Erhöhter Schallschutz in Eigentumswohnung: Anspruch, Kosten & Umsetzung nach DIN 4109?
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Erhöhter Schallschutz in Eigentumswohnung: Anspruch, Kosten & Umsetzung nach DIN 4109?

Im Zuge eines Beweisverfahrens (Abwasserrohr befindet sich in der Wohnungstrennwand zur Nachbarwohnung) wurde in meiner Eigentumswohnung festgestellt, dass der Schallschutz zur Nachbarwohnung zwar den Normalschallschutz erfüllt, aber nicht den erhöhten Schallschutz nach DINAbk. 4109 Beiblatt2, Tabelle2.
Gilt der erhöhte Schallschutz auch dann, wenn er nicht ausdrücklich in der Baubeschreibung vereinbart wurde? Ich habe gehört, dass für Wohnungen mit erhöhtem Wohnkomfort das Kriterium des erhöhten Schallschutzes generell gelten soll.
Falls mit jemand in dieser Frage eventuell auch mit Gerichtsurteilen weiterhelfen kann, wäre ich dafür sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Ehlert
  • Name:
  • Bernd Ehlert
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    Ich verstehe, dass in Ihrer Eigentumswohnung im Rahmen eines Beweisverfahrens festgestellt wurde, dass der Schallschutz nicht dem erhöhten Schallschutz nach DINAbk. 4109 Beiblatt 2, Tabelle 2 entspricht. Ob Sie einen Anspruch auf Herstellung des erhöhten Schallschutzes haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Zunächst ist die Baubeschreibung relevant. Wenn dort ein erhöhter Schallschutz zugesichert wurde, haben Sie einen vertraglichen Anspruch. Auch wenn in der Baubeschreibung ein "gehobener Wohnkomfort" versprochen wurde, könnte dies ein Kriterium für erhöhten Schallschutz sein.

    Falls kein vertraglicher Anspruch besteht, könnte sich ein Anspruch aus Gerichtsurteilen ergeben, die den erhöhten Schallschutz als üblichen Standard für Neubauten ansehen. Ich empfehle Ihnen, die Baubeschreibung und die einschlägigen Gerichtsurteile von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen und die nächsten Schritte zu planen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Schallschutz nach DIN 4109
    Die DIN 4109 regelt die Mindestanforderungen an den Schallschutz in Gebäuden. Sie unterscheidet zwischen Normal- und erhöhtem Schallschutz. Die Norm legt fest, welche Schallpegel in bestimmten Räumen nicht überschritten werden dürfen.
    Verwandte Begriffe: Luftschall, Trittschall, Schalldämmung, Schallpegel.
    Erhöhter Schallschutz
    Erhöhter Schallschutz geht über die Mindestanforderungen der DIN 4109 hinaus und bietet einen höheren Wohnkomfort durch geringere Schallübertragung zwischen Wohneinheiten. Die Anforderungen sind in DIN 4109 Beiblatt 2 definiert.
    Verwandte Begriffe: Schallschutzklasse, Wohnkomfort, Schalldämmung.
    Beweisverfahren
    Ein Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Klärung von Tatsachen. Im Baurecht wird es häufig eingesetzt, um Mängel an einem Bauwerk festzustellen und deren Ursachen zu ermitteln.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Sachverständiger, Mängelanzeige.
    Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung ist ein Bestandteil des Kaufvertrags für eine Immobilie und beschreibt die Bauweise, Ausstattung und Qualität des Gebäudes. Sie ist rechtlich bindend und legt fest, welche Leistungen der Bauträger schuldet.
    Verwandte Begriffe: Leistungsbeschreibung, Bauvertrag, Sollbeschaffenheit.
    Luftschall
    Luftschall entsteht durch Schallwellen, die sich durch die Luft ausbreiten und auf Bauteile treffen, wodurch diese in Schwingung versetzt werden. Typische Beispiele sind Gespräche, Musik oder Lärm von außen.
    Verwandte Begriffe: Schallwelle, Schalldämmung, Schallpegel.
    Trittschall
    Trittschall entsteht durch mechanische Anregung von Bauteilen, beispielsweise durch Gehen auf einem Fußboden. Der Schall wird über die Bauteile weitergeleitet und kann in angrenzenden Räumen als Lärm wahrgenommen werden.
    Verwandte Begriffe: Körperschall, Schwingungsisolierung, schwimmender Estrich.
    Schallschutzgutachten
    Ein Schallschutzgutachten wird von einem Sachverständigen erstellt und bewertet den Schallschutz eines Gebäudes. Es dient als Grundlage für die Beurteilung, ob die Anforderungen der DIN 4109 erfüllt sind oder ob Mängel vorliegen.
    Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Schallmessung, DIN 4109.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "erhöhter Schallschutz" nach DIN 4109?
      Erhöhter Schallschutz nach DIN 4109 Beiblatt 2 legt strengere Anforderungen an die Schalldämmung zwischen Wohneinheiten fest als der "normale" Schallschutz. Dies betrifft sowohl Luftschall (Gespräche, Musik) als auch Trittschall (Geräusche durch Gehen).
    2. Habe ich automatisch Anspruch auf erhöhten Schallschutz in meiner Eigentumswohnung?
      Nein, ein automatischer Anspruch besteht nicht. Er ergibt sich entweder aus der Baubeschreibung, vertraglichen Vereinbarungen oder aus der aktuellen Rechtsprechung, die erhöhten Schallschutz als Standard ansieht.
    3. Was kann ich tun, wenn der Schallschutz nicht den Anforderungen entspricht?
      Zunächst sollten Sie die Baubeschreibung und eventuelle Zusicherungen prüfen. Ein Schallschutzgutachten kann den Ist-Zustand objektiv bewerten. Anschließend können Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Bauträger oder Verkäufer geltend machen.
    4. Welche Maßnahmen verbessern den Schallschutz in einer Wohnung?
      Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Schallschutz nachträglich zu verbessern, z.B. durch Vorsatzschalen an Wänden, Schallschutzfenster oder schwimmende Estriche. Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen hängt von der Art der Schallübertragung und den baulichen Gegebenheiten ab.
    5. Wer trägt die Kosten für ein Schallschutzgutachten?
      Die Kosten für ein Schallschutzgutachten trägt in der Regel derjenige, der das Gutachten in Auftrag gibt. Im Rahmen eines Rechtsstreits kann das Gericht jedoch anordnen, dass eine Partei die Kosten trägt oder diese aufteilt.
    6. Was ist der Unterschied zwischen Luftschall und Trittschall?
      Luftschall entsteht durch Schallwellen, die sich durch die Luft ausbreiten (z.B. Gespräche, Musik). Trittschall entsteht durch mechanische Anregung von Bauteilen (z.B. Gehen auf dem Boden), die den Schall weiterleiten.
    7. Wie finde ich einen qualifizierten Schallschutzexperten?
      Sie können online nach zertifizierten Schallschutzexperten suchen oder sich bei der Architektenkammer oder Ingenieurkammer Ihres Bundeslandes erkundigen. Achten Sie auf Referenzen und Erfahrungen des Experten.
    8. Kann ich den Schallschutz selbst messen?
      Eine professionelle Schallmessung erfordert spezielle Geräte und Fachkenntnisse. Laienmessungen sind in der Regel nicht aussagekräftig und können nicht als Grundlage für rechtliche Ansprüche dienen.

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  2. Gerichtsurteile im Bauwesen: Einzelfall vs. Verallgemeinerung

    mit den Gerichtsurteilen ist es so eine Sache
    da es bei denen immer auf den Einzelfall ankommt und wenn Nicht-Juristen das Verallgemeinern anfangen, bringt das in aller Regel nichts.
    Im Prinzip haben Sie recht, ich würd es mit einem (Bau-) Juristen für Ihren Einzelfall klären, ob der Rechtsweg Erfolg verspricht.
  3. DIN 4109 A1: Schallschutz Bad/WC – Neue Lärmpegel-Grenzwerte!

    Geltungsbereich beachten
    Also Beiblatt 2 ist nicht verbindlich, sondern stellt lediglich Entwurfsempfehlungen dar. Hinsichtlich der Schallübertragung zwischen nachbarlichem Bad und eigener Wohnung gibt es aber eine Überarbeitung der Schallschutztabelle, veröffentlicht in DINAbk. 4109 /A1 hierin wird der zulässige Lärmpegel aus haustechnischen Anlagen auf 30 dBAbk. beschränkt (früher 35 dB). Wussten Sie das? Welcher Raum grenzt eigentlich Ihrerseits an das nachbarliche Bad?  -  Auch ein Bad oder die Besenkammer oder Ihr Schlafzimmer?  -  Das ergibt erhebliche Unterschiede in der Bewertung, da es sich bei Schlafzimmern um sog. "schutzbedürftige Räume" handelt, was man von einer Besenkanmmer nicht sagen kann.
    Was also tun?
    Wenn Sie einen mutigen Rechtsanwalt finden und einen "offensiven Sachverständigen", der Ihnen bescheinigt, dass man von einer Eigentumswohnung mit gehobenem Standard auch erhöhten Schallschutz erwarten darf, so haben Sie zwar nicht Recht, werden aber dennoch selbiges bekommen. (Die Chancen stehen jedenfalls ganz gut (60 zu 40 oder besser). So ist das mit dem Recht. Wer klagt und gute Klagevertreter hat, der gewinnt. Habe jedenfalls ähnliches grad erlebt.
    Es sei denn:
    Sie haben auf der Gegenseite auch einen pfiffigen Sachverständigen. So war es bei meinem letzten Fall zu diesem Thema, da war ich "leider" für die Bauträgerseite tätig und musste dem Kollegen Sachverständigen von der Erwerber-Seite klarmachen, dass seine Verweise auf diverse Vorschriften nichts nützen, da diese nicht allgemein anerkannte Regel der Technik sind und somit der gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfen. D.h. wenn sie vorher nichts vereinbart haben, gilt nur der Vertrag und die algemein anerkannten Regeln der Technik (also Mindestschallschutz), da aber nicht alle Rechtsanwälte und Richter wissen, das man bei jeder DIN oder anderen Norm erstmal das Kapitel Geltungs- bzw. Anwendungsbereich (Geltungsbereich, Anwendungsbereich) lesen sollte, vertrauen sie brav auf die jeweils zitierte Norm, auch wenn sie nicht Stand der Technik oder für das betreffende Streitobjekt gar nicht maßgebend ist. Ich glaube Sie sind vielleicht nicht ganz im Recht, haben aber gute Chancen dennoch Recht zu bekommen. : o) )
    • Name:
    • Dipl. -Ing. Uwe Tilgner
  4. Erhöhter Schallschutz: Hochwertige Wohnung = Besserer Standard?

    mal ganz blauäugig nachgehakt ...
    ergibt sich nicht aus der Behauptung, eine Wohnung sei besonders hochwertig
    (oder wie das auch immer in den prospekten steht), dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) überboten
    werden müssten, z.B. durch besseren Schallschutz nach stand der Technik?
    oder ist das eine Milchmädchenrechnung (ohne zahlen), weil dann auch bessere (?)
    steine, Sparren ... was_weiß_ich_nichtt_noch-alles zu leisten wären?
  5. Eigentumswohnung: Prospektangaben vs. Verbindlicher Standard

    fragen sie mal nen RA
    Aber "ma im Ernst": Wenn ein Gebrauchtwagenhändler an ein Auto schreibt "top ZUSTAND"  -  Was können Sie daraus ableiten? Nichts verbindliches! Ähnlich verhält es sich mit den Prospektankündigungen über den Standard einer Eigentumswohnung. Sie können alenfalls davon ausgehen, dass die optische Ausstattung der Wohnung (Sanitärarmaturen, Fußböden usw.) nicht grad die billigste Version sein werden. Über die Qualität des gesamten Baukörpers sagen solche "Standard"-Beschreibungen nichts aus. Natürlich kann sich ein Anwalt auf sowas dennoch berufen und vielleicht haben Sie auch Erfolg, vielleicht werden Ihre Argumente aber auch nur belächelt und abgelehnt. Kann passieren. Wer glaubt schon die Werbung?  -  Oder wäscht der Weiße Riese tatsächlich noch weißer seit die neue Werbung läuft? Alles was nicht detailliert zugesichert ist muss nicht gehalten werden, so ist das leider beim Geschäftemachen. ☹
  6. Schallschutz nach DIN 4109: Rechtsfrage vs. Sachverständigen-Aufgabe

    die Frage, ob ein besserer Schallschutz geschuldet wird
    als der Mindestschallschutz nach DINAbk. 4109 ist ganz alleine eine Rechtsfrage, und ein guter Sachverständiger (was ist ein offensiver Sachverständiger?) wird diese Rechtsfrage ganz bestimmt nicht beantworten. Das ist auch nicht seine Aufgabe.
    Auf der anderen Seite war gerade die DIN 4109 sowohl in der einen (bei der nicht mehr gültigen Fassung), als auch in der anderen Richtung (bei einem wieder zurückgezogenen DIN Entwurf, der vor der jetzigen Fassung mal im Raume stand höhere Anforderungen stellte) des öfteren von den Gerichten als gerade nicht den Regeln der Technik entsprechend sehr wohl mit Hilfe von Sachverständigen qualifiziert worden.
    Sicher gibt es Gerichte, die sich 'einfach' an die DIN hängen und vielleicht auch von einem 'forschen' SV beeindrucken lassen, aber darauf würde ich nicht bauen.
    Ob eine hochwertig ausgestattete Wohnung neben dem erhöhten Schallschutz auch einen erhöhten bautechnischen Standard zum geschuldeten Erfolg macht, wäre eine interessante Frage, leider interessiert das fast keinen Bauherrn, da gilt leider oft :
    'an den Oberflächen hui, weiter unten pfui' ...
  7. Baupraxis: Hohe Ansprüche vs. Geringer Schallschutz – Realität?

    Tja  -  so ist es
    Außen hui  -  innen pfui. So wird gebaut, damit vom knappen Kaufpreis ordentlich was hängenbleibt. Sie haben schon Recht, Herr Feldwisch-Dentrup, dass ein SV keine Rechtsfragen beantworten sollte, nur sieht die Realität ganz anders aus. Die DINAbk. 4109 wird ja nun schon lange diskutiert und die endgültige Überarbeitung ist "wegen der sowieso erforderlichen EU-Angleichung" auf Eis gelegt. Wissen Sie genaueres, wann da mal mit vernünftigen Festlegungen zu rechnen ist? Es fehlen ja eine ganze Reihe Ergänzungen bzw. Verschärfungen um endlich den Erwartungen der Nutzer Rechnung zu tragen.
    Unter einem "offensiver" SV verstehe ich einen SV, der mehr macht als Normen lesen. Der seine persönliche Erwartung an eine bauliche Ausführung hinsichtlich guter Qualität ergänzend einbezieht um erzieherisch wirksam zu werden, dort wo Normen nicht ausreichen. Ja  -  schmunzeln Sie ruhig  -  solche SV gibt es immer wieder. So kann man dann lesen: "Aus den allgemein gestiegenen Ansprüchen hinsichtlich Lebensstandard und Wohnkomfort (in den letzten Jahren) lässt sich auch ein steigender Anspruch hinsichtlich Schallschutz ableiten. Somit sollte aus Sicht des SV der erhöhte Schallschutz derzeit als Stand der Technik für die Erstellung von Wohnraum mittleren und gehobenen Standards gelten. Die Ausführung des Mindestschallschutzes ist demzufolge als qualitativ unzureichend einzuschätzen. "
    Zum eigentlichen Thema:
    Mit einem solchen Sachverständigen (natürlich öffentlich bestellt und vereidigt) und einem bissigen Rechtsanwalt klappt es mit großer Sicherheit.
  8. Schallschutz im Einfamilienhaus: DIN 4109 – Was gilt?

    ja nur, was wenn 4109 nichts vorgibt
    das ist eine Frage die auch ich immer wieder Stelle. Die DINAbk. 4109 regelt den Schallschutz bei Wohnhäusern ab 2 Wohnungen. In Einfamilienhaus sind die Anforderungen daher nicht geschuldet und gesondert zu vereinbaren.
    Hier soll doch wohl aber nicht sanktioniert sein, dass der Planer oder Unternehmer einen eigenen Ermessensraum vorfindet und sich hier verkriecht. Oder vielleicht doch?
    Wenn nun die DIN 4109 nicht als aaRdTAbk., sondern als Mindestanforderung gesehen wird darf Sie doch auch im Einfamilienhaus nicht unterschritten werden, unabhängig ob einfach oder erhöhter Schallschutz.
    Wenn ich dann noch im Architektenvertrag und im Generalunternehmer-Vertrag vereinbart habe das sämtliche geplanten und ausgeführten Leistungen den aaRdT entsprechen, müsste ich vor dem Richter ja wohl kaum mehr begründen warum ich zumindest auch im Einfamilienhaus an der DIN 4109 als Mindestanforderung gemessen werden möchte. Oder warum ich in Häusern mit 2 und mehr Wohnungen auch innerhalb der eigenen Wohnung Schallschutz zwischen den Decken beanspruche z.B. im Doppelhaus.
    Leider liegt ja glaube ich genau hier die Schwierigkeit, die aaRdT zu begründen weil eben keine DIN aufgeschlagen werden kann.
    Wer hat hier Erfahrungen und evtl. Hinweise?
    • Name:
    • Bernd Niemann
  9. DIN 4109: Anwendungsbereich & Aushebelung durch Richter/SV?

    Das klappt nicht so einfach
    Also, wenn in einer DIN ein Anwendungsbereich vorne drin steht (ab 2 Wohneinheiten), dann kann weder der Richter noch ein Sachverständiger dies so einfach aushebeln, auch nicht mit allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)  -  dies ist ein beweglicher Begriff, dem grad die Normung etwas mehr Gesicht gibt. Sorum geht es und seltener andersherum. Einfaches Beispiel, warum die DIN nicht innerhalb einer Wohneinheit angewendet werden kann: Wo wollen Sie denn dann noch Gipsdielenwände (Gipsbauplatten) verwenden?  -  Zwischen WC und Wohnzimmer oder zwischen Bad und Schlafzimmer? Sowas ist derzeit normaler Wohnungsbaualltag. Oder: Eine herkömmliche Holzbalkendecke ginge nicht mehr. Sie wäre so aufwendig zu dämmen, dass sie kaum ein Eigenheimbauer bezahlt, bei m²-Preisen von teilweise unter 2.000,00 DM (schlüsselfertig). Wären solche Forderungen kaum in die Tat umzusetzen. Der Markt hat derzeit andere Gesetze: Die Wände sollen immer dünner werden innerhalb einer Wohnung um hier und da noch einen halben m² zu schinden  -  da geht das mit dem Schallschutz natürlich den Bach runter. Natürlich haben Sie Recht, Herr Niemann, wenn Sie Festlegungen zum Mindestschallschutz auch für Eigenheime bzw. innerhalb einer Wohneinheit fordern, nur wird sich das wohl kaum durchsetzen. Es fehlt die einheitliche starke Lobby (wie bei der WSchVO bzw. EnEVAbk.). Es sind zu viele kleine Unternehmen, die am Schallschutz was verdienen könnten, es fehlen die großen Firmen, die Hektarweise Dämmung verkaufen wollen und dafür auch viel Werbung bei der Politik und den jeweiligen Verbänden und Fachausschüssen nmachen können (sowas klappt nur bei Wärme-Dämmstoffen oder bei der Dichtstofindustrie). So muss jeder Eigenheimbauer sich im Vorfeld über seine Grundbedürfnisse klar werden und diese in den Entwurf mit einbringen. Ich weiß, dass die meisten Häuslebauer daran gar nicht denken und davon ausgehen, dass der Schallschutz ja wohl i.O. sein wird  -  große Falle  -  leider. Hier ist ein Architekt oder beratender Ing. gefragt. Die Eigenheimbaufirmen sollten hier ebenfalls einem gesonderten Beratungsauftrag gerecht werden. Ich weiß, das sind Träume, am Ende steht die große schwarze Zahl und der Kunde hört im Schlafzimmer, wenn Sohnemann im Bad in die Keramik pieselt.
    Also die Erweiterung der DINAbk. auf allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Anwendung auch auf Einfamilienhaus klappt so nicht. Sie können nur grobe Verstöße ahnden, wenn beispielsweise ein Trittschallschutz in der Massivdecke (Beton) im OGAbk. eines Einfamilienhaus ganz fehlt. Dieser gehört als Regelausführung mittlerweile zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) Da wird allgemein noch viel gestritten werden und es obliegt den Baufachleuten (speziell den beratenden Ingenieuren und SV) hier nach und nach Maßstäbe zu setzen, die Allgemeingut werden sollten. Natürlich freu ich mich über jeden Tipp, wo eventuell Anfänge der Schallschutzregelung für diesen Bereich entstehen.
  10. Schallschutz Wohnungstrennwand: Küchen an Küchen – Erkenntnisse

    Vielen Dank
    für die umfangreichen Antworten. Jetzt weiß ich zumindest, dass ich mich in dem Bereich "Nichts Genaues weiß man nicht" befinde.
    Zur nähreren Erklärung noch die Angabe, dass bei dieser Wohnungstrennwand zwei Küchen liegen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bernd Ehlert
    • Name:
    • Bernd Ehlert
  11. Schallschutz: Gleiche Raumnutzung – Chance auf Verbesserung?

    Na dann
    Na dann können Sie es ohnehin vergessen, wenn der Architekt sogar noch drauf geauchtet hat, dass Räume gleicher Nutzung aneinander grenzen. Anders (ernster) sähe es nur aus, wenn Ihr Schlafzimmer (Schutzbedürftiger Raum) an die Installationswand des Bades des Nachbarn grenzt. Aber in Ihrem Fall kaum eine Chance. "Nicht wissen" stimmt da nicht  -  Wir wissen, dass Sie mit den vorhandenen Normen nicht weiterkommen, da die Normen für Ihre Wünsche nach beserem Schallschutz leider nicht streng genug sind.
  12. aaRdT im Wohnungsbau: Schallschutz über DIN 4109 hinaus?

    so ganz überzeugt mich das nicht
    Hallo Herr Tilgner, ich weiß zwar dass an dem von Ihnen aufgeführtem Sachverhalt schwer ein Weg vorbei geht. Jedoch bin ich noch immer der Hoffnung, die aaRdTAbk. auch auf ein Einfamilienhaus oder auf Wohnungen über 2 Etagen anwenden zu können. Ich zitiere mal den BGH dazu:
    Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind. *)
    Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zurzeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. *)
    BGH, Urteil vom 14.05.1998  -  VII ZR 184/97
    Hieraus lässt sich zumindest die Hoffnung ableiten die DINAbk. aushebeln zu können. Auch wegen der von Ihnen beschriebenen Gefahren ... wenn Sohnemann im Bad in die Keramik pieselt.
    Es kann doch nicht die Lösung sein, mit der Begründung jedem "Sozialleistungsempfämger" den Bau eines Hauses zu ermöglichen, Anforderungen an Grundbedürfnisse auszuhebeln.
    Schade, dieses Thema werden wir hier nicht lösen. Vielleicht gibt es ja auch andere Auffassungen und Erfahrungen bei den Forumsteilnehmern.
    • Name:
    • Bernd Niemann
  13. Vertragliche Schallschutzeigenschaften: Das A und O im Streitfall

    Foto von Stefan Ibold

    ist schon ein Problem
    Moin zusammen,
    ja, richtig Herr Niemann, die vertraglich geschuldete Eigenschaft, die ist das Problem. Eine Norm hat keinen Rechtscharakter und wird nicht zwangläufig ein Mindestmaß, obwohl sich das im wirklichen Leben und bei Gericht oftmals anders darstellt.
    Zunächst ist der Vertrag das A und O. Und wenn dort eine gehobene Ausstattung beschreiben ist, dann muss man sich sehr wohl auch um eine gehobene Schallschutzausstattung Gedanken machen. Wurde das nicht schon einmal von RA Schotten so beantwortet?
    Bei uns auf der hp habe ich mal unter "Rechtsbeispiele" ein Referat abgeschreiben. Danach sieht man, wohin die Richtung gehen kann.
    Grüße
    Stefan Ibold
  14. Schallschutz: Lobby fehlt – Kostengünstige Lösungen gesucht!

    ja richtig,
    Herr Schotten hat am 4.9.01 dazu ausgeführt. Der Tenor des zitierten OLG München  -  Urteil war nach meinem Verständnis ähnlich. Genauso Ihr Rechtsbeispiel auf der Page. Das Problem beschreibt glaube ich Herr Tilgner richtig  -  es fehlt die Lobby. Es stimmt ja, wie soll man kostengünstig mit einer Holzbalkendecke den Luftschall erfüllen? Oder wie sollen die geforderten Werte mit Porenbetondecken Hebel oder YTONG ohne Unterdecken erreicht werden?
    Der Hinweis bei der Planung oder Ausführung die aaRdTAbk. einzuhalten fehlt doch selten in den Verträgen der Planer oder Unternehmer. Damit ist die vertragliche Schuldung doch auch ohne Sondervereinbarung gegeben.
    Ich gehe ja mit, dass man nicht alles so ernst sehen soll. Ich hatte das ja schon einmal mit amerikanischen Häusern verglichen. Die scheinen überhaupt keine derartigen Vorschriften zu kennen. Dort zahlt man aber für das gleiche Haus höchstens 1/3 unserer Baukosten.
    • Name:
    • Bernd Niemann
  15. Schallschutz: Billigstandard zum Preis des gehobenen Standards!

    Hier geht's aber um den schallschutztechnischen Billigstandard zum Preis des gehobenen Standards!
    Heutzutage wird der Bauherr hinters Licht geführt, wenn ihm bezüglich Schallschutz ein "ordentlicher Standard" (VW Golf) versprochen wird, beim hausinternen Schallschutz hingegen noch nicht mal Mindestbedürfnisse befriedigt werden (LADA Nova), aber eben mit dem Unterschied gegenüber dem USA-Beispiel, dass das alles nach wie vor den hohen Preis eines "ordentlichen Standards" (VW Golf) kostet!
    Hinterher sitzt man im Haus, hat viel Geld bezahlt, und fühlt sich Vera ... t, weil man nur absolutes Billigniveau bekommen hat. Ich spreche aus eigener Erfahrung. Ich konnte mit eine derartige Hellhörigkeit in einem massiven Haus (Poroton-Ziegel) vorher überhaupt nicht vorstellen. Ich hatte mich ja auch versucht, mich vorher schlau zu machen: Aber selbst der Hersteller und diverse Ratgeberbücher versprechen mit Poroton-Ziegeln sehr gute Schalldämmwirkungen. Warum sollte man danh  -  als halbwegs informierter Bauherr  -  überhaupt extra zusätzlich noch einen Schallschutz vereinbaren? Man kann ja nicht ahnen, dass nicht nur der Bauträger, sondern auch der Ziegel-Hersteller als auch diverse ach so tolle Ratgeber nur das Blaue vom Himmel lügen und sich hinter irgendwelchen Zahlen verstecken, die mit dem menschlichen Wahrnehmungsempfinden nicht das geringste zu tun haben ... ☹
    Und das ist nicht nur beim Schallschutz so ...
  16. Bauherr hinters Licht geführt: Ungerechtigkeit beim Schallschutz

    ja WAAbk.
    auch das hinters Licht führen verstehe ich noch. Aber dann hört es bei mir auf. Denn dann wenn der Bauherr es nun endlich merkt, er wohnt jetzt drin, dann finden diejenigen die einem das Blaue vom Himmel geholt haben auch noch den der Sie stützt  -  den deutschen Richter. Und den bezahlt er ja mit seinem Geld auch  -  wie ungerecht.
    • Name:
    • Bernd Niemann
  17. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026

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    Erhöhter Schallschutz in Eigentumswohnungen: Ansprüche, Kosten & DINAbk. 4109

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um den Anspruch auf erhöhten Schallschutz in Eigentumswohnungen gemäß DIN 4109, die damit verbundenen Kosten und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Es wird erörtert, ob Prospektangaben einen höheren Standard implizieren und welche Rolle die Rechtsprechung spielt. Ein wichtiger Punkt ist die Abgrenzung zwischen Mindest- und erhöhtem Schallschutz sowie die Beweislast im Streitfall. Die Teilnehmer diskutieren auch die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen und die Rolle von Sachverständigen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag DIN 4109 A1: Schallschutz Bad/WC – Neue Lärmpegel-Grenzwerte! gibt es eine Überarbeitung der Schallschutztabelle in DIN 4109 /A1, die den zulässigen Lärmpegel aus haustechnischen Anlagen auf 30 dBAbk. beschränkt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Schallschutz im Einfamilienhaus: DIN 4109 – Was gilt? weist darauf hin, dass die DIN 4109 den Schallschutz bei Wohnhäusern ab 2 Wohnungen regelt. Im Einfamilienhaus sind die Anforderungen gesondert zu vereinbaren.

    🔴 Risiko: Im Beitrag Schallschutz: Billigstandard zum Preis des gehobenen Standards! wird kritisiert, dass Bauherren oft einen "ordentlichen Standard" versprochen bekommen, aber in der Realität ein "Billigstandard" verbaut wird, der den hohen Preis nicht rechtfertigt.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Ihre individuellen Ansprüche auf erhöhten Schallschutz mit einem Baurecht-Anwalt und einem Sachverständigen. Achten Sie auf detaillierte Beschreibungen im Kaufvertrag und lassen Sie sich nicht von allgemeinen Prospektangaben blenden. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Vertragliche Schallschutzeigenschaften: Das A und O im Streitfall.

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