1. Die erste Bodenplatte musste wegen diverser Mängel wieder abgerissen werden. Nach dem Abriss dieser ersten Bodenplatte war die Bausohle von schweren Baufahrzeug aufgewühlt und mit Bauschutt bedeckt. Die Bausohle wurde mit Harke gesäubert. Es wurde keine Sauberkeitschicht aufgetragen, allerdings wurde eine Noppenplane verwendet.
2. Der aufgewühlte Baugrund wurde mittels Rüttler verdichtet (ca. eine Stunde). Die Verdichtung sollte mittels Prallplattenversuch nachgewiesen werden. Die Prallplattenversuche sind vermutlich gemacht worden, aber der Nachweis wurde uns nicht übergeben, so da wir nicht wissen, ob die Verdichtung ausreichend war.
3. Die Bewehrung war anders eingelegt als bei der ersten Bodenplatte, die untere Lage war gegenüber der oberen um 90Ø gedreht (Ausrichtung der Matten). Dadurch blieben Matten übrig. Ein Mattenplan wurde uns nicht ausgehändigt, so da wir bis heute nicht wissen, ob die Matten richtig verlegt wurden.
4. In der Statik heißt es zur Position F1 Sohlplatte, dort zu "gewählte Bewehrung": "Plattenrand oben Q 378 mit Winkel verlegen". Wir interpretieren das so, da an den oben verlegten Matten Q 378 alle dem Rand zugewandten Enden der Bewehrungsstäbe abgewinkelt werden sollen, um eine sichere Verankerung der Zugeisen zu gewährleisten. Diese vorgeschriebene Abbiegung der Enden der oberen Matte wurde nicht vorgenommen (zumindest teilweise). Darauf angesprochen, sagten die Bauarbeiter, da das nicht nötig sei. Wir befürchten, da die Zugeisen Schlupf haben, da die Verankerung nicht gesichert ist. Bezüglich dieser Dinge befürchten wir, da die notwendige Festigkeit der Bodenplatte nicht gegeben ist, diese möglicherweise verstärkt zur Rissbildung neigt und dadurch Feuchtigkeitsdurchgang und Wasserdiffusion nicht der erforderliche Widerstand entgegengesetzt wird.
5. Die Quellbleche (Fugenbleche) wurden nicht entsprechend der Richtlinien des Herstellers eingebaut, insbesondere wurden die Stoßstellen nicht wie vorgeschrieben zusammengepresst und mit Steckklammern gesichert. Weiter wurden die Fugenbleche nicht wie vorgeschrieben einbetoniert, sondern nach dem Betonieren in den frischen, teilweise auch bereits angetrockneten Beton gedrückt und die Stoßstellen dann ohne weitere Hilfsmittel durch Zusammendrücken (meist nur oben) hergestellt. Einige Stoßstellen und Fugen unterhalb der Bleche sind nicht dicht, an den Stoßstellen zwischen den Blechen und unter den Blechen lief stellenweise Wasser durch. Dazu hatten wir die Bodenplatte innerhalb der Blechumrandung gewässert und die entsprechenden Beobachtungen reklamiert. Von diesen Stellen wurden einige mit Dichtschlamm nachgebessert, aber nicht alle. Fraglich ist auch, ob diese Art der Nachbesserung überhaupt ausreichend ist.
6. Dichtanstrich wurde nur ein einmal und nur im Bereich von Fugen gespachtelt.
7. Die vorgefertigten Kellerelemente wurden mit ca. 2-3 cm Abstand auf die fertige Bodenplatte gestellt, dazu wurden Distanzklötze untergelegt. Die Fuge unter diesen Wandelemente (ca. 5-7 cm breit) sollten dann beim Betonieren mit ausgefüllt werden. Jedoch ist der Beton nicht ausreichend in diese Fugen gelaufen. Dadurch entstanden Hohlräume unter den Platten von einiger Länge und bis zu 6 cm weit unter die Wand ragend. Auch wurde in diesen Bereichen der Beton nicht ausreichend verdichtet, so da die Zuschlagsstoffe gegeneinander drücken. Diese nicht ausreichend gefüllten und verdichteten Fugen an den Stoßstellen zwischen Wand und Bodenplatte wollte der Bauleiter verpressen. Das ist jedoch nicht geschehen, diese Fugen wurden verspachtelt. Wir haben Bedenken, da diese Fugen, auch wegen der Verarbeitung der Fugenbleche, dicht gegen drückendes Wasser sind.
8. Im Bereich der Innentüren und der großen Kellerfenster konnte nach dem Entfernen der Verschalung die Qualität des eingegossenen Betons beurteilt werden. Dort wurden Luftblasen, Kiesnester, offene Bewehrung und nicht richtig verdichteter Beton beobachtet. Diese Stellen wurden verspachtelt. Die sichtbare Bewehrung wurde nicht entrostet.
9. Laut Statik sollte in einer Kellerwand ein Aussteifungspfeiler mit eingegossen werden. Da die entsprechenden Eisen bei der Bodenplatte vergessen wurden, wurde der Keller dann ohne diesen Pfeiler errichtet. Zu dieser Sache gibt es ein Schreiben des Statikers, das alles OK sei. Allerdings ist vor kurzem an dieser Stelle ein Riss (max. 0,2 mm) in der Außenwand aufgetreten.
10. Der Gutachter sagt, da die Bodenplatte ungenügend gegen Wasserdiffusion abgedichtet ist. Deshalb können im Keller keine keramischen Bodenbeläge verlegt werden. Nachdem wir auf diese Dinge aufmerksam gemacht wurden, habe ich mir Literatur über Bauen mit WU-Beton besorgt (Lohmeyer u.a.). Wir wissen jetzt, da eigentlich keine der dabei zu beachtenden Dinge umgesetzt wurden. Im Grunde genommen hat die Baufirma einen ganz normalen Keller gebaut, dabei allerdings WU-Beton (B25) als Baustoff verwendet, Fugenbleche eingesetzt, aber die Vorschriften zur Verarbeitung von WU-Beton nicht beachtet. Neben den o.g. Dingen, die bereits in der Bauphase reklamiert wurden, wurden folgende Regeln für WU-Beton nicht beachtet:
- Bauweise mit verminderter oder beschränkter Riabreite nicht nachgewiesen
- Bodenplatte nur 20 cm stark
- Keine Sauberkeitsschicht nach Abriss der ersten Platte wiederhergestellt
- Fallhöhen von 2,20 m beim Betonieren der Wände, in einem Zug durchbetoniert
- Bewehrungsabstandshalter aus Kunststoff verwendet
- Kein Nachverdichten des eingebrachten Betons
- Kein Schutz des jungen Betons gegen Abkühlen und Austrocknen
- Schichthöhe von ca. 2,0 m bei den Wänden
- Kein belüfteter Fußboden bzw. keine innenseitige Beschichtung.
In einer Woche soll die Bauabnahme sein. Wie verhält man sich jetzt? Im Bauwerksvertrag heißt es dazu: "Der gesamte Keller wird aus wasserundurchlässigem Beton errichtet". Dabei hat die Baufirma diverse Regeln verletzt. Der Grundwasserspiegel liegt aber unterhalb der Bodenplatte. Deshalb ist nicht unmittelbar nachweisbar, ob dieser Keller dicht oder nicht dicht ist. Die Bauweise aus WU-Beton wurde gewählt, um für den Fall steigenden Grundwassers abgesichert zu sein. Die Baufirma hat eine Menge Geld gespart, so wie der Keller ausgeführt wurde. Wir sind uns nicht mehr sicher, gegen steigendes Grundwasser abgesichert zu sein. Ein unmittelbarer Schaden ist aber nicht nachweisbar, da ja das Grundwasser unter der Bodenplatte ist. Wir wissen nicht, wie wir uns zur Abnahme verhalten sollen und welche Forderungen angemessen sind. Über Hilfe und Rat sind wir sehr dankbar.