Bauherrenrechnung prüfen: Bautenstand nicht erreicht – Was tun bei Abweichungen?
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Bauherrenrechnung prüfen: Bautenstand nicht erreicht – Was tun bei Abweichungen?
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🔴 Kritisch: Bei gravierenden Abweichungen zwischen Bautenstand und Rechnung sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu wahren.
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Wenn der Bautenstand laut Rechnung des Bauträgers nicht mit dem tatsächlichen Baufortschritt übereinstimmt, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Rechnung prüfen: Vergleichen Sie die Rechnungspositionen genau mit dem Bauvertrag und dem vereinbarten Zahlungsplan.
- Bautenstand dokumentieren: Machen Sie Fotos und Videos vom aktuellen Bautenstand, um den tatsächlichen Fortschritt festzuhalten.
- Mängelanzeige: Wenn Mängel vorhanden sind, die den Bautenstand beeinträchtigen, reichen Sie eine schriftliche Mängelanzeige beim Bauträger ein.
- Zahlung verweigern: Bei erheblichen Abweichungen können Sie die Zahlung der Rechnung bis zur Klärung verweigern. Beachten Sie jedoch, dass ein unberechtigter Zahlungsverzug zu Verzugszinsen führen kann.
- Sicherheitseinbehalt: Vereinbaren Sie einen Sicherheitseinbehalt, um sich gegen mögliche Mängel oder unvollständige Leistungen abzusichern.
🔴 Gefahr: Unberechtigte Zahlungsverweigerung kann zu rechtlichen Konsequenzen und Baustopp führen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Bautenstand und die Rechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen, um eine objektive Bewertung zu erhalten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bautenstand
- Der Bautenstand bezeichnet den Fortschritt eines Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er wird in der Regel in Prozent oder anhand von abgeschlossenen Bauabschnitten angegeben. Der Bautenstand dient als Grundlage für die Rechnungsstellung durch den Bauträger.
Verwandte Begriffe: Baufortschritt, Bauzeitplan, Bauabnahme - Mängelanzeige
- Eine Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung eines Bauherrn an den Bauträger über vorhandene Mängel an der Bauleistung. Die Mängelanzeige ist wichtig, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Nacherfüllung - Sicherheitseinbehalt
- Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Bauherr von der Schlussrechnung einbehält, um sich gegen mögliche Mängel oder unvollständige Leistungen abzusichern. Der Sicherheitseinbehalt wird nach Beseitigung der Mängel an den Bauträger ausgezahlt.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Bürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft - Bauabnahme
- Die Bauabnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Bei der Bauabnahme wird der Bauzustand gemeinsam mit dem Bauträger geprüft und eventuelle Mängel werden protokolliert. Die Bauabnahme hat rechtliche Konsequenzen und beeinflusst die Gewährleistungsfristen.
Verwandte Begriffe: Übergabe, Mängelprotokoll, Gewährleistung - Zahlungsplan
- Der Zahlungsplan ist ein Bestandteil des Bauvertrags und regelt die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen des Bauherrn an den Bauträger. Der Zahlungsplan ist in der Regel an den Bautenstand gekoppelt.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Ratenzahlung, Abschlagszahlung - Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen, der die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, BGBAbk.-Bauvertrag, VOBAbk./B-Vertrag - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut und anschließend verkauft. Der Bauträger übernimmt in der Regel die gesamte Projektentwicklung und Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Projektentwickler, Generalunternehmer, Bauunternehmen
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Bautenstand?
Der Bautenstand beschreibt den Fortschritt eines Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er wird in der Regel prozentual oder anhand von abgeschlossenen Bauabschnitten angegeben. - Wie wird der Bautenstand ermittelt?
Der Bautenstand wird in der Regel vom Bauträger oder einem Architekten ermittelt und in einer Bautenstandsbescheinigung dokumentiert. Diese Bescheinigung dient als Grundlage für die Rechnungsstellung. - Was tun, wenn der Bautenstand falsch angegeben ist?
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bautenstands haben, sollten Sie dies dem Bauträger schriftlich mitteilen und eine Überprüfung fordern. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Bautenstand mit Fotos und Videos. - Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Bautenstand nicht erreicht ist?
Ja, bei erheblichen Abweichungen zwischen dem in Rechnung gestellten und dem tatsächlichen Bautenstand können Sie die Zahlung verweigern. Sie sollten dies jedoch schriftlich begründen und dem Bauträger mitteilen. - Was ist ein Sicherheitseinbehalt?
Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Bauherr von der Schlussrechnung einbehält, um sich gegen mögliche Mängel oder unvollständige Leistungen abzusichern. Der Sicherheitseinbehalt wird nach Beseitigung der Mängel an den Bauträger ausgezahlt. - Wie hoch sollte der Sicherheitseinbehalt sein?
Die Höhe des Sicherheitseinbehalts wird in der Regel im Bauvertrag vereinbart. Üblich sind 3-5 % der Bruttoauftragssumme. - Was passiert, wenn der Bauträger insolvent geht?
Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers ist es wichtig, Ihre Ansprüche als Bauherr geltend zu machen. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Forderungen anzumelden. - Welche Rolle spielt die Bauabnahme?
Die Bauabnahme ist ein wichtiger Meilenstein im Bauprozess. Bei der Bauabnahme wird der Bauzustand gemeinsam mit dem Bauträger geprüft und eventuelle Mängel werden protokolliert. Die Bauabnahme hat rechtliche Konsequenzen und beeinflusst die Gewährleistungsfristen.
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Tag der Leistungserbringung
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Bautenstand: Zahlung ohne Bauabnahme – Ihre Rechte!
Eine Zahlung setzt keine Abnahme voraus!
Hallo,wir haben heute eine Rechnung vom Bauträger erhalten zu einer Wohnung, die wir in Bayern gekauft haben.
Uns stört eine Position in dieser Rechnung. Es wird folgendermaßen formuliert: " ... nach Bautenstand [ ... ] nach Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe [ ... ] bis spätestens 27.10.2014 [ ... ] zu überweisen [ ... ] Unabhängig von dem vorgenanntn Zahlungsziel möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Übergabe Ihrer Wohnung erst dann erfolgen kann, wenn der o.g. Gesamtbetrag bei uns eingegangen ist. "
Die Wohnung ist längst nicht fertig, wir waren heute vor Ort um dies zu prüfen:
- Keine Innentüren, nur Zargen montiert,
- An dem Wohnungseingang keine Tür,
- Holzböden fehlen in SZAbk., Flur und WZ,
- Sanitär nicht vollständig vorhanden (nur Dusch- / Badewanne (Duschwanne, Badewanne)), kein Waschbecken/WC und keinerlei Armaturen, Hz im Bad fehlt,
- Stromkasten nicht angeschlossen (liegt noch offen mit allen Kabeln frei,
- Strominstallation nicht fertiggestellt (alles noch Rohmontage)
- Balkon nicht montiert => Lebensgefährlich im Wohnzimmer wo nur 2 Raumhohe Fenster vorhanden sind.
Die Wohnung soll laut Vertrag Ende Oktober 2014 fertiggestellt werden und der Bauträger hat immer mündlich zugesagt, dass alles pünktlich fertig wird.
Selbst wenn wir davon ausgehen würden, dass es bis zum Ende Oktober noch 2 Wochen gibt, bei denen die meisten Arbeiten erledigt werden, sollte die Rechnung erst dann gestellt werden, wenn tatsächlich alle Arbeiten abgeschlossen sind.
1) => sehen wir das falsch?
Wir fürchten, wenn wir nicht zahlen (obwohl dies derzeit nicht gerechtfertigt ist), dass dies zur Anlass vom Bauträger genommen wird, dass die Abnahme der Wohnung nach hinten zu schieben, und zwar "nur weil wir nicht rechtzeitig bezahlt haben" ... und dann kein Anspruch auf Entschädigung gestellt werden kann, dass die Wohnung mit Verspätung geliefert wurde.
2) => sehen wir dies auch falsch?
3) Gehört der Balkon zum Gemeinschaftseigentum oder Zum Sondereigentum? Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums (inkl. Fassaden wahrscheinlich) ist laut Vertrag zu einem späteren Termin.
Wäre toll, ein paar Einblicke von Profis zu erhalten ...
Danke! Eine Rechnung muss dem Tag der Leistungserbringung entsprechen. Eine Leistung wird nach einer Abnahme fällig. Die Abnahme muss beantragt werden. Somit wäre die Rechnung als Abschlag zu werten und entsprechend zu kürzen. Haben Sie denn keinen Bauleiter? Wegen dem Balkon müssen Sie die Teilungserklärung prüfen. Jedenfalls gehört der Balkon zur Wohnung, d.h. der Wohnungswert ist mit Balkon. Eine Schluss- oder Endabrechnung (Schlussabrechnung, Endabrechnung) ohne Balkon wäre unzulässig. Weiterhin wäre zu prüfen, ob die Eigentumswohnung ohne fertige Allgemeinbereiche überhaupt nutzbar ist. Ebenso ist es an der Zeit, nach einem Verwalter zu fragen der seine Arbeit aufnimmt und für Abnahmen und Mängelbeseitigung der Allgemeinbereiche sorgt. Achten Sie auf die Qualität des Verwalters und prüfen Sie den Verwaltervertrag genau vor einem Beschluss. Informieren Sie sich über Abnahmen, Beweislastumkehr und Abstimmungsverhalten. Wichtig ist dabei Abstimmung nach Köpfen oder MEA. Abstimmen dürfen Sie erst nach Eintrag im Grundbuch. Bei Abstimmung nach Köpfen gilt: jeder hat nur einen Kopf, auch wenn er mehrere Einheiten besitzt. Das vergessen Bauträger gerne wenn noch nicht alle Einheiten verkauft sind. Vorsicht ist geboten wenn der Verwalter geschäftlich mit dem Bauträger verbunden ist. Werter Fragesteller,
es ist natürlich absoluter Quatsch - wie Herr Kirschner dies hier geschrieben hat - das eine Zahlung von Ihnen eine Abnahme voraus setzen würde, es sei denn, Sie hätten dies so vereinbart.
§ 632 a BGBAbk.
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Es ist also so, dass Abschlagszahlungen verlangt werden dürfen. Zu leistende Abschlagszahlungen setzen nicht unbedingt ein zu vollziehende Abnahme voraus, die vorher vollzogen hätte werden müssen, bevor Sie zahlen, dass ist völliger Quatsch.
Zumal Sie auch noch Abschlagszahlungen zu leisten im Vertrag vereinbart haben (so habe ich das verstanden, was Sie geschrieben haben)
Zudem ist es so, dass Sie einen Vertrag - insofern verstehe ich das so einen notariellen Kaufvertrag- haben, in dem die Parameter - die eine Zahlung doer eine Abschlagszahlung von Ihnen auslösen würden - zweifelsfrei definiert sind oder zumindest darin zweifelsfrei definiert sein sollten.
Auch ist sicherlich das vom Bauträger zu leistende Bausoll nicht in Sondereigentum, Allgemeineigentum, Teileigentum etc. unterteilt, jedenfalls sicherlich nicht, in den für die Fälligkeit der Rechnung auslösenden Parametern. Das mag es geben ist aber denn dann sicherlich kein allgemein üblicher Vertrag mehr und daher wohl eher sicherlich unwahrscheinlich. Klar sollten Sie den Vertrag dahingehend ebenfalls und auch und unbedingt genauer überprüfen, auf jeden Fall allerdings fündig glaube ich nicht, dass Sie dort dahingehend werden.
Sie schreiben zum Gemeinschaftseigentum, dass dies später fertig gestellt werden soll oder später fertig gestellt werden würde, dann gäbe es allerdings keine Wände, keinen Estrich, keine Deckenplatte, keine Bodenplatte keine ... etc.. Da ist die Formulierung genauestens zu überprüfen.
Ich kenne nun zwar Ihren ganzen Vertrag nicht, dennoch würde ich einmal mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen wollen, dass für die Fälligkeit der erhaltenen Rechnung sodann bestimmte Parameter erreicht bzw. erfüllt sein sollten, die nach den von Ihnen hier geschilderten Tatsachensachverhalten nicht erfüllt sind.
Sie sollten mit dem Bauträger sprechen und sodann Sie hier kein für Sie befriedigendes Ergebnis erzielen, sollten Sie jemanden beauftragen, der sich damit auskennt. Entweder einen Sachverständigen der den tatsächlichen Bautenstand überprüft - das wirkt oft Wunder (und der sieht auch sicher noch andere Dinge, hinsichtlich der Qualität der Ausführung, die Ihnen selbst bislang noch gar nicht aufgefallen sind) - oder aber Sie sollten sich anwaltlichen Rat einholen.
Mit freundlichem Gruß
ReiMa-Baudienstleistungen UGAbk. (haftungsbeschränkt)
GF: Markus Reinartz -
Wenn der Bauträger
Wenn der Bauträger -
Bauträger-Rechnung: Ist es wirklich eine Schlussrechnung?
der Bauträger versteht die Rechnung als Schlussrechnung
der Bauträger versteht die Rechnung als Schlussrechnung -
Abschlagszahlung: Nur erbrachten Bautenstand bezahlen!
Nur den erbrachten Leistungsstand bezahlen!
allerdings unfertige Leistungen in Rechnung stellt, sollte man dafür keine Abschlagszahlung leisten.Man sollte wissen, dass unfertige oder mangelhafte Leistungen einen Abschlag in Höhe der doppelten Herstellungskosten erlauben (Druckzuschlag) Damit soll erreicht werden, dass auch wirklich fertig gebaut wird und der Kunde nicht eine unfertige Leistung erhält.
Im übrigen sollte man mal den Vertrag durchsehen.
Sort sind bestimmt Abschlagszahlungen angesprochen. (Würde ich mal vermuten) Die Grund-Voraussetzung für eine Schlussrechnung sind fertige und mängelfreie Leistungen. Weiterhin bedeutet es die Beweislastumkehr. Damit ist die Rechnung weder berechtigt noch fällig, ja die Rechnung ist illegal. Ein Bauleiter der solches Vorgehen unterstützt gehört gefeuert. Üblich sind Abschlagszahlungen bis 80 Prozent erbrachter Leistung oder 90 Prozent nach einer Abnahme. Schlussrechnungen werden nach einer Mängelbeseitigung fällig. Abnahmen von unfertigen Leistungen sind unmöglich oder als Teilabnahmen zu deklarieren. Sie sollten die Rechnung beweiskräftig zurück schicken und anbieten eine Abschlagsrechnung mit 80 Prozent erbrachter Leistung zu stellen. Selbstverständlich sollte nur der Leistungsstand bezahlt werden, der auch vom Auftragnehmer erbracht worden ist. Logisch, anders sollte man dies nicht handhaben.
Im Vertrag wird schon genauer fixiert sein, was, unter welchen Voraussetzungen zu bezahlen ist. Schauen Sie auf jeden Fall in den Vertrag.
Auch stehen - dies aber hier nur ergänzend erwähnt - geringfügige Mängel einer Abnahme nicht entgegen, auch dass sollte bedacht werden.
Auch sollten Sie jemanden beauftragen, der sich mit der Materie auskennt und der Ihnen unter doie Arme greift.
Mit freundlichem Gruß
Markus Reinartz -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bauherrenrechnung prüfen: Bautenstand korrekt?
💡 Kernaussagen: Bei Abweichungen im Bautenstand sollten Bauherren die Rechnung des Bauträgers genau prüfen. Es ist wichtig, nur den tatsächlich erbrachten Leistungsstand zu bezahlen und bei unfertigen Leistungen einen Sicherheitseinbehalt geltend zu machen. Eine Zahlung setzt keine Bauabnahme voraus, und der Bauträger muss den Leistungsstand nachweisen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Bautenstand: Zahlung ohne Bauabnahme – Ihre Rechte! ist es entscheidend, dass eine Zahlung keine automatische Zustimmung zum Bautenstand bedeutet. Bauherren sollten ihre Rechte kennen und bei Unstimmigkeiten aktiv werden.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Abschlagszahlung: Nur erbrachten Bautenstand bezahlen! betont, dass bei unfertigen oder mangelhaften Leistungen ein Abschlag in Höhe der doppelten Herstellungskosten gefordert werden kann. Dies dient als Druckmittel, um die Fertigstellung sicherzustellen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bauvertrag und Zahlungsplan sorgfältig. Bei Unklarheiten oder Abweichungen vom Bautenstand holen Sie sich rechtlichen Rat und dokumentieren Sie alle Mängel. Vergleichen Sie die Rechnung des Bauträgers mit dem tatsächlichen Baufortschritt und fordern Sie gegebenenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen an. Klären Sie, ob es sich tatsächlich um eine Schlussrechnung handelt, wie im Beitrag Bauträger-Rechnung: Ist es wirklich eine Schlussrechnung? thematisiert wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bautenstand, Rechnung, Bauträger, Bauabnahme". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Die Bauüberwachung ist die Kontrolle der Bauausführung durch den Architekten oder Bauleiter. Sie dient der Sicherstellung der Qualität und der Übereinstimmung mit den Plänen.Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Bauleitung, Bautenstand …
- … Bauträger …
- … Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut …
- … und an Käufer verkauft. Er übernimmt die gesamte Bauabwicklung.Verwandte Begriffe: Bauträgervertrag, schlüsselfertig bauen, Werkvertrag …
- … Bautenstand …
- … Der Bautenstand beschreibt den Fortschritt der Bauarbeiten zu einem bestimmten …
- … Zeitpunkt. Er dient als Grundlage für die Abrechnung von Teilrechnungen.Verwandte Begriffe: Teilrechnung, Baufortschritt, Bauzeitplan …
- … und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.Verwandte Begriffe: Bauträgervertrag, Bauvertrag, Bauleistungen …
- … Vorschriften überwachen. Er muss die Qualität der Bauleistungen kontrollieren und den Bautenstand dokumentieren. …
- … liegt primär beim Bauträger oder dem ausführenden Unternehmen. Der Architekt kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn er seine Überwachungspflichten verletzt hat. …
- … Was bedeutet schlüsselfertig bauen?Schlüsselfertig bauen bedeutet, dass der Bauträger alle Bauleistungen erbringt und dem Bauherrn ein bezugsfertiges Haus übergibt. …
- … Was ist ein Bauträgervertrag?Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, bei dem der Bauträger ein Grundstück erwirbt, bebaut und an den Käufer verkauft. …
- … ist der Bautenstand?Der Bautenstand beschreibt den Fortschritt der Bauarbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er dient als Grundlage für die Abrechnung von Teilrechnungen. …
- … Bauträgervertrag: Rechte und Pflichten des BauherrnWorauf Bauherren bei einem Bauträgervertrag achten sollten. …
- … Architekt vs. Bauträger: Haftung und Verantwortlichkeiten …
- … der Architekt ist der Vertragspartner des Bauträgers …
- … über die entsprechenden Leistungsphasen), da liegen die Interessen von Architekten und Bauträgern normalerweise durchaus nicht auf derselben Linie, …
- … Bautenstandsbescheinigung heraus Verpflichtungen gegenüber dem Bauherr erwachsen, ist ein gesonderte Frage, …
- … war die Bautenstandsbescheinigung denn falsch, entstand daraus Ihnen gegenüber ein Schaden? …
- … Baumängel: Bautenstandsbescheinigung – Fehlerhafte Ausführung! …
- … Bautenstandsbescheinigung nicht unbedingt falsch …
- … die Bautenstandsbescheinigung ist nicht unbedingt falsch. Ein Estrich wurde jedenfalls verlegt, jedoch nicht der von uns bestellte Anhydritestrich, sondern ein Zementestrich. Der Deckenstahlträger wurde zwar auf der Außenwand gelagert, jedoch ohne Druckverteiler und ohne die von der Statik geforderten Stahlbetonstützen. Beim Dach fehlen zwar nur die in der Statik vorgesehenen Ringanker, aber an sonsten ist es nur schief. …
- … Die Höhe der hieraus entstandenen Schäden bzw. der zuerwartenden Schäden wird Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens sein. Ich hätte erwartet, dass der Architekt bzw. der Statiker für die Ausführung der von Ihnen gemachten Pläne und Berechnungen (Sie sind ja Gegenstand der Baugenehmigung) verantwortlich sind, also …
- … Sind die beiden nun verpflichtet zu kontrollieren, oder kann der Bauträger/Bauherr machen was er will? …
- … Statiker vs. Bauträger: Vertragsverhältnisse …
- … das wird im Vertragsverhältnis zwischen Architekt/Statiker . /. Bauträger geregelt. …
- … nur weil der Bauträger so schöne blaue Augen hat? ;-) …
- … Bautenstandsbericht: Schutzfunktion vs. Bauleitung …
- … ob Ihnen durch die Bautenstandsbereicht und Ihre daraufhin geleisteten Zahlungen ein direkter Schaden entstanden …
- … der Bautenstandsbericht hat meines Erachtens durchaus eine Schutzfunktion für den Bauherrn, er ersetzt aber auf der anderen Seite m.E. in dem Anspruch auf Genauigkeit keinesfalls eine örtliche Bauleitung, die den Baufortschritt kontinuierlich begleitet und auch nicht eine stichprobenhafte baubegleitende Qualitätskontrolle, zumal der Auftraggeber diese ja sicherlich auch nicht will und in Auftrag gegeben hat. …
- … Bauleiterpflicht: Verantwortlichkeit bei Bauträgerprojekten …
- … Bauträger benötigt nicht unbedingt einen Bauleiter …
- … 1. Der Bauträger braucht keinen Architekten oder sonstigen Fachkundigen als Bauleiter. Wer ist dann aber beim Bauträger für die Einhaltung einschlägiger Vorschriften verwantwortlich? …
- … in der Bautenstandsmitteilung nur den Stand, den der Bauträger ihm vorgibt, ohne Ihn tatsächlich überprüfen zu müssen. …
- … Bauträgerhaftung: Mängelfreiheit und Bautenstandsberichte …
- … der Bauträger ist der Vertragspartner …
- … die Mängelfreiheit, ein externer Bauleiter, so es ihn gibt, haftet dem Bauträger gegenüber …
- … wenn z.B. ein Architekt einen Bautenstandsbericht unterschreibt, muss er …
- … sehr wohl den Bautenstand kontrollieren, ein Bautenstandsbericht ersetzt jedoch weder eine Bauleitung, noch einen Sachverständigen z.B. bei einer baubegleitenden Qualitätskontrolle. …
- … Von Amtswegen muss ein Bauleiter bestellt sein. Schon dieser hätte die Bauüberwachung durchführen müssen. Ich glaube da ist bei Ihnen einiges schief gegangen. Wie Herr Feldwisch bereits aufgeführt kann es nicht sein, dass ein Architekt ohne sich zu vergwissern Bautenstandsberichte unterschreibt. Bei uns hat der Architekt die Oberbauleitung und …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistungen LP 1-8: Welche Unterlagen & Dokumente sind Pflicht? Checkliste
- … Weitere Dokumente: Je nach Projekt können weitere Dokumente wie Berechnungen, Gutachten und Protokolle relevant sein. …
- … Sie definiert die Grundleistungen und gibt einen Rahmen für die Honorarberechnung vor.Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Grundleistungen, Zusatzleistungen …
- … Geräten sowie zu besonderen Vorkommnissen auf der Baustelle.Verwandte Begriffe: Baudokumentation, Baustellenbericht, Bautenstand …
- … Kostenrahmens zu überprüfen und Abweichungen zu analysieren.Verwandte Begriffe: Kostenkontrolle, Baukosten, Abrechnung …
- … Honorarberechnung nach HOAIWie das Architektenhonorar nach HOAIAbk. berechnet wird und welche Faktoren …
- … Nichtführen eines Bautagebuches hat schon so manchen Architekt um seine Nebenkostenabrechnung gebracht :) ) …
- … Schlussrechnung kürzen: Beratung bei unlauteren Absichten? …
- … Architekten trotz ansonsten mängelfreier Leistung mit allen möglichen Tricks die Schlussrechnung zu kürzen, sollten wir die Beratung hier abbrechen ... …
- … Nun, es geht mir nicht um die Kürzung der Rechnung, die ist bereits pünktlich und vollständig bezahlt. Jedoch sind Mängel da …
- … Wir könnten uns ja auch alle bei der Kammer abmelden und Bauträger werden. überlege mal, stefan, wem damit geholfen wäre!? um Antwort wird …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Schlitz in Ytong-Außenwand für Entwässerung: Statik, Risiken & nachträgliche Maßnahmen?
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- … Statische Berechnung: Vor Beginn der Arbeiten muss ein Statiker die geplante …
- … Ausführung prüfen und eine statische Berechnung erstellen. …
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- … Eine allgemeingültige Aussage ist nicht möglich, daher ist eine statische Berechnung durch einen Fachmann unerlässlich. …
- … Was kostet eine statische Berechnung für einen Schlitz in der Wand?Die Kosten für eine statische …
- … Berechnung variieren je nach Aufwand und Region. Sie können mit Kosten zwischen 300 und 1000 Euro rechnen. Es ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen. …
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- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Außenwand ohne WDVS: Problem bei Neubau-Austrocknung & Heizkosten?
- … WDVSAbk.-Verzug: Heizkosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen? …
- … Sie wahrscheinlich dem AN die überhöhten Heizkosten (sicher nicht wenig) in Rechnung stellen. Wenn Verzug ist, befürchte ich noch mehr Mängel und auch …
- … eindeutig nachteilig! was glauben sie macht ihr Innenputz auf Dauer? nach Bautenstand sollte der bereits drauf sein? der säuft ab! [worte des anonymen …
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