Aufgrund eines Unfalles ließ ich mir im Jahre 2007 meine Einfachgarage erweitern auf eine Doppelgarage mit einem behindertengerechten Stellplatz. Es ist eine einfache Doppelgarage, mit Betonfundament, 1 Fenster, 1 Hinterausgangs- Türe und einem el. Schiebetor. Das Dach ist mit tonziegeln bedeckt. Es gibt eine Regenentwässerung sowie einem Elektroan- Schluss. Da die Garage immense Baumängel enthält, läuft momentan ein Beweisverfahren, in welchem schon gravierende Mängel bestätigt worden sind. Aufgrund dieser Mängel wurde ein Teil der Ent- Löhnung für das damalige Ingenieurbüro einbehalten. Aufgrund dessen verklagte uns dieses jetzt auf die ausstehende Zahlung. Die Schlussrechnung ist aber aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, sodass ein Gutachter von Seiten des Gerichtes eingeschaltet wurde. Dieser legte sein Gutachten vor und behauptet nun, dass die o.g. Garage in die HZ III eingeordnet werden muss. Als Hauptkriterium dafür nannte er, dass eine Wand der alten Garage bestehen blieb, ebenso Teile des alten Fundamentes und dieses eine überdurchschnittliche Planung voraussetzt. Ebenso ist überdurschnittlich die Anbindung in die Umgebung. Auch einen angeblichen Holzlagerplatz (auf der Wetterseite) sowie die Regenentwässerung, welche unter der Garage verläuft, wurde als Grundlage dafür angegeben.
Bitte teilen Sie mir mit, ob die oben dargestellte Garage wirklich eine HZ III ist, oder wie mir jetzt durch einen befreundeten Architekten mitgteilt, diese Garage im Höchstfall eine HZ I ist, für den mir bekannten Architekten aber überhaupt keine Honorarzone darstellt.
Vielen Dank Seifert
