Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
" (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. "
Begründung, allgemeiner Teil
"Eine zusätzliche Kostenbelastung kann sich Aufgrund der zugleich vorgeschlagenen Änderung des § 5 ergeben, der das Urheberrecht an die verstärkte Mitwirkung privater Normungsorganisationen bei der Rechtssetzung anpasst. Für die privaten Verbraucher kann sich der rechtliche Schutz für wirksame technische Schutzmaßnahmen als eine Mehrbelastung auswirken. "
Einzelerläuterungen
Zu Nummer 1 (§ 5):
"Die vorgeschlagene Regelung zu § 5 entspricht _keinem_ Gebot der Richtlinie [Anm. : Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft]. Der vorgelegte Entwurf wird lediglich als Gelegenheit genutzt, die seit längerem notwendige Sicherung des urheberrechtlichen Schutzes für private Gremien der Normung, wie z.B. das Deutsche Institut für Normung e.V. (DINAbk.), vorzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Nach der im Jahre 1990 ergangenen DIN-Normen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990,1003) [Anm. : und auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG, 1 BvR 1143/90 vom 29.7.1998] kann der Verlust des Urheberrechtsschutzes auch für private Normen eintreten, wenn Gesetze oder amtliche Verlautbarungen sich diese durch Bezugnahme in einer Weise zu Eigen machen, dass eine gewisse Außenwirkung entsteht. In solchen Fällen der Bezugnahme öffentlicher Normen oder Verlautbarungen auf private Regelwerke besteht aber ein berechtigtes Interesse der privaten geistigen Schöpfer solcher Normen, ihr Urheberrecht zu wahren und sich insbesondere aus dem Verkauf oder der Zugänglichmachung solcher Regelwerke zu finanzieren. Dem öffentlichen Interesse ist demgegenüber genügt, wenn die in Bezug genommenen Normen für jedermann problemlos zugänglich und gegen eine angemessene Vergütung auch zu erwerben sind (vgl. im einzelnen Löwenheim, Amtliche Bezugnahmen auf private Normenwerke und § 5 Urheberrechtsgesetz, in Festschrift für Otto Sandrock, S 609.). Dies gilt allerdings nicht, soweit private Normwerke in amtliche Werke inkorporiert werden. Der Rechtsunterworfene soll hier nicht fortbestehenden Ausschließlichkeitsrechten an einem Teil der Gesetzesvorschriften ausgesetzt werden. Mit der Neuregelung soll dem berechtigten Interesse privater Gremien zur Normung Rechnung getragen und zugleich vermieden werden, dass durch die anderenfalls drohende Einschränkung der Selbstfinanzierung solcher Gremien hohe staatliche Subventionen erforderlich werden oder eine Gefahr für die Tätigkeit dieser verdienstvollen Gremien entsteht. Im Regelfall werden nämlich Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf private Normwerke lediglich verweisen und damit der Urheberrechtsschutz erhalten bleiben. "
Ich sehe hier ganz klar die Einflussnahme privater Kreise auf die Gesetzgebung und behaupte, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. Im Übrigen wäre eine solche Neuregelung eine Ohrfeige für das Bundesverfassungsgericht. Das "berechtigte (?) Interesse privater Gremien zur Normung" wird über die Verfassung gestellt. Die Neuregelung soll, ohne dass sich ihre Notwendigkeit aus der Umsetzung der europäischen Richtlinie ergibt, klammheimlich in einem Aufwasch mit erledigt werden. Mit dem wenigstens kostengünstigeren Bezug von Normen, die eingeführte technische Baubestimmungen sind, wäre damit Schluss. Ich werde es nicht bei bloßem Achselzucken belassen. Hier ist Aktivität der gesamten planenden und bauenden Branche gefragt. Mitstreiter gesucht!
Im Link der Gesetzesentwurf, pdf, 203 kB, 73 Seiten.


