>>selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;<<
Was ist denn selbständig? Oder andersrum gefragt, was wäre denn NICHT selbständig?
Hier sind Sie:
>>selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;<<
Was ist denn selbständig? Oder andersrum gefragt, was wäre denn NICHT selbständig?
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Die Frage zielt auf die Definition von "selbstständiger Aufschüttung" im Kontext der Landesbauordnung (LBOAbk.) Schleswig-Holstein ab. Eine selbstständige Aufschüttung ist eine Aufschüttung, die unabhängig von anderen Bauvorhaben durchgeführt wird. Sie steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage.
Nicht selbstständig wäre eine Aufschüttung, die beispielsweise zur Vorbereitung eines Bauplatzes für ein Haus oder eine Garage dient. In diesem Fall wäre die Aufschüttung Teil des Bauantrags für das gesamte Bauvorhaben und nicht verfahrensfrei nach § 63 LBO SH.
👉 Handlungsempfehlung: Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass die geplante Aufschüttung als selbstständig gilt und die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit erfüllt sind.
Ne ... Aufschüttung steht selbst. Nichtselbständig ist damit eine Aufschüttung die an einen Bau gebunden ist.
Angenommen, davor baut man selber verfahrensfrei eine Terrasse. auf gleichem Niveau wie das Haus - die Aufschüttung darunter ist selbständig oder nicht? Die nicht-selbständige Aufschüttung wäre genehmigungspflichtig ...? (LBOAbk. S-H § 63 Abs. 8 und 14 g )
Angenommen vor die Terrasse schüttet man den Garten auf das gleiche Niveau auf. Selbständig oder? Oder etwa durch die Terrasse gebunden und damit nicht selbständig?
Definition: Die Betonung liegt hier auf selbständige Aufschüttung oder Abgrabung. Wird z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes die Geländeoberfläche verändert, so ist dieses keine selbständige Aufschüttung oder Abgrabung, sondern eine genehmigungspflichtige Geländeveränderung, die mit dem neuen Gebäude geprüft und genehmigt wird.
Besonders zu beachten: Aufschüttungen ab 1 m lösen Abstandsflächen aus.
Einfach nachträglich mal machen geht meist nur so lange gut, bis einer der Nachbarn etwas zu meckern hat. Dann kommt das böse Erwachen.
@Martin Halbinger Irgendwer hat da offenbar doch nicht sorgfältig zu Ende geplant. Die GUs haben die Häuser geplant, meist 10 cm, einmal sogar rund 50 cm höher gesetzt als Ursprungsniveau (so für das Haus genehmigt, aber eben auch nur für das Haus). Die Bauherren haben danach die Berge von abgeschobenen Mutterboden angesehen und jener einer hat nun daraus sein ganzes Gelände um 50 cm über Ursprungsniveau aufgeschüttet. Er sitzt wie auf einer Insel. Sieht unmöglich aus.
Soll keinen Ärger geben, es soll keiner angeschwärzt werden, aber vielleicht lässt er sich etwas bremsen, er ist immer noch am Erde von dritten einsammeln und verteilen ...
Also müsste der nette Nachbar mit der "Insellösung", ja mindestens zu 2 Seiten eine Mauer oder ähnliches noch bauen.
Ob der das weiß? Vielleicht damit einen kleinen Ansatzpunkt. Wobei ich nicht weiß, ob und ab welcher Höhe das gilt.
Und wenn der Seine "Insel" anböscht, dann braucht es ja auch keine Mauer.
Anderseits, wenn von dort "Wasserbäche" abgehen, müsste der ja auch was tun.
Vielleicht hilft es.
Keine Rechtsberatung, nur Laie.
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Definition und Genehmigungspflicht von selbständigen Aufschüttungen gemäß der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein. Es wird geklärt, wann eine Aufschüttung als selbständig gilt und welche Konsequenzen dies für Baugenehmigungen und Abstandsflächen hat. Die nachträgliche Aufschüttung im Gartenbereich nach Hausbau wird thematisiert, ebenso die Verantwortung für Abstützungen bei Geländeunterschieden zum Nachbarn. Die ursprüngliche Geländehöhe ist maßgeblich für den Bauantrag.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass laut Bauantrag: Geländeveränderungen und Aufschüttungen einzeichnen! Aufschüttungen ab 1 m Höhe Abstandsflächen auslösen können. Eine nachträgliche Veränderung ohne Genehmigung kann zu Problemen mit Nachbarn führen.
✅ Zusatzinfo: Eine Aufschüttung gilt als nicht-selbständig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht, wie im Beitrag Aufschüttung: Selbständig vs. Baugebunden laut LBO erläutert wird. In diesem Fall ist sie Teil der Baugenehmigung.
🔧 Praktische Umsetzung: Planen Sie Geländeveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, frühzeitig in Ihrem Bauantrag ein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Die natürliche Geländeoberfläche ist maßgeblich, wie im Beitrag Geländehöhe: Natürliche Oberfläche maßgeblich im Bauantrag betont wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Zweifelsfall die Genehmigungspflicht einer Aufschüttung mit der zuständigen Baubehörde ab. Beachten Sie die Regelungen der LBO Schleswig-Holstein bezüglich verfahrensfreier Aufschüttungen und Abgrabungen. Informieren Sie sich über die Notwendigkeit von Abstützungen bei Aufschüttungen zum Nachbargrundstück, wie im Beitrag Aufschüttung: Abstützung/Mauer durch Nachbarn erforderlich? angesprochen.
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Aufschüttung, Definition, LBO, Schleswig-Holstein". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Aufschüttung, Definition, LBO, Schleswig-Holstein" oder verwandten Themen zu finden.
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Aufschüttung, Definition, LBO, Schleswig-Holstein" oder verwandten Themen zu finden.
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: Was bedeutet das laut LBO?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Selbständige Aufschüttung: Definition & LBO SH
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: selbständige Aufschüttung, LBO Schleswig-Holstein, Verfahrensfreiheit, Aufschüttung Definition, Abgrabung Definition
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!