VOB mit Verbrauchern: Abmahngefahr? Kosten, Risiken & Alternativen für Bauvertrag?
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VOB mit Verbrauchern: Abmahngefahr? Kosten, Risiken & Alternativen für Bauvertrag?
Wie wahren die Abmahngebühren? Oder hebe ich jetzt mit dem Eintrag erst die Abmahnvereine darauf!?
Zitat Pressebericht BGH:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 145/2008
Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung
gegenüber Verbrauchern
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung (Vergabeordnung, Vertragsordnung) für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff BGBAbk. unterliegen und der Kläger wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann.
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (Vergabeausschuss, Vertragsausschuss) (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.
Der DVA hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung (Vergabeordnung, Vertragsordnung) für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern seien 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge zu unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dies wie folgt begründet:
Der Beklagte empfiehlt die VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Das Klauselwerk ist entsprechend der Satzung des Beklagten im Bundesanzeiger unter Kenntlichmachung seiner Urheberschaft und in seinem Auftrag als DINAbk. 1961 veröffentlicht worden. Der DVA kann daher gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Diesen Anspruch kann der Kläger als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG nur zu gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich Aufgrund sonstiger Umstände.
Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Der Bundesgerichtshof hat es zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (VII ZR 92/82, BGHZ 86,135) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.
Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte der Senat nicht treffen. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz
§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch (Unterlassungsanspruch, Widerrufsanspruch) bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen
(1) ...
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
Urteil vom 24. Juli 2008 - VII ZR 55/07
LG Berlin - Urteil vom 7. Dezember 2005 - 26 O 46/05
Kammergericht Berlin - Urteil vom 15. Februar 2007 - 23 U 12/06
Karlsruhe, den 24. Juli 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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🔴 Kritisch: Ungeprüfte Verwendung der VOBAbk./B gegenüber Verbrauchern kann zu teuren Abmahnungen führen.
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Die Vereinbarung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) mit Verbrauchern ist rechtlich problematisch und kann zu Abmahnungen führen. Dies liegt daran, dass die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt und daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGBAbk. unterliegt. Viele Klauseln der VOB/B sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.
🔴 Gefahr: Die Verwendung unwirksamer Klauseln kann zu Unterlassungsklagen durch Verbraucherverbände führen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.
Ich empfehle, bei Verträgen mit Verbrauchern auf die VOB/B zu verzichten und stattdessen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verwenden. Alternativ können Sie einen individuell ausgehandelten Vertrag erstellen, der den Besonderheiten des Bauvorhabens Rechnung trägt.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihre Bauverträge von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/B
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ist ein Klauselwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen regelt. Sie wird häufig zwischen Unternehmen verwendet, ist aber gegenüber Verbrauchern kritisch zu betrachten.
Verwandte Begriffe: BGB, Bauvertrag, AGB. - AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
- AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem BGB.
Verwandte Begriffe: VOB/B, Bauvertrag, Verbraucherschutz. - BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- Das BGB ist die zentrale Rechtsquelle für das Zivilrecht in Deutschland. Es enthält Regelungen zu Verträgen, Schuldverhältnissen und vielem mehr.
Verwandte Begriffe: VOB/B, AGB, Werkvertrag. - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Verwandte Begriffe: VOB/B, BGB, Bauvertrag. - Unterlassungsklage
- Eine Unterlassungsklage ist eine Klage, mit der ein bestimmtes Verhalten untersagt werden soll. Sie wird häufig von Verbraucherverbänden erhoben, um die Verwendung unwirksamer AGB zu unterbinden.
Verwandte Begriffe: Abmahnung, Verbraucherschutz, AGB. - Abmahnung
- Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Im Zusammenhang mit der VOB/B kann eine Abmahnung erfolgen, wenn unwirksame Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden.
Verwandte Begriffe: Unterlassungsklage, Verbraucherschutz, AGB. - Verbraucherschutz
- Der Verbraucherschutz umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Verbraucher vor Benachteiligungen im Geschäftsverkehr zu schützen. Dies umfasst unter anderem die Inhaltskontrolle von AGB.
Verwandte Begriffe: AGB, BGB, Unterlassungsklage.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die VOB/B?
Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) ist ein Regelwerk für Bauverträge, das vor allem im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet. Sie enthält detaillierte Bestimmungen zu Bauleistungen, Ausführungsfristen, Abnahme und Gewährleistung. - Warum ist die VOB/B problematisch bei Verträgen mit Verbrauchern?
Die VOB/B gilt als AGB und unterliegt daher einer strengen Inhaltskontrolle nach dem BGB. Viele Klauseln der VOB/B sind für Verbraucher nachteilig und daher unwirksam. - Welche Risiken bestehen bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern?
Verbraucherverbände können Unterlassungsklagen erheben, wenn unwirksame Klauseln der VOB/B verwendet werden. Dies kann zu erheblichen Kosten durch Abmahngebühren und Anwaltskosten führen. - Welche Alternativen gibt es zur VOB/B bei Verträgen mit Verbrauchern?
Als Alternative zur VOB/B können die Regelungen des BGB verwendet werden. Es ist auch möglich, einen individuell ausgehandelten Vertrag zu erstellen, der den Besonderheiten des Bauvorhabens Rechnung trägt. - Was ist eine Unterlassungsklage?
Eine Unterlassungsklage ist eine Klage, mit der ein bestimmtes Verhalten untersagt werden soll. Im Zusammenhang mit der VOB/B können Verbraucherverbände eine Unterlassungsklage erheben, um die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterbinden. - Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie sind im BGB geregelt und unterliegen einer Inhaltskontrolle, um Verbraucher vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen. - Was bedeutet Inhaltskontrolle im Zusammenhang mit AGB?
Die Inhaltskontrolle ist eine rechtliche Prüfung von AGB, um sicherzustellen, dass diese keine unangemessenen Benachteiligungen für die andere Vertragspartei enthalten. Klauseln, die gegen das BGB verstoßen, sind unwirksam. - Sollte ich als Unternehmer die VOB/B mit Verbrauchern verwenden?
Ich rate dringend davon ab, die VOB/B ohne Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht mit Verbrauchern zu vereinbaren. Die Risiken durch mögliche Abmahnungen sind erheblich.
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VOB-Vorteile für Handwerker: Fachregeln & Zahlungsziele
wo ist dein Problem, Thorsten?
Moin,
für mich ist die Sache eher von Vorteil für den Handwerker. Und unsere Spezialisten vom ZVDH haben sehr schnell und weitsichtig gehandelt. Passagen, die z.B. in der DINAbk. 18338 stehen und sich auf z.B. schlechtes Wetter beziehen, waren bei unwirksamer Vereinbarung der VOBAbk. draußen. Nunmehr sind diese Regelungen Bestandteil der Fachregel.
Zahlungsziele sind auch erheblich besser. Einziges Problem: ich muss bei Abschlagszahlungen, die nicht explizit vereinbart sind (z.B. in einem Zahlungsplan), den jeweiligen Einzelabschluss der Leistung vorweisen können.
Was bei uns noch nicht endgültig geklärt scheint, ist die Geschichte mit de mAufmaß, welches in der VOB sehr schön und deutlich geregelt war/ist. Hier ist es aber an den Einzelverbänden oder Berufsverbänden, dieses Manko auszugleichen.
Grüße
Stefan Ibold -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB mit Verbrauchern: Abmahnrisiken & Alternativen
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Abmahngefahr bei Verwendung der VOBAbk./B gegenüber Verbrauchern. Es werden die Vor- und Nachteile für Handwerker beleuchtet, insbesondere im Hinblick auf Fachregeln und Zahlungsziele. Alternativen zum Bauvertrag nach VOB/B werden diskutiert, um Abmahnrisiken zu minimieren. Der Fokus liegt auf der rechtssicheren Gestaltung von Bauverträgen im Kontext des Verbraucherrechts.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die unwirksame Vereinbarung der VOB/B kann dazu führen, dass Regelungen zu Schlechtwetter aus der DIN 18338 entfallen, wie im Beitrag VOB-Vorteile für Handwerker: Fachregeln & Zahlungsziele erläutert wird. Dies kann ein Nachteil für Bauherren sein.
✅ Zusatzinfo: Die Spezialisten des ZVDH (Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks) haben schnell und weitsichtig gehandelt, um die Interessen der Handwerker zu wahren. Dies betrifft insbesondere die Integration von Fachregeln in den Bauvertrag.
🔴 Kritisch/Risiko: Die Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern birgt ein erhebliches Risiko von Abmahnungen durch Verbraucherzentralen und -verbände, wie der Pressebericht des BGH zeigt. Dies kann zu erheblichen Kosten und Unterlassungsklagen führen.
💰 Kosten: Die Abmahngebühren und potenziellen Prozesskosten im Zusammenhang mit einer unwirksamen VOB/B-Vereinbarung können erheblich sein. Es ist ratsam, alternative Vertragsgestaltungen in Betracht zu ziehen, um diese Kosten zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie alternative Vertragsgestaltungen zum Bauvertrag nach VOB/B, um Abmahnrisiken zu minimieren. Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um eine rechtssichere Gestaltung Ihres Bauvertrags zu gewährleisten. Achten Sie besonders auf Klauseln, die im Falle einer Auseinandersetzung einer Einzelkontrolle standhalten müssen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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- … durch einen Baufinanzierungsberater ist schnelles Handeln wichtig. Der Beitrag Falschberatung durch Voba-Mitarbeiter – Was nun? rät, den Vorgang von einem Rechtsanwalt prüfen zu …
- BAU-Forum - Fußbodenheizungen / Wandheizungen - Zahlungsrate Heizungs-Rohinstallation Fußbodenheizung: Fälligkeit nach Leistungsstand?
- … Leistungsstand für die Fälligkeit definiert, gibt es nicht. Allerdings können die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder individuelle vertragliche Vereinbarungen als Grundlage …
- … Etage, von dem aus die Heizungs- oder Wasserleitungen zu den einzelnen Verbrauchern (z.B. Heizkörper, Wasserhähne) geführt werden. Er ermöglicht eine separate Steuerung und …
- … VOBAbk.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von …
- … Bauleistungen in Deutschland regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, …
- … der Zahlung regelt?Eine spezifische Norm gibt es nicht, aber die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) kann als Richtlinie dienen. Individuelle vertragliche …
- BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Pelletheizung Gewährleistung: Welche Ansprüche habe ich bei Installation durch den Hersteller?
- … nichts dazu zu finden, nur der Hinweis auf die Geltung der VOBAbk.A/B. Welche Gewährleistung haben wir denn nun wirklich? …
- … fest. Bei Bedarf können Sie sich an einen Anwalt oder eine Verbraucherberatung wenden. …
- … Vertrag verankern lassen. Ein wichtiger Punkt ist die Klärung, ob die VOBAbk./B im Vertrag wirksam vereinbart wurde, da dies die Gewährleistungsbedingungen beeinflusst. …
- … Wichtiger Hinweis: Die im Vertrag vereinbarten Bedingungen, insbesondere die Gültigkeit der VOBAbk./B, sind entscheidend für die Gewährleistungsansprüche. Es ist ratsam, den Vertrag …
- … Sie Ihren Vertrag auf Klauseln zur Gewährleistung und die Gültigkeit der VOBAbk./B. Klären Sie Unklarheiten mit dem Hersteller oder einem Rechtsberater, um …
- BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Badezimmer wird nicht warm: Vorgehen gegen Baufirma, Ursachen & Rechte?
- … -://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/44396/publicationFile/11321/vob-teil-a-und-b-ausgabe-2009-mit-berichtigung-vom-19-februar-2010.pdf …
- … -://www.dstgb-vis.de/home/aktuelles_news/aeltere_beitraege/vob_2009_im_bundesanzeiger_veroeffentlicht/vob_teil_a_und_b_ausgabe_2009_fuer_internet.pdf …
- … VOBAbk./B Aktualität: Mängelhaftung vs. Gewährleistung …
- … steht in der VOB/B etwas von Mängelhaftung? …
- … wieder eine Buchhandlung aufsuchen. Die 09er VOBAbk. ist Geschichte. Nur so als dezenter Hinweis. …
- … Sorry, also auch diese Ihre Argumentation ist für den Zweck der Debatte hier, leider wieder mal egal. Locken Sie also hier nicht wieder auf die fasche Fährte, dass ändert an den Mängelhaftungs-§§ nichts. In der VOB wird von Mängel und Haftung gesprochen, also die Mängelhaftung, gelle …
- … und in der VOBAbk. finden Sie nichts mehr in der Richtung der Gewährleistung, auf dessen Begriff Sie hier herum reiten. Ob Sie von Gewährleistung reden oder nicht, ist mir egal, weil ich weiß, was Sie meinen, nämlich die Mängelhaftung, wem dass Wort Mängelhaftung aber nicht gefallen hatte und wer damit die Debatte losgetreten hat, ist doch wohl auch klar oder für Sie wieder mal nicht Herr Dühlmeyer, Sie waren es, der über meine absolut korrekte und up to Date - Wortwahl gepoltert hatte Herr Dühmeyer und selbst wieder einmal weit hinter den Neuerungen zurück hängt. Nebenbei bemerkt weit zurück hängt, weil die Neuerungen ja nun bereits wirklich wieder alt sind. Wann war die Schuldrechtsreform noch einmal, ohne nachzusehen schätze ich mal 2002 Herr Dühlmeyer, mithin (soory, aber es ist nun einmal so) hinken Sie mal wieder 10 Jahre hinterher. …
- … VOB oder BGB Vertrag: Gewährleistung bei GUAbk.-Bau? …
- … VOB oder BGB Vertrag …
- … Vertragsart: Ergänzung zur VOBAbk.-Vereinbarung …
- … doch noch was vergessen: nach VOB …
- … nach VOBAbk. …
- … Sie sollten übrigens in den Vertrag schauen, wann die Gewährleistung/Mängelhaftung ausläuft. Nach VOB sind es im Normalfall vier Jahre und nach BGBAbk. fünf …
- … innerhalb der Gewährleistungszeit/Mängelhaftungszeit erfolgte, in dem Fall, in dem die VOBAbk. vereinbart wurde, die Mängelhaftung - auf das nachgebesserte Teil- erneut zu …
- … Gewährleistung: 5 Jahre bei VOBAbk. für Endverbraucher! …
- … Gewährleistung beträgt IMMER 5 Jahre (Davon ausgehend, der TE ist Endverbraucher), weil die VOBAbk. mit ihren 4 Jahren, wie Sie in …
- … feststellten, ja der AGB Kontrolle unterliegt und die Benachteiligung des Endverbrauchers gegenüber den Fristen des BGBAbk. einen Verstoß darstellt, greift unabhängig von …
- … Die Mangelhaftung nach ist und bleibt VOBAbk. vier Jahre und nach BGBAbk. fünf Jahre. …
- … sodenke ich - klar, dass natürlich die VOBAbk. rechtsgültig vereinbart sein muss, damit die vorstehend genannte Behauptung - der vierjährigen Mangelhaftung beim VOB Vertrag- zutreffend ist, andernfalls wäre sie - die VOB- …
- … Man kann nicht nur nur die VOBAbk. hinsichtlich der Mängelhaftungsfrage vereinbaren, weil dies sodann ein Verkürzung der Mängelhaftungsdauer …
- … Ihnen schon jetzt, Herr Dühlmeyer, dass auch in diesem Fall die VOBAbk. erst gar nicht vereinbart ist. Zwar hat dies der Fragesteller geschrieben …
- … durch einen Architekten oder sonst Jemanden - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? Ist er selbst Kaufmann oder Handwerksmeister und kann …
- … man Ihm Aufgrund dessen unterstellen, dass er die VOBAbk. kennt? , oder wurde die VOB nur in den Vertrag hinein geschrieben und ganz wichtig vom …
- … Sodann er die VOBAbk. alleine vereinbart hat und er auch nicht durch einen Architekten vertreten …
- … oder anders herum gesagt wieder mal ganz einfach, weil dann der VOBAbk. keinerlei Bedeutugn zukommt, dies aber auch nur sodann der Vertrag nach …
- … der Urteilsverkündung stattgefunden hat, die sodann eine Vereinbarung der VOBAbk. mit Verbrauchern würdigt. …
- … der VOBAbk. Teil B übergeben werden werden müssen, so wie der Text der VOB Teil C auch, dies aber wiederum auch nur in dem …
- … Der Fragesteller selbst hat geschrieben, dass er einen VOBAbk. Vertrag hat, gekauft bei einem Generalunternehmer, was keinerlei Bedeutung hinsichtlich der …
- … aber wenigstens nachgefragt, welche Vertragsart, woraufhin der Fragsteller geantwortet hatte, nach VOBAbk.. Wobei er dies auch sicher antwortet und das alleine deswegen denn …
- … weil es im Vertrag steht, ohne darüber nachzudenken, dass denn die VOBAbk. ggf. überhaupt nicht vereinbart sein kann, weil er die näheren Umstände …
- … einer rechtsgültigen Vereinbarung der VOBAbk. möglicherweise selbst gar nicht kennt und nur meint, die VOB wäre vereinbart, ohne dies jemals geprüft zu haben, ob dies …
- … Abnahme 11/2008, was wiederum nicht bedeutet, dass nicht vielleicht die VOBAbk. vielleicht doch rechtsgültig vereinbart worden sein kann und dies vielleicht noch …
- … durch die Übergabe der VOBAbk. Teil B und C, weil der Vertrag vielleicht aus 2007 noch stammt ..., haben Sie das auch vergessen darüber nachzudenken, Herr Dühmeyer, darüber nachzudenken, dass auch dies möglich wäre, theoretisch zumindest. …
- … Grundsätzlich, kann ich hier nicht mehr als nur darauf hinweisen, welche Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einbeziehung der VOB überhaupt vorliegen müssen und ggf. denn dann noch nachfragen, ob …
- … War der Bauherr durch sonst wen - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? …
- … Ist der Bauherr selbst derjenige gewesen, der die VOBAbk. im Bauvertrag vereinbart haben wollte und das nachweislich (dann wäre er …
- … Auftragnehmer (als so genannter Verwender) den Vertrag vorgelegt bekommen, wo die VOBAbk. halt eben einfach nur drinnen gestanden hat? …
- … VOBAbk./B in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn er selbst und ohne …
- … Hat der Bauherr die VOBAbk./C in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn selbst und ohne Vertretung …
- … auch, die ebenfalls die Nachricht dieser Änderung hinsichtlich der Wortwahl in VOBAbk. und BGBAbk. seit 2002 nicht erreicht hat. …
- … VOBAbk./B Einbeziehung: Rechtsgültigkeit bei Kostenüberschreitung …
- … Hallo Herr Dühlmeyer, hinsichtlich meines Vortrages zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B! …
- … Auch er bezieht Stellung zu der rechtsgültiogen Einbeziehung der VOBAbk./B und sieht dies offenbar ähnlich wie ich. …
- … VOBAbk./B Aushändigung: Verbraucherrechte bei Vertragsschluss …
- … Ob ein VOBAbk.A- oder BGBAbk.-Vertrag vorliegt, ist nicht wichtig, denn der § 650 BGB gilt in beiden Bereichen. Falls Sie bei Vertragsschluss den Text der VOB/B nicht ausgehändigt erhielten, ist für Sie als Verbraucher die …
- … VOBAbk./B jedenfalls nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. …
- … mal, dass Hr. Wortmann durchaus davon ausgeht, das VOBAbk.-Verträge geschlossen werden können! Und das, was ich oben gesagt habe - nämlich das bestimmte BGBAbk.-§§ die VOB quasi überschreiben . …
- … dass mit Endverbrauchern keine VOBAbk.-Verträge geschlossen werden können, sondern nur etwas zu den Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsschluss! …
- … im vorliegenden Fall hatte ich die Frage, ob denn dann VOB/B Verträge vereinbart werden können zeitlich begrenzt. Mir ging es …
- … die Zeit bevor dieses Urteil von 2008 heraus gekommen ist, dass VOBAbk./B Verträge mit Verbrauchern nicht mehr vereinbart werden können. Dies …
- … Fällen, wo es darauf ankommt, was denn dann nun - ob VOBAbk. oder ob BGBAbk.- vereinbart worden ist. Hier in dem Fall mit …
- … große Rolle spielen, lediglich habe ich unterstellt, dass es bei einem VOBAbk. Vertrag und einem damit einhergehenden Regelverstoß, denn dann halt eben einfacher …
- … dem Zeitraum vor der Urteilsverkündung, in derer die rechtgültige Einbeziehung der VOBAbk. noch möglich war, sofern Sie denn dann überreicht worden war. Und …
- … - etwas anderes behauptet. Vereinbaren können Sie natürlich auch mit einem Verbraucher immer noch jederzeit einen VOBAbk. Vertrag, allerdings unterliegt dieser dann der …
- … AGB Kontrolle, was zur Folge hat, dass die für den Verbraucher nachteiligen Klauseln halt eben heraus fallen aber eben darum geht es ja nun halt denn dann auch einmal, damit eben genau dies eben nicht passiert. Unter der von mir unterstellten Rechtsgültigkeit verstehe ich auch, dass die VOBAbk. und deren Einbeziehung in einen Vertrag nicht der AGB Kontrolle …
- … von Herrn Wortmann und der zeitlichen Begrenzung für die Vereinbarung der VOBAbk. in Bauverträgen mit Verbrauchern das Thema, auf welches Sie Antworten …
- … Lösungsansätze. Die Bedeutung einer korrekten Heizlastberechnung wird hervorgehoben. Die Gültigkeit der VOBAbk./B und deren Einfluss auf die Gewährleistungsansprüche werden erörtert. …
- … Laut Gewährleistung: 5 Jahre bei VOBAbk. für Endverbraucher! beträgt die Gewährleistungsfrist für Endverbraucher in der Regel 5 Jahre, auch wenn die VOB/B …
- … 🔧 Zusatzinfo: Die Frage, ob ein VOBAbk.- oder BGBAbk.-Vertrag vorliegt, ist relevant für die Durchsetzung von Ansprüchen. Im …
- … Beitrag VOBAbk./B Aushändigung: Verbraucherrechte bei Vertragsschluss wird darauf hingewiesen, dass die VOB/B dem Verbraucher bei Vertragsschluss ausgehändigt werden muss, um wirksam …
- BAU-Forum - Heizung / Warmwasser - Wartungsvertrag abgelehnt: Was tun bei Gewährleistungsmängeln nach VOB?
- … Wartungsvertrag abgelehnt? Prüfen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche nach VOBAbk.! Was Sie jetzt tun müssen & wie Sie Ihre Rechte sichern. …
- … Wartungsvertrag, Gewährleistung, VOBAbk., Werkvertrag, Mängel, Generalübernehmer, Gewährleistungsfrist, Handwerker …
- … Werkvertrag, Gewährleistung, VOB …
- … Wartungsvertrag abgelehnt: Was tun bei Gewährleistungsmängeln nach VOB? …
- … haben ein Haus per Werkvertrag nach VOBAbk. bei einem Generalübernehmer gekauft und vor einem Dreivierteljahr bezogen. …
- … Nun höre ich immer wieder, dass die Gewährleistung für Heizung etc. nur dann die in der VOB festgeschriebenen 4 Jahre beträgt, wenn man mit der ausführenden Fa. …
- … Die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk. beträgt in der Regel fünf Jahre für Bauwerke. Innerhalb dieser Frist …
- … VOBAbk. …
- … Ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Verwandte Begriffe: VOB, Gewährleistung, Abnahme. …
- … Mängel, die bereits bei der Abnahme vorhanden waren. Verwandte Begriffe: VOBAbk., Werkvertrag, Mängelanzeige. …
- … Die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Unternehmer über vorhandene Mängel am Bauwerk. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, VOB, Mängelbeseitigung. …
- … als vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Verwandte Begriffe: VOBAbk., Werkvertrag, Gewährleistung. …
- … eines Bauwerks übernimmt und die einzelnen Gewerke koordiniert. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOBAbk., Bauleitung. …
- … seinem Werk haftet. Nach VOBAbk. beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre für Bauwerke. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, VOB, Abnahme. …
- … Was bedeutet VOB? …
- … VOB steht für Vergabe- …
- … Wie lange ist die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk.? …
- … VOBAbk./B im Detail …
- … Erläuterungen zu den wichtigsten Paragraphen der VOB/B. …
- … Gewährleistung Heizung: VOBAbk.-Regelung vs. Wartungsvertrag …
- … Du meinst den § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOBAbk./B. Dieser § bezieht sich jedoch nur auf maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen . Nach herrschender Meinung gehören hierzu zwar z.B. Ölfeuerungsmaschinen und Wärmepumpen, nicht jedoch gewöhnliche Heizungen, da diese keine Maschinen sind. …
- … Zudem habt nicht ihr den Wartungsvertrag abgelehnt, sondern der Auftragnehmer. Es gilt also keine nach § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOB/B verkürzte Gewährleistung - da könnt ihr ganz beruhigt sein. …
- … Zudem: in sehr vielen Bauträgerverträgen, insbesondere bei Bauverträgen mit privaten Verbrauchern und dann, wenn nicht die VOBAbk. als Ganzes vereinbart wurde, sondern wenn die Regeln der VOB …
- … Gewährleistung: 2 Jahre für feuerberührte Heizungsteile nach VOBAbk. …
- … Die VOBAbk./B sagt sinngemäß …
- … VOBAbk./B vs. BGBAbk.: Gewährleistung Heizung – 2 oder 5 Jahre? …
- … Also so grundsätzlich gilt das mit der nur 2 jährigen Gewährleistung für vom Feuer berührten Teile nun auch wieder nicht, sondern nur dann, wenn die VOB/B auch wirklich wirksam vereinbart wurde. …
- … Nicht zuletzt deshalb ist es für Auftraggeber oftmals besser, nicht die VOBAbk./B zu vereinbaren oder zumindest nicht deren Gewährleistungsfristen vertraglich zu übernehmen. …
- … VOBAbk.-Vertrag: Annahme zur Kenntnis beim Fragesteller …
- … dass der Fragesteller weiß, was er schreibt, nämlich VOB Vertrag . …
- … Klarstellung: Antwort bezieht sich auf VOB-Vertrag …
- … Auf VOBAbk. bezieht sich meine Antwort. …
- … Werkvertrag nach VOB: Verständlichkeit der VOB/B für Laien …
- … wir haben ein Haus per Werkvertrag nach VOBAbk. ... …
- … Im Vertrag wurde wahrscheinlich die VOB zugrunde gelegt. Die ist aber so gut gegliedert, dass der …
- … § 13 VOBAbk./B leicht zu finden und auch von einem Laien recht gut zu verstehen ist. …
- … Ich gehe deshalb davon aus, dass der Fragesteller die VOB/B nicht vorliegen hat, womit eine wichtige Grundlage für die …
- … wirksame Einbeziehung der VOBAbk./B fehlen würde. …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/VOB_Teil_B.html …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/vob.html …
- … Wartungsvertrag abgelehnt: Gewährleistung nach VOBAbk. sichern! …
- … nach VOBAbk. bei Ablehnung eines Wartungsvertrags. Es wird geklärt, ob eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Heizungsanlagen rechtens ist und welche Rolle die VOB/B dabei spielt. Zudem wird die Sinnhaftigkeit von Wartungsverträgen generell …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Gewährleistung Heizung: VOBAbk.-Regelung vs. Wartungsvertrag bezieht sich § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOB …
- … ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag VOBAbk./B vs. BGBAbk.: Gewährleistung Heizung – 2 oder 5 Jahre? wird klargestellt, dass die gesetzliche Gewährleistung nach § 634a BGB auch für Heizungsteile uneingeschränkt 5 Jahre beträgt, unabhängig von der VOB/B. Dies ist besonders wichtig für Bauherren, die ihre Rechte …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten prüfen, ob die VOBAbk./B wirksam in ihrem Werkvertrag vereinbart wurde. Bei Unsicherheiten bezüglich der Gewährleistungsfristen und -ansprüche empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Der Beitrag Werkvertrag nach VOB: Verständlichkeit der VOB/B für Laien betont die Bedeutung …
- … der VOBAbk./B und deren Verständlichkeit. …
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