Minderung bei Baumängeln: Tabelle für finanziellen Ausgleich bei Farbabweichungen & Kratzern?
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Minderung bei Baumängeln: Tabelle für finanziellen Ausgleich bei Farbabweichungen & Kratzern?

Hallo,
ich suche eine Liste, die den finanziellen Ausgleich für leichtere Mängel regelt, deren Beseitigung für den Handwerker oder den Auftraggeber unzumutbar wären. Z.B.
  • Bodenbelag technisch einwandfrei, aber in der falschen Farbe ausgeführt
  • Geringe Kratzer an einem Fenster (deren Ausbesserung immer sichtbar bleiben wird)
  • Vergessene Steckdosen (mit samt den Zubringerleitungen)
  • usw.

Es ist klar, dass jeder Mangel ein Einzelfall ist, jedoch gibt es wohl Listen (die mitunter auch auf Gerichtsurteilen basieren), welche einen Anhaltspunkt für einen finanziellen Ausgleich bieten.
Kennt jemand einen Link?

  • Name:
  • Quartier
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie eine Übersicht über finanzielle Ausgleiche bei geringfügigen Mängeln suchen, deren Beseitigung unverhältnismäßig wäre. Eine pauschale Liste gibt es nicht, da die Minderung immer vom Einzelfall abhängt. Als Anhaltspunkt dienen Gerichtsurteile und Sachverständigengutachten.

    Wichtige Kriterien für die Minderung:

    • Art und Schwere des Mangels: Wie stark beeinträchtigt der Mangel die Nutzung?
    • Kosten der Mängelbeseitigung: Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Nutzen?
    • Wertminderung der Sache: Wie stark sinkt der Wert durch den Mangel?

    Im Fall eines technisch einwandfreien Bodenbelags in falscher Farbe könnte die Minderung geringer ausfallen als bei einem sicherheitsrelevanten Mangel. Bei geringen Kratzern an einem Fenster wäre zu prüfen, ob die Ausbesserung den Wert des Fensters tatsächlich steigert oder eher verschlimmbessert.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Mangel detailliert (Fotos, Beschreibung) und holen Sie sich im Zweifelsfall eine Einschätzung von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht ein.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Minderung
    Die Minderung ist die Herabsetzung des vereinbarten Preises aufgrund eines Mangels an der erbrachten Leistung. Sie wird in der Regel als Prozentsatz des Werklohns berechnet.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadenersatz, Wandlung.
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Gewährleistung.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie umfasst in der Regel das Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Nacherfüllung, Verjährung.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die zur Begutachtung von Sachverhalten herangezogen wird. Im Baubereich werden Sachverständige häufig zur Feststellung und Bewertung von Mängeln eingesetzt.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Beweissicherung, Gericht.
    Bausubstanz
    Die Bausubstanz umfasst alle festen Bestandteile eines Gebäudes, wie z.B. Mauern, Decken, Dächer und Fundamente. Sie ist von zentraler Bedeutung für die Stabilität und Lebensdauer des Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Tragwerk, Bauwerk, Konstruktion.
    Werklohn
    Der Werklohn ist die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Werkleistung. Er umfasst in der Regel die Kosten für Material, Arbeitszeit und sonstige Aufwendungen des Unternehmers.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Honorar, Preis.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es unterteilt sich in öffentliches und privates Baurecht.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauplanungsrecht, Nachbarrecht.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie berechnet man die Minderung bei einem Mangel?
      Die Minderung wird in der Regel als Prozentsatz des Werklohns berechnet, der dem Minderwert der Leistung entspricht. Gerichtsurteile und Sachverständigengutachten können als Anhaltspunkt dienen.
    2. Was ist ein unwesentlicher Mangel?
      Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn er die Gebrauchstauglichkeit der Sache nur geringfügig beeinträchtigt und die Beseitigung unverhältnismäßig teuer wäre.
    3. Kann ich bei einem unwesentlichen Mangel trotzdem eine Minderung verlangen?
      Ja, auch bei einem unwesentlichen Mangel haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Minderung, wenn der Mangel den Wert der Sache mindert.
    4. Was passiert, wenn der Handwerker den Mangel bestreitet?
      Wenn der Handwerker den Mangel bestreitet, sollten Sie den Mangel schriftlich rügen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen.
    5. Welche Rolle spielen Gerichtsurteile bei der Minderung?
      Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen können als Anhaltspunkt für die Bemessung der Minderung dienen, sind aber nicht bindend.
    6. Was ist ein Sachverständigengutachten wert?
      Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Einschätzung des Mangels und seiner Auswirkungen. Es kann als Grundlage für die Minderung dienen und im Streitfall vor Gericht verwendet werden.
    7. Wie dokumentiere ich einen Mangel richtig?
      Dokumentieren Sie den Mangel detailliert mit Fotos, Beschreibungen und Datum. Bewahren Sie alle Unterlagen (z.B. Rechnungen, Angebote, Schriftverkehr) auf.
    8. Was bedeutet "unverhältnismäßig" im Zusammenhang mit Mängelbeseitigung?
      Unverhältnismäßig bedeutet, dass die Kosten der Mängelbeseitigung in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen oder zum Wert der Sache stehen.

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  2. Baumangel: Kratzer im Glas – Austausch statt Minderung!

    Kratzer im Glas
    werden durch Austausch der Scheibe (nicht des Fensters) beseitigt. Das ist kein unzumutbarer Aufwand, sondern geht ganz fix (jedenfalls bei uns war's so).
    Wieso soll der Mangel nicht behoben werden?
  3. Minderung bei Baumängeln: Individuelle Bewertung erforderlich

    Ansatz
    Wie sie selbst schon feststellen, ist jeder Mangel anders zu bewerten und schwer von einem auf das nächste Bvh übertragbar.
    Somit gibt es hier auch keine allgemeingülten "Mängelabschlagslisten", Ein erster Ansatz um ein "Gefühl" für die Wertigkeit der Arbeitsleistungen zu bekommen wären vielleicht Arbeitszeitrichtlinien und zugehörige Materialpreise, aber auch diese sind mit Vorsicht zu genießen.
  4. Materialpreise: Interessante Seite für alle Gewerke!

    das ist ja mal eine interessante Seite , Herr düwel!
    wenn es das mal für alle Gewerke gäbe.
  5. Verallgemeinerung vermeiden: Unkommentierte Links kritisch prüfen

    Ich weiß
    nicht, ob man die Seite immer so unkommentiert anfügen soll.
    Das könnte schnell zu der Versuchung führen eine nicht herzustellende Verallgemeinerung zu versuchen, gerade wenn man nicht weiß, was dahinter steht.
    Bei Ihnen habe ich da keine großen Zweifen Herr Lenuweit? 😉
  6. Mängelanspruch: Wann Kratzer im Glas berechtigt sind

    Foto von Jürgen Sieber, Glasermeister u. ö.b.u.v.Sachverständiger

    Nochmal zu den Kratzern im Glas!
    Nicht jeder Kratzer im Glas rechtfertigt einen Mängelanspruch.
    Wenn Sie den unten stehenden Link anklicken (dann den Unterpunkt 14 wählen) kommen Sie zu einer Seite die die Beurteilung von Glasschäden näher definiert.
    Dies kann zur Einschätzung behilflich sein.
    MfG
    Jürgen Sieber
  7. Baumangel: Keine Nachgabe bei Farbabweichung & fehlenden Steckdosen!

    Farbe des Fußbodens ...
    Hallo,
    warum sollten Sie als Bauherr bei der Farbe des Fußbodens oder bei fehlenden Steckdosen "nachgeben"?
    Wenn (ja wenn) alle Leistungen schriftlich vereinbart waren und für diese Leistungen wiederum ein Preis vereinbart wurde dann müssen Sie diesen Preis nur bei vollständiger Erbringung der Leistung zahlen! Ansonsten gilt die Leistung als nicht (oder nicht vollständig) erbracht!
    Nehmen wir das beliebte Beispiel Auto:
    Sie bestellen einen roten Golf mit CD-Player und Navigationssystem und bekommen einen blauen Golf ohne CD und Navi. Was machen Sie dann? Sie lassen entweder alles nachrüsten (In Ihrem Fall FuBo raus & SteckDo rein) Oder Sie ziehen Geld ab.
    Bei den fehlenden Steckdosen ist es noch einfach, nehmen Sie die Angebotsaufstellung zur Hand und ziehen Sie die Kosten für die Leitungsverlegung und Steckdosenmontage ab.
    Sollten Sie ohne die fehlenden Dosen nicht leben können dann lassen Sie diese nachrüsten, auch wenn dann nochmal tapeziert werden müsste, das muss der Elektriker auf seine Kappe nehmen!
    Beim Fußboden können Sie genauso ran gehen, Sie wollten himmelblaues Linoleum haben aber käsegelbes Linoleum bekommen. Dies ist nicht das was Sie wollten also kann es der FuBOLeger ändern (rausreißen + neu verlegen) Oder es ist eine nicht erbrachte Leistung die Sie nicht bezahlen müssen.
    Ich nehme an letzteres wird in Ihrem Fall zutreffen da Sie mit der "falschen" Farbe evtl. leben können. Sie sagen den Fußbodenleger das dies absolut nicht der Belag ist den Sie wollten und verlangen die Neuverlegung. Das wird für den Handwerker aber sauteuer und vor allem teurer als wenn er in den sauren Apfel beist und Ihnen den Preis erlässt.
    Voraussetzung ist jedoch das Sie alles schriftlich und detailliert festgelegt haben! Ein Fingerzeig im Geschäft des Fußbodenlegers auf die Auslegware die Sie wollten reicht da nicht. Auch nicht das rote Kreuz an der Wand das Sie zusammen mit dem Elektriker bei der Rohbaubegehung gemacht haben. Jetzt zählt nur das was schwarz auf weiß vereinbart wurde!
    • Name:
    • ANDRE
  8. Farbabweichung Fußboden: Minderung trotz mängelfreier Verlegung?

    Farbe des Fußbodens ... Keine Ahnung
    Sorry, verehrter Herr Andre,
    Sie haben ja überhaupt keine Ahnung. Wenn der Boden absolut mängelfrei verlegt ist, die Farbe aber nicht die richtige, dann zahlen Sie an den Bodenleger mindestens 80 % des Preises (und Sie würden dann auch noch die Gerichtskosten zu mindestens 80 % übernehmen).
    Mit Verlaub, machen Sie sich doch erst mal etwas kundig, bevor Sie einfach so etwas in Foren platzieren.
    • Name:
    • Quartier
  9. Optisches Finish: Farbabweichung als Mangel – Anspruch auf Nachbesserung!

    @Quartier
    Das sehe ich aber anders!
    Bei einem Fußboden, bei einer tapezierten Wand etc. kommt es neben der fachgerechten Verarbeitung auch in hohem Maß auf das optische Finish an!
    Wo kommen wir denn hin wenn der Fußbodenleger einfach grünen Teppich verlegt obwohl blau vereinbart wurde und dann auch noch Geld dafür verlangt! Wenn schriftlich festgelegt wurde das Teppich vom Typ "Moderna" in RAL XY verlegt wird und dann Teppich "Rustikal" in RAL XYZ drinnen liegt, dann hat der Fußbodenleger sehr wohl seine fachgerechte Arbeit erbracht, aber eben auf der falschen Baustelle. Er hat nicht das geliefert was er liefern sollte und dafür muss niemand zahlen!
    Als Bauherr verweigert man die Abnahme und fordert Nachbesserung! Dieser Austausch ist aber im Endeffekt teurer als 100 %iger Preisnachlass ... Deswegen sollte der FuBoLeger genau nachrechnen.
    Sicherlich kann es Streitfälle geben wenn statt 15 % abgetöntem Grau ein 20 % abgetöntes Grau genommen wurde und dieser Mangel als "zumutbar" eingestuft wird.
    Ansonsten gilt auch für Fußbodenleger:
    Das was schriftlich vereinbart wurde muss auch geliefert werden, nur dafür gibt es Geld!
    • Name:
    • ANDRE
  10. Minderwertberechnung: Standardwerk & Sachverständigengutachten

    Foto von Horst Schmid

    Hinzunehmene Unregelmäßigkeiten bei Gebäuden
    ist der Titel eines von Prof. Oswald und Ruth Abel verfassten Buches, das mittlerweile als Standardwerk gilt. Eine Minderwertberechnung kann z.B. nach der Methode Dr. Aurnhammer ausgeführt werden. Um ein "streitfestes" Ergebnis zu erhalten, sollten Sie allerdings einen Sachverständigen beauftragen.
  11. Rechtsprechung: Landläufige Meinung vs. tatsächliche Rechtslage

    @Andre
    Nein, nein, da irren Sie sich. Landläufige Meinung. Die Rechtsprechung schaut ganz anders aus, glauben Sie mir das.
    • Name:
    • Quartier
  12. Sachmängel: Unzumutbarer Aufwand bei Fußbodentausch – Rechtsprechung

    @Quartier
    Jou, habe mal gegoogelt!
    Scheint tatsächlich anders als bei "normalen" Sachmängeln zu sein. Eigentlich ist es bei einer gekauften Sache ja so das man Nachbesserung/Austausch/Minderung verlangen kann wenn die Sache nicht die zugesicherten Eigenschaften hat.
    Der Tausch des Fußbodens hingegen stellt für den AN unter Umständen einen unzumutbaren Aufwand dar und da ist die Rechtsprechung tatsächlich anders ...
    Wie so oft: Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Dinge!
    • Name:
    • ANDRE
  13. Falsche Fußbodenfarbe: Akzeptanz & Minderung – Zumutbarkeit?

    heißt das, dass man als Kunde eine falsche Fußbodenfarbe zu akzeptieren hat?
    und nur 10-20 % Minderung geltend machen kann, wenn's nicht nachzubessern geht?
    Obwohl die Farbe doch eine Haupteigenschaft des Fußbodens ist?
    Die Einrichtung passt jetzt nicht mehr dazu ... alles beißt sich ... der optische Eindruck des ganzen Raums ist im Ar ...
    Das akzeptieren zu müssen, ist doch als Kunde schwierig einzusehen ... auch mit Minderung. Oder?
  14. Mängelfall: Anhaltswerte für Minderung & Rechtsprechung im Bauwesen

    @Vorgänger
    @Andre: Recht haben und Recht bekommen, das ist wirklich das Thema. Daher kommend auch meine ursprüngliche Nachfrage nach Anhaltswerten, an denen man sich im Mängelfalle orientieren kann. Besser man trifft sich im Zweifelsfalle dort, wo auch die Rechtsprechung liegen dürfte, als mit falschen Erwartungen einen Prozess zu soundso viel Prozent zu verlieren.
    @Werner Aselmeyer: Die Akzeptanz von Mängeln im Bauwesen ist sicherlich schwierig einzusehen. Jedoch ist eine handwerkliche (Bau-) Arbeit immer als einzigartige Arbeit anzusehen, im Gegensatz zu Produkten, die man in Geschäften kaufen kann. Diese sind im Regelfalle Massenware, ob es nur Gardinen sind oder Autos. Darin liegt wohl auch der Unterschied in der Rechtsprechung.
    @Horst Schmid: Danke für den Hinweis auf das Buch, das dürfte sehr interessant sein.
    • Name:
    • Quartier
  15. Farbabweichung: Anspruch auf Korrektur bei Lackierung vs. Fußboden?

    ja aber
    wenn ich in einer Autowerkstatt meine Motorhaube neu lackieren lasse, und sie wird rot lackiert anstatt mit der richtigen grünen (vereinbarten) Farbe, dann verlange ich ja auch eine neue Lackierung mit der richtigen Farbe.
    Glaube kaum, dass ich das akzeptieren müsste.
    Und dabei handelt es sich doch auch eine einmalige handwerkliche Arbeit.
  16. Baurecht:Materialprüfung VOR Einbau – Pflichten bei Fußbodenbelägen

    Lackierarbeiten und Fußbodenbelag
    Sie können nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
    Natürlich müssen Sie keine grüne Motorhaube an einem roten Auto akzeptieren, da der Lackierer davon ausgehen muss das Sie eine Rote wollten, wenn kein anderer Auftrag vorliegt!
    Die Rechtsprechung geht davon aus, das Sie als Kunde eines Teppichs, Fliesen etc. das Material VOR Einbau begutachten um eventuelle Mängel festzustellen. Das ist sehr nah an der Realität. Kaum einer baut ein Haus und fährt unterdessen in den Urlaub! Als Bauherr haben Sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten! Eine Pflicht ist z.B. den Handwerker vor Schäden zu bewahren! Also bei Fehllieferungen einzugreifen! Wenn Sie tatenlos zusehen wie alles eingebaut wird , um dann nicht zu bezahlen, sind Ihre Rechte  -  Ware wie bestellt  -  nicht mehr schützenswert.
    Natürlich muss der Handwerker im Gegenzug bei Fehllieferungen die Transportkosten und auch eventuelle Verzugsschäden berappen, wenn er das schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht hat. Das muss erst mal festgestellt werden.
    Ob man eine falsche Fußbodenfarbe akzeptieren muss oder nicht, können Sie NICHT durch googlen im Netz ODER Vergleich von Gerichtsurteilen feststellen.
    In unserem Rechtssystem bezieht man sich auf den Einzelfall unter Berücksichtigung der herrschenden Meinung zu einem Problemkreis.
    Das heißt NICHT, dass das Gericht im konkreten Einzelfall der herrschenden Meinung folgt!
    Wenn daher aus Ihrer Sicht ein Mangel vorliegt der "gravierend" ist, dann sollten Sie den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Allgemeinplätze helfen Ihnen nicht weiter!
    Eine Erstberatung kostet nicht die Welt und Sie können einschätzen "wo" Sie stehen, da der Anwalt die "Knackpunkte" Ihres Falles bereits erläutern kann und die Chancen zu einer Einigung in Ihrem Sinne zu gelangen einzuschätzen vermag.
    in diesem Sinne ...
  17. Mängelbeseitigung: Zumutbarkeit für Auftragnehmer & Auftraggeber

    Zumutbarkeit
    Das kommt dann auf den Richter an.
    Letztlich gilt nicht NUR ob es für den Angebotsnehmer zumutbar ist, sondern auch ob es für den Angebotsgeber zumutbar ist.
    DER bleibt nämlich bei der bisherigen Diskussion auch unberücksichtigt.
    Letztlich wird es gerade in diesen Dingen immer wieder eine Einzelfallentscheidung sein.
    Wäre ja auch schön für so einen Handwerker. Hat vielleicht noch nen Röllchen Uralt-Linoleum als Ladenhüter im Lager liegen und legt den einfach aus. Dafür soll er noch 80 % der Werkleistung bezahlt bekommen. Schönen Dank.
    Aber wie gesagt, es muss schon belegbar sein (in diesem Fall ist nur Schriftliches Wahres  -  auch hier gilt das AUCH für den Handwerker).
    Sie werden wohl letztlich in einem Vergleich enden. Da könnte man sich Gerichtskosten sparen ...
  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Minderung bei Baumängeln: Finanzieller Ausgleich bei Farbabweichungen & Kratzern

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie finanzielle Ausgleiche bei Baumängeln wie Farbabweichungen oder Kratzern zu bemessen sind. Es wird deutlich, dass es keine allgemeingültigen Tabellen gibt und jeder Mangel individuell zu bewerten ist. Die Zumutbarkeit der Mängelbeseitigung für beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) spielt eine entscheidende Rolle. Die Rechtsprechung weicht oft von der landläufigen Meinung ab, insbesondere bei optischen Mängeln.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Nicht jeder Kratzer im Glas rechtfertigt einen Mängelanspruch. Beachten Sie den Beitrag Mängelanspruch: Wann Kratzer im Glas berechtigt sind für eine detaillierte Einschätzung.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Bei Farbabweichungen im Fußbodenbereich ist eine Minderung möglich, auch wenn der Boden technisch mängelfrei verlegt wurde. Die Höhe der Minderung hängt vom Einzelfall ab, wie im Beitrag Farbabweichung Fußboden: Minderung trotz mängelfreier Verlegung? diskutiert wird.

    🔧 Praktische Umsetzung: Um ein "streitfestes" Ergebnis bei der Minderung zu erhalten, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zu beauftragen und sich an Standardwerken wie "Hinzunehmene Unregelmäßigkeiten bei Gebäuden" zu orientieren, wie im Beitrag Minderwertberechnung: Standardwerk & Sachverständigengutachten erwähnt.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld alle Details schriftlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Beachten Sie, dass Sie als Kunde eines Teppichs, Fliesen etc. das Material VOR Einbau begutachten sollten, um eventuelle Mängel festzustellen, wie im Beitrag Baurecht:Materialprüfung VOR Einbau – Pflichten bei Fußbodenbelägen erläutert wird.

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