Entwurfsplanung (LP3): Umfang, Kostenberechnung & Architektenhonorar beim Umbau?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um den Umfang der Entwurfsplanung (LP3) beim Umbau, insbesondere die Kostenberechnung und das Architektenhonorar. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kostenschätzung gemäß HOAI bereits in LPH II erfolgen sollte. Die Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt bezüglich Kostenrahmen und Materialauswahl ist entscheidend.
Entwurfsplanung (LP3): Umfang, Kostenberechnung & Architektenhonorar beim Umbau?
Leider ist er nicht bereit, Änderungen an den Plänen und Ausstattungen vorzunehmen, er verweist immer auf die erstellten Unterlagen zum Bauantrag.
Nun wollte ich die goldenen Türklinken gerne in silberne ändern (warum wohl!) bzw. mit ihm über die Ausstattung unter wirtschaftlichen und vernünftigen Gesichtspunkten diskutieren, da die Bausumme "etwas" hoch liegt.
Meine konkrete Frage bezieht sich auf das Geschäftsgebaren:
Ist es üblich ausgehend von der 1. Mitteilung über Kosten (Kostenberechnung) keine Diskussion mehr zu führen und sofort die Honorarrechnung zu stellen? Welchen Umfang und Bestandteile muss eine "normale" Entwurfsplanung eigentlich haben?
Übrigens:
LPAbk. 1 + LP 2 war auch beauftragt.
Vertrag nach HOAIAbk. mit 20 % Umbauzuschlag
Die Kostenberechnung stimmt absolut nicht (Mengen, Flächen, Materialien).
Danke Rammy
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KI-Analyse (GoogleAI): Entwurfsplanung LP3: Umfang & Kosten
Die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 nach HOAIAbk.) umfasst die Ausarbeitung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Dazu gehören:
- Zeichnungen im Maßstab 1:100: Grundrisse, Ansichten, Schnitte
- Baubeschreibung: Erläuterung des Bauvorhabens
- Kostenberechnung: Auf Grundlage der Entwurfsplanung
- Flächen- und Raumberechnungen: Ermittlung der relevanten Größen
- Erstellung des Bauantrags: Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen
Die Kostenberechnung sollte auf Grundlage der Entwurfsplanung erstellt werden, bevor der Bauantrag eingereicht wird. Es ist wichtig, dass Sie mit Ihrem Architekten über die verwendeten Materialien und Ausstattungen sprechen, um die Kosten im Blick zu behalten. Die Honorarrechnung des Architekten sollte sich an der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) orientieren und transparent aufgeschlüsselt sein.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Unstimmigkeiten bezüglich der Kostenberechnung und Materialauswahl mit Ihrem Architekten, bevor Sie den Bauantrag einreichen. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Architektenrechnung an.
KI-Analyse (DeepSeek): Entwurfsplanung LP3: Umfang & Kosten
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation zwischen Bauherrn und Architekt im Rahmen der Entwurfsplanung (LP3) nach HOAI. Der Bauherr kritisiert, dass die Kostenberechnung ohne vorherige Abstimmung von Materialien und Ausstattung erstellt wurde und der Architekt keine Änderungen mehr zulässt. Zudem wurde die Honorarrechnung bereits gestellt, obwohl die Planungsgrundlagen offenbar nicht vollständig abgestimmt sind.
✅ Zustimmung: Die Kritik des Bauherrn ist nachvollziehbar. Eine Kostenberechnung nach DINAbk. 276 setzt eine abgestimmte Planung voraus, die auch die Materialwahl und Ausstattungsdetails umfasst. Ohne diese Abstimmung ist die Kostenberechnung in der Regel nicht belastbar und kann zu erheblichen Abweichungen führen.
⚠️ Korrektur: Der Architekt scheint die Leistungsphasen nicht korrekt abzugrenzen. Die Entwurfsplanung (LP3) umfasst die Durcharbeitung des Vorentwurfs bis zur genehmigungsfähigen Planung, jedoch nicht die abschließende Festlegung aller Materialien. Die endgültige Materialauswahl erfolgt typischerweise erst in der Ausführungsplanung (LP5). Eine Weigerung, Änderungen an der Ausstattung zu diskutieren, ist daher fachlich nicht gerechtfertigt.
➕ Ergänzung: Der Bauherr sollte prüfen, ob die Kostenberechnung tatsächlich den Anforderungen der DIN 276 entspricht. Fehler bei Mengen, Flächen und Materialien sind ein starkes Indiz für eine mangelhafte Planung. Zudem ist die sofortige Honorarrechnung ohne vorherige Abstimmung der Planungsgrundlagen unüblich und könnte gegen die HOAI verstoßen, da die Abnahme der Leistung Voraussetzung für die Fälligkeit ist.
🔴 Gefahr: Die Weigerung des Architekten, Änderungen zu diskutieren, birgt das Risiko erheblicher Mehrkosten und Planungsfehler. Wenn die Kostenberechnung auf falschen Annahmen basiert, drohen später unerwartete Nachträge und Budgetüberschreitungen. Zudem könnte der Bauherr gezwungen sein, eine mangelhafte Planung zu akzeptieren.
👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend ein klärendes Gespräch mit dem Architekten führen und auf eine Überarbeitung der Kostenberechnung auf Basis abgestimmter Materialien bestehen. Falls der Architekt weiterhin nicht kooperiert, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht. Zudem sollte der Bauherr die Honorarrechnung unter Vorbehalt zahlen und die Mängel der Planung schriftlich dokumentieren. Eine Überprüfung der Planungsleistungen durch einen unabhängigen Sachverständigen kann ebenfalls sinnvoll sein.
KI-Analyse (Qwen): Entwurfsplanung LP3: Umfang & Kosten
Die geschilderte Situation weist erhebliche fachliche und vertragliche Mängel in der Entwurfsplanung (LP3) auf: Eine Kostenberechnung darf erst nach Abschluss der Entwurfsplanung und nach ausreichender Abstimmung mit dem Bauherrn über wesentliche Ausführungs- und Ausstattungsentscheidungen erstellt werden – nicht erst bei Übergabe der Bauantragsunterlagen.
🔴 Gefahr: Die vorzeitige und unverhandelte Honorarstellung sowie die fehlende Transparenz bei Mengen, Flächen und Materialauswahl bergen das Risiko einer nicht kostengerechten, unvollständigen oder gar rechtlich angreifbaren Planungsleistung – insbesondere bei Vertrag nach HOAI mit Umbauzuschlag.
⚠️ Korrektur: Eine Entwurfsplanung (LP3) umfasst nach HOAI (bzw. aktuell nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021, nun Teil der VgV) zwingend: Entwurfszeichnungen mit Maßangaben, Material- und Ausstattungslisten, eine plausiblen Kostenberechnung auf Grundlage abgestimmter Leistungsbeschreibungen sowie die Möglichkeit zur Bauherrn-Abstimmung vor Abschluss der Leistungsphase.
➕ Ergänzung: Die Verweigerung von Änderungen zu Ausstattungsdetails (z. B. Türklinken, Fensterläden, Dachziegel) während LP3 widerspricht der vertraglichen Kooperationspflicht – LP3 ist explizit die Phase der Abstimmung und Optimierung, nicht der endgültigen Festlegung ohne Dialog.
❌ Widerspruch: Es ist keineswegs üblich oder zulässig, die Honorarrechnung für LP3 bereits bei Übergabe der Bauantragsunterlagen zu stellen, solange die vertraglich vereinbarte Leistung (insb. Abstimmung, Anpassung, Kostenklarheit) nicht vollständig erbracht ist – dies stellt eine vorzeitige und möglicherweise unverhältnismäßige Rechnungsstellung dar.
✅ Zustimmung: Die Kritik an der fehlenden Plausibilität der Kostenberechnung ist vollständig nachvollziehbar: Ohne vorherige Festlegung von Materialien, Wiederverwendungskonzepten und Flächenverifikation ist jede Kostenberechnung faktisch wertlos und rechtlich nicht bindend.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die Nachbesserung der Entwurfsplanung (LP3) mit vollständiger Abstimmung aller Ausstattungs- und Materialentscheidungen sowie einer korrigierten, nachvollziehbaren Kostenberechnung – und beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Baukoordinator oder Sachverständigen für Architektenleistungen zur Prüfung der HOAI-konformen Abwicklung.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Entwurfsplanung (LP3)
- Die Entwurfsplanung ist die dritte Leistungsphase nach der HOAI und beinhaltet die Ausarbeitung des Planungskonzepts, die Erstellung von Zeichnungen, einer Baubeschreibung und einer Kostenberechnung. Sie dient als Grundlage für den Bauantrag.
Verwandte Begriffe: Vorplanung, Ausführungsplanung, Bauantrag. - Kostenberechnung
- Die Kostenberechnung ist eine detaillierte Ermittlung der Baukosten auf Grundlage der Entwurfsplanung. Sie basiert auf Mengenermittlungen und aktuellen Preisen.
Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Kostenkontrolle, Baunebenkosten. - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine verbindliche Preisregelung.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten. - Bauantrag
- Der Bauantrag ist ein Antrag auf Baugenehmigung, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss. Er enthält alle notwendigen Unterlagen, um das Bauvorhaben zu prüfen.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baubehörde, Bauordnung. - Baubeschreibung
- Die Baubeschreibung ist ein Bestandteil des Bauantrags und beschreibt das Bauvorhaben detailliert. Sie enthält Angaben zu den geplanten Bauleistungen, Materialien und Ausstattungen.
Verwandte Begriffe: Bauleistungen, Materialien, Ausstattungen. - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert.
Verwandte Begriffe: Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung. - Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie sind in der HOAI definiert.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Baukosten.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was gehört zur Entwurfsplanung (LP3) nach HOAI?
Die Entwurfsplanung umfasst die Ausarbeitung des Planungskonzepts, Zeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), eine Baubeschreibung, eine erste Kostenberechnung und die Flächen- und Raumberechnungen. Sie dient als Grundlage für den Bauantrag. - Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenschätzung und einer Kostenberechnung?
Die Kostenschätzung erfolgt in der Vorplanung (LP2) und ist eine grobe Einschätzung der Baukosten. Die Kostenberechnung wird in der Entwurfsplanung (LP3) erstellt und basiert auf detaillierteren Planungen und Mengenermittlungen. Sie ist genauer als die Kostenschätzung. - Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar richtet sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Es hängt von den anrechenbaren Baukosten, der Leistungsphase und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts ab. - Was tun, wenn die Kostenberechnung deutlich von der Kostenschätzung abweicht?
Sprechen Sie mit Ihrem Architekten über die Gründe für die Abweichung. Überprüfen Sie, ob die Kostenberechnung auf aktuellen Preisen basiert und ob alle relevanten Positionen berücksichtigt wurden. Gegebenenfalls müssen Sie das Projekt anpassen, um die Kosten zu reduzieren. - Kann ich die Materialauswahl selbst bestimmen?
Grundsätzlich haben Sie als Bauherr das Recht, die Materialauswahl mitzubestimmen. Besprechen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen mit Ihrem Architekten, damit diese in der Planung berücksichtigt werden können. Achten Sie dabei auf die technischen und wirtschaftlichen Aspekte. - Was passiert, wenn ich mit der Architektenrechnung nicht einverstanden bin?
Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Rechnung an und prüfen Sie, ob alle Leistungen erbracht wurden und ob die Honorarberechnung korrekt ist. Bei Unstimmigkeiten suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten. Im Zweifelsfall können Sie sich an die Architektenkammer oder einen Bausachverständigen wenden. - Welche Rolle spielt die Baubeschreibung in der Entwurfsplanung?
Die Baubeschreibung erläutert das Bauvorhaben detailliert und beschreibt die geplanten Bauleistungen, Materialien und Ausstattungen. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Bauantrags und dient als Grundlage für die Ausführung. - Was sind anrechenbare Kosten nach HOAI?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Dazu gehören in der Regel die Baukosten ohne Umsatzsteuer, jedoch mit den Kosten für Baunebenkosten und bestimmte Ausstattungen.
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Was tun bei Verzögerungen im Bauablauf?
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HOAI Leistungsphasen: Kostenschätzung bereits in LPH II
HOAI
Nach der HOAIAbk. gehört die Kostenschätzung bereits zur LPH II; d.h. bereits nach den ersten Skizzen sollten die Kosten abgegrenzt und das Honorar umrissen/vereinbart werden. Auch gehört das " ... Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkataloges ... " und das " ... Abstimmen der Zielvorstellungen ... " in die LPH II (und zu den Zielen gehören sicher auch irgendwie die Kosten). Aber haben Sie die HOAI und die Grundleistungen auch vertraglich vereinbart?
=>>> Hartnäckig bleiben und ein Gespräch suchen.
Gruß -
Kommunikation Architekt: Kostenrahmen & Materialauswahl klären!
miteinander sprechen ist das Wichtigste
Hallo Herr Ramhold,
Herr Haeutle hat absolut Recht. Der Architekt schuldet Ihnen die Darstellung der Kosten in Form einer Kostenschätzung bereits im Zuge der Vorplanung. Nicht selten setzt der Bauherr von vornherein einen Kostenrahmen. Haben Sie Ihrem Architekten nicht gesagt: " ... bis dahin und nicht weiter. "? Die Kosten sind auch nicht einfach nur schriftlich zu präsentieren, so wie Sie es darstellen, sondern bedürfen der Erläuterung und Diskussion. Ihr Architekt hat offenbar ein Kommunikationsproblem. In einem Punkt erwarten Sie jedoch zu viel. Mit Abschluss der Entwurfsplanung müssen die Hauptbaustoffe, wie etwa die Materialien für die Rohbaukonstruktion, die Außenbekleidung und die Dachdeckung bestimmt sein. Sie finden ja schließlich auch Niederschlag im Bauantrag und sind für Statik und Wärmeschutznachweis relevant. Die kostenmäßige Beurteilung von Details, wie z.B. die von Ihnen erwähnte Auswahl der Türklinken oder eine eventuelle Wiederverwendung der Fensterläden, können Sie in der s.g. Leistungsphase 3 aber noch nicht erwarten. Derartige Dinge werden jedoch am Gesamtkostenbild kaum etwas ändern, und im übrigen ist das ja dann Ihre ganz persönliche Entscheidung, in welcher Weise das Detail ausgeführt wird. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Entwurfsplanung Umbau: Kosten, Architektenhonorar & Materialauswahl
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um den Umfang der Entwurfsplanung (LP3) beim Umbau, insbesondere die Kostenberechnung und das Architektenhonorar. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kostenschätzung gemäß HOAIAbk. bereits in LPH II erfolgen sollte. Die Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt bezüglich Kostenrahmen und Materialauswahl ist entscheidend.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag von HOAI Leistungsphasen: Kostenschätzung bereits in LPH II gehört die Kostenschätzung bereits zur LPH II und sollte nach den ersten Skizzen erfolgen. Es ist wichtig, die Zielvorstellungen, einschließlich der Kosten, frühzeitig abzustimmen.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Kommunikation Architekt: Kostenrahmen & Materialauswahl klären! wird betont, dass der Architekt die Kosten in Form einer Kostenschätzung bereits im Zuge der Vorplanung darstellen muss. Ein klar definierter Kostenrahmen seitens des Bauherrn ist hierbei hilfreich.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie frühzeitig den Kostenrahmen und die Materialauswahl mit Ihrem Architekten. Achten Sie darauf, dass die Kostenschätzung gemäß HOAI bereits in LPH II erfolgt. Eine offene Kommunikation ist entscheidend für eine erfolgreiche Entwurfsplanung und einen reibungslosen Umbau.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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