1.) Ein Neubau soll 5 Eigentumswohnungen erhalten. Im Bereich der Nachbargebäude gibt es auf dieser Straßenseite nur Einfamilien- und Zweifamilienhäuser (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser).
2.) Die überbaute Fläche würde 38 % des Grundstückes statt max. 32 % bei den Nachbargrungstücken betragen.
3.) Die überbaute Fläche ist mindestens 30 % größer als die der Nachbarn auf der gleichen Straßenseite.
4.) Es ist eine Tiefgarage geplant Im Bereich der Nachbarn auf dieser Straßenseite gibt es bisher keine Tiefgarage.
5.) Der Abstand der Tiefgarage vom Nachbargrundstück beträgt auf der Einfahrtseite 0,35 m, auf den anderen Seiten 2 m und 3 m.
6.) Der Neubau soll 2 Geshosse und ein zurückgesetztes drittes Geschoss mit einem relativ niedrigen Dach bekommen (Toskanabau). Die Gebäude der Nachbarn sind ein - bis zweigeschossig mit Sattel- oder Walmdach (Satteldach, Walmdach).
7.) Die Traufhöhe liegt in der Höhe eines dreigeschossigen Gebäudes. Bei den Nachbarn auf der gleichen Seite liegt sie max. in der Höhe eines zweigeschossigen Gebäudes.
8.) Die Firsthöhe dürfte im Blickbereich eines Betrachters 2 m über der Firsthöhe der Nachbarn hinausragen.
Auf der anderen Straßenseite im Rücken des Betrachters in dieser Straße gibt es andere Gebäude, jedoch keinen "Toskanabau", Für einen Betrachter innerhalb des Straßengevierts sind die anderen Gebäude der dem Neubau gegenüberliegenden Straßenseite jedoch nicht zu sehen. Mit Ausnahme der Dachbreite in Traufhöhe sind alle Fluchtlinien eigehalten.
Der Neubau liegt in Oldenburg (Niedersachsen).
Bekannte Entscheidungen: BVerwG 4. B 38.13 v. 13.5.14, OVG Berlin-Brandenburg 10. B 4.12 v. 13.3.13
Die Prüfungen des Bauamtes waren im September 2013 abgeschlossen.