bei der Abnahme einer Eigentumswohnung in einem Haus mit 5 Wohnungen (die Anlage hat insgesamt 20) ist die Wohnungsabschlusstür strittig.
Die Baubeschreibung weist folgende Wohnungsabschlusstür aus:
- Wohnungabschlusstüren mit Sicherheitsbeschlag, Dreifachverriegelung und Türspion
Verbaut wurde allerdings eine Tür mit Einfachverriegelung, also eine klare Abweichung.
Der Bauträger hat einen Nachweis für die Wohnungsabschlusstür mit Widerstandklasse WK 2 (DINAbk. V ENV 1627) eingeholt. Er behauptet nun, durch die Dreifachverriegelung würde sich die WK 2 nicht ändern.
.--- FRAGE 1: Stimmt diese Behauptung? Welche Argumente sprechen trotzdem für eine Dreifachverriegelung?
Bei der Abweichung von der Baubeschreibung beruft er sich auf eine Vertrags-Klausel, die ihm erlaubt, kleine Änderungen durchzuführen ohne die Eigentümer zu benachrichtigen.
.--- FRAGE 2: Kann er in diesem Fall diese Klausel anwenden? Ist diese Abweichung wirklich so gering?
Vielen Dank.
Axel Föhr
