Erst eine kurze Vorgeschichte:
Wir haben ein neues Haus (RMH) bei einem Bauträger in Bаden-Württemberg gekauft und sind schon eingezogen. Im Haus ist eine Zweiholm-Stahltreppe mit Holzstufen über 3 Geschosse eingebaut (1 m Breite). Das Treppenauge ist mit einer Stahlharfe geschlossen, und an der Wand ist ein Holzhandlauf angebracht ((in Abwärtsrichtung gesehen links, d.h. außen, wo die Stufen breit sind).
Vor kurzem kam ein Brief vom Bauträger, dass die Treppe entspricht nicht der DINAbk. 18065 Norm, und es muss dringend einen inneren Handlauf eingebaut werden (für uns Kostenlos), sonst müssen wir volle Haftung für alle mögliche Unfalle übernehmen. Eigentlich kein Problem, aber der angebotenen Handlauf und die Haltersystem passen optisch nicht zum anderen Handlauf, die Treppe wird noch um 10 cm verengt, und den neuen Handlauf kann man eigentlich nicht richtig nutzen (habe schon bei Nachbarn ausprobiert) - da er an die schmalere Stufenseite zieht, wo die Absturzgefahr recht hoch ist.
Wenn ich DIN 18065 Norm richtig verstehe, dann muss jede Treppe bis 1.5 m einen Handlauf haben, und der "sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht sein" - so, unsere Treppe ist wirklich nicht nach DIN 18065 gebaut (Handlauf ist links an der Wand). Anderseits, es ist eine übliche Praxis, dass der Handlauf bei solchen Treppen (und auch bei fast allen Wendel- und Spindeltreppen (Wendeltreppen, Spindeltreppen)) links an der briete Stufenseite angebracht ist - sind die alle nicht DIN Konform? LVOLBO BaWü schreibt auch nicht vor, wo der Handlauf angebracht werden soll.
Jetzt eigentlich die Fragen:
- Darf der Handlauf wirklich nur an innerer Seite angebracht sein, oder diese DIN Regelung ist nicht verpflichtend? Gibt es Ausnahmen?
- Mit welchen rechtlichen folgen muss ich rechnen, wenn ich den Angebot für zweiten inneren Handlauf nicht akzeptiere, z.B. beim einem Unfall oder Hausverkauf?
- Was ist doch besser: den Einbau zu akzeptieren oder erst abzulehnen?
Danke,