Fliesenleger erbringt Leistung nicht: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?
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Fliesenleger erbringt Leistung nicht: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?

Hallo,
wir haben für unseren Neubau in NRW einen Fliesenleger Anfang 2005 mit dem Fliesenarbeiten beauftragt. Diese Arbeiten hat er auch zu unserer Zufriedenheit bis zum Einzug im September 2005 erledigt. Für das Verlegen von Grauwackeplatten (inkl Abfluss und einer Drainage) für die Kelleraustreppe haben wir deswegen diesen Fliesenleger wieder in Erwägung gezogen und uns parallel noch 2 weitere Angebote eingeholt. Der uns bekannte Fliesenleger hat im Juli 2005 dafür ein Angebot abgegeben. Das Angebot war im Vergleich zur Konkurrenz OK und Aufgrund der bis dahin zuverlässigen Arbeit hat er nach ein paar Rückfragen im September 2005 den Auftrag als Erweiterung des bestehenden Bauvertrages erhalten. Eine Fertigstellungstermin haben wir nicht vereinbart, aber mündlich hat der Fliesenleger zugesichert, dass die Abdichtungsarbeiteren bis Ende 2005 auf jeden Fall fertiggestellt sind und dass in Abhängigkeit vom Wetter die Arbeiten bis Anfang 2006 fertiggestellt werden. Vorab wollte er noch ein Verlegeplan zusenden.
Im Frühjahr 2006 habe ich (zusätzlich der Architekt) dann angefangen dem Fliesenleger nachzutelefonieren, da er weder einen Verlegeplan zugesendet hatte noch irgendwelche Arbeiten begonnen hatte. Ausreden hatte er immer auf Lager: schlechtes Wetter, keine Zeit, Bandscheibenvorfall, etc. Im Mai 2006 hat er uns nach penetranten hinterhertelefonieren einen per Hand erstellten Verlegeplan zugefaxt. Im Juni 2006 wurde er von mir per Fax zweimal im Abstand von 2 Wochen aufgefordert die Arbeiten abzuschließen. Angeblich waren nun die Platten noch nicht lieferbar und sie hätten noch eine gewisse Wartezeit (zur Erinnerung: wir reden über banale Grauwackeplatten in einer üblichen Größe). Seit Oktober 2006 hat unser Architekt im nun 3 Faxe mit der Aufforderung der Fertigstellung zugefaxt. Nach dem ersten Fax hat er ihn "beschimpft" und uns über den Architekten angedroht, die nun angeblich vorhandenen Platten vor das Haus zu kippen und uns diese und seine bisherige Arbeit in Rechnung zu stellen. Passiert ist aber nichts. Letzte Woche ist nun die dritte Aufforderung zur Fertigstellung an ihm herausgegangen, und das sollte aus meiner Sicht auch die letzte sein.
Unser Architekt ist aus meiner Sicht in dieser Angelegenheit sehr unsicher und weißt uns daraufhin, dass der Fliesenleger uns die Erstellung des Verlegeplans und die Kosten für die Platten (gesehen haben wir diese aber bisher noch nicht) in Rechnung stellen darf. Ich kann das nicht so recht glauben und würde mich deswegen über einen rechtlichen Rat freuen. Über ein Jahr Zeit zur Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten (Erteilung des Auftrages in Sept 2005!) ist aus meiner Sicht nicht in Ordnung, weswegen ich ihm den Auftrag kündigen möchte, natürlich ohne jegliche Bezahlung. Eigentlich sollte aus meiner Sicht der Handwerker für evtl. Mehrkosten bei Beauftragung eines anderen Handwerkers aufkommen.
  • Name:
  • Herr Mar-339-Vau
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    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit Ihrem Fliesenleger haben, der vereinbarte Arbeiten nicht ausführt. Das ist ärgerlich, besonders bei einem Neubau. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen empfehle zu beachten:

    1. Beweissicherung: Dokumentieren Sie alles schriftlich. Das umfasst den ursprünglichen Auftrag, alle Absprachen, Mahnungen und die bisherigen Teilleistungen. Fotos von nicht erbrachten Leistungen sind ebenfalls wichtig.

    2. Fristsetzung: Setzen Sie dem Fliesenleger schriftlich eine angemessene Frist zur Fertigstellung der Arbeiten. Die Frist sollte realistisch sein, unter Berücksichtigung der Art der Arbeiten und der aktuellen Situation. Senden Sie die Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein.

    3. Mängelanzeige: Beschreiben Sie in der Fristsetzung detailliert, welche Arbeiten noch ausstehen und warum Sie diese als Mangel betrachten.

    4. Rechtliche Schritte: Wenn die Frist fruchtlos verstreicht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

    • Selbstvornahme: Sie können einen anderen Handwerker beauftragen, die Arbeiten ausführen zu lassen und die Kosten dem ursprünglichen Fliesenleger in Rechnung stellen.
    • Minderung: Sie können den Werklohn mindern, also weniger bezahlen.
    • Schadensersatz: Sie können Schadensersatz fordern, wenn Ihnen durch die nicht erbrachte Leistung ein Schaden entstanden ist (z.B. Mietausfall).
    • Rücktritt vom Vertrag: In schwerwiegenden Fällen können Sie vom Vertrag zurücktreten.

    5. Rechtlichen Rat einholen: Ich empfehle Ihnen dringend, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren. Dieser kann die Situation rechtlich bewerten und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

    👉 Handlungsempfehlung: Sichern Sie Beweise, setzen Sie eine angemessene Frist und holen Sie sich rechtlichen Rat, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. Fliesenarbeiten) herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag einen konkreten Erfolg.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Honorarordnung.
    Mängelanzeige
    Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer, dass das Werk Mängel aufweist. Die Mängelanzeige muss die Mängel konkret beschreiben, damit der Unternehmer die Möglichkeit hat, diese zu beseitigen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Beweissicherung.
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Bestellers an den Unternehmer, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Frist muss angemessen sein und dem Unternehmer die Möglichkeit geben, die Mängel zu beheben.
    Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Verzug, Leistungsstörung.
    Selbstvornahme
    Die Selbstvornahme ist die eigenständige Beseitigung der Mängel durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten, nachdem der Unternehmer die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt hat. Die Kosten der Selbstvornahme kann der Besteller vom Unternehmer ersetzt verlangen.
    Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Kostenvoranschlag.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Unternehmers für Mängel des Werkes. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauleistungen in der Regel fünf Jahre ab Abnahme.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Verjährung, Beweislast.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Inbesitznahme, Schlussrechnung.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist der Ausgleich eines Schadens, der durch die mangelhafte Leistung des Unternehmers entstanden ist. Der Schadensersatz kann beispielsweise die Kosten für die Beseitigung der Mängel oder den entgangenen Gewinn umfassen.
    Verwandte Begriffe: Vermögensschaden, Mangelfolgeschaden, Verzugsschaden.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Frist ist angemessen, um dem Fliesenleger die Fertigstellung zu ermöglichen?
      Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art und dem Umfang der ausstehenden Arbeiten ab. Berücksichtigen Sie die Zeit, die ein anderer Handwerker für die Erledigung benötigen würde, sowie mögliche Lieferzeiten für Materialien. Eine Frist von 2-4 Wochen könnte angemessen sein, sollte aber im Einzelfall geprüft werden.
    2. Was ist Selbstvornahme und wie funktioniert sie?
      Selbstvornahme bedeutet, dass Sie nach erfolgloser Fristsetzung einen anderen Handwerker beauftragen, die ausstehenden Arbeiten zu erledigen. Die Kosten, die Ihnen dadurch entstehen (die Differenz zum ursprünglichen Angebot), können Sie dann vom ursprünglichen Fliesenleger als Schadensersatz fordern. Sie müssen dem ursprünglichen Fliesenleger die Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen, bevor Sie die Selbstvornahme durchführen.
    3. Kann ich den Vertrag mit dem Fliesenleger einfach kündigen?
      Eine Kündigung des Vertrags ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist oder der Fliesenleger die Leistung endgültig verweigert. Ein Anwalt kann beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Kündigung gerechtfertigt ist.
    4. Was ist ein Verlegeplan und warum ist er wichtig?
      Ein Verlegeplan ist eine detaillierte Darstellung, wie die Fliesen oder Platten verlegt werden sollen. Er enthält Informationen über die Anordnung, die Fugenbreite und eventuelle Muster. Ein Verlegeplan ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Arbeiten fachgerecht und nach Ihren Vorstellungen ausgeführt werden.
    5. Welche Rolle spielt der Architekt in dieser Situation?
      Der Architekt kann als neutraler Berater fungieren und die Qualität der Arbeiten beurteilen. Er kann auch bei der Mängelanzeige und der Kommunikation mit dem Fliesenleger helfen. Wenn der Architekt die Bauleitung innehat, ist er verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen und Mängel festzustellen.
    6. Was mache ich, wenn der Fliesenleger Insolvenz anmeldet?
      Wenn der Fliesenleger Insolvenz anmeldet, müssen Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob und in welcher Höhe Sie Ihre Forderungen erstattet bekommen, hängt von der Insolvenzmasse ab.
    7. Wie lange habe ich Zeit, Mängel geltend zu machen?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Mängel geltend machen. Es ist wichtig, Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
    8. Was bedeutet Abnahme der Leistung?
      Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er die Leistung des Handwerkers als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Abnahme sollte schriftlich erfolgen und alle wesentlichen Punkte enthalten, wie z.B. das Datum, die beteiligten Parteien und eine Beschreibung der Leistung.

    🔗 Verwandte Themen

    • Baumängel richtig rügen
      Wie Sie Mängel am Bau dokumentieren und dem Handwerker melden.
    • Rechte bei Pfusch am Bau
      Ihre Ansprüche bei mangelhafter Handwerkerleistung.
    • Werkvertrag kündigen
      Unter welchen Umständen Sie einen Werkvertrag auflösen können.
    • Selbstvornahme durchführen
      So beauftragen Sie einen anderen Handwerker und fordern die Kosten zurück.
    • Gewährleistungsansprüche geltend machen
      Ihre Rechte bei Mängeln nach der Abnahme.
  2. Vertrag Fliesenleger: Schriftform – Kündigung & Mehrkostenrisiko

    schriftlicher Vertrag?
    Wenn Sie einen schriftlichen Vertrag haben dann lesen Sie den sehr genau und kündigen Sie den schriftlich unter Androhung der Mehrkosten.
    Vorher können Sie den Handwerker in Verzug setzen mit Fristsetzung.
    Bei einem mündlichen Vertrag ist der Architekt ein Unsicherheitsfaktor, er wird für den Handwerker aussagen denn den braucht er öfter und Sie bauen nur einmal.
    Ich finde, Sie haben viel zu lange gewartet.
    Nach einem Monat Verzug hätten Sie oder der Architekt aktiv werden müssen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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    Fliesenleger-Mangel: Rechte, Fristen & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Bei Problemen mit Fliesenleger-Leistungen sind schriftliche Verträge entscheidend. Eine fristgerechte Kündigung unter Androhung von Mehrkosten ist ratsam. Mündliche Vereinbarungen bergen Risiken, da Architekten tendenziell Handwerker unterstützen. Lange Wartezeiten verschärfen die Situation zusätzlich.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Vertrag Fliesenleger: Schriftform – Kündigung & Mehrkostenrisiko wird die Bedeutung eines schriftlichen Vertrags und die korrekte Vorgehensweise bei Kündigung unterstrichen, um Mehrkosten zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Ein schriftlicher Vertrag mit dem Fliesenleger ist essentiell, um im Falle von Mängeln oder Nichterfüllung der Leistung die eigenen Rechte geltend zu machen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Vertrag mit dem Fliesenleger sorgfältig. Setzen Sie den Handwerker bei Verzug schriftlich in Verzug und drohen Sie mit Mehrkosten. Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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