ein Bauträger erstellt derzeit für mich im Saarland ein Reiheneckhaus, dessen Giebelseite mit Fertiggaragen auf verschiedenen Parzellen mit verschiedenen Besitzern auf Grenze bebaut wird. Nun hat der Bauträger den Bauantrag zunächst ohne Giebelfenster gemacht und ist auch so bewilligt worden. Das war bevor ich mich dafür interessierte und den Notarvertrag abgeschlossen hatte. Auf meine Wunsch hin ist der Bauantrag ergänzt worden, da ich an meiner Giebelseite Fenster haben will. Deshalb wurde im Notarvertrag der Passus eingesetzt, dass wenn die UBA dem Nachtrag nicht zustimmt, sich der Kaufpreris um 11.000 € reduziert.
Die Idee war nun: Ein Nachtrag mit der Bitte an die UBA auf den Garagen eine Baulast einzutragen (das Einverständnis der Besitzer vorausgesetzt), um dort die Brandschutzklasse F90 vorzuschreiben. Somit müsste meine Giebelseite diese Brandschutzklasse nicht mehr haben. Diese Mehrkosten werden für alle Garagen durch mich übernommen, womit den Käufern keine zus. Kosten entstehen. Die Käufer stimmen der Baulast mit allen Folgen zu (Fenster wären sowieso maximal als Oberlicht möglich gewesen da die Garagen mit den Seitenwänden aneinander Grenzen und mit der Rückwand an meine Giebelseite). Dann wäre es für uns möglich Fenster einzubauen. Der entsprechende Abteilungsleiter hat diesem Vorgehen mündlich bereits zugestimmt. Nun hat eine Sachbearbeiter der UBA dessen ungeachtet den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt, wofür sie sich zuvor Rückendeckung bei den Vorgesetzten ihres Chefs geholt hat, die diesem wohl auch nicht so ganz grün sind:
Zitat:
Das Vorhaben widerspricht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht:
.- § 6 LBOAbk. wegen Unterschreitung der linksseitigen Abstandsfläche.
Das Bauvorhaben befindet sich in einem rechtsgültigen Bebauungsplan
Öffnungen in der Giebelwand sind, wie in den Bauzeichnungen dargestellt, auf der Grundstücksgrenze nicht möglich. Eine entspr. Baulasteintragung gemäß § 92 LBO ist nicht möglich. Baulasteintragungen aus Gründen des Brandschutzes sind nur durch absolutes Freihalten der betroffenen Fläche möglich, da die Garagen mit ihren entsprechenden, im Bebauungsplan ausgewiesenen Garagagenflächen, keine Anforderungen an den Brandschutz haben müssen, wenn sie an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angrenzen (§ 7 Abs. 6 und § 6 Abs. 4 GarVO).
Die Links unten führen zu den jeweiligen Verordnungen (Landesbauordnung des Saarlandes und Garagenverordnung des Saarlandes)
Hat ein Widerspruchverfahren Aussicht auf Erfolg? Der Abteilungsleiter der UBA rät uns dazu, wobei dies unser Bauvorhaben 1. verzögern (Fenster auf Giebelseite können nicht wie geplant eingebaut werden) 2. verteuern (Gutachten, Rechtsbeistand, provisorisches Abdichten der Fensteröffnungen, nachträgliches Verputzen usw.).
Ich bin echt ratlos und wäre für sachkundige Hilfe total dankbar.
Wolle
