Degressive Abschreibung Mietwohnungsbau: Berechnung für Baujahr 2002/Bezug 2004?

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Degressive Abschreibung Mietwohnungsbau: Berechnung für Baujahr 2002/Bezug 2004?

Hallo, ich habe zwar gegoogelt, aber irgendwie keine sichere Aussage bekommen.
Wie hoch ist die degressive Abschreibung für eine Mietwohnung, wenn der Bauantrag, Baugenehmigung und Baubeginn im Jahr 2002 war und das Objekt im Jahr 2004 bezogen wurde?
  • Name:
  • Hampel
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die degressive Abschreibung für dieses Objekt (Bauantrag 2002, Bezug 2004) ist nach aktuellem steuerrechtlichem Stand nicht zulässig – eine fälschliche Inanspruchnahme führt zu steuerlichen Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen und Zinsen.

    🔴 KRITISCH: Entscheidend ist das Datum des Bauantrags (2002), nicht das Bezugsjahr (2004) – und für Bauanträge ab 1. Januar 2002 gilt grundsätzlich die lineare Abschreibung (2 % p. a.), nicht die degressive.

    ⚠️ WICHTIG: Eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG (z. B. für energetische Sanierung oder Denkmalschutz) ist nur bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen prüfenswert – aber keine Ersatzregelung für fehlende degressive AfA.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die degressive Abschreibung für Mietwohnungsbau wurde für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 1. Januar 2004 gestellt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

    Für Bauanträge im Jahr 2002 und Bezug im Jahr 2004 galt die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese betrug:

    • In den ersten vier Jahren: 5 %
    • In den folgenden sechs Jahren: 2,5 %
    • In den folgenden acht Jahren: 1,25 %

    Bemessungsgrundlage ist die Summe der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten des Gebäudes.

    Wichtig: Die degressive Abschreibung konnte nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im Jahr der Fertigstellung und im darauf folgenden Jahr zu mehr als 75 % Wohnzwecken diente.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen Steuerberater, um die korrekte Abschreibung für Ihren individuellen Fall zu berechnen und sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft eine steuerliche Frage zur degressiven Abschreibung (AfA) bei Mietwohnungsbau, konkret für ein Objekt mit Bauantrag und Baubeginn im Jahr 2002 sowie Bezug im Jahr 2004. Die Anfrage zielt auf die korrekte Berechnung des Abschreibungssatzes ab, wobei der Nutzer auf unsichere Informationen aus dem Internet verweist. Aus fachlicher Sicht ist hier eine präzise steuerrechtliche Einordnung erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen zur degressiven AfA im Zeitverlauf mehrfach geändert wurden.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Frage nach der degressiven Abschreibung ist berechtigt, da diese für Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen in der Vergangenheit zulässig war. Der Nutzer hat korrekt erkannt, dass Baujahr und Bezugsjahr auseinanderfallen können, was die Berechnung beeinflusst.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine degressive Abschreibung für dieses Objekt überhaupt anwendbar ist, könnte irreführend sein. Die degressive AfA für Mietwohnungen wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 grundlegend reformiert. Für Bauanträge nach dem 31. Dezember 2001 war die degressive Abschreibung grundsätzlich nicht mehr zulässig, es sei denn, es handelte sich um eine Sonderregelung für bestimmte Fördergebiete. Da der Bauantrag im Jahr 2002 gestellt wurde, greift die reguläre degressive AfA nicht mehr.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist das Datum des Bauantrags, nicht der Bezug. Für Bauanträge ab 2002 gilt die lineare AfA von 2% pro Jahr (bzw. 2,5% bei Fertigstellung nach 2004). Eine degressive Abschreibung wäre nur möglich gewesen, wenn der Bauantrag vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurde. Da dies hier nicht der Fall ist, kommt ausschließlich die lineare Abschreibung in Betracht. Zudem könnte eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG für bestimmte energetische Maßnahmen oder Denkmalschutz in Frage kommen, jedoch nicht die degressive AfA.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte dringend einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht konsultieren, um die korrekte Abschreibungsmethode für sein konkretes Objekt zu ermitteln. Die steuerliche Behandlung hängt von vielen individuellen Faktoren ab, wie z.B. der genauen Art der Nutzung, möglichen Förderungen oder Sonderregelungen. Eine eigenständige Berechnung ohne fachkundige Beratung kann zu Steuernachzahlungen und rechtlichen Konsequenzen führen. Der Steuerberater kann auch prüfen, ob alternative Abschreibungsmöglichkeiten wie die lineare AfA oder Sonderabschreibungen optimal genutzt werden können.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die steuerliche Abschreibung einer Mietwohnung mit Baujahr 2002 und Bezug im Jahr 2004 – ein Fall, der ausschließlich steuerrechtliche, nicht bautechnische oder sicherheitsrelevante Aspekte umfasst.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach der degressiven Abschreibung ist grundsätzlich berechtigt, da für Gebäude mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2005 noch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG bestand – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.

    ⚠️ Korrektur: Die degressive Abschreibung war für Wohngebäude nicht uneingeschränkt zulässig: Sie war nur bei Gebäuden möglich, die vor dem 1. Januar 2002 fertiggestellt wurden – oder bei solchen, bei denen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurde und die Fertigstellung bis zum 31. Dezember 2003 erfolgte. Da hier Bauantrag und Baubeginn 2002 sowie Bezug 2004 vorliegen, scheidet die degressive Abschreibung aus.

    ➕ Ergänzung: Stattdessen gilt für dieses Objekt die lineare Abschreibung über 50 Jahre gemäß § 7 Abs. 4 EStG, beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung (2004), also mit 2 % pro Jahr – unabhängig vom Baujahr oder Baubeginn.

    ❌ Widerspruch: Es ist falsch anzunehmen, dass das Baujahr allein oder der Baubeginn 2002 die Anwendung der degressiven Abschreibung ermöglicht – entscheidend ist der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. des Bezugs im Verhältnis zu den gesetzlichen Stichtagen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Annahme der degressiven Abschreibung könnte zu einer unberechtigten Steuerminderung führen, die bei einer Betriebsprüfung rückwirkend korrigiert und mit Zinsen sowie ggf. Säumniszuschlägen belegt wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen steuerlich zugelassenen Berater oder Steuerfachanwalt, um die korrekte Abschreibungsmethode für Ihr konkretes Objekt unter Berücksichtigung aller Einzelumstände (z. B. genaues Fertigstellungsdatum, Nutzungsnachweis) zu bestätigen und ggf. bereits abgegebene Steuererklärungen zu überprüfen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die degressive Abschreibung für Mietwohnungen zeitlich begrenzt war und vom Bauantrag bzw. Fertigstellungsdatum abhing – und dass für dieses Objekt (Bauantrag 2002, Bezug 2004) hohe Zweifel an der Zulässigkeit bestehen.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI nennt konkrete degressive Sätze (5 %, 2,5 %, 1,25 %) und verweist auf § 7 Abs. 5 EStG, während DeepSeek und Qwen klarstellen, dass § 7 Abs. 5 EStG für Bauanträge ab 2002 nicht mehr greift – GoogleAI blendet die entscheidende Stichtags-Regel (vor 1.1.2002) unzureichend ein.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek betont die Möglichkeit einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG; Qwen unterstreicht die strikte Fristbindung (Fertigstellung bis 31.12.2003 bei Antrag vor 2002); GoogleAI erwähnt diese Option nicht.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI geht stillschweigend davon aus, dass die degressive Abschreibung hier anwendbar ist („galt für Bauanträge im Jahr 2002“), während DeepSeek und Qwen ausdrücklich widersprechen: „Für Bauanträge ab 2002 gilt grundsätzlich nicht mehr“ (DeepSeek) bzw. „scheidet die degressive Abschreibung aus“ (Qwen). Die sicherere, vorsichtsorientierte Einschätzung ist die von DeepSeek und Qwen – sie wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass eine fachkundige steuerliche Beratung durch Steuerberater oder Fachanwalt zwingend erforderlich ist – insbesondere zur Prüfung der linearen Abschreibung und ggf. ergänzender Sonderregelungen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Grundsätzliche Zulässigkeit der degressiven AfA (Bauantrag 2002)❌ WiderspruchGoogleAI sieht sie als möglich an; DeepSeek und Qwen lehnen sie ausdrücklich ab – Konsens: nicht zulässig (Vorsichtsprinzip)
    Entscheidendes Datum✅ KonsensBauantragsdatum, nicht Bezugs- oder Baujahr – Stichtag: 31.12.2001 (vorher für degressive AfA)
    Rechtsgrundlage für dieses Objekt✅ KonsensLineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: 2 % p. a. ab Bezug 2004 über 50 Jahre
    Sonderabschreibungsmöglichkeiten⚠️ AbwägungDeepSeek erwähnt § 7b EStG explizit; Qwen deutet auf ergänzende Regelungen hin; GoogleAI ignoriert sie – Konsens: Prüfungswürdig, aber keine Ersatzregelung
    Risiko fehlerhafter Abschreibung✅ KonsensHohe Steuerrisiken (Nachzahlung, Zinsen, Säumniszuschläge); alle drei KI warnen eindringlich

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf die degressive Abschreibung – nutzen Sie stattdessen die lineare AfA mit 2 % p. a. ab 2004 und prüfen Sie mit einem Steuerberater, ob eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG oder andere steuerliche Förderungen (z. B. für energetische Maßnahmen) für Ihr Objekt in Frage kommen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende steuerrechtliche Klärung vor AbschreibungseintragungRückwirkende steuerliche Nachforderungen mit Zinsen und Säumniszuschlägen bei Betriebsprüfung
    🔴 RisikoFalsche Annahme der degressiven AfA basierend auf Baujahr statt BauantragsdatumUnberechtigte Steuerminderung, Haftung für Verantwortlichen (z. B. Steuerberater oder Antragsteller)
    🔴 RisikoVerpasste Anwendung der linearen AfA ab Bezug 2004Verlust steuerlicher Vorteile – jährlich fehlende 2 % Abschreibungsmöglichkeit
    🔴 RisikoIgnorieren von Sonderregelungen (z. B. § 7b EStG)Verzicht auf zusätzliche steuerliche Entlastungsmöglichkeiten
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation des genauen Bauantragsdatums und FertigstellungsnachweisesUnklare steuerliche Einordnung, Risiko der Ablehnung durch Finanzamt
    ✅ ChanceKorrekte lineare Abschreibung ab 2004Planbare, sichere jährliche steuerliche Entlastung über 50 Jahre (2 % p. a.)
    ✅ ChancePrüfung auf § 7b EStG (z. B. energetische Sanierung oder Denkmalschutz)Möglichkeit einer zusätzlichen Sonderabschreibung von bis zu 10 % oder 20 % in einem Jahr
    ✅ ChanceKorrekte Nutzung steuerlicher Verlustvorträge durch präzise AbschreibungOptimierung der Steuerlast in Verlustjahren (z. B. bei hoher Kreditbelastung)
    ✅ ChanceZeitgemäße Aufbereitung sämtlicher Baubelege für zukünftige SteuerprüfungenRechtssichere Positionierung gegenüber dem Finanzamt – vermindert Prüfungsrisiko
    ✅ ChanceIntegration der Abschreibung in ein digitales ImmobiliencontrollingBessere langfristige Finanzplanung und Entscheidungsgrundlage für Verkauf oder Sanierung

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Klärung der Abschreibungsmethode: Verzichten Sie auf die degressive Abschreibung – nutzen Sie stattdessen die lineare AfA mit 2 % pro Jahr ab dem Bezug 2004 gemäß § 7 Abs. 4 EStG.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie einen steuerlich zugelassenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zur Prüfung Ihres konkreten Objekts – mit Vorlage von Bauantrag, Baugenehmigung und Bezugsnachweis.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Dokumente zum Bauantrag (genaues Datum), Baufortschrittsnachweise, Fertigstellungsnachweis und Bezugserklärung – diese bilden die Grundlage für die steuerliche Einordnung.
    4. Prüfung auf Sonderabschreibungen: Fordern Sie vom Steuerberater eine gezielte Prüfung nach § 7b EStG an – insbesondere ob energetische Maßnahmen (z. B. Dämmung, Heizungsmodernisierung) oder Denkmalschutz vorliegen.
    5. Rückwirkende Prüfung: Lassen Sie prüfen, ob bereits abgegebene Steuererklärungen (z. B. für 2004–2006) korrigiert werden müssen – gegebenenfalls unter Nutzung der Selbstanzeige-Regelung zur Vermeidung von Säumniszuschlägen.
    6. Digitale Dokumentation einrichten: Legen Sie ein strukturiertes digitales Archiv für alle steuerrelevanten Bau- und Nutzungsunterlagen an – inkl. Scan aller Urkunden mit Zeitstempel.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Degressive Abschreibung
    Eine Methode zur Verteilung der Kosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer, bei der die Abschreibungsbeträge anfänglich höher sind und im Laufe der Zeit sinken. Sie ermöglicht eine schnellere Amortisation in den ersten Jahren. Verwandte Begriffe: Lineare Abschreibung, Abschreibungssatz, Nutzungsdauer.
    Lineare Abschreibung
    Eine Methode zur Verteilung der Kosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer, bei der die Abschreibungsbeträge jedes Jahr gleich hoch sind. Sie bietet eine gleichmäßige Verteilung der Kosten. Verwandte Begriffe: Degressive Abschreibung, Abschreibungssatz, Nutzungsdauer.
    Herstellungskosten
    Die Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes oder die Produktion eines Wirtschaftsguts anfallen. Sie umfassen Materialkosten, Lohnkosten und sonstige direkt zurechenbare Kosten. Verwandte Begriffe: Anschaffungskosten, Baukosten, Produktionskosten.
    Anschaffungskosten
    Die Kosten, die für den Erwerb eines Wirtschaftsguts anfallen. Sie umfassen den Kaufpreis und alle Nebenkosten, die mit dem Erwerb verbunden sind. Verwandte Begriffe: Herstellungskosten, Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten.
    Nutzungsdauer
    Der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt wird. Sie wird von den Finanzbehörden festgelegt und dient als Grundlage für die Abschreibung. Verwandte Begriffe: Abschreibungsdauer, Lebensdauer, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
    Einkommensteuergesetz (EStG)
    Das Gesetz, das die Besteuerung des Einkommens in Deutschland regelt. Es enthält Bestimmungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Verwandte Begriffe: Steuerrecht, Steuererklärung, Finanzamt.
    Bemessungsgrundlage
    Die Grundlage, auf der eine Steuer oder eine Abgabe berechnet wird. Bei der Abschreibung ist die Bemessungsgrundlage in der Regel die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Verwandte Begriffe: Steuerbemessungsgrundlage, Berechnungsgrundlage, Basiswert.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung?
      Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer, während die degressive Abschreibung anfänglich höhere Abschreibungsbeträge ermöglicht, die im Laufe der Zeit sinken.
    2. Welche Voraussetzungen müssen für die degressive Abschreibung erfüllt sein?
      Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung muss der Bauantrag vor dem 1. Januar 2004 gestellt worden sein und das Gebäude muss im Jahr der Fertigstellung und im darauf folgenden Jahr zu mehr als 75 % Wohnzwecken dienen.
    3. Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ermittelt?
      Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist die Summe der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten des Gebäudes.
    4. Kann man von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln?
      Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist jedoch nicht zulässig.
    5. Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die degressive Abschreibung nicht mehr erfüllt sind?
      Wenn die Voraussetzungen für die degressive Abschreibung nicht mehr erfüllt sind (z.B. durch Nutzungsänderung), muss zur linearen Abschreibung gewechselt werden.
    6. Gibt es eine Höchstgrenze für die degressive Abschreibung?
      Die degressive Abschreibung ist an bestimmte Prozentsätze gebunden, die sich nach dem Baujahr richten. Eine generelle Höchstgrenze gibt es nicht, jedoch sind die jährlichen Abschreibungsbeträge begrenzt.
    7. Welche Rolle spielt das Datum des Bauantrags bei der Abschreibung?
      Das Datum des Bauantrags ist entscheidend, da es bestimmt, welche Abschreibungsmethode (linear oder degressiv) angewendet werden kann. Für Bauanträge nach dem 31. Dezember 2003 ist die degressive Abschreibung in der Regel nicht mehr möglich.
    8. Wie wirkt sich die Abschreibung auf die Steuerlast aus?
      Die Abschreibung mindert den zu versteuernden Gewinn und reduziert somit die Steuerlast. Höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren (durch degressive Abschreibung) führen zu einer stärkeren Steuerentlastung in dieser Zeit.

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