Zum Sachverhalt:
a) Neuer Bebauungsplan durchgesetzt zum Bebau eines Grundstücks (Rheinland Pfalz)
b) Bauantrag im Freistellungsverfahren bei der Verbandsgemeinde eingereicht, bewege mich 100 % Bebauungsplan konform.
c) Verbandsgemeinde hat keinerlei Einwände
d) Brief von der Kreisverwaltung erhalten:
- Die Vorschriften des § 8 LBauOAbk., Abstandsflächen sind nicht eingehalten. Die notwendige Abstandsfläche von mindestens 3 m Tiefe zur Mittelachse Fußweg ist nicht eingehalten.
=> Einstellung Bauarbeiten
Bebauungsplan zeigt Baufenster mit SeitenAbstand von 1,67 zum Anfang des öffentlichen Weges. 1,67 + 1,50 öffentlicher Weg= 3,17 Abstand zum Nachbargrundstück. Nachbar hat mit genau dem gleichen Abstand gebaut vor 40 Jahren.
Wie ist hier zu Verfahren?