VOB mit Verbrauchern: Abmahngefahr? Kosten, Risiken & Alternativen für Bauvertrag?
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VOB mit Verbrauchern: Abmahngefahr? Kosten, Risiken & Alternativen für Bauvertrag?

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der die VOBAbk. mit einem Verbraucher vereinbaren möchte?
Wie wahren die Abmahngebühren? Oder hebe ich jetzt mit dem Eintrag erst die Abmahnvereine darauf!?
Zitat Pressebericht BGH:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 145/2008
Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung
gegenüber Verbrauchern
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung (Vergabeordnung, Vertragsordnung) für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff BGBAbk. unterliegen und der Kläger wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann.
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (Vergabeausschuss, Vertragsausschuss) (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.
Der DVA hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung (Vergabeordnung, Vertragsordnung) für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern seien 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge zu unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dies wie folgt begründet:
Der Beklagte empfiehlt die VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Das Klauselwerk ist entsprechend der Satzung des Beklagten im Bundesanzeiger unter Kenntlichmachung seiner Urheberschaft und in seinem Auftrag als DINAbk. 1961 veröffentlicht worden. Der DVA kann daher gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Diesen Anspruch kann der Kläger als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG nur zu gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich Aufgrund sonstiger Umstände.
Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Der Bundesgerichtshof hat es zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (VII ZR 92/82, BGHZ 86,135) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.
Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte der Senat nicht treffen. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen  -  Unterlassungsklagengesetz
§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch (Unterlassungsanspruch, Widerrufsanspruch) bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen
(1) ...
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
Urteil vom 24. Juli 2008  -  VII ZR 55/07
LG Berlin  -  Urteil vom 7. Dezember 2005  -  26 O 46/05
Kammergericht Berlin  -  Urteil vom 15. Februar 2007  -  23 U 12/06
Karlsruhe, den 24. Juli 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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    🔴 Kritisch: Ungeprüfte Verwendung der VOBAbk./B gegenüber Verbrauchern kann zu teuren Abmahnungen führen.

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    Die Vereinbarung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) mit Verbrauchern ist rechtlich problematisch und kann zu Abmahnungen führen. Dies liegt daran, dass die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt und daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGBAbk. unterliegt. Viele Klauseln der VOB/B sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung unwirksamer Klauseln kann zu Unterlassungsklagen durch Verbraucherverbände führen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.

    Ich empfehle, bei Verträgen mit Verbrauchern auf die VOB/B zu verzichten und stattdessen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verwenden. Alternativ können Sie einen individuell ausgehandelten Vertrag erstellen, der den Besonderheiten des Bauvorhabens Rechnung trägt.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihre Bauverträge von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ist ein Klauselwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen regelt. Sie wird häufig zwischen Unternehmen verwendet, ist aber gegenüber Verbrauchern kritisch zu betrachten.
    Verwandte Begriffe: BGB, Bauvertrag, AGB.
    AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem BGB.
    Verwandte Begriffe: VOB/B, Bauvertrag, Verbraucherschutz.
    BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
    Das BGB ist die zentrale Rechtsquelle für das Zivilrecht in Deutschland. Es enthält Regelungen zu Verträgen, Schuldverhältnissen und vielem mehr.
    Verwandte Begriffe: VOB/B, AGB, Werkvertrag.
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
    Verwandte Begriffe: VOB/B, BGB, Bauvertrag.
    Unterlassungsklage
    Eine Unterlassungsklage ist eine Klage, mit der ein bestimmtes Verhalten untersagt werden soll. Sie wird häufig von Verbraucherverbänden erhoben, um die Verwendung unwirksamer AGB zu unterbinden.
    Verwandte Begriffe: Abmahnung, Verbraucherschutz, AGB.
    Abmahnung
    Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Im Zusammenhang mit der VOB/B kann eine Abmahnung erfolgen, wenn unwirksame Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden.
    Verwandte Begriffe: Unterlassungsklage, Verbraucherschutz, AGB.
    Verbraucherschutz
    Der Verbraucherschutz umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Verbraucher vor Benachteiligungen im Geschäftsverkehr zu schützen. Dies umfasst unter anderem die Inhaltskontrolle von AGB.
    Verwandte Begriffe: AGB, BGB, Unterlassungsklage.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die VOB/B?
      Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) ist ein Regelwerk für Bauverträge, das vor allem im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet. Sie enthält detaillierte Bestimmungen zu Bauleistungen, Ausführungsfristen, Abnahme und Gewährleistung.
    2. Warum ist die VOB/B problematisch bei Verträgen mit Verbrauchern?
      Die VOB/B gilt als AGB und unterliegt daher einer strengen Inhaltskontrolle nach dem BGB. Viele Klauseln der VOB/B sind für Verbraucher nachteilig und daher unwirksam.
    3. Welche Risiken bestehen bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern?
      Verbraucherverbände können Unterlassungsklagen erheben, wenn unwirksame Klauseln der VOB/B verwendet werden. Dies kann zu erheblichen Kosten durch Abmahngebühren und Anwaltskosten führen.
    4. Welche Alternativen gibt es zur VOB/B bei Verträgen mit Verbrauchern?
      Als Alternative zur VOB/B können die Regelungen des BGB verwendet werden. Es ist auch möglich, einen individuell ausgehandelten Vertrag zu erstellen, der den Besonderheiten des Bauvorhabens Rechnung trägt.
    5. Was ist eine Unterlassungsklage?
      Eine Unterlassungsklage ist eine Klage, mit der ein bestimmtes Verhalten untersagt werden soll. Im Zusammenhang mit der VOB/B können Verbraucherverbände eine Unterlassungsklage erheben, um die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterbinden.
    6. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
      AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie sind im BGB geregelt und unterliegen einer Inhaltskontrolle, um Verbraucher vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen.
    7. Was bedeutet Inhaltskontrolle im Zusammenhang mit AGB?
      Die Inhaltskontrolle ist eine rechtliche Prüfung von AGB, um sicherzustellen, dass diese keine unangemessenen Benachteiligungen für die andere Vertragspartei enthalten. Klauseln, die gegen das BGB verstoßen, sind unwirksam.
    8. Sollte ich als Unternehmer die VOB/B mit Verbrauchern verwenden?
      Ich rate dringend davon ab, die VOB/B ohne Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht mit Verbrauchern zu vereinbaren. Die Risiken durch mögliche Abmahnungen sind erheblich.

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  2. VOB-Vorteile für Handwerker: Fachregeln & Zahlungsziele

    Foto von Stefan Ibold

    wo ist dein Problem, Thorsten?
    Moin,
    für mich ist die Sache eher von Vorteil für den Handwerker. Und unsere Spezialisten vom ZVDH haben sehr schnell und weitsichtig gehandelt. Passagen, die z.B. in der DINAbk. 18338 stehen und sich auf z.B. schlechtes Wetter beziehen, waren bei unwirksamer Vereinbarung der VOBAbk. draußen. Nunmehr sind diese Regelungen Bestandteil der Fachregel.
    Zahlungsziele sind auch erheblich besser. Einziges Problem: ich muss bei Abschlagszahlungen, die nicht explizit vereinbart sind (z.B. in einem Zahlungsplan), den jeweiligen Einzelabschluss der Leistung vorweisen können.
    Was bei uns noch nicht endgültig geklärt scheint, ist die Geschichte mit de mAufmaß, welches in der VOB sehr schön und deutlich geregelt war/ist. Hier ist es aber an den Einzelverbänden oder Berufsverbänden, dieses Manko auszugleichen.
    Grüße
    Stefan Ibold
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    VOB mit Verbrauchern: Abmahnrisiken & Alternativen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Abmahngefahr bei Verwendung der VOBAbk./B gegenüber Verbrauchern. Es werden die Vor- und Nachteile für Handwerker beleuchtet, insbesondere im Hinblick auf Fachregeln und Zahlungsziele. Alternativen zum Bauvertrag nach VOB/B werden diskutiert, um Abmahnrisiken zu minimieren. Der Fokus liegt auf der rechtssicheren Gestaltung von Bauverträgen im Kontext des Verbraucherrechts.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die unwirksame Vereinbarung der VOB/B kann dazu führen, dass Regelungen zu Schlechtwetter aus der DIN 18338 entfallen, wie im Beitrag VOB-Vorteile für Handwerker: Fachregeln & Zahlungsziele erläutert wird. Dies kann ein Nachteil für Bauherren sein.

    ✅ Zusatzinfo: Die Spezialisten des ZVDH (Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks) haben schnell und weitsichtig gehandelt, um die Interessen der Handwerker zu wahren. Dies betrifft insbesondere die Integration von Fachregeln in den Bauvertrag.

    🔴 Kritisch/Risiko: Die Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern birgt ein erhebliches Risiko von Abmahnungen durch Verbraucherzentralen und -verbände, wie der Pressebericht des BGH zeigt. Dies kann zu erheblichen Kosten und Unterlassungsklagen führen.

    💰 Kosten: Die Abmahngebühren und potenziellen Prozesskosten im Zusammenhang mit einer unwirksamen VOB/B-Vereinbarung können erheblich sein. Es ist ratsam, alternative Vertragsgestaltungen in Betracht zu ziehen, um diese Kosten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie alternative Vertragsgestaltungen zum Bauvertrag nach VOB/B, um Abmahnrisiken zu minimieren. Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um eine rechtssichere Gestaltung Ihres Bauvertrags zu gewährleisten. Achten Sie besonders auf Klauseln, die im Falle einer Auseinandersetzung einer Einzelkontrolle standhalten müssen.

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