Ist für Bauholz eine Imprägnierbescheinigung nach DINAbk. 68800-3, Abschnitt 10ff., bzw. nach DIN EN 335 vom Zimmerbetrieb OBLIGATORISCH, d.h. ohne weitere Aufforderung zu liefern (stets geschuldet) oder muss sie gesondert im Vertrag, z.B. als "besondere Leistung" vereinbart werden? Ist der Wunsch nach dieser Bescheinigung überzogen?
Zusatz: Vertrag nach VOBAbk., DIN 18334 wird vereinbart (obwohl die in diesem Zusammenhang eigentlich nichts Technisches hergeben)
Au Mann, Probleme habe ich ... 🙂
