Baurecht Bayern: Gebäudeabweichung nach Einmessung – Konsequenzen & Handlungsoptionen?

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Baurecht Bayern: Gebäudeabweichung nach Einmessung – Konsequenzen & Handlungsoptionen?

Eine Frage zum Baurecht in Bayern bzgl. Abweichungen nach der Einmessung eines neu erstellten Gebäudes.

Was passiert, wenn nach der obligatorischen Einmessung eines neu erstllten Gebäudes (Einfamilienhaus) festgestellt wird, dass die Position des Gebäudes um ein paar Meter abweicht? Abstandsflächen usw. bleiben davon unberührt, da das Grundstück sehr groß ist und genug Abstand zu allen Grenzen besteht.

Danke für die Antwort. 🙂

  • Name:
  • Ex Hailander
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Jede ungenehmigte Lageabweichung – auch um „nur wenige Meter“ – stellt eine formelle Baurechtsverletzung dar; Rückbau oder Nutzungsuntersagung sind rechtlich möglich, unabhängig von Grundstücksgröße oder fehlender Grenzverletzung.

    🔴 KRITISCH: Die amtliche Einmessung dokumentiert den Ist-Zustand, ersetzt aber keinesfalls die baurechtliche Genehmigungskonformität – eine Nachprüfung durch bauvorlageberechtigten Planer und die Bauaufsichtsbehörde ist zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Eine nachträgliche Legalisierung (z. B. nach Art. 63, 75 oder 76 BayBOAbk.) ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich – sie erfordert eine Einzelfallprüfung durch Fachanwalt und Architekt; eine bloße Duldung durch die Behörde besteht nicht.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Wenn nach der Einmessung eines neu gebauten Einfamilienhauses in Bayern Abweichungen von der Baugenehmigung festgestellt werden, betrifft dies in der Regel die Einhaltung von Abstandsflächen und die Positionierung auf dem Grundstück. 🔴 Dies kann erhebliche Konsequenzen haben, da die Abweichungen gegen geltendes Baurecht verstoßen.

    Zunächst sollte die genaue Ursache und das Ausmaß der Abweichung festgestellt werden. Ein Vermessungsbüro kann hier präzise Daten liefern. Anschließend ist zu prüfen, ob die Abweichung genehmigungsfähig ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und keine öffentlichen Belange oder Nachbarrechte beeinträchtigt.

    Sollte die Abweichung nicht genehmigungsfähig sein, gibt es verschiedene Handlungsoptionen:

    • Nachträgliche Baugenehmigung: Es kann versucht werden, eine nachträgliche Baugenehmigung für die abweichende Bauausführung zu erhalten.
    • Rückbau: Im schlimmsten Fall kann die Baubehörde den Rückbau des Gebäudes bis zum genehmigten Zustand anordnen.
    • Einvernehmliche Lösung mit Nachbarn: Bei Problemen mit Abstandsflächen kann versucht werden, eine Einigung mit den betroffenen Nachbarn zu erzielen (z.B. durch eine Abstandsflächenbaulast).

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt und einen Architekten zu konsultieren, um die Situation rechtlich und bautechnisch bewerten zu lassen und die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine Abweichung der Gebäudeposition um mehrere Meter nach der obligatorischen Einmessung in Bayern. Auch wenn die Abstandsflächen nicht betroffen sind, stellt eine solche Abweichung eine baurechtlich relevante Abweichung von der Baugenehmigung dar. Die Baugenehmigung ist grundsätzlich verbindlich, und jede Abweichung bedarf einer Genehmigung oder zumindest einer nachträglichen Legalisierung.

    🔴 Gefahr: Eine Abweichung von mehreren Metern kann als formelle Baurechtsverletzung gewertet werden. Dies kann zu einer Baueinstellungsverfügung, Nutzungsuntersagung oder sogar zur Anordnung des Rückbaus führen, selbst wenn keine Nachbarrechte verletzt werden. Die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet, bei Kenntnis solcher Abweichungen einzuschreiten.

    ➕ Ergänzung: In Bayern besteht die Möglichkeit, eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zu beantragen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Abweichung mit den nachbarlichen Belangen und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse vereinbar ist. Eine bloße Duldung durch die Behörde ist nicht zu erwarten.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Abweichung folgenlos bleibt, weil das Grundstück groß ist, ist rechtlich nicht haltbar. Die Einhaltung der genehmigten Position ist ein zentraler Bestandteil der Baugenehmigung. Auch ohne Grenzverletzung kann die Behörde die Herstellung des genehmigten Zustands verlangen.

    👉 Handlungsempfehlung: Umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen Bauingenieur mit Erfahrung im bayerischen Baurecht konsultieren. Dieser kann prüfen, ob eine nachträgliche Genehmigung der Abweichung möglich ist oder ob ein Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO gestellt werden sollte. Keinesfalls sollte die Abweichung ignoriert werden, da dies zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen kann.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei einer nachträglichen Feststellung einer Lageabweichung eines neu errichteten Einfamilienhauses nach der amtlichen Einmessung handelt es sich um eine baurechtlich relevante Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben, unabhängig davon, ob Abstandsflächen oder Grenzabstände formal eingehalten sind.

    🔴 Gefahr: Selbst bei großzügigen Grundstücksverhältnissen stellt eine ungenehmigte Lageverschiebung eine Verletzung des Baugenehmigungsverfahrens dar – das Bauvorhaben wurde nicht an der genehmigten Stelle errichtet, was grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der gesamten Baugenehmigung in Frage stellen kann.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Abstandsflächen "unberührt" bleiben, ist irreführend: Die Abstandsflächenberechnung erfolgt stets bezogen auf die genehmigte Lage – eine Lageabweichung kann die maßgeblichen Bezugsflächen, die Ermittlung der Abstandsflächenlinien oder die Einhaltung von Sonderregelungen (z. B. für Dachüberstände) beeinflussen, auch wenn die physische Distanz zur Grundstücksgrenze größer ist.

    ➕ Ergänzung: Die Einmessung durch das Vermessungsamt dokumentiert lediglich den tatsächlichen Ist-Zustand, ersetzt aber keine baurechtliche Prüfung – die Genehmigungskonformität bleibt Sache der Bauaufsichtsbehörde und erfordert ggf. eine Nachprüfung durch einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur.

    ❌ Widerspruch: Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf Genehmigung der Abweichung – auch bei geringfügiger Verschiebung (z. B. "ein paar Meter") ist eine förmliche Abweichungsgenehmigung nach Art. 75 BayBO oder eine Nachträgliche Genehmigung nach Art. 76 BayBO erforderlich, sofern die Abweichung nicht als "unwesentlich" im Sinne der Rechtsprechung eingestuft wird (was stets einer Einzelfallprüfung bedarf).

    ✅ Zustimmung: Die Feststellung, dass die Grundstücksgröße günstige Voraussetzungen für eine mögliche Genehmigung einer Abweichung bietet, ist zutreffend – sie erleichtert jedoch nicht die rechtliche Notwendigkeit einer behördlichen Klärung.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde (örtliche Gemeinde oder Landratsamt) und beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Architekten, um die Abweichung baurechtlich zu bewerten, ggf. eine Abweichungsgenehmigung zu beantragen oder eine Nachträgliche Genehmigung zu erwirken – verzögerte Handlung kann zu Bußgeldern, Auflagen oder im Extremfall zur Anordnung von Beseitigungsmaßnahmen führen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass eine ungenehmigte Lageabweichung – selbst ohne Grenzverletzung – eine baurechtlich relevante Verletzung der Baugenehmigung darstellt und zwangsläufig behördlich geklärt werden muss.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI erwähnt die Möglichkeit einer „einvernehmlichen Lösung mit Nachbarn“ (z. B. Abstandsflächenbaulast), während DeepSeek und Qwen betonen, dass Nachbarzustimmung allein nicht ausreicht – die Baubehörde bleibt zuständig und muss selbst entscheiden. Qwen korrigiert zudem ausdrücklich die Fehleinschätzung, Abstandsflächen seien „unberührt“, da sie stets auf die genehmigte Lage bezogen werden.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek benennt konkret Art. 63 BayBO als möglichen Rechtsgrund für eine Abweichungsgenehmigung; Qwen fügt die Differenzierung zwischen Art. 75 (Abweichungsgenehmigung) und Art. 76 (nachträgliche Genehmigung) BayBO hinzu und betont den Begriff der „unwesentlichen Abweichung“ nach Rechtsprechung. GoogleAI nennt zwar „nachträgliche Baugenehmigung“, benennt aber keine konkreten Rechtsgrundlagen.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI suggeriert mit der Formulierung „wenn die Abweichung geringfügig ist und keine öffentlichen Belange oder Nachbarrechte beeinträchtigt“ eine mögliche Bagatellgrenze – Qwen widerspricht dies klar: „Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf Genehmigung der Abweichung“, auch bei geringfügiger Verschiebung sei eine förmliche Genehmigung erforderlich. Da Qwen hier das strengere, vorsichtige und rechtskonformere Verständnis der BayBO darlegt, gilt diese Einschätzung als maßgeblich.

    👉 Empfehlung: Die sicherste Vorgehensweise folgt Qwen und DeepSeek: Keine Annahme einer Bagatellgrenze, sofortige Einbindung einer Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht und eines bauvorlageberechtigten Planers – nicht erst nach Rücksprache mit der Behörde, sondern vorab zur Vorbereitung eines rechtssicheren Antrags.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Eine Lageabweichung ist baurechtlich relevant Alle drei KIs stimmen überein: Auch ohne Grenzverletzung oder Abstandsflächenverstoß ist jede ungenehmigte Lageabweichung eine Verletzung der Baugenehmigung.
    Risiko von Rückbau/Nutzungsuntersagung GoogleAI, DeepSeek und Qwen benennen Rückbau oder Nutzungsuntersagung als mögliche Folge – DeepSeek betont explizit die Pflicht der Bauaufsicht zur Einschreitung bei Kenntnis.
    Relevanz der Grundstücksgröße ⚠️ GoogleAI sieht „günstige Voraussetzungen“, Qwen bestätigt dies als faktische Erleichterung für Genehmigungschancen – jedoch einhellig: Kein rechtlicher Freibrief, keine Bagatellgrenze.
    Möglichkeit der Nachgenehmigung Alle KIs bestätigen grundsätzlich die Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung (z. B. nach Art. 63/75/76 BayBO), aber nur unter Einzelfallprüfung und behördlicher Entscheidung.
    Rolle der Nachbarn GoogleAI erwähnt Nachbarvereinbarung als Option; DeepSeek und Qwen widersprechen klar: Nachbarzustimmung reicht nicht aus – die Behörde entscheidet allein; Qwen korrigiert zudem die Annahme, Abstandsflächen seien „unberührt“.

    👉 Handlungsempfehlung: Unverzüglich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht und einen bauvorlageberechtigten Architekten beauftragen, um eine präzise baurechtliche Einordnung vorzunehmen, die fachlich fundierte Unterlage für einen Antrag nach Art. 63, 75 oder 76 BayBO zu erstellen und die Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde rechtssicher zu gestalten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Formelle Baueinstellungsverfügung aufgrund ungenehmigter Lageabweichung Hohe Kosten für Umplanung, Unterbrechung der Nutzungsphase, Rechtsstreit
    🔴 Risiko Fehlende Erfüllung der Abstandsflächenberechnung (da bezogen auf genehmigte Lage) Verstoß gegen BayBO – mögliche Anordnung von Beseitigungsmaßnahmen (z. B. Dachabsenkung, Anbautilgung)
    🔴 Risiko Verzögerte oder ablehnende Entscheidung der Behörde bei fehlender fachlicher Vorlage Verlängerung des Verfahrens, Bußgeld bis zu 50.000 € gem. Art. 82 BayBO, Verschlechterung der Verhandlungsposition
    🔴 Risiko Abweisung eines Abweichungsantrags wegen fehlender Prüfung benachbarter Belange oder gesunder Wohnverhältnisse Keine Legalisierung möglich → einzige Option: Rückbau oder dauerhafte Auflagen
    🔴 Risiko Unbeabsichtigte Verletzung von Denkmalschutz-, Umwelt- oder Wasserrecht (z. B. bei Lageverschiebung in eine geschützte Zone) Erhebliche Zusatzkosten, Verbot der Nutzung, strafrechtliche Konsequenzen
    ✅ Chance Große Grundstücksfläche erleichtert die Prüfung auf Verträglichkeit mit öffentlichen Belangen Erhöht die Erfolgschancen für einen Abweichungsantrag nach Art. 63 BayBO
    ✅ Chance Vorliegen einer vollständigen, vermessungstechnisch eindeutigen Dokumentation des Ist-Zustands Ermöglicht präzise, glaubwürdige Darstellung der Abweichung für die Behörde und begünstigt schnelle Entscheidung
    ✅ Chance Möglichkeit einer Koordination mit der Baubehörde vor Antragstellung („Vorabklärung“) Erkennung von Vorbehalten frühzeitig, Anpassung des Antrags – Vermeidung formaler Ablehnung
    ✅ Chance Ergebnis einer fachlich fundierten Gutachtenerstellung durch Architekt/Ingenieur Stärkt den Antrag nachhaltig, kann im Widerspruchsfall als Beweismittel vor Gericht dienen
    ✅ Chance Präzise Identifikation der Genehmigungsgrundlage (z. B. Baugenehmigung mit Lageplan, ergänzende Bauvorlagen) Ermöglicht prüffähige Gegenüberstellung „Soll vs. Ist“ – zentrale Voraussetzung für jeden Genehmigungsantrag

    Orientierungshilfen

    1. Unverzüglich Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragen: Kontaktieren Sie einen auf bayerisches Baurecht spezialisierten Anwalt – bereits vor der ersten Behördenkontakt, um Rechte, Fristen und Verfahrensoptionen (Art. 63/75/76 BayBO) rechtssicher zu prüfen.
    2. Bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieur einschalten: Beauftragen Sie umgehend eine fachlich qualifizierte Stelle, um die Abweichung vermessungstechnisch zu dokumentieren, die Genehmigungsunterlagen mit dem Ist-Zustand abzugleichen und ein baurechtlich tragfähiges Gutachten zu erstellen.
    3. Vollständige Unterlagen sammeln: Sammeln Sie die ursprüngliche Baugenehmigung mit allen Anlagen (Lageplan, Abstandsflächenberechnung, ggf. Nachbarzustimmung), die amtliche Einmessungsurkunde sowie alle Bauakten und Verträge mit dem Bauunternehmer.
    4. Vorabklärung mit der Bauaufsichtsbehörde führen: Vereinbaren Sie nach Vorbereitung durch Anwalt und Planer ein offizielles Gespräch mit der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt – nutzen Sie die Möglichkeit einer nicht-verbindlichen Vorabklärung, um Vorbehalte frühzeitig zu erkennen.
    5. Keine schriftliche Selbstauskunft an die Behörde abgeben: Vermeiden Sie es, ohne fachliche Begleitung eigenständig Stellungnahmen, Begründungen oder „Entschuldigungen“ an die Baubehörde zu senden – diese können später als rechtlich bindende Selbstbelastung verwendet werden.
    6. Vertragliche Klärung mit dem Bauunternehmer prüfen: Analysieren Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob die Lageabweichung auf Planungs-, Vermessungs- oder Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist – ggf. bestehen Schadensersatzansprüche.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Einmessung
    Die Einmessung ist die amtliche Vermessung eines Gebäudes nach seiner Fertigstellung, um seine Lage und Abmessungen zu dokumentieren und mit den Baugenehmigungsplänen zu vergleichen. Sie wird von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt.
    Verwandte Begriffe: Vermessung, Kataster, Lageplan.
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen, die im Baurecht festgelegt sind. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Baulinie, Baugrenze, Nachbarrecht.
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den geltenden baurechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan.
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, die im Grundbuch eingetragen wird. Sie kann z.B. die Einhaltung von Abstandsflächen oder die Sicherstellung von Stellplätzen betreffen.
    Verwandte Begriffe: Grundbuch, Dienstbarkeit, Nießbrauch.
    Landesbauordnung (LBOAbk.)
    Die Landesbauordnung ist das Baugesetz des jeweiligen Bundeslandes, das die baurechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung und Nutzung von Gebäuden regelt.
    Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.).
    Grundstücksgrenze
    Die Grundstücksgrenze ist die rechtliche Abgrenzung eines Grundstücks zu den Nachbargrundstücken. Sie wird im Katasteramt geführt und durch Grenzsteine markiert.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Kataster, Liegenschaft.
    Rückbau
    Der Rückbau bezeichnet die vollständige oder teilweise Beseitigung eines Gebäudes oder Bauteils, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder baurechtliche Vorschriften einzuhalten.
    Verwandte Begriffe: Abriss, Sanierung, Entkernung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Einmessung?
      Die Einmessung ist die präzise Vermessung eines Gebäudes nach seiner Fertigstellung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Sie dient dem Nachweis, dass das Gebäude gemäß der Baugenehmigung errichtet wurde und die Grundstücksgrenzen eingehalten werden.
    2. Was sind Abstandsflächen?
      Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen einem Gebäude und den Grundstücksgrenzen oder anderen Gebäuden freizuhalten sind. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz. Die genauen Anforderungen an Abstandsflächen sind im jeweiligen Landesbaurecht geregelt.
    3. Was ist eine Abstandsflächenbaulast?
      Eine Abstandsflächenbaulast ist eine dingliche Sicherung auf einem Grundstück, die es ermöglicht, dass ein Gebäude die eigentlich erforderlichen Abstandsflächen unterschreitet, wenn der Nachbar zustimmt und diese Zustimmung im Grundbuch eingetragen wird.
    4. Was passiert, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten werden?
      Werden die Abstandsflächen nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen das Baurecht vor. Dies kann zu einer Beanstandung durch die Baubehörde führen, die im schlimmsten Fall den Rückbau des Gebäudes anordnen kann.
    5. Kann eine Abweichung von der Baugenehmigung nachträglich genehmigt werden?
      Ja, unter Umständen ist es möglich, eine nachträgliche Baugenehmigung für eine Abweichung von der Baugenehmigung zu erhalten. Dies ist jedoch davon abhängig, ob die Abweichung mit den geltenden baurechtlichen Vorschriften vereinbar ist und keine öffentlichen Belange oder Nachbarrechte beeinträchtigt.
    6. Welche Rolle spielt der Architekt bei Abweichungen?
      Der Architekt kann die Abweichungen bewerten, Lösungsvorschläge erarbeiten und bei der Kommunikation mit der Baubehörde helfen. Er kann auch die Unterlagen für eine nachträgliche Baugenehmigung erstellen.
    7. Was kostet eine Einmessung?
      Die Kosten für eine Einmessung sind abhängig von der Größe des Gebäudes und dem Aufwand der Vermessung. Sie können mehrere hundert bis mehrere tausend Euro betragen.
    8. Wie lange dauert es, eine nachträgliche Baugenehmigung zu erhalten?
      Die Dauer für die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z.B. der Komplexität des Falls und der Auslastung der Baubehörde. Sie kann mehrere Wochen bis Monate dauern.

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      Tipps und Strategien zur Lösung von Konflikten mit Nachbarn im Zusammenhang mit Bauvorhaben.
  2. Nur interessehalber�..

    Vorsatz oder Dummheit? Ein paar cm OK, aber mehrere Meter?!
  3. wenn es trotzdem genehmigungsfähig bleibt

    passiert nichts.

    Der Tischler misst im mm, der Zimmermann in cm und der Maurer ist froh, wenn er auf dem Grundstück bleibt.

    Ich tippe auf Vorsatz oder Unwissenheit.

  4. Der Bau bleibt nach wie vor genehmigungsfähig

    Der Bau bleibt nach wie vor genehmigungsfähig

    Wie die Abweichung zustande kommt, ist nicht ganz klar ... vermutlich Vorsatz gepaart mit Unwissenheit.

    Werden die Daten von der Baugenehmigung denn überhaupt mit der späteren Einmessung verglichen?

    • Name:
    • Ex Hailander
  5. das weiß nur Gott

    [ Zitat Anfang ] ... Werden die Daten von der Baugenehmigung denn überhaupt mit der späteren Einmessung verglichen? ... [ Zitat Ende ]
    Bei uns in der Gegend i.d.R. nicht.
  6. Genehmigung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wenn der Bau nicht dem genehmigten Grundriss / Lageplan entspricht, ist eine neue Genehmigung (ggf Änderung der bestehenden) Genehmigung erforderlich; sonst ist es ein Schwarzbau, auch wenn er evtl. Genehmigungsfähig ist.

    Wenn die Lage / Abmessungen / Höhenlage besonders wichtig (z.B. weil "grenzwertig") sind, kann die Behörde z.B. eine Einmessbescheinigung beauflagen.

    Nur weil die Behörde etwas nicht aktiv kontrolliert (oder nur stichprobenartig) bedeutet es nicht, das ich es nicht beachtet werden muss.

    Die Höchstgeschwindigkeit gilt auch dort, wo gerade kein Blitzer steht ... 😉

    Bei uns werden die genehmigten Neubauten nach Plan ins Kataster übertragen (gestrichelt) und der Neubau dann nach Fertigstellung nach den tatsächlichen Maßen. Es wird also von der katasterführenden Behörde (Vermessungsamt) schon bemerkt. Auch wenn eine Endbesichtigung durchgeführt wird, kann es sein, dass mehrere Meter schon auffallen ...

  7. Neu Einreichen

    Du musst den Bau nochmal neu Einreichen und genehmigen lassen.

    I.d.R. ist das aber (fast immer) kein Problem und relativ schnell erfolgt.

  8. Abweichung von 1,5-2,0 m

    Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort. Es geht um 1,5-2,0 m Abweichung in einer Richtung. Ansonsten ist das Gebäude exakt so, wie es genehmigt wurde. Heißt das man könnte im Nachhinein die Änderung beantragen oder muss man das Ganze komplett neu zur Genehmigung einreichen?

    Danke und viele Grüße, Ex ...

  9. Mit Behörde abstimmen

    Foto von

    Früher gab es sog. Tekturklappen, die auf die genehmigten Pläne bei der Behörde nachträglich draufgeklebt wurden und geringe Änderungen in die Genehmigten Pläne übertragen haben. Seit es, Dank CAD, kein besonderer Aufwand ist, den geänderten Plan neu auszudrucken, sind die Klappen eine aussterbende Art.

    Am Besten stimmen Sie mit dem Sachbearbeiter der Behörde ab, wie die Änderung in die Pläne "einzuarbeiten" ist ...

    Es kann aber gut sein, das es erstmal ein fast vollständiger neuer Antrag werden muss ... alles was geändert wurde: Lageplan, Grundriss mit neuen Grenzabständen, ggf Freiflächenplan usw ... Anträge und andere Formulare sind i.d.R. mit einzureichen.

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