Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: Was bedeutet das laut LBO?
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Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: Was bedeutet das laut LBO?

Die LBOAbk. Schleswig Holstein stellt in § 63 8. Aufschüttungen verfahrenssfrei. Allerdings nur solche:

>>selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;<<

Was ist denn selbständig? Oder andersrum gefragt, was wäre denn NICHT selbständig?

  • Name:
  • Michelle
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Die Frage zielt auf die Definition von "selbstständiger Aufschüttung" im Kontext der Landesbauordnung (LBOAbk.) Schleswig-Holstein ab. Eine selbstständige Aufschüttung ist eine Aufschüttung, die unabhängig von anderen Bauvorhaben durchgeführt wird. Sie steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage.

    Nicht selbstständig wäre eine Aufschüttung, die beispielsweise zur Vorbereitung eines Bauplatzes für ein Haus oder eine Garage dient. In diesem Fall wäre die Aufschüttung Teil des Bauantrags für das gesamte Bauvorhaben und nicht verfahrensfrei nach § 63 LBO SH.

    👉 Handlungsempfehlung: Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass die geplante Aufschüttung als selbstständig gilt und die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit erfüllt sind.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Rahmenbedingungen in einem Bundesland regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Bauausführung, Standsicherheit und Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Bauordnung
    Verfahrensfreiheit
    Verfahrensfreiheit bedeutet, dass für bestimmte Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Trotzdem müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Genehmigungsfreiheit, Anzeigepflicht
    Aufschüttung
    Eine Aufschüttung ist das Auftragen von Material (z.B. Erde, Kies, Sand) auf eine bestehende Geländeoberfläche, um diese zu erhöhen oder zu verändern.
    Verwandte Begriffe: Abgrabung, Geländeerhöhung, Erdaufschüttung
    Abgrabung
    Eine Abgrabung ist das Abtragen von Material von einer Geländeoberfläche, um diese abzusenken oder zu verändern.
    Verwandte Begriffe: Aufschüttung, Geländevertiefung, Erdaushub
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage. Sie ist in der Regel erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht
    Öffentlich-rechtliche Vorschriften
    Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind Gesetze, Verordnungen und sonstige Bestimmungen, die im öffentlichen Interesse erlassen wurden und die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dazu gehören z.B. Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen und Naturschutzgesetze.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht
    Selbstständig
    Im baurechtlichen Kontext bedeutet "selbstständig", dass eine Maßnahme unabhängig von anderen Bauvorhaben durchgeführt wird und nicht in direktem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage steht.
    Verwandte Begriffe: Unabhängig, Eigenständig, Isoliert

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "verfahrensfrei" im Zusammenhang mit Aufschüttungen?
      Verfahrensfrei bedeutet, dass für die Aufschüttung kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Allerdings müssen trotzdem die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wie z.B. Abstandsflächen oder der Schutz von Natur und Landschaft.
    2. Welche Rolle spielt die Menge des Materials bei Aufschüttungen?
      Die LBO Schleswig-Holstein legt eine maximale Menge von 30 m³ für verfahrensfreie, selbstständige Aufschüttungen fest. Wird diese Menge überschritten, ist in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
    3. Was passiert, wenn eine Aufschüttung nicht als "selbstständig" gilt?
      Wenn eine Aufschüttung nicht als selbstständig gilt, ist sie in der Regel Teil eines größeren Bauvorhabens und muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für dieses Vorhaben geprüft und genehmigt werden.
    4. Darf ich mit der Aufschüttung beginnen, sobald ich weiß, dass sie verfahrensfrei ist?
      Auch wenn eine Aufschüttung verfahrensfrei ist, bedeutet das nicht, dass man sofort mit den Arbeiten beginnen darf. Es ist wichtig, sich vorab über alle relevanten Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.
    5. Wo finde ich die genauen Bestimmungen zur Aufschüttung in der LBO Schleswig-Holstein?
      Die genauen Bestimmungen finden sich in § 63 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO SH). Es ist ratsam, den vollständigen Text der LBO SH einzusehen oder sich von einem Fachmann beraten zu lassen.
    6. Was ist der Unterschied zwischen einer Aufschüttung und einer Abgrabung?
      Eine Aufschüttung ist das Auftragen von Material auf eine bestehende Geländeoberfläche, um diese zu erhöhen. Eine Abgrabung ist das Abtragen von Material, um die Geländeoberfläche abzusenken.
    7. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich eine Aufschüttung ohne Genehmigung durchführe, obwohl sie genehmigungspflichtig wäre?
      Die Durchführung einer genehmigungspflichtigen Aufschüttung ohne Genehmigung kann zu Bußgeldern, Baustopps und der Anordnung des Rückbaus der Aufschüttung führen.

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      Überblick über weitere Bauvorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
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      Informationen zu den einzuhaltenden Abständen zu Nachbargrundstücken.
    • Bodengutachten vor Aufschüttungen
      Warum ein Bodengutachten sinnvoll sein kann, um die Tragfähigkeit des Untergrunds zu prüfen.
    • Lagerung von Materialien bei Aufschüttungen
      Hinweise zur korrekten Lagerung von Erde, Kies und Sand auf der Baustelle.
    • Naturschutzrechtliche Aspekte bei Aufschüttungen
      Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und zu Schutzmaßnahmen.
  2. Aufschüttung: Selbständig vs. Baugebunden laut LBO

    Google hilft
    So, habe die Antwort nun doch selber gefunden.. Ich habe gedacht, selbständig hat was damit zu tun, dass man selber baggert oder schaufelt 🙂

    Ne ... Aufschüttung steht selbst. Nichtselbständig ist damit eine Aufschüttung die an einen Bau gebunden ist.

  3. Aufschüttung Terrasse: Selbständig oder Baugenehmigung nötig?

    Doch noch eine Nachfrage ...
    Angenommen man baut ein Haus und schüttet drunter auf  -  nicht selbständig, soweit klar. Haus ist mit Baugenehmigung.

    Angenommen, davor baut man selber verfahrensfrei eine Terrasse. auf gleichem Niveau wie das Haus  -  die Aufschüttung darunter ist selbständig oder nicht? Die nicht-selbständige Aufschüttung wäre genehmigungspflichtig ...? (LBOAbk. S-H § 63 Abs. 8 und 14 g )

    Angenommen vor die Terrasse schüttet man den Garten auf das gleiche Niveau auf. Selbständig oder? Oder etwa durch die Terrasse gebunden und damit nicht selbständig?

    • Name:
    • Michelle
  4. Geländeveränderung: Aufschüttung im Bauvorhaben – Genehmigungspflicht

    Alle Geländeveränderungen die im Zusammenhang mit ...
    Alle Geländeveränderungen die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, also auch Aufschüttung für Terrassen und sonstige Geländeveränderungen sind zusammen mit der Anzeige im Genehmigunsgfreistellungs- oder Genehmigungsverfahren anzuziegen bzw. genehmigen zu lassen.

    Definition: Die Betonung liegt hier auf selbständige Aufschüttung oder Abgrabung. Wird z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes die Geländeoberfläche verändert, so ist dieses keine selbständige Aufschüttung oder Abgrabung, sondern eine genehmigungspflichtige Geländeveränderung, die mit dem neuen Gebäude geprüft und genehmigt wird.

    • Name:
    • M.P.
  5. Garten Aufschüttung: Genehmigung oft nach Hausbau ignoriert

    mit dem Haus..?
    Das Thema Genehmigung zusammen mit dem Hausbau scheitert in der Praxis. Zumindest hier im Neubaugebiet wurde allgemein erst das Haus geplant, genehmigt und gebaut und als alles fertig war, hat man mal den Garten in Angriff genommen und dabei oft sehr großzügig aufgeschüttet mit dem Aushub.
    • Name:
    • Michelle
  6. Bauantrag: Geländeveränderungen und Aufschüttungen einzeichnen!

    Geländeveränderungen sind in Bauanträgen einzuzeichnen. Besonders zu ...
    Geländeveränderungen sind in Bauanträgen einzuzeichnen. Besonders zu Geländeveränderungen sind in Bauanträgen einzuzeichnen.

    Besonders zu beachten: Aufschüttungen ab 1 m lösen Abstandsflächen aus.

    Einfach nachträglich mal machen geht meist nur so lange gut, bis einer der Nachbarn etwas zu meckern hat. Dann kommt das böse Erwachen.

    • Name:
    • M.P.
  7. Geländehöhe: Natürliche Oberfläche maßgeblich im Bauantrag

    Foto von Martin G. Halbinger

    wo ist das Problem?
    Wen ich den Bau plane, muss ich mir doch wegen Abstandsflächen usw. ein Bild von der vorherigen natürlichen Geländeoberfläche machen. Wenn dann im Rahmen der Bauvorbereitung der Mutterboden abgeschoben wird (ggf auch gleich fürs gesamte Bauquartier) gilt grundsätzlich immer noch die vorherige natürliche Geländehöhe als maßgeblich. Das Wieder-Auffüllen auf die ursprüngliche Höhe stellt noch keine echte Geländeveränderung dar. (da ja nur für die Bauzeit abgesenkt gewesen) Wenn ich dann aber über die ursprüngliche Höhe hinaus auffüllen will, muss ich dies eben im Bauantrag mit darstellen (ursprüngliches Gelände / geplantes Gelände).
  8. Aufschüttung: Ursprungsniveau vs. Bauherren-Änderungen

    Re:
    @Manfred Peters: Abstandsflächen sind kein Thema, konkret geht es um ca. 50 cm Höhe.

    @Martin Halbinger Irgendwer hat da offenbar doch nicht sorgfältig zu Ende geplant. Die GUs haben die Häuser geplant, meist 10 cm, einmal sogar rund 50 cm höher gesetzt als Ursprungsniveau (so für das Haus genehmigt, aber eben auch nur für das Haus). Die Bauherren haben danach die Berge von abgeschobenen Mutterboden angesehen und jener einer hat nun daraus sein ganzes Gelände um 50 cm über Ursprungsniveau aufgeschüttet. Er sitzt wie auf einer Insel. Sieht unmöglich aus.

    Soll keinen Ärger geben, es soll keiner angeschwärzt werden, aber vielleicht lässt er sich etwas bremsen, er ist immer noch am Erde von dritten einsammeln und verteilen ...

    • Name:
    • Michelle
  9. Aufschüttung: Abstützung/Mauer durch Nachbarn erforderlich?

    Muss nicht der, der anschüttet auch die Abstützung
    machen, meinte ich mal zu wissen.

    Also müsste der nette Nachbar mit der "Insellösung", ja mindestens zu 2 Seiten eine Mauer oder ähnliches noch bauen.

    Ob der das weiß? Vielleicht damit einen kleinen Ansatzpunkt. Wobei ich nicht weiß, ob und ab welcher Höhe das gilt.

    Und wenn der Seine "Insel" anböscht, dann braucht es ja auch keine Mauer.

    Anderseits, wenn von dort "Wasserbäche" abgehen, müsste der ja auch was tun.

    Vielleicht hilft es.

    Keine Rechtsberatung, nur Laie.

  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: LBOAbk.-Konformität

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Definition und Genehmigungspflicht von selbständigen Aufschüttungen gemäß der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein. Es wird geklärt, wann eine Aufschüttung als selbständig gilt und welche Konsequenzen dies für Baugenehmigungen und Abstandsflächen hat. Die nachträgliche Aufschüttung im Gartenbereich nach Hausbau wird thematisiert, ebenso die Verantwortung für Abstützungen bei Geländeunterschieden zum Nachbarn. Die ursprüngliche Geländehöhe ist maßgeblich für den Bauantrag.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass laut Bauantrag: Geländeveränderungen und Aufschüttungen einzeichnen! Aufschüttungen ab 1 m Höhe Abstandsflächen auslösen können. Eine nachträgliche Veränderung ohne Genehmigung kann zu Problemen mit Nachbarn führen.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Aufschüttung gilt als nicht-selbständig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht, wie im Beitrag Aufschüttung: Selbständig vs. Baugebunden laut LBO erläutert wird. In diesem Fall ist sie Teil der Baugenehmigung.

    🔧 Praktische Umsetzung: Planen Sie Geländeveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, frühzeitig in Ihrem Bauantrag ein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Die natürliche Geländeoberfläche ist maßgeblich, wie im Beitrag Geländehöhe: Natürliche Oberfläche maßgeblich im Bauantrag betont wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Zweifelsfall die Genehmigungspflicht einer Aufschüttung mit der zuständigen Baubehörde ab. Beachten Sie die Regelungen der LBO Schleswig-Holstein bezüglich verfahrensfreier Aufschüttungen und Abgrabungen. Informieren Sie sich über die Notwendigkeit von Abstützungen bei Aufschüttungen zum Nachbargrundstück, wie im Beitrag Aufschüttung: Abstützung/Mauer durch Nachbarn erforderlich? angesprochen.

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