Garage bauen in Bayern: Nutzfläche über 50 m² – Was ist erlaubt?
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Garage bauen in Bayern: Nutzfläche über 50 m² – Was ist erlaubt?

Hallo,
wir wohnen (Bayern) in einem Zweifamilienhaus und wollen es zu einem Dreifamilienhaus umbauen.
Momentan sind zwei Garagen aneinander vorhanden, wird möchten/brauchen aber eine dritte Garage. Allerdings würden wir mit dieser dann die Nutzfläche von 50 m² (Art. 7 Abs. 4 BayBOAbk.) überschreiten.
Andererseits soll doch aber für genügend Stellplatz gesorgt werden.
Gibt es da irgendwelche Regelungen oder muss eine Familie das Auto auf der Straße stehen lassen?
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Viele Grüße
Michaela
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    🔴 Kritisch: Bauen Sie nicht ohne Genehmigung, da dies rechtliche Konsequenzen haben kann.

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    Ich verstehe, dass Sie in Bayern ein Zweifamilienhaus zu einem Dreifamilienhaus umbauen und eine dritte Garage bauen möchten. Dabei überschreiten Sie die Nutzfläche von 50 m² gemäß Art. 7 Abs. 4 BayBOAbk..

    🔴 Gefahr: Eine Überschreitung der zulässigen Nutzfläche ohne Genehmigung kann zu Bußgeldern und im schlimmsten Fall zum Rückbau der Garage führen.

    Ich empfehle Ihnen, sich vor Baubeginn mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung zu setzen. Klären Sie, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist und welche Auflagen (z.B. Stellplatzpflicht) zu erfüllen sind. Beachten Sie, dass die Stellplatzpflicht je nach Gemeinde variieren kann.

    Es ist ratsam, einen Architekten oder Bauingenieur hinzuzuziehen. Dieser kann Ihnen bei der Planung und Genehmigung der Garage helfen und sicherstellen, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zum Bauamt auf und lassen Sie sich bezüglich der Baugenehmigung und Stellplatzpflicht beraten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Nutzfläche
    Die Nutzfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen der Räume eines Gebäudes. Sie wird nach DINAbk. 277 berechnet und dient als Grundlage für baurechtliche und wirtschaftliche Berechnungen.
    Verwandte Begriffe: Grundfläche, Wohnfläche, Geschossfläche
    BayBO
    Die Bayerische Bauordnung (BayBO) ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Bayern. Sie regelt die Anforderungen an Bauvorhaben, Baugenehmigungen und die Aufgaben der Baubehörden.
    Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch (BauGB), Landesbauordnung (LBO), Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Genehmigungsfreistellung
    Stellplatzpflicht
    Die Stellplatzpflicht verpflichtet Bauherren, für Neubauten oder Nutzungsänderungen eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in der Nähe nachzuweisen. Die genauen Anforderungen sind in den Stellplatzsatzungen der Gemeinden geregelt.
    Verwandte Begriffe: Garagenverordnung, Stellplatzablöse, Mobilitätskonzept
    Schwarzbau
    Ein Schwarzbau ist ein Bauwerk, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde oder von den genehmigten Plänen abweicht. Schwarzbauten sind illegal und können zum Rückbau verpflichtet werden.
    Verwandte Begriffe: Bauordnungswidrigkeit, Rückbauanordnung, Baustopp
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten sind. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz der Gebäude.
    Verwandte Begriffe: Nachbarrecht, Grenzabstand, Bauwich
    Bauamt
    Das Bauamt ist die kommunale Behörde, die für die Überwachung und Durchsetzung der Bauvorschriften zuständig ist. Es erteilt Baugenehmigungen, berät Bauherren und kontrolliert Baustellen.
    Verwandte Begriffe: Baubehörde, Stadtplanungsamt, Kreisbauamt

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Nutzfläche im Zusammenhang mit Garagen?
      Die Nutzfläche einer Garage ist die gesamte Grundfläche innerhalb der äußeren Begrenzungsmauern, abzAbk.üglich der Flächen, die durch Konstruktionsteile (z.B. Wände, Stützen) belegt sind. Sie dient als Berechnungsgrundlage für baurechtliche Bestimmungen.
    2. Was ist die BayBO?
      Die BayBO ist die Bayerische Bauordnung. Sie enthält die grundlegenden Vorschriften für das Bauen in Bayern, einschließlich Regelungen zu Abstandsflächen, Stellplätzen und Baugenehmigungen.
    3. Was passiert, wenn ich ohne Baugenehmigung baue?
      Das Bauen ohne Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann die Baubehörde den Rückbau des Schwarzbaus anordnen.
    4. Was ist die Stellplatzpflicht?
      Die Stellplatzpflicht verpflichtet Bauherren, für jede Wohneinheit oder Nutzungseinheit eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen auf dem Grundstück nachzuweisen. Die genaue Anzahl der Stellplätze ist in der Stellplatzsatzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt.
    5. Wie finde ich heraus, welche Stellplatzpflicht in meiner Gemeinde gilt?
      Die Stellplatzsatzung Ihrer Gemeinde können Sie beim Bauamt oder der Gemeindeverwaltung einsehen. Dort erhalten Sie Auskunft über die geltenden Bestimmungen.
    6. Benötige ich für jede Garage eine Baugenehmigung?
      Das ist abhängig von der Größe der Garage und den Bestimmungen der BayBO. Garagen bis zu einer bestimmten Größe (z.B. 50 m² Nutzfläche) sind in manchen Fällen verfahrensfrei, benötigen also keine Baugenehmigung. Erkundigen Sie sich beim Bauamt.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Nutzfläche und Grundfläche?
      Die Grundfläche ist die gesamte Fläche, die ein Gebäude auf dem Grundstück einnimmt. Die Nutzfläche ist die Fläche, die tatsächlich genutzt werden kann, also die Grundfläche abzüglich der Flächen, die durch Wände, Treppen etc. belegt sind.
    8. Kann ich eine Befreiung von der Stellplatzpflicht beantragen?
      In bestimmten Fällen ist es möglich, eine Befreiung von der Stellplatzpflicht zu beantragen, beispielsweise wenn die Schaffung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Baubehörde.

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      Erläuterung der Berechnung von Abstandsflächen und mögliche Ausnahmen von den Vorschriften.
  2. Grenzgarage: Einzelbetrachtung vs. Art. 7 BayBO

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Grenzgaragen
    Wenn die Garagen Zwischenwände haben bzw. jeweils eigene Gebäude sind (Fertiggaragen), wird jede Garage für sich betrachtet und kann nur in Konflikt mit Art. 7 BayBOAbk. kommen, wenn sie selbst auf der Grenze steht. Das heißt: drei Garagen nebeneinander, wovon nur eine mit der Längswand auf der Grenze steht, die beiden anderen daran anschließend mitten auf dem Grundstück, sind unkritisch. Nur die Fläche der ersten kommt zum Tragen. Stehen alle drei Garagen z.B. mit der Rückseite auf der Grenze, werden die Flächen addiert.
  3. Grenzgarage: Nutzfläche, Grenzabstand & BayBO §7(4)

    Da hätt ich auch noch eine Frage ...
    Herr Stubenrauch, wo wir grad beim Thema sind.
    Eine Grenzgarage darf allein nur 50 m² Nutzfläche haben. Dabei zählt wohl auch der Teil mit, der mehr als 3 m von der Grenze entfernt ist.
    Dann gibt es aber noch den Satz in § 7 (4) BayBOAbk.
    "Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m² Gesamtnutzfläche sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten;"
    Hierbei zählt wohl nur der Anteil der Nutzfläche mit der weniger als 3 m Abstand zur Grenze hält? Oder zählt die Nutzfläche jedes Grenzgebäudes, auch wenn Teile des Gebäudes mehr als 3 m Grenzabstand halten?
    Vielen Dank!
  4. Garage: Nutzfläche > 50 m² trotz Grenzabstand?

    Garage
    Hallo,
    vielen Dank erstmal für die Antwort.
    Aber das verstehe ich jetzt auch nicht ganz. Ich dachte auch das man nicht über 50 m² Nutzfläche kommen darf?!
    Wir haben zwei einzelne Garagen nebeneinander mit einer Länge von 7,50 m auf einer Seite des Grundstückes. Die dritte Garage soll auf der anderen Seite entstehen. Wir würden also nicht über die 8 m Gesamtlänge pro Seite kommen, sondern eben "nur" die erlaubte Geamtnutzfläche überschreiten.
    Zählen dabei wirklich nur die Gebäude die weniger als 3 m Grenzabstand haben?
    Bin mal wieder ratlos!
    Danke schon mal im Voraus für euer Wissen.
    Viele Grüße
    Michaela
  5. Grenzgebäude: Gesamte Nutzfläche zählt (BayBO)

    Foto von

    gesamte Nutzfläche zählt
    Es zählt die gesamte Nutzfläche des/der Grenzgebäude, nicht nur die Fläche, die innerhalb eines 3-m-Sreifens liegt. @Michaela: die vorhandene zweite Garage zählt gar nicht mit, wenn sie für sich allein kein Grenzgebäude ist. Dann ist vielleicht noch genug Luft bis zu den gesamt 50 m² für die Garage auf der anderen Seite.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Garage bauen in Bayern: Nutzfläche über 50 m² – Was ist erlaubt?

    💡 Kernaussagen: Bei Grenzgaragen in Bayern ist die Einhaltung von Art. 7 Abs. 4 BayBOAbk. bezüglich der Nutzfläche entscheidend. Die Betrachtung einzelner Garagen als separate Gebäude kann relevant sein. Die gesamte Nutzfläche aller Grenzgebäude ist relevant, nicht nur die innerhalb des 3-Meter-Streifens. Die Frage nach der Stellplatzpflicht spielt ebenfalls eine Rolle.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Grenzgarage: Nutzfläche, Grenzabstand & BayBO §7(4) darf eine Grenzgarage allein nur 50 m² Nutzfläche haben, wobei auch der Teil zählt, der mehr als 3 m von der Grenze entfernt ist. Es gilt die Gesamtnutzfläche der Grenzbebauung.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Grenzgarage: Einzelbetrachtung vs. Art. 7 BayBO wird erläutert, dass Garagen mit Zwischenwänden oder als separate Fertiggaragen einzeln betrachtet werden können. Dies ist relevant für die Einhaltung von Art. 7 BayBO, insbesondere wenn eine Garage direkt auf der Grenze steht.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Gesamtlänge der Außenwände der Grenzbebauung darf 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Dies ist neben der Nutzfläche von 50 m² ein wichtiger Faktor bei der Planung von Garagen in Bayern.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die exakte Positionierung der Garagen auf dem Grundstück und deren Abstand zur Grenze. Beachten Sie die Regelungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO hinsichtlich Nutzfläche und Gesamtlänge der Außenwände. Beachten Sie den Beitrag Grenzgebäude: Gesamte Nutzfläche zählt (BayBO), um die korrekte Berechnung der Nutzfläche sicherzustellen.

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