wir haben unser Bauvorhaben an einen Generalübernehmer (Generalübernehmer) übergeben uns haben den Keller jetzt stehen. Gegenüber der ersten Planung, die auch Grundlage des Vertragsabschlusses ist (Vertrag basiert auf VOBAbk./B), haben wir einen von zwei Balkonen wegfallen lassen. Weiterhin hat sich beim Keller der Anteil der WU-Betonwände dratisch reduziert und dadurch der Anteil der Liapor Leichtbetonwände erhöht.
- Vertragsstand: 34 m³ WU-Betonwand zu 18.370 € und 21,5 m³ Tragende Wände Keller zu 3.060 €
- akt. Stand: 21,5 m³ WU-Betonwand weiße Wanne Überwachungsklasse 1 und 38,5 m³tragende Wände Keller
Nach Aussage des Generalübernehmer bleiben die Kosten so bestehen. Meiner Meinung nach muss sich der Preis reduzieren, da die Leichtbetonwände günstiger als WU-Beton sind - oder irre ich mich?
Ein anderer Punkt ist, dass er im Vertrag eine Bodenplatte inkl. Schotter u. Sauberkeitsschicht mit 15.500 € angegeben hat. nun ist die Bodenplatte trotz stärkerer Bewehrung um fast die Hälfte günstiger. Muss nun der Generalübernehmer den Preis entsprechend reduzieren?
Wie ist die Vorgehensweise bei dem Wegfall des zuvor beschriebenen Balkons? Muss hier auch der Preis entsprechend reduziert werden?