Bebauungsplanänderung BW: Fristberechnung für Stellungnahmen – Zählen Feiertage mit?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Bei der Fristsetzung für Stellungnahmen zu Bebauungsplanänderungen nach § 13 BauGB müssen Feiertage und Wochenenden berücksichtigt werden, da diese die Frist verlängern. Die Berechnung erfolgt nach BGB. Es existiert keine explizite 3-Wochen-Frist im BauGB, sondern es ist eine angemessene Frist zu setzen.
Bebauungsplanänderung BW: Fristberechnung für Stellungnahmen – Zählen Feiertage mit?
Hier soll eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden sowie TÖB's erfolgen.
Kann man diese Frist dann z.B. vom 07.05.07 bis 29.04.07 festlegen auch wenn in dieser Zeit viele Feiertage auf Wochentage fallen?
Oder müssen diese Tage noch zu der Frist hinzugerechnet werden?
Ich habe leider im BauGB keine Hinweise gefunden, auch nicht zu der sonst üblichen 1 Monats Frist.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Graf
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Eine rückwärts berechnete Frist (z. B. vom 07.05. bis 29.04.) ist rechtlich unwirksam und führt zur Nichtigkeit der Beteiligungsfrist – damit ist das gesamte Planverfahren formell fehlerhaft.
🔴 KRITISCH: Der Fristende muss stets auf einen Werktag (Montag–Freitag, außer gesetzlicher Feiertag) fallen; fällt er auf Sonn-, Feiertag oder Samstag, verlängert sich die Frist gemäß § 193 BGBAbk. – ohne diese Verlängerung droht Verfahrensunwirksamkeit.
⚠️ WICHTIG: Die Frist beginnt am Tag nach der offiziellen Bekanntmachung – nicht am Bekanntmachungstag selbst – und umfasst 21 aufeinanderfolgende Kalendertage, wobei Feiertage grundsätzlich mitzählen, aber nur am Fristende verlängernd wirken.
⚠️ WICHTIG: Landesrechtliche Besonderheiten (z. B. in Baden-Württemberg) können von den allgemeinen BGB-Regeln abweichen – die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsicht ist unbedingt zu konsultieren.
KI-Analyse (GoogleAI)
Bei der Berechnung der Frist für Stellungnahmen im Rahmen einer Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGBAbk. sind die landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die spezifischen Regelungen des Landes Baden-Württemberg (BaWü) im Landesverwaltungsgesetz oder den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum BauGB. Diese legen fest, ob und wie Feiertage in Fristberechnungen einbezogen werden. Im Zweifel ist die Auskunft der zuständigen Baubehörde einzuholen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Fristberechnung für Stellungnahmen im Rahmen einer vereinfachten Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB. Die Frage, ob Feiertage in die dreiwöchige Auslegungsfrist einzurechnen sind, ist rechtlich eindeutig zu beantworten.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass das BauGB keine spezifische Regelung zu Feiertagen enthält, ist korrekt. Die Fristberechnung richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit dem BGB.
➕ Ergänzung: Gemäß § 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB werden Kalendertage gezählt. Feiertage sind als normale Kalendertage zu behandeln und verlängern die Frist nicht automatisch. Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntmachung und endet mit Ablauf des entsprechenden Wochentags der dritten Woche.
⚠️ Korrektur: Die vorgeschlagene Frist vom 07.05. bis 29.04. ist rechnerisch falsch, da sie rückwärts datiert ist. Eine korrekte Frist von drei Wochen würde z.B. vom 07.05. bis zum 28.05. laufen, sofern der 07.05. der Tag nach der Bekanntmachung ist.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Fristberechnung kann zur Unwirksamkeit der gesamten Bebauungsplanänderung führen. Wenn die Frist zu kurz bemessen ist oder falsch berechnet wurde, können Betroffene die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte erfolgreich rügen.
👉 Handlungsempfehlung: Die Frist ist als Kalenderfrist zu berechnen. Feiertage werden nicht extra hinzugerechnet. Es wird dringend empfohlen, die genauen Daten mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder der zuständigen Kommunalaufsicht abzustimmen, um formelle Fehler zu vermeiden. Zudem sollte die Frist so gewählt werden, dass sie nicht in die übliche Sommer- oder Weihnachtsferienzeit fällt, um die tatsächliche Beteiligung zu gewährleisten.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der Fristberechnung für Stellungnahmen im Rahmen einer Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Verwaltungsfrist, die strengen formellen Anforderungen unterliegt.
🔴 Gefahr: Eine Fristfestlegung rückwärts (z. B. vom 07.05.07 bis 29.04.07) ist rechtlich unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Beteiligungsfrist – dies stellt eine schwerwiegende formelle Verfahrensmängel dar, die die Rechtmäßigkeit des gesamten Planverfahrens gefährdet.
⚠️ Korrektur: Feiertage werden bei gesetzlichen Fristen nach § 133 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen – sie zählen mit, sofern der Feiertag auf einen Werktag fällt; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage verlängern die Frist jedoch gemäß § 193 BGB, wenn der Fristende darauf fällt.
➕ Ergänzung: Die 3-Wochen-Frist nach § 13 Abs. 2 BauGB ist eine kalenderwochenbasierte Frist – sie umfasst 21 aufeinanderfolgende Kalendertage, wobei der Tag der Bekanntmachung nicht mitzählt, der letzte Tag aber stets ein Werktag sein muss; fällt er auf einen Sonn-, Feiertag oder Samstag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
✅ Zustimmung: Die Aussage, dass im BauGB keine ausdrückliche Regelung zur Feiertagsbehandlung enthalten ist, ist korrekt – die ergänzende Anwendung der allgemeinen Fristregeln des BGB (insb. §§ 187–193) ist jedoch zwingend und rechtsprechungsfest.
❌ Widerspruch: Die Annahme, Feiertage müssten zusätzlich zur Frist hinzugerechnet werden, ist falsch – es erfolgt keine pauschale Addition, sondern eine gesetzlich geregelte Verlängerung nur des Fristendes bei Vorliegen eines gesetzlichen Hindernisses am Schlusstag.
👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die Frist stets vorwärts beginnend mit dem Tag nach der Bekanntmachung fest, prüfen Sie den Kalender auf Feiertage und Wochenenden am Fristende und beauftragen Sie einen kommunalrechtlich versierten Verwaltungsrechtler oder Bauordnungsbeamten mit der finalen Fristkontrolle – dies ist zwingend, um Verfahrensfehler und Klageerfolge Dritter zu vermeiden.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass das BauGB keine eigenständige Regelung zu Feiertagen enthält und auf die allgemeinen Fristvorschriften des BGB (insb. §§ 187–193) sowie des VwVfG zurückzugreifen ist.
- Alle betonen die Rechtsfolge schwerwiegender formeller Fehler: Eine fehlerhafte Fristberechnung kann die Wirksamkeit der gesamten Bebauungsplanänderung gefährden.
⚠️ Abweichung:
- DeepSeek behandelt Feiertage als "normale Kalendertage" ohne Verlängerungswirkung, solange sie nicht am Fristende liegen – dies entspricht § 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB.
- Qwen betont explizit § 193 BGB: Feiertage verlängern die Frist nur, wenn der Fristende darauf fällt – im Gegensatz zu einer pauschalen Einrechnung oder Ausschlussregelung.
- GoogleAI verweist lediglich auf landesrechtliche Abweichungen, ohne konkrete BGB-Vorgaben zu benennen – hier liegt eine deutliche inhaltliche Lücke gegenüber DeepSeek und Qwen.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt die zentrale Klarstellung: Die Frist ist "kalenderwochenbasiert" (21 Kalendertage), aber der letzte Tag muss ein Werktag sein – bei Abweichung erfolgt Verlängerung bis zum nächsten Werktag. DeepSeek erwähnt dies nicht explizit.
- DeepSeek korrigiert die rechnerische Fehlerhaftigkeit der rückwärts datierten Frist (07.05. bis 29.04.) – Qwen bestätigt die Unzulässigkeit, GoogleAI erwähnt diesen Aspekt nicht.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet: "Feiertage werden nicht extra hinzugerechnet und verlängern die Frist nicht automatisch." Qwen widerspricht präzise: "Feiertage verlängern die Frist gemäß § 193 BGB, wenn der Fristende darauf fällt." Da § 193 BGB ausdrücklich und rechtsprechungsfest die Verlängerung am Fristende regelt, ist Qwens Einschätzung die sicherere – Vorsichtsprinzip = Verlängerung bei Feiertag am Fristende ist zwingend.
👉 Empfehlung:
- Die Frist ist vorwärts zu berechnen (Tag nach Bekanntmachung bis zum 21. Kalendertag), unter Berücksichtigung von § 193 BGB: Fällt der 21. Tag auf Sonn-, Feiertag oder Samstag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
- GoogleAI ist wegen fehlender konkreter Fristregelung und fehlender Verweisung auf § 193 BGB am wenigsten aussagekräftig; DeepSeek und Qwen liefern die praxisrelevanten Details – Qwen mit höherer Rechtssicherheit durch präzise BGB-Verweisung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Fristbeginn ✅ Beginnt am Tag nach der Bekanntmachung (alle drei Modelle einig). Fristlänge ✅ 21 aufeinanderfolgende Kalendertage ("3-Wochen-Frist" nach § 13 Abs. 2 BauGB); Qwen nennt explizit "kalenderwochenbasiert", DeepSeek "Kalendertage", GoogleAI spricht lediglich von "Frist". Feiertage im Fristverlauf ✅ Feiertage zählen grundsätzlich mit (kein Ausschluss nach § 133 Abs. 1 BGB); alle Modelle stimmen darin überein. Feiertag am Fristende ⚠️ DeepSeek verneint Verlängerungswirkung; Qwen bestätigt sie nach § 193 BGB; GoogleAI sagt nichts dazu → Sicherheitsprinzip: Verlängerung erfolgt (Konsens nach Qwen + Rechtslage). Rückwärts berechnete Frist ❌ Qwen und DeepSeek verurteilen ausdrücklich als rechtswidrig; GoogleAI erwähnt nicht → Widerspruch durch fehlende Stellungnahme; KI-Konsens: Unzulässig. 👉 Handlungsempfehlung: Berechnen Sie die Frist vorwärts vom Tag nach der Bekanntmachung über 21 Kalendertage und prüfen Sie den 21. Tag auf Werktagseigenschaft – bei Sonntag, Feiertag oder Samstag verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag gemäß § 193 BGB. Diese Prüfung ist verbindlich, nicht optional.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Frist falsch rückwärts berechnet (z. B. 07.05. bis 29.04.) Formelle Nichtigkeit der Beteiligungsfrist – Klageerfolg Dritter, Aufhebung des Bebauungsplans 🔴 Risiko Fristende fällt auf gesetzlichen Feiertag ohne Verlängerung nach § 193 BGB Verletzung der Beteiligungsrechte – Anfechtungserfolg, Wiederaufnahme des Verfahrens 🔴 Risiko Übersehen landesrechtlicher Besonderheiten (z. B. BW-Landesverwaltungsgesetz) Formeller Verfahrensfehler – Unwirksamkeit trotz korrekter BGB-Anwendung 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Dokumentation der Fristberechnung und Kalenderprüfung Beweisschwierigkeiten im Rechtsstreit – Behörde trägt die Darlegungslast 🔴 Risiko Frist fällt in Ferienzeit (z. B. Sommerferien) ohne zusätzliche Informationsmaßnahmen Praktische Verhinderung der Beteiligung – Rüge der unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines kommunalrechtlichen Fachanwalts Vorbeugung aller formellen Fehler – hohe Rechtssicherheit für Planträger und Gemeinde ✅ Chance Standardisierung der Fristberechnung mit Kalender-Checkliste inkl. Feiertagsdatenbank Reduktion von Einzelfehlern bei wiederkehrenden Planverfahren ✅ Chance Nutzung digitaler Bekanntmachungsplattformen mit automatischer Fristberechnung Zeitersparnis, höhere Transparenz, Nachvollziehbarkeit für Beteiligte und Gerichte ✅ Chance Proaktive Information der Beteiligten über Fristbeginn, -ende und Feiertagsverlängerung Erhöhte Akzeptanz, geringere Einspruchsquote, Stärkung des Vertrauens in das Verfahren ✅ Chance Abstimmung mit der Kommunalaufsicht bereits im Vorfeld der Bekanntmachung Vermeidung nachträglicher Beanstandungen – reibungsloser Verfahrensablauf Orientierungshilfen
- Frist stets vorwärts berechnen: Beginnen Sie die 21-Tage-Frist am Tag nach der offiziellen Bekanntmachung – niemals rückwärts – und notieren Sie alle Kalendertage bis zum 21. Tag.
- Fristende prüfen: Markieren Sie den 21. Tag im Kalender und prüfen Sie, ob er ein Werktag ist; fällt er auf Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, verlängern Sie die Frist bis zum nächsten Werktag gemäß § 193 BGB.
- Landesrecht abgleichen: Holen Sie vor der Bekanntmachung eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (z. B. Regierungspräsidium Baden-Württemberg) zur fristgerechten Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes ein.
- Fachanwalt hinzuziehen: Beauftragen Sie vor Abschluss der Auslegung einen Verwaltungsrechtler mit kommunalplanungsrechtlicher Spezialisierung zur finalen Fristprüfung – inkl. Kalenderauswertung und Dokumenten-Check.
- Dokumentation sichern: Erstellen Sie ein Fristberechnungsprotokoll mit Datum der Bekanntmachung, Start- und Enddatum (inkl. Verlängerungsgrund), Kalenderauszug und Unterschrift des zuständigen Beamten.
- Transparenz herstellen: Formulieren Sie in der Bekanntmachung explizit: "Die Stellungnahmefrist endet am [Datum], das aufgrund eines gesetzlichen Feiertags um [Anzahl] Tage verlängert wurde", um Rechtsunsicherheit bei Beteiligten zu vermeiden.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem Gemeindegebiet festlegt. Er enthält detaillierte Festsetzungen über beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe und die Art der Nutzung.
Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, BauGB, Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) - Baugesetzbuch (BauGB)
- Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das zentrale Gesetz des deutschen Städtebaurechts. Es regelt die Aufstellung von Bauleitplänen, die Zulässigkeit von Bauvorhaben und andere städtebauliche Fragen.
Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Baurecht - Frist
- Eine Frist ist ein Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss oder ein bestimmtes Ereignis eintritt. Die Einhaltung von Fristen ist im Verwaltungsverfahren von großer Bedeutung.
Verwandte Begriffe: Verjährung, Ausschlussfrist, Termine - Stellungnahme
- Eine Stellungnahme ist eine Äußerung einer Behörde, eines Trägers öffentlicher Belange oder eines Bürgers zu einem bestimmten Sachverhalt, beispielsweise zu einem Bebauungsplan. Sie dient dazu, die Meinungen und Bedenken der Beteiligten zu berücksichtigen.
Verwandte Begriffe: Einspruch, Anhörung, Beteiligung - Träger öffentlicher Belange (TÖB)
- Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Institutionen, deren Aufgabenbereich durch eine Planung berührt werden kann. Sie werden im Rahmen der Planung beteiligt und geben Stellungnahmen ab.
Verwandte Begriffe: Behördenbeteiligung, Verwaltungsverfahren, öffentliche Interessen - Verwaltungsverfahren
- Ein Verwaltungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, das von einer Behörde durchgeführt wird, um eine bestimmte Entscheidung zu treffen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Es ist durch bestimmte Regeln und Verfahrensschritte gekennzeichnet.
Verwandte Begriffe: Anhörung, Bescheid, Rechtsbehelf - Bebauungsplanänderung
- Eine Bebauungsplanänderung ist die Anpassung eines bestehenden Bebauungsplans an veränderte Rahmenbedingungen oder Planungsziele. Sie kann erforderlich sein, um beispielsweise neue Bauvorhaben zu ermöglichen oder bestehende Nutzungen zu ändern.
Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Bauleitplanung, Flächennutzungsplan
Häufige Fragen (FAQ)
- Zählen Feiertage bei der Fristberechnung für Stellungnahmen zu einem Bebauungsplan mit?
Die Berücksichtigung von Feiertagen bei der Fristberechnung hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen ab. Einige Landesgesetze sehen vor, dass Feiertage die Frist verlängern, während andere dies nicht tun. Es ist daher wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen. - Wo finde ich die relevanten landesrechtlichen Bestimmungen zur Fristberechnung?
Die relevanten Bestimmungen finden sich in der Regel im Landesverwaltungsgesetz oder in den Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch des jeweiligen Bundeslandes. Diese Gesetze regeln die allgemeinen Verfahrensfragen und Fristberechnungen im Verwaltungsverfahren. - Was ist der Unterschied zwischen einer Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB und einem regulären Bebauungsplanverfahren?
Eine Bebauungsplanänderung nach § 13 BauGB ist ein vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden kann. Es ist in der Regel schneller und weniger aufwendig als ein reguläres Bebauungsplanverfahren, da beispielsweise auf eine Umweltprüfung verzichtet werden kann. - Was bedeutet "TÖB" im Zusammenhang mit Bebauungsplänen?
TÖB steht für "Träger öffentlicher Belange". Dies sind Behörden und Institutionen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Sie werden im Rahmen der Bebauungsplanung beteiligt und geben Stellungnahmen ab. - Was passiert, wenn eine Stellungnahme nicht innerhalb der Frist eingereicht wird?
Wird eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, kann die Behörde davon ausgehen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen. Die Stellungnahme kann dann bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben. - Welche Rolle spielt die Öffentlichkeit bei einer Bebauungsplanänderung?
Die Öffentlichkeit hat das Recht, sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan zu äußern und Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen werden von der Gemeinde geprüft und bei der weiteren Planung berücksichtigt. - Kann die Frist für die Stellungnahme verlängert werden?
In bestimmten Fällen kann die Frist für die Stellungnahme verlängert werden, insbesondere wenn die Unterlagen sehr umfangreich sind oder besondere Umstände vorliegen. Dies liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. - Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen Auslegung und einer Behördenbeteiligung?
Die öffentliche Auslegung richtet sich an alle Bürger, die sich zum Bebauungsplan äußern möchten. Die Behördenbeteiligung richtet sich an die Träger öffentlicher Belange, die aufgrund ihrer Aufgabenbereiche von der Planung betroffen sind.
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Welche Rechte und Pflichten haben TÖB im Rahmen der Bauleitplanung? - Auslegung von Bebauungsplänen
Wie sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans auszulegen und zu interpretieren?
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Fristsetzung Bebauungsplan: Feiertage verlängern Frist!
Frist für die Stellungnahme der Öffentlichkeit /Behörden
Feiertage und arbeitsfreie Wochentage/Wochenende werden üblicherweise bei eine Fristsetzung, insbesondere, wenn es sich um öffentliche Auslegungen und behördliche Stellungnahmen handelt, berücksichtigt. Daher verlängern sich diese Fristen um diese Tage.
MfG
R. Kaiser -
Fristberechnung Bebauungsplan: Immer nach BGB!
Fristenberechnung erfolgt immer ...
Fristenberechnung erfolgt immer nach BGBAbk. ... -
Bebauungsplan: Angemessene Fristsetzung ohne 3-Wochen-Frist
Das BauGBAbk. kennt keine 3-Wochen-Frist
Hier soll nur eine angemessene Frist in Gang gesetzt werden. Natürlich kann ich die kalendermäßig genau bestimmen, z.B. vom 5.4. bis 27.4.2007, wenn ich der Entscheider bin und die Frist angemessen ist. Dann kann niemand kommen und sagen, wegen vieler Feiertage innerhalb des Zeitraums verlängert sich die Frist automatisch. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Bei der Fristsetzung für Stellungnahmen zu Bebauungsplanänderungen nach § 13 BauGBAbk. müssen Feiertage und Wochenenden berücksichtigt werden, da diese die Frist verlängern. Die Berechnung erfolgt nach BGBAbk.. Es existiert keine explizite 3-Wochen-Frist im BauGB, sondern es ist eine angemessene Frist zu setzen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass Feiertage die Frist für Stellungnahmen verlängern, wie im Beitrag Fristsetzung Bebauungsplan: Feiertage verlängern Frist! erläutert wird. Dies ist besonders wichtig bei öffentlichen Auslegungen und behördlichen Stellungnahmen.
✅ Zusatzinfo: Die Fristenberechnung erfolgt immer nach den Regelungen des BGB, was im Beitrag Fristberechnung Bebauungsplan: Immer nach BGB! hervorgehoben wird. Dies stellt eine einheitliche Grundlage für die Berechnung sicher.
👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie eine angemessene Frist unter Berücksichtigung von Feiertagen und Wochenenden. Der Beitrag Bebauungsplan: Angemessene Fristsetzung ohne 3-Wochen-Frist verdeutlicht, dass keine starre 3-Wochen-Frist existiert, sondern die Angemessenheit im Vordergrund steht. Konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Baurechtsexperten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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