheidend wird betont, dass die Rechnung nachvollziehbar und auf Basis des ursprünglichen Vertrages erfolgen muss. Die Kalkulationsansätze und die Preisgestaltung müssen ebenfalls transparent sein. Ein VOBAbk.-Vertrag kann hierbei eine Rolle spielen.
💰 Zusatzinfo: Auch wenn eine Verjährung vorliegt, sollte man die erbrachte Leistung des Handwerkers würdigen. Im Beitrag Handwerkerlohn: Zahlungspflicht trotz verspäteter Rechnung? wird die Frage aufgeworfen, ob man die Zeit, in der man nicht zahlen musste, als Zinsgewinn betrachten sollte. Es wird argumentiert, dass jeder, der arbeitet, auch seinen Lohn bekommen sollte.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den ursprünglichen Vertrag und den Zeitpunkt der Abnahme, um die Verjährung zu beurteilen. Lassen Sie die Rechnung auf Prüffähigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüfen. Wägen Sie die rechtliche Situation gegen die moralische Verpflichtung ab. Ziehen Sie im Zweifelsfall eine Rechtsberatung in Betracht, wie im Beitrag Verjährung von Handwerkerrechnungen: Abnahme als Stichtag! angedeutet.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Rechnung, Handwerkerrechnung, Verjährung, Zahlungsanspruch". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Ich verstehe, dass Sie als Rechnungsprüfer in einer schwierigen Situation sind. Sie haben bei der Prüfung …
- … einer Elektrikerrechnung die Massen erhöht, was zu einer höheren Rechnungssumme führte. Nun besteht der Verdacht, dass der Elektriker möglicherweise betrügerisch gehandelt hat. …
- … MassenIm Bauwesen bezeichnen Massen die Mengen an Materialien oder Arbeitsleistungen, die für ein Bauprojekt benötigt werden. Die korrekte Ermittlung der Massen ist entscheidend für die Kalkulation und Abrechnung.Verwandte Begriffe: Mengenermittlung, Abrechnung, Aufmaß …
- … Leistungen auf einer Baustelle. Es dient als Grundlage für die Abrechnung.Verwandte Begriffe: Massenermittlung, Abrechnung, Bauzeichnung …
- … AbrechnungDie Ab …
- … rechnung ist die Zusammenstellung und Berechnung der erbrachten Leistungen eines Bauprojekts. …
- … Sie dient als Grundlage für die Bezahlung des Auftragnehmers.Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Honorar …
- … Wie gehe ich vor, wenn ich einen Fehler in einer Rechnung entdecke?Dokumentieren Sie den Fehler schriftlich und setzen Sie den Rechnung …
- … Was bedeutet Massenprüfung im Kontext von Bauabrechnungen?Die Massenprüfung ist die Überprüfung der in der Rechnung angegebenen …
- … Kann ich als Bauherr eine Rechnung kürzen, wenn ich Mängel feststelle?Ja, Sie haben das Recht, einen …
- … Welche Fristen gelten für die Prüfung einer Handwerkerrechnung?Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, aber es ist üblich, die …
- … Rechnung innerhalb von 14 bis 30 Tagen zu prüfen. …
- … der Handwerker auf eine unberechtigte Rechnung besteht?Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Rechnung ein und begründen Sie diesen. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt …
- … Die Rolle des Architekten bei der RechnungsprüfungWie Architekten Bauherren bei der Prüfung von Handwerkerrechnungen unterstützen …
- … Rechnungsprüfung: Bauherrn-Interessen vs. Unternehmer-Rechte …
- … Ansonsten vielleicht noch die Sache mit der vorbehaltlosen Annahme einer Schlussrechnung - bis zu diesem Zeitpunkt können noch Änderungen erfolgen. …
- … Sicht entweder Fehler beim Angebot / Angebotsprüfung oder Fehler bei der Abrechnung oder was auch immer gemacht worden. …
- … Urteil: Architekt haftet bei Fehlern in der Rechnungsprüfung! …
- … Pflicht des Architekten zur Rechnungsprüfung …
- … den Grundleistungen eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten gehört die umfassende Rechnungsprüfung. Diese hat in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu erfolgen. Vor …
- … ohne jegliche Spezifizierung der erbrachten Leistungen von einem bauausführenden Unternehmen vorgelegte Rechnung ungeprüft, führt allein dieser objektive Pflichtverstoß zu einer Verletzung seiner vertraglichen …
- … Rechnungskorrektur: Bauherrenwünsche als Kostenfaktor …
- … Das Thema Recht auf Rechnungseinsicht des Bauunternehmer kriegt er noch. …
- … Rechnungsprüfung: Massenkorrektur – Pflicht des Rechnungsprüfers …
- … ganz klare Aufgabe des Rechnungsprüfers: die …
- … Rechnung muss auf inhaltliche Richtigkeit geprüft werden. …
- … oder bei der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt wurden, dann müssen die selbstverständlich einbezogen werden. …
- … Der Rechnungssteller kann - soweit ich weiß - eine Überprüfte Rechnung …
- … HOAIAbk. zur Rechnungsprüfung: Nur Fehler zu Lasten des Bauherrn? …
- … (Motzke/Wolff: Praxis der HOAIAbk., Beck 1995,2. Auflage) sagt zur Rechnungsprüfung (im Leistungsbild von § 15 HOAI) auf Seite 200: …
- … Rechnungsprüfung: Architekt haftet gegenüber dem Bauherrn …
- … Mit der Rechnungsprüfung wird festgestellt, ob die erbrachten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch …
- … des Architekten. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der der Rechnung bedeutet kein Anerkenntnis, sondern nur, dass er die erbrachten Leistungen für …
- … Der Architekt ist nur berechtigt, die in der Rechnung gestellten Forderungen des Bauunternehmers zu prüfen. Er ist jedoch nicht befugt, …
- … die von ihm als richtig anerkannten zusätzlichen Leistungen dem Rechnungsbetrag ungefragt hinzuzufügen. Solange keine Forderung des Bauunternehmers erhoben ist, besteht auch keine Prüfungspflicht im Rahmen der Rechnungsprüfung. …
- … nicht aber zusätzlich vereinbarte Ausführungen, die der AN (noch) nicht in Rechnung gestellt hat. …
- … Rechnungsprüfung: Korrektur nur bei Fehlern des Unternehmers? …
- … Erfahrung: Ärger bei Rechnungsprüfung trotz Bauherren-Wünschen …
- … Rechnungsprüfung …
- … mal gemacht - Rechnung von Elektro, Heizung, Sanitär geprüft - …
- … Seitdem prüfe ich Rechnungen von Elektro, Heizung u. Sanitär nicht mehr, für was gibt …
- … Rechnungsprüfung: Moral vs. Pflichten des Rechnungsempfängers …
- … mal abgehoben von allen Moralfragen, als Rechnungsempfänger dazu verpflichtet für den Rechnungssteller die Rechnungsprüfung zu übernehmen, um ihn vor evtl. …
- … die falsche Abrechnung wird nach guter Sitte mit einer Schlusserklärung des Unternehmers fixiert! im …
- … der Falschprüfung durch den Architekten! wer kennt nicht die großzügigen Massenberechnungen! was finden Rechnungsprüfer alles? …
- … denn letztlich hat der Unternehmer seine Rechnung auch geprüft und sich mit einem Betrag bereits angefreundet! …
- … Architekten! die aktuelle Rechtsprechung zur Honorarschlussrechnung entlässt euch nicht aus der Bindung der Schlussrechnung! nur ein kleines und feines hintertürchen gibt es (für Bauherrn …
- … Rechnungsprüfung: Architekt darf Unternehmer nicht helfen! …
- … Da der Architekt ausschließlich Sachwalter des Bauherren ist, nicht aber die Interessen des Bauunternehmers zu wahren hat, ist es ihm selbstverständlich verwehrt, den Bauunternehmer auf die Möglichkeit einer Erhöhung des Einheitspreises oder auf vergessene Rechnungspositionen hinzuweisen. (s. Löffelmann/ Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rz. 473 …
- … Architekt sollte den Bauherren daher in solchen Fällen auf den vergessenen Rechnungsansatz des Unternehmers hinweisen und es ihm überlassen, ob er Charakter …
- … was er bei aller Gradlinigkeit nie vergessen darf - bei der Rechnungsprüfung nicht mit seinem Geld, sondern mit dem Geld des Bauherren. …
- … Schlussrechnung: Bindend? Fehlerkorrektur nur bedingt möglich! …
- … korrigieren! nicht umsonst wies ich auf die bindende Wirkung von Schlussrechnungen hin! und letztlich gibt es noch Verjährungsfristen. also nachdenken, …
- … der guten Architektensitte der Schlussprüfungserklärung bzw. Anerkennung der Prüfung der Schlussrechnung durch den AN! man will ja damit gerade eben den Auftrag …
- … - in der Schlussrechnung sind alle Forderungen enthalten, …
- … Rechnungsprüfung: Korrektur falscher Massen – Was ist erlaubt? …
- … Ich habe mal gelernt, falsch oder zu gering angesetzte Massen einer in der Rechnung ENTHALTENEN Position sind zu korrigieren. NICHT ENTHALTENE Positionen dürfen nicht …
- … in der Rechnung nachgetragen werden! Im Prinzip nach Stefan's Auslegung. …
- … Lehrmeister waren Sachbearbeiter und Rechnungsprüfer kommunaler Bauherren! …
- … der Unternehmer dafür kein Geld wolle und dann noch um Nachberechnung baten! Nicht bloß Zeitenmorast. …
- … Bei allen anderen werde ich die mir auffallenden Unterberechnungen dem Bauherren in einem Anschreiben zur Rechnung aufführen und Ihn …
- … den Bauherren zur Wildsau mutiert und z.B. bei einer in der Rechnung vergessenen Regenwassernutzungsanlage, die den Keller geflutet hat, behauptet: Habe ich nicht …
- … geliefert, war ja in der Rechnung nicht drin! hat der Bauherr schwarz mit dem Mitarbeiter angebracht! …
- … Und der Bauherr dann natürlich gerne darüber informiert gewesen wäre, dass da was in der Rechnung fehlt. …
- … Noch was zu Blüchers Nullsummenrechnung. Ich glaube, …
- … mit der Abrechnerei zu tun - außer das der Unternehmer den Rechnungsirrtum eigentlich in die Preise einrechnen müsste. Aber das sind glaube …
- … Schlussrechnung: Definitiver Deckel drauf? Nachforderung ausgeschlossen? …
- … aus der Kenntnis der anderen, der Unternehmerseite, lass dir sagen: eine Schlussrechnung eines auftrags ist immer (na ja fast immer!) mit …
- … einer nachkalkulation (soll/ist Vergleich) verbunden. wenn der Unternehmer seine Schlussrechnung stellt weiß er deshalb in aller Regel, wie das Projekt abschließt. …
- … Rechnungsprüfung: Was tun bei vergessenen Positionen? …
- … Ganz einfaches Beispiel: Rohbauunternehmer vergisst bei den Wänden eine komplette Etage in den Abschlagsrechnungen. …
- … Winter Außenarbeiten nicht fertigstellen, stellt in der Folge auch keine Schlussrechnung. Von dem - scheinbar - ersparten Geld gönnt sich die Baudame …
- … Und im Frühsommer kommt mit der Schlussrechnung das böse Erwachen, weil der Unternehmer entweder beim Aufstellen oder bei …
- … Aber wenn der Unternehmer halbwegs Bescheid weiß, wird er sich die Rechnung gerade wenn er einen solchen Wisch kriegt nochmal ganz genau ansehen, …
- … der ja im Prinzip nur nötig ist, wenn irgendwas in der Rechnung gefehlt hat. (Wenn alles drin war, braucht's die Erklärung eigentlich …
- … Rechnungsprüfung: Architekt informiert Unternehmer – erlaubt? …
- … ... nur interessehalber mal nachgefragt: Situation wie gehabt. Architekt fällt Differenz auf. Jetzt ruft er aber den Unternehmer an und macht ihn darauf aufmerksam. Unternehmer stellt neue Rechnung, das alte Papier wird weggeschmissen und keiner kann dem …
- … Schlussrechnung: Architekt und Bauherr müssen Vertragssumme beachten …
- … die rede war von Schlussrechnung, Schlusserklärung, Schlusszahlung! …
- … Rechnungsprüfung: Emotionale Entscheidungen im Bauwesen …
- … Rechnungsprüfung: Bauherr profitiert von fehlender Prüfung? …
- … Nachtragsangebot>Auftrag>Leistung>Rechnung gelaufen ist, rausgeschmissen. Und dann noch grinsend Danke für vergessene …
- … Rechnungsprüfung: Nachträge vs. Vergessene Positionen – Unterschied? …
- … müssen wir nicht unterscheiden zwischen Nachträgen oder ganzen Positionen, die in der Rechnung vergessen worden sind und fehlerhafter Massen, die ja durchaus auch …
- … Bei meiner letzten Rechnungsprüfung hatte der DDMAbk. tatsächlich zwei/drei Massen zu gering angesetzt …
- … HOAIAbk.: Keine konkreten Anweisungen zur Rechnungsprüfung! …
- … hier Kritisierte/Diskutierte gar nicht drin, besonders keine Anweisung, wie eine Rechnung zu prüfen ist. Da steht nur drin dass zu prüfen ist. …
- … HOAIAbk.: Kostenkontrolle durch Vergleich von Kostenanschlag und Berechnung …
- … beschreibt schon die Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung. Das wird aber offenbar nur der Vergleich zu dem sein, was …
- … gem. DINAbk. 276 zu erbringen hatte oder max. Kontrolle der Abschlagsrechnungen. …
- … durch Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. …
- … HOAI: Honorar bei Rechnungsprüfung, aber keine Prüfungspflicht? …
- … Rechnungsprüfung: Urteile der Gerichte sind maßgeblich …
- … Rechnungsprüfung: Unklare Intention der HOAIAbk. …
- … Rechnungsprüfung: Architekt im Sinne des Bauherrn – Logik? …
- … Der Bauherr zahlt den Architekten damit er die Rechnungen prüft, wozu er selbst nicht in der Lage ist, …
- … Fehlern schützen will muss man eben seinerseits jemanden beauftragen der die Rechnungen prüft, warum soll das der Rechnungsempfänger übernehmen? …
- … Architekt: Berufspflichten und Gewissen bei Rechnungsprüfung …
- … Rechnungsprüfung: Fehlerkorrektur und Beratung des Auftraggebers …
- … Für mich ist die Beurteilung durch die Gerichte nachvollziehbar. Fehler zu Ungunsten meines Auftraggebers korrigiere ich, das gehört zu meiner vertraglichen Pflicht. Auf Fehler zu seinen Gunsten weise ich meinen AGAbk. hin. Auch das gehört zur Pflicht im Rahmen der Kostenverfolgung. Ich muss ja meinen AG dahin gehend beraten, dass die Möglichkeit einer berechtigten Nachforderung besteht, damit er entsprechend disponieren kann. Was der AG aus dem Ergebnis der Rechnungsprüfung macht ist seine Sache. In seine Disposition darf ich …
- … Rechnungsprüfung: Staatliche Prüfer kennen keine zu niedrigen Rechnungen? …
- … kenne einen staatlichen Rechnungsprüfer im Tiefbau! …
- … den Fall der zu niedrigen Rechnung gibt es im Rechnungsprüfungswesen nicht. komisch, gell? oder erinnert …
- … Rechnungsprüfung: Öffentliche Auftraggeber und genaue Massenprüfung …
- … @ Blücher wg Rechnungsprüfern: …
- … Maß zu groß > kürzen, Maß zu gering >erhöhen - Massenberechnungen geprüft. Im Nachhinein haben die Rechnungsprüfer alles mögliche als …
- … Wenn wirklich alle Rechnungsprüfer stur nach der Methode handeln und die Firma pleite macht …
- … Rechnungsprüfung: Architekt im Sinne des Bauherrn – Laienmeinung …
- … Wenn der Unternehmer so schusselig ist (vorsichtig formuliert), dann hat er ein Problem. Es kann nicht Sache des von BH beauftragten und BEZAHLTEN Architekten sein, dem Bauunternehmer auf die Sprünge zu helfen. Empfehlenswerte Alternative wäre: Bauunternehmer beauftragt eigene Rechnungsprüfung. …
- … Rechnungsprüfung: Interessenkonflikt und neutrale Prüfung …
- … wo das Problem sein soll, Sie werden doch nicht als neutraler Rechnungsprüfer tätig, wenn doch, dann sollte der Bauunternehmer auch die Hälfte …
- … Rechnungsprüfung: Juristisches Interesse des Auftraggebers …
- … Rechnungsprüfung: Falsche Einheitspreise und Additionsfehler …
- … Nach Korrektur durch Architekt sieht diese Rechnung wie folgt aus: …
- … Na denn fröhliches Rechnungsschreiben ;-(. …
- … Rechnungsprüfung: Architektenkammer als ergiebige Adresse? …
- … Rechnungsprüfung: Schiedsverfahren mit der Architektenkammer …
- … Rechnungsprüfung: Keine Unterwerfung unter Schiedsgerichte! …
- … Rechnungsprüfung: Kammerordnung und Schiedsgericht – Zwang? …
- … Rechnungsprüfung: Willensfreiheit trotz Schiedsgericht? …
- … Rechnungsprüfung: Kunde steht auf IHKAbk. und HWKAbk. …
- … Rechnungsprüfung: Architekt vertritt Interessen des Auftraggebers …
- … Schlussrechnung: Nicht immer bindend für den Unternehmer! …
- … Schlussrechnung nicht (immer) bindend …
- … Zur WERKLOHN-Schlussrechnung des Unternehmers heißt es im VOBAbk./B Kommentar bei Ingenstau/Korbion; 15. Aufl. § 14, Rz. 17: …
- … Auch schafft die Rechnung keinen Vertrauenstatbestand, der zu einer Bindung des Auftragnehmers an den …
- … darin ausgewiesenen Betrag führt. Ist die Rechnung zum Nachteil des Auftragnehmers unrichtig, hat er lediglich die ihm zustehende Vergütung noch nicht vollständig gefordert; also ist er grundsätzlich berechtigt, den Unterschiedsbetrag in einer neuen Rechnung geltend zu machen ... …
- … Bindung an dessen Honorarschlussrechnung. Auch diese ist aber längst nicht mehr so streng wie früher. Vielmehr hat der BGH schon 1993 entschieden (NJW 1993,659): …
- … Erteilt ein Architekt nach der HOAIAbk. eine Schlussrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, dass er seine …
- … Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGBAbk. dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung zu Senat, Urteil vom 6.5.1985 - VII ZR 320/84 = WM 1985,1002 = BauR 1985,582 = ZfBR 1985,222 = NJW-RR 1986,18 und zu Senat, Urteil vom 1.3.1990 - VII ZR 132/89 = WM 1990,1424 = BauR 1990,382 = ZfBR 1990,189 = NJW-RR 1990,725). …
- … Notabene: Nicht stets ! Bindend ist die Schlussrechnung des Architekten im Wesentlichen nur, wenn sich der Bauherr darauf …
- … Rechnungsprüfung Elektriker: Betrugsverdacht und Vorgehensweise …
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