in unserem Bebauungsplan steht folgender Text:
"Zum Schutz der Wohnnutzungen im Westen des geplanten Wohngebiets vor Gewerbelärm sind in den Bereichen mit Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete nachts von 40 dB (A) durch die Geräuschimmission aus dem Betrieb der Windenergieanlage vor schutzbedürftigen Räumen an den der Lärmquelle zugewandten Fassaden gemäß DINAbk. 4109 nur festverglaste Fenster zulässig.
Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über eine lärmabgewandte Fassadenseite oder andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel aus Gewerbelärm den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts unterschreitet. "
Unser favorisiertes Grundstück liegt rund 580 Meter von einer älteren Windkraftanlage entfernt. Als Außenlärmpegel wurden 56 dBAbk. (A) festgestellt.
Folgende Fragen habe ich: (1) Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn ich trotz des BPlans Fenster einbaue, die den Schall reduzieren, aber öffnenbar wären? (Ich möchte später nicht wegen dem Lärm klagen, aber trotzdem gerne mal das Fenster öffnen)
(2) Wäre auf der zugewandten Seite des Lärms der Einbau einer Haustür möglich?
Viele Grüße T.
