Fußweg an Graben in NRW: Gibt es Abstandsregelungen? Sicherheit & Vorschriften
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Fußweg an Graben in NRW: Gibt es Abstandsregelungen? Sicherheit & Vorschriften

Gibt es eine Verordnung oder ein Gesetz welches in NRW den Abstand öffentlicher Fußwege zu Gräben regelt.
Bei uns soll ein Fußweg (Schotterbelag) angelegt werden, der parallel zu einem ca. 1 m tiefem und 1,7 m breitem Graben verlaufen soll. Das Bauamt will diesen Weg nun direkt an dem Graben anlegen, also ohne jeglichen Abstand. Man macht quasi einen Fehltritt neben den Weg und liegt dann drin.
Ist das zulässig oder muss nicht ein Weg etwas seitlichen Abstand zu solch einem Graben haben.
Für jeglichen Hinweis wäre ich sehr dankbar.
  • Name:
  • Sven
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Gefahr: Ein fehlender oder zu geringer Abstand zwischen Fußweg und Graben kann zu Sturzunfällen und Verletzungen führen, insbesondere bei Dunkelheit oder schlechter Sicht.

    🔴 Gefahr: Bei fehlender oder mangelhafter Absicherung des Grabens besteht die Gefahr des Hineinfallens, insbesondere für Kinder oder ältere Menschen.

    GoogleAI-Analyse

    Die Frage zielt auf mögliche Abstandsregelungen zwischen öffentlichen Fußwegen und Gräben in Nordrhein-Westfalen (NRW) ab. Es gibt keine pauschale, landesweit gültige Verordnung, die einen Mindestabstand explizit für diese Konstellation festlegt. Allerdings sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

    Sicherheit: Ein direkter Übergang von einem Fußweg zu einem Graben birgt Gefahren, insbesondere bei Dunkelheit oder eingeschränkter Sicht. Ein unbeabsichtigter Fehltritt kann zu Verletzungen führen.

    Bauordnung NRW: Die Bauordnung NRW fordert, dass bauliche Anlagen so angeordnet und ausgeführt sein müssen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Dies könnte ein Argument für einen Sicherheitsabstand sein.

    Wegerecht: Das Wegerecht regelt die Nutzung von Wegen. Hier könnte relevant sein, ob der Graben eine Funktion für die Entwässerung des Weges hat und ob dadurch Einschränkungen entstehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen und auf die potenziellen Sicherheitsrisiken hinzuweisen. Zudem sollte geprüft werden, ob es kommunale Satzungen oder Bebauungspläne gibt, die spezifische Regelungen für solche Situationen enthalten. Gegebenenfalls kann ein Gutachten zur Verkehrssicherheit Klarheit schaffen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauordnung NRW
    Die Bauordnung NRW ist das Landesrecht, das die Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen regelt. Sie dient der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    Verwandte Begriffe: Landesbauordnung, Baurecht, Baugenehmigung
    Wegerecht
    Das Wegerecht regelt die Nutzung von Wegen und Straßen durch die Allgemeinheit oder durch bestimmte Personen. Es kann sich auf öffentliche oder private Wege beziehen.
    Verwandte Begriffe: Dienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, Straßenrecht
    Verkehrssicherheit
    Verkehrssicherheit bezeichnet den Zustand, in dem die Risiken und Gefahren im Straßenverkehr minimiert sind, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Verkehrsunfall, Gefahrenstelle, Verkehrssicherheitsgutachten
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegt. Er wird von der Gemeinde aufgestellt.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baulinie, Baugrenze
    Kommunale Satzung
    Eine kommunale Satzung ist eine von der Gemeinde erlassene Rechtsnorm, die für das Gemeindegebiet gilt. Sie kann Regelungen zu verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens enthalten.
    Verwandte Begriffe: Ortssatzung, Verordnung, Gemeinderat
    Gutachten
    Ein Gutachten ist eine fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu einer bestimmten Fragestellung. Es dient der Klärung von Sachverhalten und der Entscheidungsfindung.
    Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Expertise, Bewertung
    Abstandsfläche
    Abstandsflächen sind Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten sind, um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und den Brandschutz zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Nachbarrecht, Bauwich

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Gibt es eine allgemeine Abstandsregelung für Fußwege und Gräben in NRW?
      Nein, eine pauschale Abstandsregelung existiert in NRW nicht. Die Entscheidung hängt von den örtlichen Gegebenheiten, der Verkehrssicherheit und den Vorgaben der Bauordnung ab.
    2. Welche Rolle spielt die Bauordnung NRW?
      Die Bauordnung NRW fordert, dass bauliche Anlagen so angeordnet und ausgeführt sein müssen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Dies kann ein Argument für einen Sicherheitsabstand sein.
    3. Was ist bei der Planung eines Fußweges neben einem Graben zu beachten?
      Bei der Planung sollte die Verkehrssicherheit im Vordergrund stehen. Mögliche Gefahrenquellen, wie z.B. ein Absturz in den Graben, müssen minimiert werden. Dies kann durch einen ausreichenden Abstand, eine Absicherung oder eine deutliche Kennzeichnung erreicht werden.
    4. Kann das Bauamt einen direkten Anbau des Fußweges an den Graben verlangen?
      Das Bauamt kann dies verlangen, wenn es keine Sicherheitsbedenken sieht und die Bauordnung eingehalten wird. Es ist jedoch ratsam, die Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit zu äußern und gegebenenfalls ein Gutachten einzufordern.
    5. Welche Möglichkeiten gibt es, die Sicherheit zu erhöhen, wenn der Abstand gering ist?
      Wenn ein direkter Anbau unvermeidlich ist, können Geländer, Zäune oder eine deutliche Kennzeichnung des Grabens die Sicherheit erhöhen. Auch eine Beleuchtung des Weges kann das Unfallrisiko reduzieren.
    6. Was ist ein Verkehrssicherheitsgutachten?
      Ein Verkehrssicherheitsgutachten wird von einem Sachverständigen erstellt und bewertet die potenziellen Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Verkehrsweges. Es kann Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit geben.
    7. Welche Rolle spielen kommunale Satzungen?
      Kommunale Satzungen können zusätzliche Regelungen enthalten, die über die Landesbauordnung hinausgehen. Es ist ratsam, diese zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
    8. Was kann ich tun, wenn ich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit habe?
      Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit haben, sollten Sie diese dem Bauamt mitteilen und gegebenenfalls ein unabhängiges Gutachten einholen. Sie können sich auch an einen Anwalt für Baurecht wenden.

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    • Sicherung von Böschungen an Wegen
      Methoden zur Stabilisierung von Erdreich neben Wegen, um Abrutschen zu verhindern.
    • Beleuchtung von Fußwegen
      Aspekte der optimalen Ausleuchtung zur Erhöhung der Sicherheit bei Dunkelheit.
    • Geländer und Zäune an Wegen
      Vorschriften und Empfehlungen für die Anbringung von Schutzvorrichtungen.
    • Beschilderung von Gefahrenstellen
      Hinweise auf potenzielle Risiken entlang von Wegen, um Unfälle zu vermeiden.
    • Barrierefreiheit von Fußwegen
      Gestaltung von Wegen, die auch für Menschen mit Behinderungen gut nutzbar sind.
  2. Sicherheit vs. Überregulierung: Fußwege an Gräben kritisch betrachtet

    Warum denn mit Abstand ...
    Werter Sven
    🔴 . Damit keiner reinfällt? Kann auch mit Abstand passieren!
    Ich habe immer mehr das Gefühl, wir CDeutschen schützen uns zunTode. Und das meine ich wörtlich. Weil wir nämlich immer mehr Gefahren abpolstern, stumpft unser Alarmsystem immer weiter ab  -  und wenn mal nicht Warnschild, Sperre, Netz und doppelter Boden da sind, gibt es gleich Tote, weil ja ohne so was keiner mit Gefahr gerechnet hat.
    Ich habe im Studium mal in Belgien einen Wohnkomplex besichtigt, da hatte man einfach nicht mehr weitergebaut, die Anshlusseisen der Decke über der Versorgungsebene hochgeboden und ein paar Blumenkübel davorgestellt.
    Als gute deutsche Sicherheitsfanatiker sind uns beim Anblick spielender Kinder alle Haare hochgegangen, was die Anwohner wiederum überhaupt nicht verstanden. Es war noch nie etwas passiert, weil alle auf die Gefahr trainiert waren.
    Ich möchte das nicht zum Maß der Dinge erheben, aber alle Gefahren ausschließen geht eh nicht, also mit Augenmaß!
  3. Absturzsicherung am Graben: Kindersicherheit vs. Baurechtliche Aspekte

    jetzt
    muss ich überlegen  -  antworte  -  oder antworte ich nicht. @herr Dühlmeyer  -  in einigen punkten ihrer Aussage gebe ich ihnen recht. andererseits möchte ich nicht das meiner Tochter etwas passiert  -  das sie in einen graben fallen könnte. zur Fragestellung: ich nehme stark an  -  dass der entsprechende graben nicht steil abfällt, sondern eine Böschung hat  -  oder?
    sollte er sofort steil abfallen  -  der graben geeignet sein das ein Kind ertrinken könnte  -  weil er keine stehhöhe hat  -  dann würde mir das vorhaben auch nicht gefallen.
    ansonsten gibt es im Baurecht klare vorgaben bzw. zu Absturzsicherung. Ich nehme stark an  -  das sich die zuständige Behörde eher überpenibel an diese Vorschriften hält als umgekehrt
    MfG
    jens
  4. Grabenböschung & Bauamt: Vorschriften nach Todesfall?

    Der Graben hat eine recht steile Böschung und ...
    Der Graben hat eine recht steile Böschung und ich Stelle die Frage aus traurigem Anlass, wir hatten nämlich vor nicht allzu langer Zeit einen Todesfall in der Familie durch einen Sturz in einen Graben.
    Das Bauamt gibt die Auskunft das es zu dem Sachverhalt keinerlei Vorschriften gibt, der zuständige Mitarbeiter reagiert auf Anfragen sehr unhöflich.
  5. NRW Bauordnung §41: Umwehrungspflicht bei Gräben?

    keine Vorschriften?
    Bauordnung NRW
    § 41 Umwehrungen
    (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
    > >>>einer Umwehrung wird gleichgesetzt  -  zumindest hier  -  eine Abböschung von mindestens 60 °
    ob die absturzhöhe aber ein Meter ist  -  und vor allem  -  auch von dem graben eine Gefahr durch ertrinken ausgeht  -  kann ich nicht sagen. sicher gibt es noch Vorschriften die diesen speziellen Fall betreffen  -  ich habe noch nie  -  nie  -  nie erlebt das es in Deutschland für etwas keine Vorschriften gibt.
    das in ihrer Familie vorgefallene tut mir leid.
    MfG
    jens
  6. BauO-NRW: Straßen & Wege – Keine Umwehrungspflicht für Gräben

    Stimmt H. Raabe
    es gibt für (fast) alles Regelungen und Vorschriften. So auch dafür, was "bauliche Anlagen" i.S. der BauO-NRW sind. Ist geregelt unter § 2. Straßen und Wege gehören nicht dazu. Insoweit findet § 41 Umwehrungen auf diese auch keine Anwendung.
    • Name:
    • M.P.
  7. Graben als Spielfläche? Auslegungssache im Baurecht

    sie könnten recht haben
    Herr Peters  -  aber eventuell als spielfläche?
    Auslegungssache oder?
    MfG
    jens
  8. Bauliche Anlagen: Definition und Anwendungsbereich der BauO-NRW

    hhm
    weiter gelesen:
    (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden
    > >>>> und weiter unten>>>>>
    § 3 Allgemeine Anforderungen
    (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.
    > >>>>>>>>> also sollten Wege eigentlich doch bauliche Anlagen sein  -  logisch wäre es jedenfalls.
    MfG
    jens
  9. BauO-NRW §1: Ausnahmen für Anlagen des öffentlichen Verkehrs

    Dann mal ganz vorne lesen
    BauO-NRW § 1 Auszug " (2) gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör ...
    • Name:
    • M.P.
  10. Vorschriften für Gräben: Gibt es doch eine Regelung?

    jetzt
    gebe ich mich geschlagen  -  da steht es schwarz auf weiß.
    ich fress aber ein Besen  -  wenn es nicht irgend eine Vorschrift für den Fall gibt.
    Grüße aus Preußen
    jens
  11. OT Guten Appetit ...

    ;-)).
  12. LBO NRW §80: Verantwortung öffentlicher Bauherren – Indirekte Pflichten?

    Google sollte verboten werden
    LBOAbk. NRW:
    § 80 Öffentliche Bauherren
    (5) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
    also gilt es indirekt doch!
    munteres durcheinander
    ich werde mit dem Besen  -  noch warten.
    MfG
    jens
  13. LBO NRW vs. Straßen- und Wegegesetz: Lex specialis im Baurecht

    Herr Rabe bitte lesen Sie richtig ...
    Herr Rabe bitte lesen Sie richtig LBOAbk. NRW: Anwendungsbereiche. § 1 und 2. Straßen und Wege gibt es es das Straßen- und Wegegesetz. Der Verwaltungsjurist sagt dazu lex specialis.. Guten Appetit
  14. Vorschrift gefunden! Erleichterung im Graben-Thema

    danke Familie Berg
    also doch nicht Besen  -  puhhh.
    sagte ja  -  Vorschrift gibt es sicher!
    MfG
    jens
  15. BauO-NRW: Anforderungen an Verkehrswege – Was gilt wirklich?

    Da muss man eben weiter ausholen:
    Klar ist, dass die BauO-NRW die unter § 1 aufgeführten u.a. "Anlagen des Öffentlichen Verkehrs" nicht als "bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 versteht. Die im weiteren in der BauO-NRW aufgeführten Anforderungen gelten demnach ausschließlich für diese baulichen Anlagen.
    Nach § 80 ist der öffentl. Bauherr zwar verpflichtet, öffentl. rechtliche Vorschriften auch beim Bau "anderer Anlagen u. Einrichtungen" einzuhalten, aber eben nicht die BauO-NRW, denn die gilt in diesem Fall ja nicht. Andere öffentlich rechtliche Vorschriften  -  und die gibt es auch für den Bau von Verkehrswegen zu Genüge  -  muss er natürlich einhalten.
    • Name:
    • M.P.
  16. Schnelle Antwort: Danke für die Klarstellung!

    @ R+M Berg
    schön geschrieben und vor allem schneller ...
    • Name:
    • M.P.
  17. BauO-NRW: Definition 'Bauliche Anlage' – Interpretation strittig

    hhm
    Zitat: Klar ist, dass die BauO-NRW die unter § 1 aufgeführten u.a. "Anlagen des Öffentlichen Verkehrs" nicht als "bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 versteht. >>>>>>>>>>>>>>sehe ich anders>>>>>>>>>> (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden>>>>>>>>>>>>>>>> zumal sich das Gesetz ja vornehmlich auf Antrag  -  baufervahren  -  Genehmigung  -  Überwachung bezieht (das er "Anlagen des Öffentlichen Verkehrs" die er selbst beauftragt erstmal aus der Überwachung usw. ausschließt ändert nichts daran.)  -  und der öffentliche Bauträger eine Überwachung seiner selbst durch diese Vorschrift aber adabsurdum führen würde. dritten gegenüber haftet er aber und zwar macht er das deutlich>>>>> (5) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen >>>>>>sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (!) <<<<<<<<<< im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. >>>> das eine schließt das andere nicht aus.
    aber ich gebe zu das dies >>>>>>>>>> meine<<<<<<<<<< Interpretation ist und diese nicht rechtskoform sein muss. aber was hier ansonsten so gesagt und geschrieben wird  -  halte ich auch nicht für mehr  -  als nur eine Meinung.
    MfG
    jens
  18. Absturzsicherungspflicht: Realität vs. Überregulierung im Gelände

    Ich Stelle mir grad vor ...
    Tach,
    ... dass hier im Schwarzwald oder im Elbsandsteingebirge jeder Weg an dem sich direkt ein Abhang befindet (und dabei dreht es sich nicht nur um 1 Meter) eine Absturzsicherung bekommen würde! Das Gewicht des Stahles würde die Erdrotation ins Tudel bringen ...
    nachdenkliche Grüße
    • Name:
    • Herr Ste-030-Bar
  19. Gräben in Brandenburg & Berlin: Grünstreifen als Standard?

    im gebirge rechnet
    man auch damit  -  da fässt man die kleinen bei der Hand  -  usw.
    es gibt hier in Brandenburg und Berlin  -  glaube ich mit die meisten Kanäle im Bund  -  da geht es auch gleich abwärts  -  glaub das mal  -  aber soweit ich das überblicke  -  liegt zwischen Kanal und geh/fahrweg immer ein Stück grünstreifen oder aber es ist eine Böschung da. Ich sagte auch zum Anfang  -  und gab da Herrn Dühlmeyer recht  -  man kann alles übertreiben und einiges ist sicher unnötig  -  aber Vorschriften gibt es dennoch (irgendwo)
    MfG
    jens
  20. Radwege & Alleen: NRW-Vorschriften vs. Realität im Straßenbau

    Und die Alleen
    in Brandenburg haben keine Leitplanken zwischen Bäumen/Fahrbahn und die Radwege auf den Deichen an der Nordsee haben keine Absturzgeländer und ... und ... und ... Radwege in NRW ohne Schutztrennungen neben Bundes- und Landstraßen (Bundesstraßen, Landstraßen) angelegt und das auch noch bei Höhenunterschieden von mehr als einem Meter.
    Da werden Landesbauordnungen mit Füßen getreten oder was meinen Sie H. Raabe?
    Gehen Sie mal einfach davon aus, dass das alles rechtskonform ist, was da gebaut wurde. Keine Kommune ist so leichtfertig vorsätzlich Vorschriften (wenn sie denn zutreffen) zu missachten.
    Die Gemeindeversicherungen zahlen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch nicht.
    • Name:
    • M.P.
  21. Grundsatzdiskussion: Deiche, Böschungen und alte Alleen

    hatte ich was anderes behauptet
    dann schauen sie mal zurück im theard. aber  -  wie so oft ist das hier in eine grundsatzdiskussion ausgeartet. übrigens haben deiche Böschungen  -  die alleen sind uralt und und und.
    nix für ungut
    MfG
    jens
  22. Radwege in NRW: Schutztrennungen bei Höhenunterschieden – Beweis gefordert!

    Zitat
    das bitte : Radwege in NRW ohne Schutztrennungen neben Bundes- und Landstraßen (Bundesstraßen, Landstraßen) angelegt und das auch noch bei Höhenunterschieden von mehr als einem Meter.
    > >>>>>>>>>>zeigen sie mir mal!
    das möchte ich sehen.
    MfG
    jens
  23. Leinpfad an der Saar: Keine Geländer, kein Grünstreifen – Realität?

    Foto von Lieselotte Tussing

    auchwaswollen
    der Leinpfad an unserer Saar entlang ist  -  sowohl im angeböschten als auch im gefassten Bereich  -  ohne Geländer, ohne Grünstreifen, ohne alles ...
    • Name:
  24. Saarland: Deutschland? Sinn oder Unsinn von Vorschriften

    tu
    ohne grünstreifen? ohne hinweisschild? wirklich?
    jetzt ein Spaß tu>>>> saarland  -  gehört das zu Deutschland?
    :-))
    weißt du  -  ich ärgere mich beinahe täglich über einige sinnige und unsinnige Vorschriften  -  und vor allem um die entsprechende Auslegung der zuständigen  -  aber das etwas nicht ganz ganz ganz genau geregelt sein soll  -  notfalls mit cm Angabe über die Größe und Farbe des Hinweis/warnschildes  -  das will ich (oder kann) ich einfach (in Deutschland) nicht glauben.
    lg
    an die saar
    jens
  25. @ H. Raabe

    herkommen und anschauen.
    • Name:
    • M.P.
  26. Dortmund-Ems-Kanal: Schwimmen zur Leiter – Ungewöhnliche Zustände

    @ tu
    nicht so ungewöhnlich. Leinpfad entlang des Dortmund-Ems-Kanals ist ebenso angelegt, dass sogar in den Bereichen, in denen der Kanal zwischen Spundwänden verläuft. Wer da rein fällt muss erst mal bis zu 100 m bis zur nächsten Leiter schwimmen ...
    • Name:
    • M.P.
  27. Foto als Beweis? Argumente und Realität im Baurecht

    hinkommen
    wurde mir schon untersagt:-))
    aber mit diesem Argument kann man alles abschmettern  -  Foto?
    MfG
    jens
  28. Themenfokus: Zurück zur Ausgangsfrage – Grabenabstand in NRW

    ich möchte den geneigten Leser
    mal bitten  -  sich den theard am Anfang durchzulesen  -  der Rest ist krampf und Kampf  -  und  -  ich habe nicht behauptet recht zu haben!
    Freitag iss  -  raus an die Luft.
    lg
    jens
  29. Foto: Böschung am Kanal – Ein Beispiel zur Diskussion

    Hier
    mal Foto, weil auf die Schnelle nicht ganz so extrem, aber ich denke man sieht worum es geht.
    • Name:
    • M.P.
  30. Böschung & Grünstreifen: Unterschiedliche Wahrnehmungen

    hhm
    ich sehe Böschung und grünstreifen  -  aber das kenn ich extremer.
    ich meinte den Radweg an der Bundesstraße und Landstraße  -  über ein Meter höher  -  ohne Absturzsicherung.
    MfG
    jens
  31. Glaube an das Gute: Keine Beweisfotos nötig

    Erwarten Sie nicht,
    dass ich das für Sie fotografiere. Glauben Sie mal an das Gute im Menschen ...
    • Name:
    • M.P.
  32. Gefahr erkannt: Bauchgefühl vs. Vorschriftenlage

    ok
    aber wenn da mal einer fällt  -  ich weiß nicht.
    So, jetzt gehe ich aber wirklich raus an die Luft. Bis dann.
    MfG
    jens
  33. Saarland: Grenze zum Feind – Humorvoller Kommentar

    @tu
    ist ja auch die Grenze zum Feind 😉
  34. SiGeKo: Seitenschutz-Krise – Leitplanken-Hass & Realität im Bau

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo)  -  Kenntnisse
    Servus,
    bin ja auch hauptsächlich als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo) unterwegs und Bild mir ein, mich gut in der Materie Seitenschutz etc. auszukennen.
    Aber irgendwie bekomme ich hier die Krise ...
    Als leidenschaftlicher Mopedfahrer bin ich z.B. ein Leitplankenhasser, ohne die Dinger kannst du ungefährdet in die Botanik abfliegen, mit den Dingern biste gevierteilt.
    Zu dem Thema passt auch die Diskussion, ob die Außentreppenanlage am Reichstag der DINAbk. entspricht:
    Mehr als 3 Steigungen => kein Handlauf
    breiter als 2,00 m => kein Handlauf rechts und links
    Mal sehen wieviel Gutachter dazu auf Steuerkosten befragt werden und ob die Baubahörde in Berlin eine Zustimmung im Einzelfall abgeben muss, oder ob das Ganze als Bau des Bundes außerhalb der Berliner Bauordnung steht ...
  35. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Fußweg am Graben in NRW: Abstandsregelungen und Sicherheit

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob es in NRW eine Verordnung oder ein Gesetz gibt, das den Abstand öffentlicher Fußwege zu Gräben regelt. Das Bauamt plant einen Fußweg direkt an einem Graben anzulegen, was Bedenken hinsichtlich der Sicherheit aufwirft. Es wird diskutiert, ob die Bauordnung NRW (BauO-NRW) hier greift und ob es eine Umwehrungspflicht gibt. Die Teilnehmer beleuchten verschiedene Aspekte des Baurechts, Wegerechts und der Verkehrssicherheit.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag BauO-NRW: Straßen & Wege – Keine Umwehrungspflicht für Gräben gilt die BauO-NRW nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, was die Situation kompliziert. Dies bedeutet, dass die im weiteren in der BauO-NRW aufgeführten Anforderungen ausschließlich für bauliche Anlagen gelten.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag LBO NRW §80: Verantwortung öffentlicher Bauherren – Indirekte Pflichten? wird auf § 80 der LBOAbk. NRW verwiesen, der die Verantwortung öffentlicher Bauherren für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betont. Dies könnte indirekt doch eine Verpflichtung zur Sicherung des Fußweges begründen.

    📊 Fakten/Zahlen: Der ursprüngliche Graben ist ca. 1 m tief und 1,7 m breit. Die Frage ist, ob ein Fußweg direkt daran ohne jeglichen Abstand angelegt werden darf. Die Diskussionsteilnehmer verweisen auf verschiedene Paragraphen der BauO-NRW und des Straßen- und Wegegesetzes, um die Rechtslage zu klären.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen und auf die Verkehrssicherheit hinzuweisen. Auch wenn es keine direkte Vorschrift gibt, könnte die allgemeine Sorgfaltspflicht des öffentlichen Bauherrn greifen. Siehe auch den Beitrag SiGeKo: Seitenschutz-Krise – Leitplanken-Hass & Realität im Bau für weitere Aspekte der Sicherheit.

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