Gewährleistung nach Dachdecker-Vertragskündigung: Wer haftet für Mängel?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026

Bei einer Vertragskündigung durch den Dachdecker während der Bauphase ist die Gewährleistung komplex. Eine Beweissicherung des bisherigen Zustands ist entscheidend. Die Frage ist, ob der Gewährleistungsausschluss für das gesamte Dach oder nur für die von der Fremdfirma übernommenen Teile gilt.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Gewährleistung nach Dachdecker-Vertragskündigung: Wer haftet für Mängel?

Hallo
Der Handwerker (Dachdecker) hat unser Dach zum Teil fertiggestellt, während der arbeiten wurde der Bauvertrag BGBAbk., von Seiten des Dachdeckers gekündigt. Also musste ein anderer Dachdecker her, der mir das Dach fertig stellt. Wie ist es nun mit der Gewährleistung geregelt?
Der ehemalige DD sagte das er aus der Gewährleistungspflicht raus sei, wenn ein anderer Dachdecker diese arbeiten fertig stellt, stimmt das so?
Bundesland NRW
  • Name:
  • Manfred
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    Wenn ein Dachdecker den Bauvertrag kündigt und eine andere Firma das Dach fertigstellt, ist die Gewährleistung komplex. Grundsätzlich haftet der ursprüngliche Dachdecker für die von ihm erbrachten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung. Für Mängel, die auf seine Arbeit zurückzuführen sind, bleibt er in der Gewährleistungspflicht.

    Die zweite Firma ist für ihre eigenen Leistungen verantwortlich. Es ist wichtig, den Zustand des Daches vor der Übernahme durch die zweite Firma genau zu dokumentieren (z.B. durch Fotos oder ein Gutachten). So kann später klar unterschieden werden, welche Mängel auf wessen Arbeit zurückzuführen sind.

    🔴 Gefahr: Wenn Mängel auftreten, kann es schwierig sein, die Verantwortlichkeit eindeutig zuzuordnen, besonders wenn die Arbeiten der beiden Firmen ineinandergreifen. Dies kann zu Streitigkeiten und zusätzlichen Kosten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Zustand des Daches von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten, um die Verantwortlichkeiten klar zu definieren.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seinen Leistungen einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung und dauert in der Regel fünf Jahre für Bauleistungen. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber das Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Nacherfüllung.
    Bauvertrag (BGBAbk.)
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder die Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er unterliegt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOBAbk./B, Bauleistungen.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über. Die Abnahme sollte sorgfältig durchgeführt und dokumentiert werden.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Teilabnahme, förmliche Abnahme.
    Mängelhaftung
    Die Mängelhaftung ist die Haftung des Unternehmers für Mängel an seiner Leistung. Sie ist Teil der Gewährleistung. Der Unternehmer ist verpflichtet, Mängel zu beseitigen oder Schadensersatz zu leisten.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Nacherfüllung.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte zu beurteilen. Sachverständige werden häufig bei Streitigkeiten über Mängel oder Schäden hinzugezogen, um ein Gutachten zu erstellen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Bausachverständiger, Schadensgutachten.
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das Sachenrecht und das Schadensersatzrecht. Viele Regelungen im Baurecht basieren auf dem BGB.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht.
    Vertragskündigung
    Die Vertragskündigung ist die Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei. Eine Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen. Die Kündigung eines Bauvertrags kann komplexe rechtliche Folgen haben.
    Verwandte Begriffe: Rücktritt, Anfechtung, Vertragsauflösung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer haftet für Mängel, die vor der Vertragskündigung entstanden sind?
      Der ursprüngliche Dachdecker haftet für Mängel, die auf seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt in der Regel mit der Abnahme der Leistung, sofern eine solche erfolgt ist. Es ist wichtig, die erbrachten Leistungen und eventuelle Mängel vor der Übernahme durch die zweite Firma zu dokumentieren.
    2. Wer haftet für Mängel, die nach der Vertragskündigung entstanden sind?
      Die zweite Dachdeckerfirma haftet für Mängel, die auf ihre eigenen Leistungen zurückzuführen sind. Auch hier beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Leistung. Es ist ratsam, eine detaillierte Leistungsbeschreibung und eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten mit der zweiten Firma zu vereinbaren.
    3. Was passiert, wenn sich die Mängel nicht eindeutig einer der beiden Firmen zuordnen lassen?
      In diesem Fall kann es schwierig werden, die Verantwortlichkeit festzustellen. Es empfiehlt sich, ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Dieser kann die Ursache der Mängel untersuchen und feststellen, welche Firma dafür verantwortlich ist. Im Streitfall kann dies auch vor Gericht relevant sein.
    4. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist im BGB?
      Im BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen in der Regel fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Es ist wichtig, Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich zu rügen, um seine Ansprüche zu wahren.
    5. Was kann ich tun, wenn sich der Dachdecker weigert, die Mängel zu beheben?
      Wenn der Dachdecker sich weigert, die Mängel zu beheben, sollte man ihn schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Bleibt die Mängelbeseitigung erfolglos, kann man unter Umständen Schadensersatz fordern oder die Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten dem Dachdecker in Rechnung stellen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall rechtlich beraten zu lassen.
    6. Welche Rolle spielt die Abnahme der Dacharbeiten?
      Die Abnahme der Dacharbeiten ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast für Mängel auf den Bauherrn übergeht. Vor der Abnahme sollte man das Dach sorgfältig prüfen und eventuelle Mängel protokollieren. Die Abnahme sollte nur erfolgen, wenn alle Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
    7. Kann ich den zweiten Dachdecker für Mängel des ersten Dachdeckers haftbar machen?
      Nein, grundsätzlich haftet der zweite Dachdecker nur für seine eigenen Leistungen. Es sei denn, er hat Mängel des ersten Dachdeckers erkannt und diese nicht behoben oder darauf hingewiesen. In diesem Fall könnte eine Mitverantwortung bestehen.
    8. Was ist, wenn der Vertrag mit dem ersten Dachdecker nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde?
      Wenn die Kündigung des Vertrags mit dem ersten Dachdecker unwirksam war, kann dies Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche haben. In diesem Fall sollte man sich rechtlich beraten lassen, um die Rechtslage zu klären.

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  2. Dachdecker Gewährleistung: Beweissicherung bei Vertragskündigung!

    Foto von Stefan Ibold

    sehr vereinfacht gesagt ...
    Moin,
    ... ja.
    Warum hat denn niemand den Bestand aufgenommen? Das gilt doch als Beweissicherung.
    Warum hat der DD überhaupt das Auftragsverhältnis einseitig gekündigt?
    Grüße
    Stefan Ibold
  3. Gewährleistungsausschluss: Gilt er für das ganze Dach?

    Danke Herr Ibold für ihre rasche ...
    Danke Herr Ibold für ihre rasche Antwort,
    eine Abnahme gab es nicht, die arbeiten welche von einer Fremdfirma übernommen wurden, waren Zink und Bitumenarbeiten.
    Gilt das mit dem Gewährleistungsausschluss nun für das ganze Dach?
    Oder doch nur für speziell diese Teile des Daches?
    Sie sagten "vereinfacht gesagt, ja" wo kann ich sowas denn nachlesen, im i-net habe ich nichts dergleichen gefunden.
    Wäre sehr dankbar über einen Link oder eine weitere Antwort.
    MfG Manfred Loose
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026

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    Gewährleistung nach Dachdecker-Vertragskündigung: Wer haftet für Mängel?

    💡 Kernaussagen: Bei einer Vertragskündigung durch den Dachdecker während der Bauphase ist die Gewährleistung komplex. Eine Beweissicherung des bisherigen Zustands ist entscheidend. Die Frage ist, ob der Gewährleistungsausschluss für das gesamte Dach oder nur für die von der Fremdfirma übernommenen Teile gilt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Dachdecker Gewährleistung: Beweissicherung bei Vertragskündigung! ist die Dokumentation des Bauzustands vor der Übernahme durch die Fremdfirma essenziell für die spätere Mängelhaftung. Versäumte Beweissicherung kann zu Problemen bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen führen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Übernahme von Zink- und Bitumenarbeiten durch eine Fremdfirma nach der Vertragskündigung des ursprünglichen Dachdeckers wirft die Frage auf, inwieweit der Gewährleistungsausschluss greift. Es ist unklar, ob sich dieser nur auf die spezifischen, von der Fremdfirma ausgeführten Arbeiten bezieht oder das gesamte Dach betrifft.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Bedingungen des Bauvertrags und die geltenden Gewährleistungsansprüche im Detail zu prüfen. Der Beitrag Gewährleistungsausschluss: Gilt er für das ganze Dach? thematisiert die Unsicherheit bezüglich des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten.

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