es geht um ein Neubaugebiet im LKR München.
Am Ortsrand einer Gemeinde wurden rd. 50 neue Parzellen ausgewiesen und im Juni ein Bebauungsplan verabschiedet.
Die bisherigen Eigentümer der Grundstücke (vier Ortsansässige) finanzieren die Erschließungsmaßnahme, welche von der Gemeinde an einen Erschließungsträger beauftragt wurde.
Bei der Besichtigung im Mai stellte die Gemeinde und Verkäufer in Aussicht (klar, keine verbindliche Zusage, also nicht einklagbar), dass die Erschließung Anfang August beginnt, Ende Oktober weitgehend steht, und damit Ende Oktober mit dem Rohbau begonnen werden könnte.
Habe also im Juni ein Grundstück gekauft und einen Generalunternehmer beauftragt.
Nun hat einer der ehemaligen Eigentümer den Erschließungsvertrag lange nicht unterzeichnet und durch die Verzögerung des Erschließungsbeginns wird die Maßnahme frühestens Ende Mai 07 fertig.
Durch das Neubaugebiet wird eine neue Straße gebaut, ohne die ich keinen direkten Zugang zu meinem Grundstück habe.
Nun hat mir aber mein direkter Grundstücksnachbar, dessen Grundstück Zugang zu der am Erschließungsgebiet verlaufenden Hauptstraße hat, einen Zugang zu meinem Grundstück genehmigt.
Er hat dahinter bereits ein Haus stehen, sodass wir nun eigentlich
a) problemlos von der Hautpstraße über sein Grundstück zu unserem Grundstück gelangen könnten.
b) Strom und Wasser bei Ihm abnehmen könnten.
Somit könnten wir mit dem Bau beginnen.
ABER: Die Gemeinde stellt sich quer. Begründung:
1.) Sollte unsere Baufahrzeuge eine Beschädigung an der Erschließung verursachen, sei der Schuldige meist nicht zu finden (wir haben aber zugesagt, dass wir einen Zaun errichten würden)
2.) Wenn wir die Genehmigung zum sofortigen Baubeginn erhielten, müsse die Gemeinde allen anderen Bauwilligen in dem Gebiet auch die Genehmigung erteilen. Und dann gäbe es ein Chaos (da die anderen Grundstücksbesitzer nicht so einfach an ihre Grundstück herankommen). Angeblich darf rechtlich wegen des B-Plans keine Ungleichbehandlung erfolgen, sprich die Individuelle Prüfung wer zu seinem Grundstück gelangt und wer die neue Erschließungsstraße braucht, darf nicht durchgeführt werden.
3.) Wenn wir nun unsere Pläne einreichen würden, wäre ja theoretisch innerhalb 4 Wochen automatisch die Genehmigung erteilt. Aber die Gemeinde nimmt die Anträge nicht im Freistellungsverfahren an, sondern würde diese sofort in ein "normales" Genehmigungsverfahren überleiten und die Sache damit "hinziehen".
Frage:
- Stimmt das mit 2.)?
- Ist diese Willkür in 3.) zulässig?
Im Übrigen hat die Gemeinde die Auffassung, dass die Erschließungsmaßnahme nicht gesichert sei, da diese noch nicht abgeschlossen ist. Das Landratsamt sagt, eine Erschließung wäre dann gesichert, wenn das Gebäude mit Fertigstellung der Bezugsfertigkeit erschlossen ist. Wäre ja bei uns der Fall, auch wenn wir dieses Jahr noch anfangen.
Herzlichen Dank vorab für Infos zur Rechtslage!