Vertragserfüllungsbürgschaft nachträglich fordern? Rechte & Pflichten für Bauherren

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Eine nachträgliche Forderung einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist rechtlich schwierig, wenn sie nicht im Bauvertrag vereinbart wurde. Der Bauherr kann Zahlungen nicht einfach einstellen. Eine einvernehmliche Lösung, wie die Kostenerstattung für die Bürgschaft, ist oft der beste Weg. Die Diskussion zeigt, dass klare vertragliche Regelungen im Vorfeld entscheidend sind, um Konflikte zu vermeiden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Vertragserfüllungsbürgschaft nachträglich fordern? Rechte & Pflichten für Bauherren

Foto von Helmuth Plecker

Hallo!
Kann ein Bauherr von einem Generalunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Baubeginn verlangen, obwohl eine Vorlage einer Bürgschaft im Generalunternehmer-Vertrag nicht vereinbart wurde? Kann der Bauherr von der Vorlage der Bürgschaft die Zahlungen einstellen?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen IMMER eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine einseitige Einstellung von Zahlungen an den Generalunternehmer – dies führt unmittelbar zu Zahlungsverzug und möglicher Vertragskündigung durch den GUAbk..

    🔴 KRITISCH: Eine nachträgliche Forderung einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist ohne vertragliche Grundlage rechtlich unzulässig – ein Anspruch besteht nicht aus Gesetz oder Vertragsinhalt.

    ⚠️ WICHTIG: Vor einer Vertragsänderung (z. B. Nachvereinbarung der Bürgschaft) ist die schriftliche Einwilligung des Generalunternehmers zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung oder nachweisbarer Vermögensunsicherheit des GU – nicht pauschal wegen fehlender Bürgschaft.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Handlung zur Absicherung muss vorab durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geprüft werden – insbesondere bei laufender Bauleistung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob ein Bauherr von einem Generalunternehmer nachträglich eine Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen kann, hängt stark vom Einzelfall und den spezifischen Umständen ab. Grundsätzlich gilt: Wenn im ursprünglichen Generalunternehmervertrag keine Bürgschaft vereinbart wurde, besteht kein automatischer Anspruch darauf.

    Allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn sich die Rahmenbedingungen des Bauvorhabens wesentlich geändert haben (z.B. durch erhebliche Bauzeitverlängerung oder unerwartete Risiken), könnte ein Anspruch auf eine zusätzliche Sicherheit, wie eine Bürgschaft, entstehen. Dies ist jedoch rechtlich komplex und bedarf einer genauen Prüfung.

    Die Einstellung von Zahlungen aufgrund der Nichtvorlage einer nachträglich geforderten Bürgschaft ist riskant. Der Bauherr riskiert dadurch selbst in Zahlungsverzug zu geraten, was zu weiteren Problemen führen kann. Eine Zahlungsverweigerung sollte nur nach sorgfältiger rechtlicher Beratung erfolgen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich umgehend von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Situation rechtlich bewerten und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die nachträgliche Forderung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Bauherren, obwohl diese im Generalunternehmer-Vertrag nicht vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt im deutschen Bauvertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Was nicht vereinbart wurde, kann nicht einseitig nachgefordert werden. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft dient der Absicherung des Bauherren gegen Mängel und Nichterfüllung, ist aber ohne vertragliche Grundlage nicht automatisch geschuldet.

    ❌ Widerspruch: Der Bauherr kann die Vorlage einer Vertragserfüllungsbürgschaft nicht einseitig verlangen, wenn diese nicht im Vertrag vereinbart wurde. Ein nachträgliches Fordern stellt eine Vertragsänderung dar, die der Zustimmung des Generalunternehmers bedarf. Ohne diese Zustimmung bleibt der GU nicht zur Vorlage verpflichtet.

    🔴 Gefahr: Die Einstellung von Zahlungen durch den Bauherren allein aufgrund der fehlenden Bürgschaftsvorlage birgt ein erhebliches rechtliches Risiko. Ohne vertragliche Grundlage könnte dies als Zahlungsverzug gewertet werden, was dem GU das Recht zur Kündigung des Vertrags und Schadensersatzforderungen geben könnte. Der Bauherr würde sich in Annahmeverzug oder sogar in eine Vertragsverletzung begeben.

    ➕ Ergänzung: Eine Ausnahme besteht, wenn der Bauherr nachweisen kann, dass der GU zahlungsunfähig oder vermögenslos ist. In diesem Fall könnte der Bauherr unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, jedoch nicht pauschal die Zahlungen einstellen. Auch die VOBAbk./B (wenn vereinbart) sieht in § 17 eine Bürgschaft vor, aber nur bei entsprechender Vereinbarung im Vertrag.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren, um die konkrete Vertragslage und mögliche Sicherungsmöglichkeiten zu prüfen. Eine einseitige Zahlungseinstellung ohne Rechtsberatung ist dringend zu vermeiden. Alternativ kann der Bauherr versuchen, eine einvernehmliche Vertragsänderung mit dem GU zu verhandeln, etwa gegen eine Anpassung des Werklohns oder der Zahlungsmodalitäten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft ein zentrales Thema der baurechtlichen Absicherung: die nachträgliche Geltendmachung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Bauherrn, obwohl diese im ursprünglichen Vertrag mit dem Generalunternehmer nicht vereinbart wurde.

    ⚠️ Korrektur: Ein Bauherr kann grundsätzlich keine Vertragserfüllungsbürgschaft nachträglich einfordern, wenn sie vertraglich nicht vereinbart ist – weder aus dem Vertrag noch aus gesetzlichen Vorschriften ergibt sich ein solches Recht. Die Bürgschaft ist eine freiwillige, vertragliche Sicherheitsleistung, kein gesetzliches Muss.

    ➕ Ergänzung: Selbst bei einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft gilt: Ihre Nachforderung nach Baubeginn ist nur zulässig, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht des Unternehmers bei Vertragsverletzung vorsieht – was bei fehlender Vereinbarung nicht der Fall ist.

    ⚠️ Korrektur: Die Einstellung von Zahlungen allein aufgrund der fehlenden Bürgschaft ist rechtlich unzulässig, solange der Generalunternehmer seine vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erbringt. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung oder eine gesetzliche Grundlage voraus, die hier nicht gegeben ist.

    ➕ Ergänzung: Fehlt die Bürgschaft bei vertraglicher Vereinbarung, kann der Bauherr unter Umständen Schadensersatz oder Nachbesserung verlangen – aber nicht die nachträgliche Erstellung einer Bürgschaft als solche.

    ❌ Widerspruch: Es besteht kein Anspruch auf Bürgschaftsstellung nachträglich – auch nicht als "Sicherung für die Zukunft". Die Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 27.02.2020 – VII ZR 122/18) betont stets die Vertragsbindung und lehnt solche Nachforderungen ab, wenn keine vertragliche Grundlage besteht.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte unverzüglich einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, um die vertragliche Lage prüfen zu lassen – insbesondere auf eventuelle implizite Vereinbarungen, AGB-Klauseln oder Vertragsanpassungen. Bei laufender Bauleistung ist eine rasche juristische Klärung zwingend, um Zahlungsverweigerungen rechtssicher zu gestalten oder zu vermeiden.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft nachträglich nicht einseitig gefordert werden kann, wenn sie nicht vertraglich vereinbart ist. Rechtliche Grundlage fehlt – weder aus Gesetz noch aus Vertragsinhalt ergibt sich ein Anspruch.

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle warnen eindringlich vor der Einstellung von Zahlungen allein aufgrund fehlender Bürgschaft – dies birgt erhebliche Risiken für den Bauherren, u. a. Annahmeverzug, Zahlungsverzug oder Kündigung durch den GU.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI verweist auf "wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen" als mögliche Ausnahme, während DeepSeek und Qwen dies klar ablehnen und betonen, dass alleinige Änderungen der Bauzeit oder Risiken keine Vertragsanpassung rechtfertigen – ohne Zustimmung des GU ist jede Nachforderung unwirksam.

    ➕ Ergänzung: DeepSeek benennt konkret das Zurückbehaltungsrecht bei Nachweis von Zahlungsunfähigkeit des GU – eine Ausnahme, die von GoogleAI nur andeutungsweise und von Qwen nicht explizit erwähnt wird.

    ❌ Widerspruch: GoogleAI lässt Raum für "rechtlich komplexe Ausnahmen", während DeepSeek und Qwen – unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung (Qwen) bzw. VOB/B-Regelungen (DeepSeek) – klarstellen, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit und die fehlende gesetzliche Pflicht zur Bürgschaft eine solche Ausnahme praktisch ausschließen. Die sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) ist die von DeepSeek und Qwen.

    👉 Empfehlung: Die eindeutigere, stärker an Rechtsprechung und Vertragsautonomie orientierte Linie von DeepSeek und Qwen ist vorzuziehen – insbesondere die klare Abweisung nachträglicher Forderungen bei fehlender Vereinbarung und die konsequente Warnung vor Zahlungsverweigerung ohne Rechtsgrundlage.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Nachträgliche Forderung einer Bürgschaft ❌ Widerspruch Kein Anspruch möglich – weder gesetzlich noch vertraglich; erfordert stets ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag.
    Einstellung von Zahlungen ❌ Widerspruch Rechtlich unzulässig ohne vertragliche Grundlage oder nachweisbare Vermögensunsicherheit – führt zu Verzug und Kündigung.
    Vertragsänderung durch Bürgschaftsnachforderung ⚠️ Abwägung Eine solche Nachforderung ist eine inhaltliche Vertragsänderung und bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Generalunternehmers.
    Zurückbehaltungsrecht ⚠️ Abwägung Besteht nur bei nachweisbarer Zahlungsunfähigkeit des GU oder ausdrücklicher vertraglicher Regelung – nicht kraft Gesetzes oder pauschal.
    Rechtliche Beratung ✅ Konsens Unverzügliche Konsultation eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht ist zwingend – bei laufendem Bauvorhaben besonders dringlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr darf keine Bürgschaft nachträglich fordern und darf Zahlungen nicht einseitig einstellen; jede Absicherungsmaßnahme muss vorab juristisch geprüft und im Einvernehmen mit dem Generalunternehmer geregelt werden.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Einseitige Zahlungseinstellung ohne Rechtsgrundlage Rechtlicher Verzug, Kündigung durch GU, Schadensersatzansprüche, Bauzeitverzögerung
    🔴 Risiko Nachträgliche Bürgschaftsforderung ohne Zustimmung Unwirksame Vertragsänderung, Rechtsstreit mit hohem Kostenrisiko, Vertrauensverlust
    🔴 Risiko Fehlende Prüfung der Vermögenslage des GU Unbemerkt erfolgte Insolvenz des GU, Mängelbeseitigung unmöglich, finanzieller Totalverlust
    🔴 Risiko Unterlassene rechtliche Beratung vor Entscheidung Fehlentscheidung mit unwiderruflichen Folgen für Bauablauf, Haftung und Kosten
    🔴 Risiko Vertrauen auf "allgemeine Sicherheitspraxis" statt Vertragsprüfung Vermeintlich sichere Maßnahmen führen zu Vertragsverletzung und rechtlicher Isolation
    ✅ Chance Einvernehmliche Vertragsanpassung mit GU Erhöhte Planungssicherheit, langfristige Vertrauensbasis, mögliche Kostentransparenz
    ✅ Chance Frühzeitige Einholung fachanwaltlicher Stellungnahme Rechtssichere Positionierung, Vermeidung von Schadensersatzforderungen, klare Entscheidungsgrundlage
    ✅ Chance Nutzung eines bestehenden VOB/B-Vertrags Möglichkeit, Bürgschaftspflicht über § 17 VOB/B geltend zu machen – wenn Vertragsinhalt dies zulässt
    ✅ Chance Dokumentation aller Verhandlungen zum GU-Vertrag Nachweisbarkeit von Zusagen oder mündlichen Vereinbarungen, stärkere Verhandlungsposition
    ✅ Chance Prüfung der Sicherungsmöglichkeiten über andere Instrumente (z. B. Mängelhaftpflichtversicherung) Alternative Absicherung ohne Vertragsänderung, schnelle Umsetzung, geringere Reibungsverluste

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Rechtsberatung einholen: Kontaktieren Sie noch heute einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – mit vollständigem Vertrags- und Korrespondenzmaterial.
    2. Zahlungsfluss nicht unterbrechen: Stellen Sie keinerlei Zahlungen an den Generalunternehmer ein, bevor nicht ein schriftliches, rechtskräftiges Zurückbehaltungsrecht vorliegt.
    3. Vertragsunterlagen systematisch sammeln: Sammeln Sie alle Vertragsdokumente, Nebenabreden, E-Mails, Protokolle und Zahlungsbelege – insbesondere Hinweise auf mündliche Sicherungszusagen.
    4. Verhandlung mit dem GU vorbereiten: Erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt ein Angebot für eine einvernehmliche Vertragsanpassung – z. B. gegen eine vertragliche Anpassung der Sicherheitsleistung oder Anpassung der Zahlungstermine.
    5. Prüfung der VOB/B-Vereinbarung: Lassen Sie durch Ihren Anwalt prüfen, ob im Vertrag die VOB/B vereinbart ist – bei Vorliegen könnte § 17 VOB/B die Bürgschaftspflicht unter bestimmten Voraussetzungen stützen.
    6. Alternative Sicherungsmöglichkeiten prüfen: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank oder Versicherung über eine Mängelhaftpflichtversicherung oder andere absichernde Instrumente, die den GU nicht unter Druck setzen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Vertragserfüllungsbürgschaft
    Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Bürgschaft, die ein Auftragnehmer (z.B. ein Generalunternehmer) einem Auftraggeber (z.B. einem Bauherrn) als Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen stellt. Sie dient dazu, den Auftraggeber vor Schäden zu schützen, die durch eine Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags entstehen können.
    Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Gewährleistung, Sicherheitseinbehalt.
    Generalunternehmer
    Ein Generalunternehmer (GU) ist ein Unternehmen, das von einem Bauherrn mit der Ausführung eines kompletten Bauvorhabens beauftragt wird. Der GU koordiniert und überwacht alle beteiligten Gewerke und ist für die Einhaltung von Terminen, Kosten und Qualität verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Subunternehmer, Bauleitung.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau oder der Reparatur eines Bauwerks regelt. Er enthält in der Regel detaillierte Beschreibungen der Bauleistungen, der Bauzeit, der Vergütung und der Gewährleistung.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB/B, BGBAbk..
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine schriftliche Vereinbarung, die einen bestehenden Vertrag ergänzt oder ändert. Im Bauwesen werden Nachträge häufig verwendet, um Änderungen des Leistungsumfangs, der Bauzeit oder der Vergütung festzuhalten, die nach Vertragsschluss erforderlich werden.
    Verwandte Begriffe: Änderungsanzeige, Bauzeitverlängerung, Mehrkostenforderung.
    Zahlungsverzug
    Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Schuldner eine fällige Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist leistet. Im Bauwesen kann Zahlungsverzug des Bauherrn zu Verzugszinsen, Mahnkosten und im schlimmsten Fall zur Einstellung der Bauarbeiten durch den Bauunternehmer führen.
    Verwandte Begriffe: Mahnung, Verzugszinsen, Leistungsverweigerungsrecht.
    Bauhandwerkersicherungshypothek
    Die Bauhandwerkersicherungshypothek ist ein besonderes Sicherungsrecht für Bauhandwerker. Sie ermöglicht es Handwerkern, ihre Forderungen aus Bauleistungen durch eine Eintragung im Grundbuch des Baugrundstücks zu sichern.
    Verwandte Begriffe: Grundbuch, Sicherungsrecht, Werklohnforderung.
    Sicherheitsleistung
    Eine Sicherheitsleistung ist eine Maßnahme, die ein Schuldner einem Gläubiger gewährt, um die Erfüllung einer Forderung abzusichern. Im Bauwesen kann eine Sicherheitsleistung in Form einer Geldsumme, einer Bürgschaft oder einer Verpfändung von Wertpapieren erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Garantie, Kaution.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft?
      Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die ein Auftragnehmer (z.B. ein Generalunternehmer) einem Auftraggeber (z.B. einem Bauherrn) stellt. Sie dient dazu, die ordnungsgemäße Erfüllung des Bauvertrags abzusichern. Im Falle einer Nichterfüllung durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um seinen Schaden zu decken.
    2. Kann eine Vertragserfüllungsbürgschaft nachträglich vereinbart werden?
      Ja, eine Vertragserfüllungsbürgschaft kann auch nachträglich vereinbart werden, beispielsweise durch eine Nachtragsvereinbarung zum ursprünglichen Bauvertrag. Allerdings müssen beide Parteien (Bauherr und Generalunternehmer) damit einverstanden sein. Eine einseitige Forderung des Bauherrn ist in der Regel nicht durchsetzbar, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
    3. Welche Risiken bestehen bei der Zahlungsverweigerung?
      Wenn der Bauherr die Zahlungen einstellt, riskiert er, selbst in Zahlungsverzug zu geraten. Dies kann zu Verzugszinsen, Mahnkosten und im schlimmsten Fall zu einer Klage des Generalunternehmers führen. Zudem könnte der Generalunternehmer seine Leistung einstellen, was zu Bauverzögerungen führt.
    4. Was ist ein Nachtrag zum Bauvertrag?
      Ein Nachtrag ist eine schriftliche Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Bauvertrags. Er wird verwendet, um nachträgliche Vereinbarungen, Änderungen des Leistungsumfangs oder Anpassungen der Bauzeit festzuhalten. Ein Nachtrag bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien.
    5. Welche Alternativen gibt es zur Vertragserfüllungsbürgschaft?
      Neben der Vertragserfüllungsbürgschaft gibt es auch andere Formen der Sicherheit, wie z.B. eine Bauhandwerkersicherungshypothek oder eine Sicherheitsleistung in Form einer Geldsumme. Die Wahl der geeigneten Sicherheit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
    6. Was tun, wenn der Generalunternehmer die Bürgschaft verweigert?
      Wenn der Generalunternehmer die Vorlage einer nachträglich geforderten Bürgschaft verweigert, sollte der Bauherr zunächst das Gespräch suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, ist eine rechtliche Beratung ratsam, um die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung zu prüfen.
    7. Wie hoch sollte eine Vertragserfüllungsbürgschaft sein?
      Die Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert und den potenziellen Risiken stehen. Üblicherweise liegt sie zwischen 5 und 10 Prozent der Auftragssumme.
    8. Was passiert, wenn der Generalunternehmer insolvent geht?
      Im Falle einer Insolvenz des Generalunternehmers sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft den Bauherrn ab. Er kann die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch ein anderes Unternehmen zu decken.

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  2. VOB/BGB: Drittelfinanzierung bei Vertragserfüllungsbürgschaft?

    Jetzt geht es los ...
    Jetzt geht es los wieder die üblichen Fragen: was wurde vereinbart VOB oder BGBAbk.🔴 Auf jeden Fall: wenn nichts besonderes vereinbart wurde ... Hier stinkt es gewaltig nach Drittelfinanzierung ... *verständnislos-den-Kopf-schüttel*
  3. Anspruch auf Vertragserfüllungsbürgschaft? Klärung vorab!

    verlangen kann man viel
    Hallo,
    verlangen ja  -  bekommen vielleicht.
    Das ist eine Frage, die vor Vertragsschluss geklärt sein sollte. Wenn im Vertrag nichts dazu drin steht, haben Sie keinen Anspruch. Der Unternehmer sollte dann aber (gegen Kostenerstattung  -  versteht sich) bereit sein, eine nachzureichen.
    Wenn er das nicht will (nicht kann), sollten Sie schwer aufpassen.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Bürgschaft nachträglich: Unternehmer sieht Zahlungsrisiko

    Foto von

    Ich bin's, der Unternehmer, Herr Stöckel
    Also Grundsätzlich: Vereinbart ist VOB/B+C und BGBAbk. (Werkvertragsrecht).
    Der Bauherr (AGAbk.) hat wohl Gerüchte gehört, dass es um meine Firma nicht gut steht, und versucht nun, mir eine Bürgschaft aus die Nase zu ziehen und mir auch noch die Kosten aufzuerlegen. Er droht damit, dass er weitere Zahlungen einstellt, sollte die Bürgschaft nicht vorgelegt werden.
    Grundsätzlich habe ich damit kein Problem, ich finde es jedoch nicht angemessen, wenn plötzlich Zahlungen eingestellt werden und Forderungen (damit verbunden) aus dem Hut gezaubert werden.
    Ich lasse mich von meinem Kunden nicht so behandeln. Ich habe Verständnis für sein Handeln aber nicht in dieser Form. Deshalb würde ich unter diesen Voraussetzungen eine Bürgschaftsvorlage erstmal ablehnen!
  5. Alternative: Vertragserfüllungsbürgschaft gegen Kostenerstattung

    Verhandlungsgeschick
    Hallo,
    wenn nichts vereinbart wurde, kann auch nichts gefordert werden.
    Bieten Sie dem Bauherren doch mal an, gegen Erstattung der Kosten, eine Bürgschaft vorzulegen. Es soll ja schließlich auch eine zusätzliche Leistung erbracht werden.
    Im Prinzip handelt es sich um den Sachverhalt wie bei einer Zahlungsbürgschaft, die Sie vom Bauherren (gegen Kostenerstattung) fordern können.
    Um hier eine Lösung zu finden, die nicht gleich auf Konflikt hinaus läuft, ist entsprechendes Verhandlungsgeschick erforderlich. Im Zweifel würde ich an Ihrer Stelle lieber die Bürgschaft raus reichen, als in der Gerüchteküche als zahlungsunfähig da zu stehen.
    Ist zwar nicht gerecht, aber recht und Gerechtigkeit sind ja auch zwei verschiedene Seiten.
    Mit freundlichen Grüßen
  6. Kosten der Vertragserfüllungsbürgschaft: Wer trägt sie?

    mal so am Rande,
    abgesehen davon, dass ich HP schon zustimmen muss, SO geht'S NICHT.
    Was hat sich der AGAbk. den Vorgestellt, ich meine die Höhe der Erfüllungsbürgschaft in Prozent?
    Die Kosten für die Bürgschaft gehen ja wohl eh zu Lasten des AG, sowohl vorher, wie auch nachher, also egal wann vereinbart oder verlangt wurde.
    Schließlich entstehen Ihnen ja Kosten durch die Bürgschaft selber, zum anderen ggf. zusätzliche Kosten dadurch, dass Ihnen der KK gedrückt wird.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  7. 🔴 Risiko: Vorleistung ohne Vertragserfüllungsbürgschaft!

    Da haste aber richtig in die Kiste gegriffen ...
    Da haste aber richtig in die Kiste gegriffen und am Ende darfst du dann auch noch eine Gewährleistungsbürgschaft bringen. Wenn Du noch nicht zu tief drinsteckst (in Vorleistung gegangen bist) dann arbeite so, wie er zahlt. Schlimmstenfalls stellste die Arbeiten ein. Und dann habe ich mit meiner Drittelfinanzierung wohl doch Recht gehabt ... (*leidertrauriggrins*) Viele Grüße
  8. Vertragserfüllungsbürgschaft: Eskalation statt Lösung?

    BGB, VOBAbk. ...
    BGBAbk., VOB darf es von allem noch ein bisschen mehr sein?
    Wenn vertraglich nichts vereinbart ist, kann auch vertraglich nichts gefordert werden.
    Was passiert nach den Bürgschaftenaustausch?
    Bauherr zieht VBAbk., Unternehmer zieht ZB. Alles bleibt wie vorher.
    Nur der Ärger multipliziert sich ins unendliche. Beide Parteien werden sich in den Vertragsfragen mit Ihren Ansichten verhärten. Ich schlage Ihnen einen vernünftigen Meinungsaustausch vor. Wenn Sie nicht mehr bezahlen, kann der Unternehmer auch fristlos kündigen, da Sie nun den Eindruck erwecken, dass Sie zahlungsunfähig sind. Also, wie normale Menschen, zurück zum Ursprung = das persönliche Gespräch
    Gruß Bauag
  9. 🔴 Achtung: Vertragserfüllungsbürgschaft als Druckmittel?

    Schön wäre es ...
    Schön wäre es das persönliche Gespräch. Wenn man aber hier im Forum lange genug wühlt, geht es teilweise dem Fragenden nur darum, für irgendwelche Kinkerlitzchen einen mordsmäßigen Betrag abzuziehen. Da wird gar nicht erst gefragt ob es ein Mangel ist, so eindern vielmehr geht es nur um die Höhe des Abzugbetrages. Und wenn so ein Fuzzi mit der Sache ankommt ... ich habe gehört.. dann riecht es nicht mehr, so eindern es stinkt schon. Leider ist es in Germany aber so, dass jeder zweite Gang zum Rechtsanwalt ist. Aber solange Regierungen (egal welcher Farbe) nicht endlich einschreiten und ein eigenständiges Berufsfeld schaffen, dürfen wir uns nicht wundern, wenn die Gerichte immer mehr zu tun bekommen ... Viele Grüße
  10. Vertragserfüllungsbürgschaft: Nachträgliche Forderung unzulässig

    In manchen allg. Vertragsbedingungen
    wird gerne die Klausel der Bürgschaftsstellung aufgenommen  -  jedoch VOR Vertragsabschluss (also in der Regel schon mit der Ausschreibung). Wenn Ihre Kunde nun hinterher die Bürgschaft durchdrücken will, dann wäre das eine einseitige Willenserklärung, der Sie nicht zustimmen brauchen. Ihr Kunde weicht also vom Vertrag ab  -  ohne Ihre Zustimmung. Vor jedem Gericht hätte der BH schlechte Karten.
    In meinen Augen handelt der BH vertragswidrig, die Zahlungen sind zu leisten.
    +++
    Vorsicht: Laienmeinung  -  bin nur Familienvater 🙂
  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Vertragserfüllungsbürgschaft nachträglich fordern? Rechte & Pflichten

    💡 Kernaussagen: Eine nachträgliche Forderung einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist rechtlich schwierig, wenn sie nicht im Bauvertrag vereinbart wurde. Der Bauherr kann Zahlungen nicht einfach einstellen. Eine einvernehmliche Lösung, wie die Kostenerstattung für die Bürgschaft, ist oft der beste Weg. Die Diskussion zeigt, dass klare vertragliche Regelungen im Vorfeld entscheidend sind, um Konflikte zu vermeiden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Vertragserfüllungsbürgschaft: Nachträgliche Forderung unzulässig ist die nachträgliche Forderung einer Bürgschaft ohne Zustimmung des Unternehmers rechtlich angreifbar.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für die Vertragserfüllungsbürgschaft trägt üblicherweise der Bauherr, unabhängig davon, wann sie gefordert wird, wie im Beitrag Kosten der Vertragserfüllungsbürgschaft: Wer trägt sie? erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Suchen Sie das persönliche Gespräch mit dem Bauherrn, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie in Vertragserfüllungsbürgschaft: Eskalation statt Lösung? vorgeschlagen. Klären Sie im Vorfeld alle vertraglichen Details, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Bieten Sie dem Bauherrn eine Vertragserfüllungsbürgschaft gegen Kostenerstattung an, wie im Beitrag Alternative: Vertragserfüllungsbürgschaft gegen Kostenerstattung beschrieben.

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