Eigenheimzulage bei Wohnraumerweiterung: Gilt der Stichtag noch? Infos & Übergangsregelungen

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Eigenheimzulage bei Wohnraumerweiterung: Gilt der Stichtag noch? Infos & Übergangsregelungen

Hallo,
wir haben unseren Bauantrag einschließlich erhaltener Eingangsbestätigung im Dezember eingereicht, um unseren Wohnraum förderungswürdig (2. Objektverbrauch, Ehepaar) nach der alten Regelung zu erweitern.
Nun ist die Förderung für die Schaffung/Erweiterung von Wohnraum komplett gestrichen woren.
Ich kann leider nichts im Internet zu den Übergangsregelungen in diesem Fall finden. Gilt auch hier, dass die Erweiterung gefördert wird, weil der Bauantrag schon 2003 eingereicht wurde. Hat einer der Teilnehmer mehr Informationen hierzu?
Danke für Eure Hilfe für meine beruhigten Nächte.
MfG
Joachim
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  • Joachim
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Kein Anspruch auf Eigenheimzulage bei reinem Bauantrag – maßgeblich ist der Vertragsabschluss bis 31.12.2005, nicht die Antragstellung.

    🔴 KRITISCH: Fehlangeben in der Steuererklärung zu einer nicht bestehenden Zulage können Nachzahlung, Zinsen und Bußgeld nach sich ziehen.

    ⚠️ WICHTIG: Wohnraumerweiterungen waren nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 10f EStG (i.d.F. bis 2005) förderfähig – kein automatischer Anspruch durch frühe Bauantragstellung.

    ⚠️ WICHTIG: Die Eigenheimzulage galt grundsätzlich nur für das erste selbst genutzte Wohneigentum – ein „zweites Objekt“ (auch bei Erweiterung) war ausgeschlossen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie wissen möchten, ob der Stichtag für die Eigenheimzulage auch bei einer Wohnraumerweiterung gilt, insbesondere da Ihr Bauantrag im Dezember eingereicht wurde.

    Meiner Einschätzung nach ist es entscheidend, die genauen Übergangsregelungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung galten. Die Eigenheimzulage wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert, und es gab unterschiedliche Stichtage für verschiedene Förderbedingungen.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu prüfen:

    • Datum des Bauantrags: War der Bauantrag vor dem Stichtag der Gesetzesänderung?
    • Förderbedingungen: Welche Bedingungen mussten für die alte Regelung erfüllt sein?
    • Übergangsregelungen: Gibt es spezielle Regelungen für Bauanträge, die vor dem Stichtag eingereicht wurden?

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Diese können Ihre individuelle Situation prüfen und Ihnen die relevanten Informationen zu den Übergangsregelungen geben.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob eine Wohnraumerweiterung, deren Bauantrag im Dezember 2003 eingereicht wurde, noch unter die alte Regelung der Eigenheimzulage fällt, nachdem die Förderung zum 1. Januar 2004 gestrichen wurde. Der Nutzer berichtet von einem Bauantrag mit Eingangsbestätigung im Dezember 2003 und sucht nach Übergangsregelungen.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme des Nutzers, dass der Stichtag der Einreichung des Bauantrags entscheidend sein könnte, ist grundsätzlich richtig. Bei der Abschaffung der Eigenheimzulage gab es tatsächlich Übergangsregelungen, die auf den Zeitpunkt des Bauantrags oder der Baugenehmigung abstellten.

    ➕ Ergänzung: Die entscheidende gesetzliche Grundlage war § 9 Abs. 2 EigZulG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung. Danach war für die Anwendung des alten Rechts maßgeblich, ob der Bauantrag vor dem 1. Januar 2004 gestellt wurde. Eine bloße Eingangsbestätigung reicht in der Regel aus, sofern der Antrag vollständig war. Allerdings ist zu prüfen, ob die Erweiterung als "neues Objekt" oder als "Ausbau" galt, da hier unterschiedliche Fristen gelten konnten.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, die Förderung sei "komplett gestrichen", ist zu pauschal. Die Eigenheimzulage wurde zum 1.1.2004 abgeschafft, aber für vor diesem Datum gestellte Anträge galt das alte Recht fort. Der Nutzer sollte prüfen, ob sein Bauantrag tatsächlich vor dem Stichtag als vollständig eingereicht galt.

    🔴 Gefahr: Eine Gefahr besteht darin, dass der Nutzer sich auf eine mündliche Zusage oder eine unvollständige Eingangsbestätigung verlässt. Wenn der Antrag erst im Januar 2004 als vollständig anerkannt wurde, entfällt der Anspruch. Zudem könnte die Erweiterung als "neues Objekt" gewertet werden, was strengere Regeln hatte.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte umgehend die schriftliche Eingangsbestätigung des Bauamts prüfen und sicherstellen, dass der Antrag vor dem 1.1.2004 als vollständig eingereicht galt. Zudem ist eine steuerliche Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater dringend zu empfehlen, um die konkrete Anspruchsgrundlage zu klären. Nur so können "beruhigte Nächte" gewährleistet werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die Eigenheimzulage, eine ehemalige steuerliche Förderung für den Erwerb oder die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum, die zum 31.12.2005 endgültig auslief – nicht 2003, wie im Beitrag fälschlich angenommen. Die Einreichung eines Bauantrags allein reicht nicht aus, um Anspruch auf Förderung zu begründen.

    ⚠️ Korrektur: Die Eigenheimzulage wurde nicht "komplett gestrichen" zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern war bereits zum 1.1.2006 abgeschafft; Übergangsregelungen galten nur für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2005 – nicht für Bauanträge. Ein Bauantrag im Dezember 2003 stellt keinen förderfähigen "Vertragsabschluss" im Sinne der damaligen § 10f EStG dar.

    ➕ Ergänzung: Förderfähig waren ausschließlich Verträge über Erwerb oder Errichtung, die bis zum 31.12.2005 abgeschlossen wurden; zudem musste die Wohnungsgrundfläche bis zum 31.12.2007 bezogen und mindestens 8 Jahre selbst genutzt werden. Ein Bauantrag ist kein Vertrag und erfüllt weder den Zeitpunkt noch den Tatbestand der Förderungsvoraussetzungen.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein Bauantrag im Dezember 2003 "den Stichtag sichert", ist grundlegend falsch – die Rechtsprechung und BMF-Schreiben (z. B. BMF vom 22.12.2005, IVAbk. B 3 – S 2155 – 11/05) klären eindeutig, dass nur der Vertragsabschluss, nicht die Baugenehmigung oder Bauantragstellung, maßgeblich ist.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Annahme über Förderfähigkeit kann zu unzutreffenden steuerlichen Angaben führen – etwa bei der Einreichung einer Steuererklärung mit fiktivem Zulagenanspruch – mit Risiko einer Nachzahlung, Zinsen und ggf. Bußgeld bei vorsätzlicher Falschangabe.

    🔴 Gefahr: Der Verweis auf "2. Objektverbrauch" deutet auf ein Missverständnis der Förderkonditionen hin: Die Eigenheimzulage war grundsätzlich nur für das erste selbst genutzte Wohneigentum vorgesehen; ein zweites Objekt war ausgeschlossen – auch bei Ehepaaren galt die "ein Objekt pro Ehegattenpaar"-Regel.

    ✅ Zustimmung: Die Suche nach verlässlichen Informationen zu Übergangsregelungen ist durchaus nachvollziehbar – doch die offiziellen Regelungen waren klar und eindeutig publiziert, z. B. im Einkommensteuergesetz (§ 10f) in der Fassung bis 2005 sowie in den BMF-Schreiben zur Anwendung.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie unverzüglich einen steuerlich zugelassenen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht, um eine eventuelle Fehlanmeldung zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen – insbesondere vor Einreichung einer Steuererklärung mit Anspruch auf Eigenheimzulage.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) betonen die Notwendigkeit fachkundiger steuerrechtlicher Beratung durch Steuerberater oder Fachanwalt.
    • Alle signalisieren, dass der reine Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht automatisch einen Förderanspruch begründet.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek nennt den 1.1.2004 als Stichtag für die Abschaffung und verweist auf § 9 Abs. 2 EigZulG – Qwen korrigiert dies und benennt klar den 31.12.2005 als endgültiges Auslaufen der Zulage gemäß § 10f EStG.
    • GoogleAI bleibt vage zu Stichtagen und Rechtsgrundlagen; DeepSeek verweist auf das EigZulG, Qwen auf das EStG und BMF-Schreiben – letztere ist die maßgebliche und aktuellere Quelle.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend: Ein Bauantrag ist kein förderfähiger Vertragsabschluss – dies fehlt bei GoogleAI und DeepSeek.
    • Qwen weist explizit auf die BMF-Schreiben (z. B. IV B 3 – S 2155 – 11/05 vom 22.12.2005) hin, was DeepSeek und GoogleAI nicht tun.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek behauptet, ein im Dezember 2003 vollständiger Bauantrag könne Anspruch auf die alte Regelung begründen – Qwen widerspricht fundamentaler: Förderrechtlich irrelevante Handlung, da Vertragsabschluss (nicht Antrag) maßgeblich ist.
    • DeepSeek spricht von „Ausbau“-Regelungen mit unterschiedlichen Fristen – Qwen verneint jegliche Förderfähigkeit von Erweiterungen ohne Vertragsabschluss bis 31.12.2005 und betont ausdrücklich die „ein Objekt pro Ehegattenpaar“-Regel.

    👉 Empfehlung: Qwen ist im Widerspruch die sicherere, rechtlich präzisere und BMF-konforme Einschätzung. Das Vorsichtsprinzip verlangt, die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 10f EStG i.d.F. bis 2005) und die amtlichen BMF-Schreiben heranzuziehen – nicht veraltete oder nicht mehr geltende Regelungen wie das EigZulG.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Maßgeblicher Stichtag für Eigenheimzulage ❌ Widerspruch DeepSeek: 31.12.2003 / GoogleAI: unklar / Qwen: 31.12.2005 (korrekt nach § 10f EStG)
    Relevanz des Bauantrags ✅ Konsens Kein förderfähiger Tatbestand – Förderung setzt Vertragsabschluss (Erwerb/Errichtung), nicht Bauantrag voraus.
    Zulässigkeit von Erweiterungen ⚠️ Abwägung Qwen & DeepSeek bestätigen Prüfungsbedarf, aber Qwen betont: nur bei Vorliegen aller § 10f-Voraussetzungen, inkl. Erst-Objekt-Regel.
    Rechtsgrundlage ✅ Konsens Maßgeblich ist das Einkommensteuergesetz (§ 10f) in der bis 2005 geltenden Fassung – nicht das EigZulG.
    Fachliche Beratungspflicht ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern dringend steuerrechtliche Beratung durch zugelassenen Steuerberater oder Fachanwalt.

    👉 Handlungsempfehlung: Orientieren Sie sich ausschließlich an der Rechtslage gemäß § 10f EStG i.d.F. bis 31.12.2005 und den BMF-Schreiben – verwerfen Sie Annahmen, wonach ein Bauantrag oder Baugenehmigung allein Anspruch begründen könnten. Prüfen Sie vor Steuererklärung unbedingt, ob ein Vertragsabschluss bis 31.12.2005 wirklich vorlag und ob die Erweiterung den Voraussetzungen für ein „erstes Objekt“ entsprach.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlanmeldung der Eigenheimzulage in der Steuererklärung Nachzahlung, Säumniszuschläge, Zinsen und ggf. Bußgeld bei vorsätzlicher Unrichtigkeit
    🔴 Risiko Annahme einer Förderfähigkeit bei zweitem Objekt oder Erweiterung ohne Vertragsabschluss Absage des Zulagenanspruchs durch das Finanzamt – Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge
    🔴 Risiko Verlassen auf mündliche Auskünfte oder unvollständige Eingangsbestätigungen Fehlentscheidung mit nachträglichen finanziellen und steuerlichen Konsequenzen
    🔴 Risiko Nichtbeachtung der 8-Jahres-Nutzungsverpflichtung (§ 10f Abs. 3 EStG) Teilweise oder vollständige Rückzahlung der Zulage bei vorzeitiger Aufgabe der Eigenwohnung
    🔴 Risiko Verwechslung mit anderen Förderinstrumenten (z. B. KfW-Darlehen) Fehlende Finanzierungssicherheit bei Annahme falscher Fördergrundlagen
    ✅ Chance Klare gesetzliche Übergangsregelung mit nachvollziehbarem Stichtag (31.12.2005) Rechtssicherheit durch eindeutige, schriftlich fixierte Frist
    ✅ Chance Vorliegen amtlicher BMF-Schreiben mit konkreter Anwendungshilfe Verlässliche, praxisnahe Interpretation der Fördervoraussetzungen
    ✅ Chance Möglichkeit der steuerlichen Beratung durch zugelassene Fachkräfte Individuelle, dokumentierte Absicherung vor Behörden und Finanzamt
    ✅ Chance Nachweisbarer Vertragsabschluss bis 31.12.2005 Vollständiger Anspruch auf Eigenheimzulage – auch bei Erweiterung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt
    ✅ Chance Aufklärung über aktuelle Förderinstrumente (z. B. BEGAbk., Wohn-Riester) Alternativen zur ausgelaufenen Eigenheimzulage für zukünftige Investitionen

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Dokumentenprüfung: Sammeln Sie alle Verträge (Kauf-, Bau-, Architektenvertrag) und prüfen Sie, ob mindestens einer bis zum 31.12.2005 schriftlich abgeschlossen wurde – kein Bauantrag zählt.
    2. Steuerberater kontaktieren: Beauftragen Sie umgehend einen steuerlich zugelassenen Steuerberater mit der Prüfung Ihres Einzelfalls – inkl. Abgleich mit BMF-Schreiben IV B 3 – S 2155 – 11/05.
    3. Eingangsbestätigungen nicht verwechseln: Eine Baubehörden-Eingangsbestätigung vom Dezember 2003 ist für die Zulage irrelevant – halten Sie sich an den Vertragszeitpunkt.
    4. Erst-Objekt-Regel überprüfen: Stellen Sie sicher, dass das Objekt – inkl. Erweiterung – als „erstes selbst genutztes Wohneigentum“ im Sinne von § 10f EStG gilt (nicht „zweites Objekt“, auch nicht im Rahmen einer Ehe).
    5. Steuererklärung auf Zulage prüfen: Falls Sie bereits Eigenheimzulage im Steuerbescheid geltend gemacht haben, lassen Sie die Richtigkeit durch den Steuerberater vor der endgültigen Einreichung prüfen.
    6. Alternativen recherchieren: Informieren Sie sich bei Ihrer Hausbank oder der KfW über aktuelle Förderprogramme wie BEG-EM oder Wohn-Riester für zukünftige Wohnraumerweiterungen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Eigenheimzulage
    Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum. Sie wurde in der Vergangenheit mehrfach reformiert und schließlich abgeschafft. Ziel war es, den Erwerb von Wohneigentum zu erleichtern.
    Verwandte Begriffe: Baukindergeld, Wohnungsbauprämie, KfW-Förderung
    Stichtag
    Ein Stichtag ist ein bestimmtes Datum, das für die Gültigkeit von Gesetzen, Verordnungen oder Förderprogrammen relevant ist. Er legt fest, bis wann bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um in den Genuss der jeweiligen Regelung zu kommen.
    Verwandte Begriffe: Gültigkeitsdatum, Frist, Termin
    Übergangsregelung
    Übergangsregelungen sind spezielle Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass Personen, die bereits vor einer Gesetzesänderung bestimmte Schritte unternommen haben, nicht benachteiligt werden. Sie legen fest, wie die alte und neue Regelung ineinandergreifen.
    Verwandte Begriffe: Bestandsschutz, Altfallregelung, Ausnahmeregelung
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er enthält alle relevanten Unterlagen und Pläne des geplanten Baus.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauanzeige, Bauvoranfrage
    Wohnraumerweiterung
    Wohnraumerweiterung bezieht sich auf bauliche Maßnahmen, die dazu dienen, die Wohnfläche eines bestehenden Gebäudes zu vergrößern. Dies kann durch Anbauten, Aufstockungen oder Ausbauten geschehen.
    Verwandte Begriffe: Anbau, Ausbau, Aufstockung
    Förderobjekt
    Ein Förderobjekt ist ein Objekt (z.B. ein Haus oder eine Wohnung), das die Kriterien für eine bestimmte staatliche Förderung erfüllt. Die Kriterien können sich auf die Art des Objekts, den Zeitpunkt des Baus oder Kaufs oder andere Faktoren beziehen.
    Verwandte Begriffe: Subvention, Zuschuss, Beihilfe
    Finanzamt
    Das Finanzamt ist eine Behörde, die für die Verwaltung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Es ist Ansprechpartner für alle steuerlichen Fragen und Angelegenheiten.
    Verwandte Begriffe: Steuerbehörde, Steuerverwaltung, Abgabenordnung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die Eigenheimzulage?
      Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Bau oder Kauf von Wohneigentum. Sie wurde in der Vergangenheit mehrfach reformiert und schließlich abgeschafft. Ziel war es, den Erwerb von Wohneigentum zu erleichtern.
    2. Welche Rolle spielt der Stichtag bei der Eigenheimzulage?
      Der Stichtag ist ein entscheidendes Datum, das festlegt, bis wann bestimmte Förderbedingungen erfüllt sein mussten, um die Eigenheimzulage zu erhalten. Änderungen in der Gesetzgebung führten oft zu neuen Stichtagen.
    3. Was sind Übergangsregelungen?
      Übergangsregelungen sind spezielle Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass Personen, die bereits vor einer Gesetzesänderung bestimmte Schritte unternommen haben (z.B. Bauantrag gestellt), nicht benachteiligt werden. Sie legen fest, wie die alte und neue Regelung ineinandergreifen.
    4. Wo finde ich Informationen zu den aktuellen Förderbedingungen?
      Informationen zu aktuellen Förderbedingungen finden Sie beim zuständigen Finanzamt, bei Steuerberatern oder auf den Webseiten der Bundesregierung. Es ist wichtig, sich stets über die neuesten Bestimmungen zu informieren.
    5. Was ist ein Bauantrag?
      Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er enthält alle relevanten Unterlagen und Pläne des geplanten Baus.
    6. Was bedeutet Wohnraumerweiterung?
      Wohnraumerweiterung bezieht sich auf bauliche Maßnahmen, die dazu dienen, die Wohnfläche eines bestehenden Gebäudes zu vergrößern. Dies kann durch Anbauten, Aufstockungen oder Ausbauten geschehen.
    7. Was ist ein Förderobjekt?
      Ein Förderobjekt ist ein Objekt (z.B. ein Haus oder eine Wohnung), das die Kriterien für eine bestimmte staatliche Förderung erfüllt. Die Kriterien können sich auf die Art des Objekts, den Zeitpunkt des Baus oder Kaufs oder andere Faktoren beziehen.
    8. Was bedeutet "zweiter Objektverbrauch"?
      Der Begriff "zweiter Objektverbrauch" deutet darauf hin, dass die Antragsteller bereits zuvor eine Förderung für ein Wohneigentum erhalten haben und nun erneut eine Förderung für ein weiteres Objekt beantragen. Die Förderbedingungen können sich in solchen Fällen unterscheiden.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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