Leistungslohn bei Krankheit & Urlaub: Anspruch, Berechnung & Arbeitsrecht?
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Leistungslohn bei Krankheit & Urlaub: Anspruch, Berechnung & Arbeitsrecht?

Ein Unternehmen, das in der Eletroinstallationsbranche tätig ist:
Die Arbeiter beziehen Stundenlohn plus zusätzlichen Leistungslohn je Stunde, wenn sie sich im Lohnabrechnungszeitraum nichts zu schulden kommen lassen.
Wie ist das aber, wenn der Arbeiter krank ist? Muss dann auch die Leistungslohnzulage gezahlt werden? Genauso bei Urlaub?
Wie muss das im Arbeitsvertrag ordnungsgemäß verankert sein?
  • Name:
  • Nicolle Höhn
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Im Fall von Krankheit und Urlaub besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Leistungslohns. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 4a EFZG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Leistungslohn muss so berechnet werden, als hätte der Arbeitnehmer gearbeitet.

    Berechnungsgrundlage: Für die Berechnung des fortzuzahlenden Leistungslohns wird in der Regel der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Krankheit oder des Urlaubs herangezogen. Es dürfen keine unüblichen Schwankungen vorliegen.

    Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag kann Regelungen zum Leistungslohn enthalten. Diese dürfen jedoch die gesetzlichen Bestimmungen nicht unterschreiten. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Regelungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Leistungslohn
    Eine Form des Arbeitsentgelts, bei der die Höhe des Lohns von der individuellen Leistung des Arbeitnehmers abhängt. Dies kann durch verschiedene Faktoren wie Produktivität, Qualität oder Effizienz beeinflusst werden.
    Verwandte Begriffe: Akkordlohn, Prämienlohn, Provisionslohn.
    Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
    Ein deutsches Gesetz, das die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall regelt. Es sichert Arbeitnehmern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von in der Regel sechs Wochen.
    Verwandte Begriffe: Lohnfortzahlung, Krankengeld, Arbeitsunfähigkeit.
    Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
    Ein deutsches Gesetz, das den Mindesturlaub für Arbeitnehmer regelt. Es legt fest, wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer zustehen und wie der Urlaub zu gewähren ist.
    Verwandte Begriffe: Urlaubsanspruch, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung.
    Durchschnittslohn
    Der durchschnittliche Verdienst eines Arbeitnehmers über einen bestimmten Zeitraum. Er wird oft als Grundlage für die Berechnung von Lohnfortzahlungen oder Urlaubsansprüchen verwendet.
    Verwandte Begriffe: Referenzperiode, Berechnungszeitraum, Vergleichslohn.
    Arbeitsvertrag
    Ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses regelt. Er enthält unter anderem Angaben zu Arbeitszeit, Entgelt und Urlaubsanspruch.
    Verwandte Begriffe: Anstellungsvertrag, Dienstvertrag, Tarifvertrag.
    Lohnabrechnungszeitraum
    Der Zeitraum, für den die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer berechnet und ausgezahlt werden. In der Regel ist dies ein Monat.
    Verwandte Begriffe: Abrechnungsperiode, Gehaltsabrechnung, Lohnsteuer.
    Akkordlohn
    Eine spezielle Form des Leistungslohns, bei der der Lohn direkt an die Menge der produzierten Güter oder erbrachten Leistungen gekoppelt ist. Der Arbeitnehmer erhält einen bestimmten Betrag pro Stück oder Einheit.
    Verwandte Begriffe: Stücklohn, Mengenleistung, Leistungsentgelt.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit dem Leistungslohn bei Krankheit?
      Der Leistungslohn wird im Krankheitsfall für die Dauer der Entgeltfortzahlung (in der Regel 6 Wochen) weitergezahlt. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Durchschnitts der letzten 13 Wochen vor der Erkrankung.
    2. Wie wird der Leistungslohn im Urlaub behandelt?
      Auch im Urlaub wird der Leistungslohn fortgezahlt. Die Berechnungsgrundlage ist wiederum der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt.
    3. Kann der Arbeitgeber den Leistungslohn bei Krankheit oder Urlaub kürzen?
      Eine Kürzung des Leistungslohns ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es gibt eine klare und rechtlich zulässige Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die dies erlaubt. Solche Vereinbarungen sind jedoch selten und müssen sehr genau geprüft werden.
    4. Was ist, wenn der Leistungslohn stark schwankt?
      Wenn der Leistungslohn stark schwankt, kann es schwierig sein, einen fairen Durchschnitt zu berechnen. In diesem Fall sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder sich rechtlich beraten lassen.
    5. Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Fortzahlung des Leistungslohns?
      Ja, die gesetzliche Grundlage für die Fortzahlung des Leistungslohns im Krankheitsfall ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 4a EFZG) und im Urlaubsfall das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
    6. Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber den Leistungslohn nicht korrekt zahlt?
      Wenn der Arbeitgeber den Leistungslohn nicht korrekt zahlt, sollte man zunächst das Gespräch suchen. Wenn dies nicht hilft, kann man eine schriftliche Zahlungsaufforderung stellen oder sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
    7. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Leistungslohn aus?
      Während Kurzarbeit wird in der Regel auch der Leistungslohn entsprechend reduziert, da die tatsächliche Arbeitsleistung geringer ist. Die genaue Berechnung kann jedoch komplex sein und hängt von den individuellen Vereinbarungen ab.
    8. Was ist der Unterschied zwischen Leistungslohn und Akkordlohn?
      Leistungslohn ist ein Oberbegriff für Lohnformen, bei denen die Höhe des Lohns von der erbrachten Leistung abhängt. Akkordlohn ist eine spezielle Form des Leistungslohns, bei der der Lohn direkt an die Menge der produzierten Güter oder erbrachten Leistungen gekoppelt ist.

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  2. Leistungslohn: Definition – Leistung als Voraussetzung

    besagt Leistung
    hallo
    das ist meine persönliche Meinung keine rechtsauskunft
    das Wort Leistungslohn besagt es doch eigentlich aus
    es ist eine Entlohnung die voraussetzt das eine bestimmte Leistung erbracht wird für die dann entlohnt wird
    wird die Leistung nicht erbracht erfolgt die normale Lohnzahlung
    bei Urlaub das vereinbarte urlaubsentgeld und bei Krankheit die Lohnfortzahlung
    ich würde vertraglich einen lohn vereinbaren und die zu erbringende Leistung von BVAbk. zu BV fixieren bzw. bei ständig gleichbleibender Arbeit vertraglich festlegen hat er diese erbracht kann man die Leistung als Zulage zum grundlohn bezahlen
  3. Leistungslohn im Handwerk: Fliesenleger – Ist/Soll-Vergleich

    @H. Fischer,
    also im Grunde genommen, haben Sie meine volle Zustimmung.
    Doch, ... nehmen wir doch mal eine x-beliebiges Gewerk. z.B. den Fliesenleger ... Logo, wenn der Herr Fliesenleger xm2 Fliesen/6,75 Std./Tag an die x-te Wand gepappt hat, dann hat der Herr Fliesenleger sein Ist/Soll zu 1:1 erfüllt. D.w.b. (daswürdebedeuten ) nichts mit zusätzlicher Leistung, oder?
    Falsch gedacht, denn der Herr Fliesenleger hat ja beim Fliesenlegen eine Kappe auf, eine Rote und da steht drauf, ICH BIN EIN FLIESENLEGERGWMG. So, d.h., alleine der Umstand, dass er halt ein Herr Fliesenleger ist, hat er Anspruch auf den Herrn Fliesenleger Tariflohn. Wenn Er dann nicht die Rote Kappe aufsetzt und xm2 Fliesen/6,75Std/Tag an die x-te Wand klatscht,
    steht Ihm logischer Weise ein Leistungslohn zu, oder?
    So, dass wäre mal der Grundgedanke, (t'Entschuldigung an alle Herrn Fliesenleger )
    Weiter, wenn jetzt ein Herr Fliesenleger halt mal nicht legt, weil er halt darniederliegt, kommt es drauf an, ob er dabei eine rote Kappe trägt. Wenn nicht, dann entfällt natürlich der
    Leistungslohn. Und ich denke, aber nur rein für mich, dass gleich
    trifft auch zu, wenn der Herr Fliesenleger im Urlaub ist. (Und ich dachte immer, dass sind alles Ferrarifan's )
    Grüße
  4. Tariflohn vs. Leistungslohn: Anreiz zur Zusatzleistung

    das der grundlohn dem tariflohn entsprechen sollte
    hallo
    das in so einem Fall eigentlich der grundlohn dem Tariflohn (aber zu aller mindestens dem mindestlohn entsprechen sollte) versteht sich eigentlich von selbst
    und das entsprechende unternehmen einer urlaubskasse angehören setze ich eigentlich auch voraus
    aber man sollte tariflohn nicht mit Leistungslohn verwechseln
    weil ein Leistungslohn soll ein anreiz sein zusätzliche Entlohnung über zusätzliche Leistung zu bekommen
  5. Vermögenswirksame Leistungen: Berechnung nach Arbeitsstunden

    Foto von Martin Kempf

    bei uns kam neulich die Frage
    wie sich der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen berechnet. Auskunft des Lohnbüros: Für jede tatsächlich gearbeitete Stunde gibt es ich glaube 6 Cent. Und das geht wirklich nach den geleisteten Stunden, keine Urlaubstage, keine Feiertage, keine Kranktage. Eventuell gibt es da Parallelen.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Leistungslohn bei Krankheit & Urlaub: Rechte im Elektrohandwerk

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um den Anspruch auf Leistungslohn bei Krankheit und Urlaub im Elektrohandwerk. Es wird erörtert, ob und wie Leistungslohnzahlungen bei Abwesenheit aufgrund von Krankheit oder Urlaub erfolgen müssen. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Tariflohn und Leistungslohn, wobei der Leistungslohn als Anreiz für zusätzliche Leistung dient. Die Berechnung von vermögenswirksamen Leistungen basierend auf tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Leistungslohn: Definition – Leistung als Voraussetzung wird betont, dass Leistungslohn eine Entlohnung für erbrachte Leistung ist und bei Nichterbringung die normale Lohnzahlung erfolgt. Dies impliziert, dass bei Krankheit oder Urlaub möglicherweise kein Anspruch auf Leistungslohn besteht, sondern lediglich auf die Lohnfortzahlung oder das Urlaubsentgelt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Leistungslohn im Handwerk: Fliesenleger – Ist/Soll-Vergleich veranschaulicht am Beispiel eines Fliesenlegers, wie die Leistungserbringung gemessen und bewertet werden kann, um den Leistungslohn zu bestimmen. Dies zeigt, dass die Definition der Leistung und deren Messbarkeit entscheidend für die Gewährung von Leistungslohn sind.

    📊 Fakten/Zahlen: Im Beitrag Vermögenswirksame Leistungen: Berechnung nach Arbeitsstunden wird ein Beispiel genannt, wonach vermögenswirksame Leistungen im Elektrohandwerk auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet werden, was eine Parallele zur Handhabung des Leistungslohns bei Krankheit oder Urlaub nahelegt.

    👉 Handlungsempfehlung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Elektrohandwerk sollten die vertraglichen Vereinbarungen zum Leistungslohn bei Krankheit und Urlaub genau prüfen und gegebenenfalls anpassen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die korrekte Anwendung des Arbeitsrechts und der Lohnfortzahlung sicherzustellen.

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