Wandabbruch Abrechnung: Übermessen von Öffnungen > 2,5 m² nach DIN 18459?
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Wandabbruch Abrechnung: Übermessen von Öffnungen > 2,5 m² nach DIN 18459?

Liebe VOBAbk. Experten,
eine Frage zur Abrechnung:
bei Wandabbruch, ausgeschrieben nach m² Wandfläche, werden vorh. Öffnungen über 2,5 m² übermessen und nicht abgezogen (DINAbk. 18459), d.h. bei Abbruch einer Wand 10 m lang, 3 m hoch, kann ich 30 m² abrechnen, 4 vorh. Türöffnungen je 1 x 2 m werden nicht abgezogen. Das ist soweit klar.
Aber, wenn ich eine vorh. Türöffnung 1 x 2 m auf 2 x 2 m vergrößere, müsste ich folglich auch 4 m² abrechnen können  -  oder?
Gruß Hans
  • Name:
  • Hans
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    Die Abrechnung von Wandabbrüchen nach DINAbk. 18459 regelt, dass Öffnungen über einer bestimmten Größe nicht vom abzurechnenden Wandabbruch abgezogen werden.

    Konkret bedeutet das: Wenn die ausgeschriebene Leistung den Abbruch nach Quadratmetern Wandfläche vorsieht, und die vorhandenen Öffnungen in der Wand größer als 2,5 m² sind, werden diese Flächen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Sie werden also 'übermessen'.

    Beispiel: Eine Wand von 10 m Länge und 3 m Höhe ergibt eine Fläche von 30 m². Sind darin vier Türöffnungen von je 1 x 2 m (also 2 m²), werden diese nicht abgezogen, da sie kleiner als 2,5 m² sind. Wären die Öffnungen jedoch größer als 2,5 m², würden sie ebenfalls nicht abgezogen, da die DIN 18459 dies so vorsieht.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die genaue Formulierung im Leistungsverzeichnis und die Anwendbarkeit der DIN 18459 im konkreten Fall. Bei Unklarheiten ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber ratsam.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    DIN 18459
    DIN 18459 ist eine Deutsche Industrie Norm, die sich mit Abbrucharbeiten befasst. Sie regelt unter anderem die Abrechnung von Abbrucharbeiten, einschließlich des Übermessens von Öffnungen in Wänden. Sie ist relevant für Bauunternehmen und Architekten.
    Verwandte Begriffe: VOBAbk., Leistungsverzeichnis, Abrechnung.
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk für die Vergabe von Bauaufträgen und die Gestaltung von Bauverträgen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebedingungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, DIN-Normen.
    Leistungsverzeichnis
    Ein Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung durch Bauunternehmen und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
    Verwandte Begriffe: VOB, Angebot, Abrechnung.
    Abrechnung
    Die Abrechnung im Bauwesen ist der Prozess der Ermittlung und Zusammenstellung der erbrachten Leistungen und der daraus resultierenden Kosten. Sie erfolgt auf Basis des Leistungsverzeichnisses und der vertraglichen Vereinbarungen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, VOB, Aufmaß.
    Übermessen
    Übermessen bedeutet, dass bei der Abrechnung von Bauleistungen bestimmte Flächen oder Mengen nicht abgezogen werden, obwohl sie tatsächlich nicht erbracht wurden. Dies kann beispielsweise bei Wandabbrüchen der Fall sein, wenn Öffnungen in der Wand nicht von der abzurechnenden Fläche abgezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, DIN 18459, Aufmaß.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet 'Übermessen' bei Wandabbruch?
      Übermessen bedeutet, dass bestimmte Flächen, wie z.B. Öffnungen in einer Wand, bei der Abrechnung des Wandabbruchs nicht abgezogen werden, obwohl sie tatsächlich nicht abgebrochen wurden. Dies ist in der DIN 18459 geregelt.
    2. Welche Rolle spielt die DIN 18459 bei der Abrechnung von Wandabbrüchen?
      Die DIN 18459 ist eine Norm, die unter anderem die Abrechnung von Abbrucharbeiten regelt. Sie legt fest, welche Flächen bei der Abrechnung berücksichtigt werden und welche nicht. Im Falle von Wandabbrüchen bestimmt sie, ob und welche Öffnungen übermessen werden dürfen.
    3. Was passiert, wenn die Öffnungen kleiner als 2,5 m² sind?
      Wenn die Öffnungen kleiner als 2,5 m² sind, werden diese in der Regel ebenfalls nicht von der abzurechnenden Fläche abgezogen. Die DIN 18459 sieht vor, dass erst größere Öffnungen relevant für die Abrechnung sind, aber auch diese werden übermessen.
    4. Muss ich die DIN 18459 immer anwenden?
      Die Anwendung der DIN 18459 ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber sie ist eine anerkannte Regel der Technik. Ob sie zur Anwendung kommt, hängt von den Vereinbarungen im Bauvertrag und dem Leistungsverzeichnis ab.
    5. Was mache ich, wenn es Unklarheiten bei der Abrechnung gibt?
      Bei Unklarheiten sollten Sie zunächst das Leistungsverzeichnis und den Bauvertrag genau prüfen. Klären Sie die Sachlage mit dem Auftraggeber oder einem Bausachverständigen, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.

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      Die korrekte Ermittlung der abzurechnenden Mengen durch Aufmaß ist entscheidend für eine faire Abrechnung.
    • VOB/C – ATV Abbrucharbeiten
      Die ATV Abbrucharbeiten der VOB/C regelt die technischen Ausführungen von Abbrucharbeiten.
    • Nachträge bei Abbrucharbeiten
      Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis enthalten sind, müssen als Nachtrag abgerechnet werden.
    • Entsorgung von Abbruchmaterial
      Die fachgerechte Entsorgung von Abbruchmaterial ist ein wichtiger Bestandteil von Abbrucharbeiten.
    • Sicherheitsmaßnahmen bei Abbrucharbeiten
      Beim Abbruch müssen stets die geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
  2. Abrechnung Wandabbruch: Angrenzende Flächen – Vorsicht!

    den Auftrag würde ich nicht unterschreiben ...
    den Auftrag würde ich nicht unterschreiben
    Über die Abrechnung von eingeschlossener Luft (so es sich im Rahmen hält) kann man ja reden, aber wohin soll denn das führen, wenn man angrenzende Luft berechnet (5x5 Meter Durchfahrt soll auf 5,1 Meter erweitert werden, abgerechnet 25,5 m²?)
  3. Wandabbruch: Abrechnung – Nur eingeschlossene Flächen zählen

    Danke Karsten für Deine Antwort. Du ...
    Danke Karsten für Deine Antwort. Du Danke Karsten für Deine Antwort.
    Du meinst also als Regel: es zählen nur eingeschlossene Flächen (innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs) und keine angrenzenden Flächen.
    Dein Beispiel der Toröffnung 5x5 m ist allerdings falsch, da über 2,5 m².
    Trotzdem: wenn ich eine 1x2 m Tür um 10 cm nach oben vergrößern muss. erhalte ich bei einem EP von 100 € pro m² WF, gerade mal 10 € für Handabbruch in Stahlbeton. Das kann es auch nicht sein.
    Hans
  4. Wandabbruch: Kleinaufträge nach Aufwand abrechnen (Laienmeinung)

    sorry, hätte noch "Laienmeinung" dazu schreiben ...
    sorry, hätte noch "Laienmeinung" dazu schreiben sollen ...
    bin kein Experte in VOBAbk., aber solche Kleinaufträge sollten vielleicht eher nach Aufwand abgerechnet werden, ist dann gerechter für beide Seiten (ich bin als Häuslebauer eher Auftraggeber).
  5. Abrechnung Wandabbruch: Türöffnung Vergrößerung – Pro Stück!

    Vergrößerung der Türöffnung
    Die Vergrößerung einer Türöffnung wird pro Stück abgrechnet, die Maße werden im LVAbk. angegeben. Schätze ich zumindest. Habe jetzt keine Lust in der zugehörigen ATV zu blättern, aber ich meine m² wird dann nicht gerechnet.
    Gruß
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026

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    Wandabbruch Abrechnung nach DINAbk. 18459: Öffnungen korrekt berechnen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Wandabbrüchen gemäß DIN 18459, insbesondere das Übermessen von Öffnungen. Es wird geklärt, ob und wie angrenzende Flächen oder die Vergrößerung von Türöffnungen in die Abrechnung einfließen. Die Expertenmeinungen gehen teilweise auseinander, was die Bedeutung einer klaren Auftragsdefinition unterstreicht.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Abrechnung Wandabbruch: Angrenzende Flächen – Vorsicht! sollte man bei der Abrechnung von angrenzenden Flächen vorsichtig sein, da dies zu Unstimmigkeiten führen kann. Es ist ratsam, die Abrechnungsgrundlagen im Vorfeld klar zu definieren.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Wandabbruch: Abrechnung – Nur eingeschlossene Flächen zählen wird betont, dass nur eingeschlossene Flächen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs für die Abrechnung relevant sind. Dies ist besonders wichtig bei der Berechnung von Wandabbruch-Flächen nach VOBAbk..

    💰 Zusatzinfo: Für Kleinaufträge im Wandabbruch, schlägt der Beitrag Wandabbruch: Kleinaufträge nach Aufwand abrechnen (Laienmeinung) vor, diese nach Aufwand abzurechnen, um eine gerechtere Lösung für beide Seiten zu erzielen. Dies kann besonders für private Auftraggeber von Vorteil sein.

    🔧 Zusatzinfo: Die Abrechnung der Vergrößerung einer Türöffnung wird im Beitrag Abrechnung Wandabbruch: Türöffnung Vergrößerung – Pro Stück! als positionsweise Abrechnung diskutiert, wobei die Maße im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) angegeben werden. Eine Abrechnung nach m² ist hier unüblich.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Beginn des Wandabbruchs die Abrechnungsmodalitäten gemäß DIN 18459 und VOB. Achten Sie auf eine detaillierte Beschreibung im Leistungsverzeichnis, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Experten für Bauabrechnung zu konsultieren.

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