für die Garage vor der Ostseite des geplanten Einfamilienhaus mit 2 Seiten in Grenzbebauung vorgesehen.
Bedingt durch die Hanglage haben wir nach reiflicher Überlegung eine Verlegung des Baufensters
auf die Nordseite in den Hang beantragt. Abgelehnt wurde mit folgender Begründung:
- Die Gemeinde hat eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes -
- versagt. Bei der Festsetzung des B-Planes handelt es sich um einen -
- Grundzug der Planung. Von Grundzügen der Planung kann nicht befreit -
- werden. Eine Änderung des B-Planes wird nicht in Betracht gezogen. In -
- der Durchsetzung des B-Planes besteht keine unbeabsichtigte Härte. -
Der eigentlich mit der Planung beauftragte Architekt taugt nicht viel, sodass ich im
Team mit 2 Architekten eigentlich alles privat abwickle. Und beide A. waren beim Lesen des
Bescheids zwischen Lach- und Weinkrämpfen hin und her gerissen (arbeiten allerdings
in B-W und nicht in Rh-P). Die Verlegung hätte auch für das gemeindeeigene noch
zu verkaufende Nachbargrundstück nur Vorteile; ist der Vorgang so üblich? und was tun?