Statiker Aufgaben, Rechte & Pflichten: Wo finde ich die Vorschriften? Haftung bei Falschaussagen?
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Statiker Aufgaben, Rechte & Pflichten: Wo finde ich die Vorschriften? Haftung bei Falschaussagen?

Gibt es eine Vorschrift, Verordnung oder ähnliches, wo geschrieben steht, was die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Statikers sind? In der VOBAbk. habe ich nichts gefunden. In wie weit kann man einen Statiker bei Falschaussage belangen, wenn ein Personenschaden daraus entstanden ist?
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Fehlerhafte statische Berechnungen können die Standsicherheit eines Gebäudes gefährden und zu Einsturz führen.

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    Die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Statikers sind nicht in einer einzelnen, umfassenden Vorschrift definiert. Sie ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Normen und dem jeweiligen Vertrag.

    Grundlagen:

    • Bauordnungen der Länder: Diese legen die Anforderungen an die Standsicherheit von Bauwerken fest.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.): Diese regelt die Vergütung von Statikern und indirekt auch deren Leistungsumfang.
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGBAbk.): Hier sind allgemeine Regelungen zur Haftung und zum Werkvertragsrecht enthalten.
    • Vertrag: Der konkrete Vertrag zwischen Bauherr und Statiker definiert die spezifischen Aufgaben und Pflichten.

    Haftung bei Falschaussagen:

    🔴 Gefahr: Wenn ein Statiker durch Falschaussagen oder fehlerhafte Berechnungen einen Personenschaden verursacht, kann er zivilrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung kann sich aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ergeben.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Verdacht auf fehlerhafte statische Berechnungen, die zu einem Schaden geführt haben, sollte umgehend ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen und rechtlicher Rat eingeholt werden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Statik
    Die Statik ist ein Teilgebiet der Mechanik, das sich mit der Berechnung von Kräften und Momenten in ruhenden Körpern befasst. Sie ist die Grundlage für die Standsicherheit von Bauwerken.
    Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Baustatik, Festigkeitslehre
    Tragwerksplanung
    Die Tragwerksplanung umfasst die Planung und Berechnung der tragenden Bauteile eines Bauwerks, um dessen Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Statik, Ingenieurbau, Baustatik
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Qualität von Planungsleistungen.
    Verwandte Begriffe: Architektenrecht, Ingenieurrecht, Vergütungsordnung
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Bauherr und Bauunternehmen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A, VOB/B und VOB/C.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauwesen, Baurecht
    Prüfingenieur
    Ein Prüfingenieur ist ein unabhängiger Sachverständiger, der die Standsicherheit von Bauwerken im Auftrag der Baubehörde oder des Bauherrn überprüft. Er ist ein wichtiger Bestandteil des Qualitätssicherungssystems im Bauwesen.
    Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Baugenehmigung, Standsicherheit
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Rechtsquelle des deutschen Zivilrechts. Es enthält allgemeine Regelungen zur Haftung, zum Werkvertragsrecht und zu anderen Rechtsgebieten, die für das Bauwesen relevant sind.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schadensersatz
    Bauordnung
    Die Bauordnung ist ein Landesgesetz, das die Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen regelt. Sie dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Landesbauordnung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wo finde ich die konkreten Aufgaben eines Statikers?
      Die konkreten Aufgaben eines Statikers sind im Bauvertrag und den zugehörigen Leistungsbeschreibungen definiert. Diese basieren auf den Anforderungen der jeweiligen Bauordnung und den anerkannten Regeln der Technik.
    2. Welche Rechte hat ein Statiker?
      Ein Statiker hat das Recht auf eine vertragsgemäße Vergütung seiner Leistungen. Zudem hat er das Recht, seine Berechnungen und Pläne zu schützen und vor unbefugter Nutzung durch Dritte zu bewahren.
    3. Welche Pflichten hat ein Statiker?
      Zu den Hauptpflichten eines Statikers gehören die Erstellung einer prüffähigen Statik, die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit und die Einhaltung der einschlägigen Normen und Vorschriften.
    4. Was bedeutet Prüffähigkeit einer Statik?
      Eine prüffähige Statik muss so vollständig und nachvollziehbar sein, dass ein unabhängiger Prüfingenieur sie ohne Weiteres überprüfen kann. Sie muss alle relevanten Berechnungen, Pläne und Nachweise enthalten.
    5. Wie kann ich einen Statiker bei Fehlern haftbar machen?
      Bei Fehlern des Statikers, die zu einem Schaden führen, kann dieser haftbar gemacht werden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Verschulden des Statikers nachgewiesen wird und ein direkter Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden besteht.
    6. Was ist der Unterschied zwischen einem Statiker und einem Tragwerksplaner?
      Im Wesentlichen gibt es keinen Unterschied. Beide Begriffe bezeichnen Fachleute, die für die Standsicherheit von Bauwerken verantwortlich sind. Der Begriff Tragwerksplaner wird jedoch häufiger im Zusammenhang mit komplexeren Bauvorhaben verwendet.
    7. Welche Rolle spielt die VOB bei den Aufgaben eines Statikers?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Bauherr und Bauunternehmen. Sie enthält jedoch keine spezifischen Regelungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Statikers. Diese ergeben sich aus anderen Gesetzen, Verordnungen und dem Vertrag.
    8. Was ist eine Typenstatik?
      Eine Typenstatik ist eine standardisierte Statik für bestimmte Bauteile oder Bauwerke, die in ähnlicher Form häufig wiederkehren. Sie kann die Planungszeit verkürzen, muss aber an die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Bauvorhabens angepasst werden.

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  2. Statiker-Leistungen: Vertragsgrundlage und HOAI-Leistungsbild

    Vertragspflichten oder sonstiges?
    Die VOBAbk. hat natürlich nichts mit den Statikerleistungen zu tun. Dies liegt in der Natur der Sache, handelt es sich bei der VOB/B um Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Statikerleistungen sind keine Bauleistungen im Sinne der VOB/B.
    Was ein Statiker tun muss, bestimmt sich nach dem Vertrag. Eine Hilfe bietet das Leistungsbild Tragwerksplanung der HOAIAbk.. Welche Pflichten im Einzelfall verletzt sein können, muss konkret geprüft werden. Ist bespw. Das Tragwerk falsch berechnet, also nicht ausreichend tragfähig, und kommt es hierdurch zu einem Personenschaden, können vielfältige Anspruchsgrundlagen bestehen.
    MfG
    RA Schotten,
    c/o RAe Dres. Koeble, Donus, Fuhrmann Locher und Kollegen; Reutlingen
  3. Baugrube falsch ausgeführt: Statikerhaftung ohne Vertrag?

    Spezialfall!
    In diesem Fall wurde der Statiker vom Rohbauunternehmer zu Rate gezogen, mit welchem aber kein Vertrag bestand (Vertrag besteht nur zwischen Bauherrn und Statiker für die Werksplanung). Der Statiker nahm eine falsch ausgeführte Baugrube in Augenschein. Die Grube war bereits (im Auftrag des Generalunternehmers, nicht des Rohbauunternehmers) ca. 1 m tiefer ausgehoben als die daneben stehende Bestandwand, die gemäß Annahme des Statikers auf einer Bodenplatte stand. Er gab die Anweisung zur abschnittweisen Unterfangung (nachtägliche Unterfangung) ohne jegliche Bedenken vor dem Bauherrn, dem Generalunternehmer, dem NU (2 Vertreter) und dem Polier. Bei Beginn der Aushubarbeiten an der rechten Seite von nur 40 cm Breite fiel die ganze Wand samt Fundament (keine Platte!) um und begrub den Maurer unter sich. Gott sei Dank ist dieser heute wieder wohlauf. Der NU wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Also, daher die Frage, was die Aufgaben eines Statikers sind. Ich hoffe, dass ich Ihnen die Situation etwas genauer darlegen konnte und bin auf Ihre Antwort sehr gespannt.
  4. Statiker-Anweisungen: Befolgung und Verantwortlichkeit Bauleiter

    Nachfrage ...
    Nachfrage nicht als Jurist, sondern als "Freizeit-Statiker" 🙂
    Wurden die Anweisungen des Statikers denn überhaupt befolgt? Und wieso nimmt der etwas an? Gibt es die Anweisungen schriftlich?
    Vor allem, was war denn mit dem Bauleiter?
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Fahrlässige Körperverletzung: Haftung bei fehlerhafter Anweisung

    Hmmm,
    Wenn die Anweisung des Statikers fehlerhaft war, wundert es mich, dass gegen diesen nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wurde.
    Unabhängig von den konkreten Vertragsverhältnissen bleibt der Statiker sicher für eine fehlerhafte Anweisung verantwortlich. Wer jetzt allerdings tatsächlich einen vowerfbaren Fehler begangen hat, kann ich von hieraus nicht ptüfen. Soweit erhebliche zivilrechtliche Ansprüche im Raum stehen, sollte die Angelegenheit einer anwaltlichen Prüfung zugeführt werden. Weshalb der NU die alleinige Verantwortung tragen soll bei einer schuldhaft fehelrhaften Anweisung des Statikers, ist mir nicht einleuchtend.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  6. Statiker-Anweisung korrekt? Ausführung entscheidend für Haftung

    Moment Herr Schotten!
    Nichts übereilen. Wir wissen ja noch gar nicht, ob die Anweisungen des Statikers überhaupt falsch waren. Vielleicht waren die ja richtig, aber die Ausführung falsch.
    Mich wundert nur, dass das nicht untersucht wurde. Ich hatte mal einen ähnlichen Fall:
    Decke berechnet, war aber nicht vor Ort, keine Bauleitung. Decke eingestürzt => Statiker schuld!
    Mitnichten! Meine Berechnungen waren ja richtig, nur hatten die "Billigheimer" da aus Kostengründen die Bewehrung einfach weggelassen!
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. Haftung des Statikers: Nur bei fehlerhafter Anweisung?

    Wieso Moment?
    Ich habe nicht behauptet, dass die Anweisung falsch war. Ich habe dies nur vorausgesetzt, weil für eine richtige Anweisung der Statiker ersichtlich nicht haftet. Wofür auch?
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  8. Ursachenforschung: Woran lag der Fehler wirklich?

    Ja eben
    Immer auf die kleinen Statiker 😉 Aber mich interessiert nun wirklich, woran es eigentlich lag
    • Name:
    • Martin Beisse
  9. Untergrabene Gründung: Sicherungsmaßnahmen und Versagensgefahr

    Mich auch!
    Das interessiert mich auch. Aber was mir noch so durch den Kopf ging ist, dass das Gründungsebene des Nachbargebäudes , egal ob nun Platte oder Streifenfundament, nun ja schon um einen Meter untergraben war! Das hätte ja schon gar nicht passieren dürfen! Die abschnittsweise Unterfangung war doch nur eine absolut notwendige Sicherungsmaßnahme (die richtige?) für das Bestehende Gebäude, weil infolge der zu tiefen Abgrabung Versagensgefahr für die Gründung bestand. Abschnittsweise Unterfangung wird ja nun öfter gemacht, aber nicht so, dass da nun komplett alles freigebaggert wird! Jederzeit hätte das Ding runterkommen können. Vielleicht hat's noch geregnet! Gott sei Dank ist es ja noch glimpflich ausgegangen, wenn der Maurer schon wieder auf dem Posten ist. Viele Grüße C. Steep  -  Grannemann
  10. Grenzbebauung: Planungspflichten Architekt und Erdbauunternehmer

    Foto von Martin G. Halbinger

    Allgemeine Pflichten
    Dass man das Fundament eines Nachbargebäudes nicht einfach untergraben darf sollten doch sowohl der Fachplaner/Architekt als auch der Erdbauunternehmer wissen. Ich meine, dass hier jemand schon in der Planung gepfuscht hat. Wenn ich schon eine Grenzbebauung mit solchem Tiefenunterschied plane, muss ich mich informieren (Baupläne, Untersuchungen/Gutachten ...) was mich dort erwartet. Hier hätte der Architekt/Generalunternehmer bereits von Vorne herein eine (vom Statiker bemessene und überwachte) Unterfangung vorsehen müssen, und nicht erst "jetzt schau mer mal, dann sehen wir schon". Der Statiker konnte ja evtl. gar nicht erkennen, ob der Betonklotz am unteren Ende der Wand ein Streifenfundament oder eine Bodenplatte ist. Er hätte zwar seine Unwissenheit (Platte/Fundament) erklären sollen, aber wer gibt gerne zu, dass er es nicht weiß ... Evtl wurden beim Altbau anstatt einer geplanten Bodenplatte nur Streifenfundamente gebaut?
  11. Statiker-Anweisung befolgt: Ingenieure als Zeugen vor Ort

    Mehr Details ...
    So, meine Herren, wollen wir also etwas mehr Klarheit schaffen. Herr Beisse, ich habe Verständnis für Sie als Statiker, aber nicht alle Bauunternehmer sind "Billigheimer"! Die Anweisung des Statikers wurde genau befolgt. Bei einem Ortstermin (bevor die Arbeiten vom NU aufgenommen wurden), bei dem 5 (!) Ingenieure und der Bauherr anwesend waren, wurde der Statiker gefragt, was hier zu tun sei, da ja schon viel zu tief ausgehoben sei. Dieser sagte, da denke er sich nichts, da unterfangen wir ganz normal abschnittsweise. Diese Anweisung gibt es nicht schriftlich, aber es gibt 6 Zeugen! Der NU fragte noch 3-mal nach, um sicher zu gehen, dass keine Missverständnisse entstehen. Und diese Anweisung wurde richtig befolgt, aber sie war falsch. Also, nichts mit Pfusch oder so! Tja, Herr Schotten, ich gebe Ihnen Recht, wenn Sie sich fragen, warum hierfür der Bauunternehmer allein den Kopf hinhalten soll, ich frage mich sogar, warum er überhaupt den Kopf hinhalten soll? Jedoch war der nach dem Unfall zur Stelle gerufene Herr vom Gewerbeaufsichtsamt der Meinung, dass der NU hätte erkennen müssen, dass hier Gefahr für Leib und Leben bestand. Details interessierten diesen Mann nicht. Er konnte jedoch letzte Woche bei der Gerichtsverhandlung, bei der der NU wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, nicht viel aussagen, was diese Meinung plausibel gemacht hätte. Jedoch haben 5 versammelte Fachleute auf der Baustelle diese Gefahr nicht erkannt. Lauter Fachdeppen? Glaub ich kaum. Nachdem an jenem Tag der Unfall passiert war, stellte sich Erstaunliches heraus, was niemanden zu interessieren scheint, und damit kommen wir zu Ihnen, Herr Steep und Herr Halbinger. Denn es ist ganz richtig, dass der Aushub in der Form gar nicht hätte passieren dürfen. Das sah auch der NU, weswegen er ja den Ortstermin veranlasst hatte. Da der Generalunternehmer die Arbeiten wegen anderer Verpflichtungen nicht hatte beginnen können, stand die Baugrube in diesem Zustand schon zwei bis drei Wochen (die Zeit, in der der Generalunternehmer einen NU suchte). Es hat nicht geregnet, sonst wäre der Unfall vielleicht gar nicht erst passiert. Außerdem gab es ja eine leichte Böschung, sodass die Situation nicht so alarmierend aussah. Jedoch kamen folgende Punkte hinzu: Die Mauer samt Fundament war überhaupt nicht mit dem bestehenden Gebäude verbunden, weder unten das Fundament mit den Streifen auf den Seiten, oder oben durch die Auflast der Bodenplatte, noch durch Verzahnung zum seitlichen Mauerwerk. Die Funktion der Wand ist bis heute ein Rätsel, aber das Gebäude wurde vermutlich um 1935 errichtet, und dementsprechend viele Bestandspläne waren vorhanden, nämlich keine. Es stellte sich heraus, dass der Statiker an dem Tag der berühmten Anweisung zum ersten Mal auf der Baustelle war, ja überhaupt erst seit einem halben Jahr bei diesem Statikbüro und überhaupt erst seit einem halben Jahr berufstätig! Also Null Berufserfahrung. Aufgrund seines Alters und seines sicheren Auftretens zweifelte der NU nicht an seiner Kompetenz, und offensichtlich ja sonst auch niemand. Wäre er unsicher gewesen, hätte er sich rückversichern müssen! Wer gibt schon gerne zu, dass er nicht weiß ... hilft hier leider wenig. Nachdem der Unfall passiert war, erschien an jenem Tag der Chef des Statikers auf der Baustelle. Er war sichtlich ungehalten darüber, dass der Generalunternehmer nicht, wie bei dem letzten Ortstermin (wohlgemerkt, vor Auftragsvergabe an den NU!) besprochen, die Unterfangung während der Aushubarbeiten vorschriftgemäß hatte ausführen lassen! Diese richtige Anweisung war also schon lange vorher erteilt, jedoch nicht ausgeführt worden! Diese Anweisung war auch dem Bauherren bekannt! Dennoch hatten sich die beiden Herren vom NU darauf hinweisen lassen, dass man hier Vorkehrungen treffen müsse, ohne darauf hinzuweisen, dass dies ja schon wissentlich versäumt wurde. Und sie hatten sogar noch versucht, Kosten zu sparen und den NU davon zu überzeugen, dass da schon nichts passieren könne. Und nun erklären Sie mir mal, meine Herren, warum hier der NU verurteilt worden ist, noch dazu von einem Richter, der noch nicht einmal die genaue Situation verstanden hat und am Verhandlungstag nur schnell heim wollte? MfG Glaser
  12. Diskussion beendet? Zu viele Details genannt?

    Hallo?
    Gibt es noch ein Echo? Oder waren das zu viele Details? Hallo, hallo?
  13. Ingenieurfehler: Unerfahrene Kräfte als Kostenfaktor

    Jaja
    Bin ja da. Das kann ich nun auch nicht mehr nachvollziehen. Aber das passiert mir bei deutschen Urteilen öfter.
    Für mein Empfinden haben hier aber wirklich alle Ingenieure gepennt. x|
    So ist das eben: unerfahrene Leute sind billiger ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. Sorgfaltspflicht: Unternehmer vs. Ingenieurauskunft

    Foto von

    Übliche Rechtsprechung
    Es ist üblich, dass ein Unternehmer für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich ist. In wie weit die Auskunft des / der Ingenieure ihn aus seiner Sorgfaltspflicht befreien, steht (leider) auf einem anderen Papier
  15. Strafrechtliche Verantwortung: Fahrlässigkeit von NU und Statiker

    Was nun?
    Also nun haben wir sehr viele Details. Es stellt sich für den Juristen nur die Frage wer was von wem noch will. Sollte festgestellt werden, dass mehrere Fachunternehmen einen Fehler begangen haben, so kann dies durchaus dazu führen, dass der NU und der Statiker strafrechtlich verantwortlich sind, wenn beiden eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. So hat es wohl das Gericht gesehen zumindest im Hinblick auf den NU.
    Die zivilrechtliche Situation müsste für sich genommen geprüft werden, soweit nicht ausgeglichene Vermögensschäden entstanden sind. Dies kann aber dieses Forum sicher nicht leisten.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    Statiker Aufgaben, Rechte & Pflichten: Haftung bei Fehlplanung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Statikers, insbesondere im Hinblick auf Haftung bei Falschaussagen und Personenschäden. Es wird erörtert, inwieweit ein Statiker für fehlerhafte Anweisungen oder mangelhafte Bauüberwachung verantwortlich gemacht werden kann. Die Bedeutung von klaren vertraglichen Vereinbarungen und die Einhaltung der HOAIAbk.-Leistungsbilder werden hervorgehoben. Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob und wie sich ein Bauunternehmer auf die Expertise eines Statikers verlassen darf und welche Sorgfaltspflichten er selbst zu erfüllen hat.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Baugrube falsch ausgeführt: Statikerhaftung ohne Vertrag? wird ein Spezialfall diskutiert, bei dem der Statiker vom Rohbauunternehmer hinzugezogen wurde, aber kein direkter Vertrag mit diesem bestand. Hier stellt sich die Frage nach der Haftung des Statikers, wenn seine Anweisungen nicht befolgt werden oder zu Schäden führen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Statiker-Leistungen: Vertragsgrundlage und HOAI-Leistungsbild stellt klar, dass die VOBAbk./B keine Anwendung auf Statikerleistungen findet, da diese keine Bauleistungen im Sinne der VOB/B darstellen. Die vertraglichen Vereinbarungen und das Leistungsbild Tragwerksplanung der HOAI sind maßgebend.

    🔴 Kritisch/Risiko: Mehrere Beiträge thematisieren die Problematik, dass bei Bauprojekten oft an der Expertise von Fachleuten gespart wird, was zu Fehlplanungen und Ausführungsfehlern führen kann. Im Beitrag Ingenieurfehler: Unerfahrene Kräfte als Kostenfaktor wird darauf hingewiesen, dass unerfahrene Ingenieure zwar billiger sein mögen, aber das Risiko von Fehlern und Schäden erhöhen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Anweisungen des Statikers genau zu befolgen und bei Unklarheiten oder Bedenken Rücksprache zu halten. Eine sorgfältige Planung und Bauüberwachung sind unerlässlich, um Fehler und Schäden zu vermeiden. Bei Grenzbebauungen mit Tiefenunterschieden ist eine umfassende Information über die Bodenverhältnisse und die Gründung des Nachbargebäudes erforderlich, wie im Beitrag Grenzbebauung: Planungspflichten Architekt und Erdbauunternehmer erläutert.

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