Gewährleistung im VOB-Vertrag absichern: Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Bauherr im Rahmen eines VOB-Vertrags Anspruch auf eine Bankbürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt hat, wenn dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde. Es wird erörtert, inwieweit der Architekt für das Versäumnis einer solchen Vereinbarung haftbar gemacht werden kann und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die beteiligten Parteien ergeben. Die Expertenmeinungen gehen auseinander, ob ein Anspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann.
Gewährleistung im VOB-Vertrag absichern: Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt) ist nicht automatisch wirksam – sie bedarf stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung im VOBAbk./B-Vertrag.
🔴 KRITISCH: Ohne wirksame Sicherheitsvereinbarung besteht bei Insolvenz oder Leistungsverweigerung des Auftragnehmers kein Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten – das Risiko trägt ausschließlich der Auftraggeber.
⚠️ WICHTIG: Die bloße Vereinbarung der VOB/B als Vertragsbestandteil begründet keinen zwingenden Rechtsanspruch auf Sicherheitsleistung – die Literaturmeinung zu § 17 VOB/B ist uneinheitlich und gerichtlich nicht abschließend geklärt.
⚠️ WICHTIG: Ein Sicherheitseinbehalt darf nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung vor Abnahme eingesetzt werden – ein einseitiges Einbehalten nachträglich ist unwirksam und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie Ihre Gewährleistungsansprüche aus einem VOB-Vertrag absichern möchten, da im Vertrag selbst keine Regelungen zur Sicherheit getroffen wurden. Üblicherweise gibt es zwei gängige Methoden, um dies zu erreichen: die Bankbürgschaft und der Sicherheitseinbehalt.
Bankbürgschaft: Hierbei stellt eine Bank eine Bürgschaft für den Auftragnehmer (also die Firma, die die Leistung erbringt) aus. Im Falle von Mängeln während der Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber (Sie) die Bank in Anspruch nehmen, um die Kosten für die Mängelbeseitigung zu decken. Üblich sind hier 5% der Auftragssumme.
Sicherheitseinbehalt: Sie behalten einen Teil der Schlussrechnung (in der Regel ebenfalls 5%) ein. Dieser Betrag dient als Sicherheit für eventuelle Mängel. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Beseitigung aller Mängel wird der Sicherheitseinbehalt an den Auftragnehmer ausgezahlt.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Vor- und Nachteile beider Optionen (Bankbürgschaft vs. Sicherheitseinbehalt) abzuwägen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die für Ihre Situation beste Lösung zu finden. Klären Sie die Details mit Ihrem Vertragspartner.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Absicherung der Gewährleistungsansprueche im Rahmen eines VOB-Vertrags. Der Auftraggeber moechte eine Sicherheit in Form einer Bankbuergschaft oder eines Sicherheitseinbehalts, waehrend der Auftragnehmer dies mit Verweis auf fehlende schriftliche Vereinbarung ablehnt. Die VOB/B ist Vertragsgegenstand, was grundsaetzlich die gesetzlichen Regelungen zur Sicherheitsleistung aktiviert.
✅ Zustimmung: Der Hinweis des Auftraggebers, dass die VOB/B Vertragsbestandteil ist, ist korrekt. Gemaeß § 17 VOB/B hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Sicherheitsleistung fuer die Vertragserfuellung und die Gewaehrleistung, sofern dies nicht ausdruecklich ausgeschlossen wurde. Die fehlende schriftliche Vereinbarung allein hebt diesen Anspruch nicht auf.
⚠️ Korrektur: Die Argumentation des Auftragnehmers, dass mangels schriftlicher Vereinbarung keine Sicherheit geschuldet sei, ist rechtlich nicht haltbar. Die VOB/B regelt die Sicherheitsleistung als gesetzlichen Standard, der automatisch gilt, wenn die VOB/B vereinbart wurde. Die vom Auftragnehmer zitierte Literaturquelle muesste genau geprueft werden, da sie moeglicherweise einen Spezialfall oder eine abweichende Auslegung betrifft.
➕ Ergaenzung: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vertragserfuellungs- und Gewaehrleistungsbuergschaft. Der Auftraggeber hat nach § 17 VOB/B Anspruch auf Sicherheit fuer beide Phasen. Die Hoehe der Sicherheit betraegt in der Regel 5% der Auftragssumme fuer die Gewaehrleistung. Der Sicherheitseinbehalt ist eine Alternative zur Buergschaft, wobei der Auftragnehmer dann einen Teil der Verguetung zurueckbehaelt.
👉 Handlungsempfehlung: Der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer schriftlich unter Fristsetzung die Stellung einer Gewaehrleistungsbuergschaft ueber 5% der Auftragssumme fordern. Bei weiterer Weigerung ist ein Baujuristen oder Fachanwalt fuer Bau- und Architektenrecht zu konsultieren, um die Durchsetzung des Anspruchs ggf. gerichtlich zu klären. Ein Sicherheitseinbehalt ist ebenfalls rechtlich zulaessig, sollte aber vertraglich klar geregelt werden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die vertragliche Absicherung der Gewährleistungsverpflichtung im Rahmen eines VOB/B-Vertrags, wobei keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt) getroffen wurde.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass eine Bankbürgschaft 'allgemein üblich' sei, ist irreführend: Gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B bedarf die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung der ausdrücklichen schriftlichen Festlegung – sie ist nicht automatisch Bestandteil des Vertrags, auch wenn die VOB/B als Vertragsgegenstand vereinbart ist.
➕ Ergänzung: Die VOB/B enthält keine zwingende Regelung zur Sicherheitsstellung; vielmehr ist diese vertragsfrei und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung – weder die Gewährleistungsfrist noch die Anwendung der VOB/B begründen automatisch ein Recht auf Sicherheitsleistung.
✅ Zustimmung: Die Ablehnung durch den Auftragnehmer ist juristisch stichhaltig, sofern tatsächlich keine schriftliche Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung erfolgte – die bloße Bezugnahme auf die VOB/B reicht nicht aus, um eine Bürgschaftspflicht zu begründen.
➕ Ergänzung: Alternativ zum Sicherheitseinbehalt oder zur Bürgschaft könnte eine vertragliche Vereinbarung über eine Gewährleistungsreserve oder eine modifizierte Abnahmebedingung (z. B. Teilsicherung) geprüft werden – jedoch stets nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
🔴 Gefahr: Ohne wirksame Sicherheitsvereinbarung besteht für den Auftraggeber ein erhebliches Risiko, dass im Gewährleistungsfall keine finanzielle Absicherung für Mängelbeseitigungskosten oder Schadensersatz besteht – insbesondere bei Insolvenz des Auftragnehmers.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Baubegleiter, um die Vertragsunterlagen prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine nachträgliche vertragliche Ergänzung (Sicherheitsvereinbarung) zu erwirken – eine einseitige Durchsetzung ist rechtlich ausgeschlossen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass Bankbürgschaft und Sicherheitseinbehalt die beiden gängigen Sicherheitsformen für die Gewährleistungsphase sind.
- Alle stimmen darin überein, dass 5 % der Auftragssumme die übliche Sicherheitshöhe darstellt.
- Alle betonen, dass juristische Beratung – insbesondere durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – bei Unsicherheiten zwingend erforderlich ist.
⚠️ Abweichung:
- DeepSeek vertritt die Auffassung, dass § 17 VOB/B einen automatischen, gesetzlich fundierten Anspruch auf Sicherheitsleistung begründet, sobald die VOB/B Vertragsbestandteil ist.
- Qwen (und indirekt GoogleAI) widerspricht dem: gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erforderlich – die VOB/B allein reicht nicht aus.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt die Optionen um Gewährleistungsreserve und modifizierte Abnahmebedingungen – diese werden von GoogleAI und DeepSeek nicht erwähnt.
- DeepSeek differenziert zwischen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht ausdrücklich beleuchten.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet: „Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.“
- Qwen und GoogleAI halten dagegen: „Kein Anspruch ohne ausdrückliche Vereinbarung – die VOB/B allein genügt nicht.“
- Priorisierung nach Vorsichtsprinzip: Die sicherere, rechtskonformere Position lautet: Keine Sicherheitspflicht ohne schriftliche Vereinbarung. Damit wird Qwens und Googles Einschätzung als maßgeblich gewertet – DeepSeeks Annahme birgt für den Auftraggeber ein Risiko falscher Rechtsauffassung.
👉 Empfehlung: Vertrauen Sie nicht auf „automatische“ Sicherheitsansprüche aus der VOB/B. Die Prüfung der Vertragsunterlagen durch einen Baujuristen ist zwingend – nur so lässt sich klären, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt oder nachverhandelt werden muss.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Anwendbarkeit von § 17 VOB/B ohne schriftliche Vereinbarung ❌ Widerspruch DeepSeek vertritt einen automatischen Anspruch; GoogleAI und Qwen bestätigen übereinstimmend: keine Pflicht ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung – dies ist die maßgebliche, sicherere Auffassung. Übliche Sicherheitshöhe für Gewährleistung ✅ Konsens Alle drei Modelle nennen 5 % der Auftragssumme als Standardhöhe. Rechtliche Wirksamkeit des Sicherheitseinbehalts ⚠️ Abwägung Alle betonen: einseitiges Einbehalten ist unwirksam – nur mit klarer, schriftlicher Vereinbarung zulässig; Qwen weist zusätzlich auf die Gefahr der Fristverletzung bei unklaren Bedingungen hin. Alternativen zur Bankbürgschaft ➕ Ergänzung Nur Qwen nennt Gewährleistungsreserve und modifizierte Abnahmebedingungen – GoogleAI und DeepSeek erwähnen diese nicht. Notwendigkeit juristischer Beratung ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern eindeutig die Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht. 👉 Handlungsempfehlung: Der Auftraggeber darf keine Sicherheitsleistung einseitig durchsetzen. Vor jeglichem Handeln ist die Prüfung der Vertragsunterlagen durch einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt obligatorisch – nur dieser kann klären, ob eine vertragliche Grundlage besteht oder nachverhandelt werden muss.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Sicherheitsvereinbarung im Vertrag Kein Zugriff auf Sicherheitsmittel bei Mängeln – vollständiges Tragen der Mängelbeseitigungskosten durch Auftraggeber 🔴 Risiko Einseitiges Einbehalten des Sicherheitseinbehalts ohne Vereinbarung Rechtswidriger Vertragsbruch – Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers möglich 🔴 Risiko Insolvenz des Auftragnehmers vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – vollständiger Verlust der Absicherung 🔴 Risiko Falsche Rechtsauffassung (z. B. „§ 17 VOB/B greift automatisch“) Verpasste Fristen, unzulässige Mahnungen, Eskalation des Konflikts – erhöhte Prozesskosten und Reputationsrisiko 🔴 Risiko Ungeprüfte Bankbürgschaft (z. B. unbefristet, kein Verlängerungsrecht) Bürgschaft erlischt vor Ende der Gewährleistungsfrist – zeitlich ungeschützte Phase ✅ Chance Nachträgliche vertragliche Vereinbarung einer Sicherheit Rechtssichere Absicherung ohne Gerichtsverfahren – geringe Kosten, hohe Wirksamkeit ✅ Chance Verwendung eines standardisierten, VOB-konformen Bürgschaftsformulars Vermeidung von Formfehlern, hohe Durchsetzbarkeit, klare Fristen und Verlängerungsoptionen ✅ Chance Einsatz einer Gewährleistungsreserve mit vertraglich fixierten Abrechnungsregeln Flexiblere Handhabung als Bürgschaft – direkter finanzieller Zugriff bei Mängeln, ohne Bankzwischenschaltung ✅ Chance Abnahme mit Vorbehalt bei offenen Mängeln Rechtliche Verankerung einer Mängelabstellung vor vollständigem Abschluss – Absicherung bereits vor Auszahlung der Schlussrechnung ✅ Chance Einbindung eines zertifizierten Baubegleiters zur Dokumentation Unabhängige, gerichtsfeste Mängeldokumentation – entscheidend für spätere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen Orientierungshilfen
- Vertragsunterlagen unverzüglich prüfen lassen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Analyse aller Vertragsdokumente – insbesondere auf schriftliche Sicherheitsvereinbarungen, Anhänge und Zusatzvereinbarungen.
- Keine einseitige Sicherheitsdurchsetzung: Unterlassen Sie jegliche einseitige Einbehaltung von Zahlungen oder Forderung einer Bürgschaft – dies ist rechtswidrig, sofern keine vertragliche Grundlage besteht.
- Ausdrückliche Vereinbarung nachverhandeln: Fordern Sie schriftlich – unter Einhaltung der Vertragsform – eine Ergänzung des Vertrags um eine Sicherheitsvereinbarung (z. B. Bankbürgschaft nach VOB/B-Vorlage oder Sicherheitseinbehalt mit Fristen).
- Standardisierte Bürgschaftsformulare verwenden: Sollte eine Bürgschaft vereinbart werden, verlangen Sie ein VOB-konformes, unbefristetes Formular mit Verlängerungsrecht bis 12 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Mängeldokumentation systematisch führen: Beginnen Sie sofort mit einer lückenlosen, datierten und fotografisch dokumentierten Mängelliste – für alle Gewährleistungsansprüche ist dies die entscheidende Beweisgrundlage.
- Abnahme mit Vorbehalt prüfen: Klären Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, ob die aktuelle Abnahme bereits mit Vorbehalt erfolgen kann – sofern offene Mängel vorliegen und der Vertrag dies zulässt.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB-Vertrag
- Ein VOB-Vertrag ist ein Bauvertrag, der auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) basiert. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauprojekten.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, BGBAbk.-Vertrag - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an einem Werk oder einer Leistung einzustehen. Sie ist im VOB-Vertrag geregelt und beträgt in der Regel fünf Jahre.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Rechtsmangel - Bankbürgschaft
- Eine Bankbürgschaft ist eine Sicherheit, die von einer Bank für den Auftragnehmer ausgestellt wird. Sie dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln während der Gewährleistungsfrist abzusichern.
Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Avalkredit, Sicherheit - Sicherheitseinbehalt
- Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers einbehält. Dieser Betrag dient als Sicherheit für eventuelle Mängel während der Gewährleistungsfrist.
Verwandte Begriffe: Einbehalt, Kaution, Sicherheit - Mängelanspruch
- Ein Mängelanspruch ist das Recht des Auftraggebers, bei Vorliegen eines Mangels die Beseitigung des Mangels, die Minderung des Preises oder den Schadensersatz zu verlangen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistungsanspruch, Nacherfüllung, Schadensersatz - Schlussrechnung
- Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers nach Fertigstellung der Leistung. Sie enthält alle erbrachten Leistungen und die vereinbarte Vergütung.
Verwandte Begriffe: Abschlagsrechnung, Teilrechnung, Abrechnung - Auftragssumme
- Die Auftragssumme ist der Gesamtbetrag, den der Auftraggeber für die erbrachte Leistung an den Auftragnehmer zu zahlen hat.
Verwandte Begriffe: Bausumme, Vertragssumme, Vergütung
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine VOB-Gewährleistung?
Die VOB-Gewährleistung ist eine vertragliche Zusicherung, dass ein Bauwerk oder eine Leistung frei von Mängeln ist. Sie ist im VOB-Vertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) geregelt und beträgt in der Regel fünf Jahre. - Was ist eine Bankbürgschaft im Zusammenhang mit der Gewährleistung?
Eine Bankbürgschaft ist eine Sicherheit, die von einer Bank für den Auftragnehmer ausgestellt wird. Sie dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln während der Gewährleistungsfrist abzusichern. Der Auftraggeber kann die Bank in Anspruch nehmen, wenn der Auftragnehmer seinen Mängelbeseitigungspflichten nicht nachkommt. - Was ist ein Sicherheitseinbehalt?
Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers einbehält. Dieser Betrag dient als Sicherheit für eventuelle Mängel während der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Frist und Beseitigung aller Mängel wird der Einbehalt an den Auftragnehmer ausgezahlt. - Wie hoch sollte die Sicherheit (Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt) sein?
Üblicherweise wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme vereinbart. Dies ist ein gängiger Wert, der in der Praxis oft angewendet wird. - Was passiert, wenn während der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten?
Wenn während der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber informieren und ihm die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geben. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Auftraggeber die Sicherheit (Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt) in Anspruch nehmen, um die Mängel selbst beseitigen zu lassen. - Kann die Gewährleistungsfrist verlängert werden?
Ja, die Gewährleistungsfrist kann in bestimmten Fällen verlängert werden, beispielsweise wenn der Auftragnehmer Mängel arglistig verschwiegen hat. - Was ist der Unterschied zwischen VOB/B und BGB-Vertrag?
Der Hauptunterschied liegt in den Vertragsbedingungen. Die VOB/B ist ein Standardwerk für Bauverträge, das detaillierte Regelungen enthält, während das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) allgemeine Regelungen für Werkverträge vorsieht. Die VOB/B muss jedoch explizit im Vertrag vereinbart werden. - Welche Vorteile bietet eine Bankbürgschaft gegenüber einem Sicherheitseinbehalt?
Eine Bankbürgschaft belastet die Liquidität des Auftragnehmers weniger, da er den Betrag nicht tatsächlich einbehalten muss. Der Auftraggeber hat zudem die Sicherheit, dass die Bank im Falle eines Falles zahlungsfähig ist.
Verwandte Themen
- VOB/B im Detail
Erklärung der einzelnen Paragraphen und deren Bedeutung für Bauprojekte. - Mängel richtig rügen
Wie Auftraggeber Mängel formell korrekt anzeigen und ihre Rechte wahren. - Verjährung von Mängelansprüchen
Fristen und Bedingungen, wann Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. - Bauzeitverlängerung
Ursachen und Folgen von Bauzeitverzögerungen und deren Auswirkungen auf den Vertrag. - Abnahme des Bauwerks
Der formelle Akt der Abnahme und seine rechtlichen Konsequenzen.
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Gewährleistung: Architekt haftbar für fehlende Bürgschaft?
Nachtrag
Wenn, wie ich vermute, die Baufirma Recht hat, sollte ich mich dann an den Planer (Architekt) halten? Muss ich von ihm die Bürgschaft fordern, geht das? -
VOB-Vertrag: Architekt prüfen – Bürgschaft erzwingbar?
Hallo TL,
der selbstgefundene Tipp mit dem Architekt ist gut. Hat der Architekt alle Leistungsphasen im Auftrag?
Im übrigen kann der Unternehmer nicht zur Herausgabe einer Bürgschaft gezwungen werden. Es bleibt ihm überlassen, ob er Bürgschaft oder Bareinbehalt wählt. Haben Sie einen Betrag einbehalten?
Ihr Architekt sollte auch anhand des Vertrages prüfen, ob Sie nicht in irgendeiner Form die VOBAbk. aushebeln durch zusätzliche, der VOB entgegenstehende Formulierungen.
Keine Rechtsberatung! -
Gewährleistungseinbehalt: Durchsetzung ohne Vereinbarung möglich?
Frau Tussing, das Problem
ist wohl, dass zwar eine Gewährleistungsfrist (von 5 Jahren), nicht aber ein Gewährleistungseinbehalt ("5 % der Bausumme" oder "x, xx DM") vereinbart ist. Ich hätte schon meine Zweifel, ob Herr Lengner bei der Baufirma eine Bürgschaft oder gar einen Gewährleistungseinbehalt durchsetzen kann.
Ob der Architekt verpflichtet ist, auf dieses rechtliche bzw. vertragliche Problem hinzuweisen, kann ich allerdings nicht sagen. Aber "gefühlsmäßig": bisher kein Schaden für Bauherrn entstanden, somit auch kein Schadenersatz vom Architekt.
Viele Grüße -
VOB-Vertrag: Sicherheitseinbehalt muss vereinbart sein!
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Bankbürgschaft vom Handwerker: Bauträger haftet bei Schaden?
Wo wir gerade bei diesem Thema sind ...
Wo wir gerade bei diesem Thema sind darf ich kurz nachfragen?
Hallo,
bei uns hat der Bauträger von den Handwerkern die Bankbürgschaft bekommen. Aber was habe ich davon, falls ein Schaden eintritt? Haftet der Bauträger und was wäre falls dieser dann nicht mehr existiert? -
Bauträger-Gewährleistung: Vertrag regelt Erstzugriff!
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Sicherheitseinbehalt: Architekt haftet für fehlende Vereinbarung?
Sicherheitseinbehalt ...
von 5 % habe ich vorgenommen, da ich der Meinung war, dies ist so üblich. Bis jetzt hat jede Firma diesen Einbehalt durch eine Bürgschaft eingetauscht (ohne Beanstandungen). Aber diese eine weigert sich und ich glaube zu Recht, denn im Vertrag ist kein Einbehalt vereinbart. Ich glaube dies muss der Architekt verantworten. Er hat doch den Vertrag ausgeabeitet und mir zur Unterschrift vorgelegt. Ich als "1-mal Bauherr" kann doch die Spitzfindigkeiten in einen solchen Vertrag doch nicht kennen. Oder doch? Bis jetzt bin ich nicht zu Schaden gekommen. Was ist nun, wenn in den 5 Jahren die Fa. nicht mehr da ist bzw. berechtigte Ansprüche ablehnt. Dann bin ich doch der Dumme. Oder muss ich mich dann an den Architekt wenden? Fragen über Fragen und keiner weiß richtig Bescheid. Gruß aus Sachsen. -
Gewährleistungsbürgschaft: Mängel oder Vertragserfüllung?
Was steht denn auf den Bürgschaften drauf, TL?
Mängelgewährleistung oder Vertragserfüllung?
Rein theoretisch würde ich davon ausgehen, wenn die Vertragserfüllungsbürschaften ausgehandelt, d.h., im Vertrag drin sind, müsste auch eine Gewährleistungs-Leistung enthalten sein. (Meistens so geregelt, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird).
Was sagt denn Ihr Architekt dazu? -
Gewährleistungsbürgschaft: Vertragserfüllungsbürgschaft unnötig?
Nein Nein ...
interressante Variante, aber dies sind reine Gewährleistungsbürgschaften. Denn eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht vereinbart. Die Vertrags-EBAbk. ist in unser Region auch nicht erforderlich (denke ich mal) und war im Rückblick auf unser Bauvorhaben nicht notwendig. -
Gewährleistungsbürgschaft: Einzelabzug – Architekt fragen!
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Gewährleistungsabnahme: Bürgschaft bei Mängelfreiheit zurück!
Wieso komisch?
Ist doch eine faire Regelung, die die Firmen akzeptiert haben!
VOR Ablauf der Gewährleistungsfrist wird die Gewährleistungsabnahme durchgeführt, und bei Mängelfreiheit gibt's die Bürgschaft zurück.
Falls die Bürgschaft befristet sein sollte (was hier natürlich ungewöhnlich wäre), muss Herr Lengner bzw. sein Architekt nur darauf achten, dass die Mängelbeseitigung tatsächlich VOR Fristablauf erfolgt - sonst kein Druckmittel bzw. Sicherungsmittel mehr. -
VOB-Vertrag: Lösung in Sachsen gefunden – Ergebnis folgt!
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OT: Zwickau Arcaden – Gips-Probleme durch Regen?
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Gewährleistungsbürgschaft: Firma verweigert – Problem erkannt!
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E-Mail an Hr. Worsch: Antwort verzögert sich (GMX-Problem)!
Danke für das Angebot Hr. Worsch..
habe Ihnen gerade eine E-Mail geschickt. Wird wahrscheinlich etwas dauern. Netz von GMX! ist stark überlastet. Gruß Torsten -
OT: Kühlrippen statt Regen – Sachsen regelt das!
Brauch nicht regnen, SI
Muss nur kälter werden, Stichwort Kühlrippen 🙂
Hmm, Sachsen regeln das also unter sich. Naja, müssen wir uns warm halten, die brauen gutes Bier. -
Gewährleistung: Anspruch ohne Einbehalt-Vereinbarung? Kulanz!
Ich will's auch wissen, Herr Worsch!
brauche ich beruflich ...
Also, ich dacht immer, wenn kein Einbehalt vereinbart, dann auch kein Anspruch darauf. Wenn Baufirma aus Kulanz den Einbehalt (oder die Bürgschaft) akzeptiert - sehr fair. Wenn nicht - Pech gehabt.
Habe gerade die alte VOBAbk. gewälzt. Was ich da herauslese, würde die Auffassung der Baufirma bestätigen: (§ 14, ... soll 3 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten) keine ausdrückliche Vereinbarung - kein Einbehalt. Alles natürlich unter dem Vorbehalt, dass ich mangels Fachkenntnissen keine Rechtsberatung leisten kann *kleinlaut*.
Aber mal sehen, was Herr Worsch E-Mailt.
Übrigens: Auch in Franken (= Südsachsen) gib's leckere Bierchen, MB! -
VOB-Vertrag: Keine Sicherheitsleistung vereinbart – kein Anspruch!
Nix Einbehalt
Hallo Herr Lengner,
vielen Dank für die E-Mail und an alle, mit dem üblichen Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung ist. Aber nach dem vorliegenden Vertrag, ich werde zwar aus der laufenden Nummerierung nicht schlau, denke ich, hier ist der Fall klar. Aus dem Vertrag:
" 4.7. Gewährleistungsfrist: Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. " Sonst nichts vertraglich vereinbart. " Die Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung muss zwischen den Parteien ausdrücklich getroffen werden, wenn der AGAbk. hieraus einen Rechtsanspruch auf Sicherheitsleistung herleiten will (LG Berlin Sch-F Z 2.330 Bl. 8 ) "
Der Handkommentar zur VOB von Heiermann, Riedl, Rusam, 8. Aufl. sagt hierzu ergänzend: " Aus der Vereinbarung der VOB/B als solcher ergibt sich noch kein Anspruch der Parteien auf die Stellung einer Sicherheit. Eine Sicherheit ist (wie auch bei einem BGBAbk.-Vertrag ) nur zu leisten, wenn dies vereinbart ist. Eine Verkehrssitte dahin, dass auch ohne Vereinbarung Sicherheit zu leisten ist, besteht nicht. " -
Architektenhaftung: Gewährleistung von Rechnung abziehen?
Sollte ich jetzt ...
den Architekt zur Verantwortung ziehen. Kann ich die Höhe der Gewährleistung von der Rechnung des Architekt abziehen. Gibt es da Urteile oder Rechtsprechungen? Vielen Dank Hr. Worsch für ihre Hilfe, -
Architektenhaftung: Versuch macht klug – persönliche Meinung!
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VOB-Bauvertrag: Architekt nicht verantwortlich machen?
Morgen allerseits
Hallo TU, Hallo Herr Lengner,
auch wenn ich es auch nicht immer so mit den Architekten habe 😉 ich denke, man sollte es in diesem Fall vielleicht gut sein lassen. Herr Lengner, sofern es sich um die Gewährleistungssumme für die Auftragssumme aus dem E-Mail handelt, Sie mit der Leistung der Firma und dem Architekten sonst zufrieden waren, das Gewerk ordentlich erstellt worden ist, darf ich bitten abzuwägen, ob es wirklich lohnt, deshalb " ein Fass aufzumachen ". Mir persönlich ist der Vertrag auch zu dünn, und in jedem VOBAbk.-Bauvertrag aus dem Schreibwarenladen ist der Einbehalt der Sicherheitsleistung beinhaltet, das Herr Lengner ist sicherlich ärgerlich, aber ob deswegen der Architekt haften muss und Sie es von dessen Rechnung abziehen kann und möchte ich bitte nicht beurteilen. -
Vielen Dank, Herr Worsch
Vielen Dank, Herr Worsch -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB-Vertrag: Gewährleistung durch Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt absichern?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Bauherr im Rahmen eines VOBAbk.-Vertrags Anspruch auf eine Bankbürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt hat, wenn dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde. Es wird erörtert, inwieweit der Architekt für das Versäumnis einer solchen Vereinbarung haftbar gemacht werden kann und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die beteiligten Parteien ergeben. Die Expertenmeinungen gehen auseinander, ob ein Anspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Ohne explizite Vereinbarung im VOB-Vertrag besteht kein Rechtsanspruch auf einen Sicherheitseinbehalt oder eine Bankbürgschaft. Dies wird im Beitrag VOB-Vertrag: Keine Sicherheitsleistung vereinbart – kein Anspruch! deutlich herausgestellt. Es ist entscheidend, die Vertragsbedingungen vorab sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, den Architekten den Vertrag prüfen zu lassen, um festzustellen, ob dieser die VOB-Bestimmungen ausreichend berücksichtigt hat (siehe VOB-Vertrag: Architekt prüfen – Bürgschaft erzwingbar?). Gegebenenfalls kann der Architekt für entstandene Schäden haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten verletzt hat (siehe Architektenhaftung: Gewährleistung von Rechnung abziehen?).
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten vor Vertragsabschluss mit Baufirmen und Architekten klären, welche Sicherheiten für die Gewährleistungsfrist vereinbart werden sollen. Eine klare und eindeutige Formulierung im Bauvertrag ist essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu schützen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "VOB-Vertrag, Gewährleistung, Sicherheit, Bankbürgschaft". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Baumängel, Mängelanzeige, Rohbaumängel, Bauleiter, Architekt, Gewährleistung, BGBAbk., VOBAbk. …
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- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Fliesenleger: Vorbereitungszeit abrechenbar? Angebot, Stundenlohn & Rechte
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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